Entscheidungsdatum
08.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W183 2255194-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die STÖGERER PREISINGER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.04.2022, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistungen nach §§ 23a und 23b GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die STÖGERER PREISINGER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 05.04.2022, Zl. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistungen nach Paragraphen 23 a und 23 b GehG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 beantragte er eine besondere Hilfeleistung für Verdienstentgang gemäß § 23a Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Begründend führte er aus, dass er bei einer Schießübung einen Dienstunfall erlitten und sich beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe am linken Ringfinger verletzt habe. Er sei in der Folge über einen Monat im Krankenstand gewesen und habe einen Verdienstentgang erlitten. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 beantragte er eine besondere Hilfeleistung für Verdienstentgang gemäß Paragraph 23 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG). Begründend führte er aus, dass er bei einer Schießübung einen Dienstunfall erlitten und sich beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe am linken Ringfinger verletzt habe. Er sei in der Folge über einen Monat im Krankenstand gewesen und habe einen Verdienstentgang erlitten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.04.2022) wurde der Antrag mangels Vorliegens von Fremdeinwirkung abgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass gemäß § 23b Abs. 4 GehG keine Fremdeinwirkung erforderlich sei. Mangels einer solchen könne eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Bestimmung nicht erfolgen, weshalb die Voraussetzungen erfüllt seien. 3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG keine Fremdeinwirkung erforderlich sei. Mangels einer solchen könne eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Bestimmung nicht erfolgen, weshalb die Voraussetzungen erfüllt seien.
4. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 (eingelangt am 23.05.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Bei einer Schießübung am XXXX erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung. Er verletzte sich beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe im Bereich des linken Ringfingers und zog sich eine Schnittverletzung samt Fremdkörpereinschluss zu. Er war aufgrund dessen von XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand. 1.2. Bei einer Schießübung am römisch 40 erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung. Er verletzte sich beim Hantieren mit seiner Dienstwaffe im Bereich des linken Ringfingers und zog sich eine Schnittverletzung samt Fremdkörpereinschluss zu. Er war aufgrund dessen von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 im Krankenstand.
1.3. Der Verdienstentgang beträgt EUR 2.325,96.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie dem Schreiben der BVAEB, mit welchem der Unfall vom 30.03.2021 als Dienstunfall anerkannt wurde (Beilage ./F). Dass es sich um einen Dienstunfall handelte, ist nach der Aktenlage unstrittig.
2.2. Die fehlende Fremdeinwirkung ist ebenfalls unstrittig bzw. stützt der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt darauf, dass mangels Fremdeinwirkung eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 23b Abs. 4 GehG gerade nicht erfolgen könne. Auch die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid mit fehlender Fremdeinwirkung. 2.2. Die fehlende Fremdeinwirkung ist ebenfalls unstrittig bzw. stützt der Beschwerdeführer seinen Rechtsstandpunkt darauf, dass mangels Fremdeinwirkung eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG gerade nicht erfolgen könne. Auch die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid mit fehlender Fremdeinwirkung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger Regelung liegt konkret Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger Regelung liegt konkret Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.1.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die hier zu beurteilende Rechtsfrage bereits ausjudiziert ist (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, lauten wie folgt: 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, lauten wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
Paragraph 23 a, Punkt D, e, r, Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn ,
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn Paragraph 23 b, Punkt (, eins,) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“
3.2.2. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, (RV 196 BlgNR 26. GP 9 f), mit welcher die §§ 23a und 23b in das GehG eingefügt wurden, führen hierzu auszugsweise aus wie folgt:3.2.2. Die Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, Regierungsvorlage 196 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 9 f), mit welcher die Paragraphen 23 a und 23 b in das GehG eingefügt wurden, führen hierzu auszugsweise aus wie folgt:
"Zu § 23a GehG, zu dem den § 25a betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu § 25a VBG:"Zu Paragraph 23 a, GehG, zu dem den Paragraph 25 a, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und zu Paragraph 25 a, VBG:
Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des § 83c GehG.Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken über die Rechtsnatur der bislang als Auslobung gestalteten rechtlichen Ansprüche bei Dienst- und Arbeitsunfällen erfolgt die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, in das GehG. Unter einem erfolgt die Einarbeitung der Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG.
Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. [...]Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten (Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete) gleichermaßen zu erbringen, weil in den vergangenen Jahren neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf Bedienstete festzustellen sind, die nicht ausschließlich einer gefahrengeneigten Tätigkeit nachgehen und derartigen Angriffen schutzlos ausgesetzt sind. Dies zeigt nicht zuletzt die ansteigende Zahl an Übergriffen etwa auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die tragische Ermordung einer Rechtspflegerin durch eine Partei. Paragraph 23 a, GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen. [...]
Zu § 23b GehG:Zu Paragraph 23 b, GehG:
Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339/2015, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen § 83c. [...]"Als besondere Hilfeleistungen für Bundesbedienstete ist die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund vorgesehen. Mit der Neuregelung übernimmt der Bund vorläufig einerseits Ansprüche, die im Zuge eines Straf- oder Zivilrechtsverfahrens nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche zuerkannt worden sind. Um weitere Streitigkeiten und mögliche finanzielle Nachteile hintanzuhalten, wird klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde. Darüber hinaus wird auch die Zahlung von Heilungskosten sowie jenes Einkommens, das der oder dem Bundesbediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, wenn über die Zuerkennung solcher Ansprüche eine gerichtliche Entscheidung unzulässig ist oder nicht erfolgen kann, weil etwa der Täter unbekannt oder flüchtig ist, vom Bund bevorschusst. Damit wird auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 339 aus 2015,, vom 15.10.2016 Rechnung getragen. Gleichzeitig erfolgt neben einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Regelung auf alle Bundesbediensteten eine Implementierung des bisherigen Paragraph 83 c, [...]"
3.2.3. Strittig ist konkret die Rechtsfrage, ob der Bund gemäß §§ 23a und 23b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) auch bei einem Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung zu leisten hat.3.2.3. Strittig ist konkret die Rechtsfrage, ob der Bund gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) auch bei einem Dienstunfall ohne Fremdeinwirkung zu leisten hat.
Dies ist aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall.
Aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).Aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen ergibt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 4, GehG) zu erbringen ist (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
Aus der in § 23a GehG gewählten Terminologie ("vorläufige Übernahme von Ansprüchen") folgt, dass es sich bei den vom Bund vorläufig übernommenen Ansprüchen notwendiger Weise um Ansprüche des Beamten gegenüber Dritten handelt (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005; siehe auch 27.04.2020, Ro 2019/12/0004; 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Aus der in Paragraph 23 a, GehG gewählten Terminologie ("vorläufige Übernahme von Ansprüchen") folgt, dass es sich bei den vom Bund vorläufig übernommenen Ansprüchen notwendiger Weise um Ansprüche des Beamten gegenüber Dritten handelt (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005; siehe auch 27.04.2020, Ro 2019/12/0004; 14.06.2021, Ro 2020/12/0009).
Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass in dem Fall, in welchem mangels Fremdeinwirkung Ansprüche gegenüber Dritten ebenso wenig wie ein straf- oder zivilgerichtliches Verfahren im Sinn von § 23b Abs. 1 Z 1 oder 2 GehG in Rede stehen, kein Anspruch auf die in §§ 23a und 23b GehG genannten Leistungen besteht (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass in dem Fall, in welchem mangels Fremdeinwirkung Ansprüche gegenüber Dritten ebenso wenig wie ein straf- oder zivilgerichtliches Verfahren im Sinn von Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GehG in Rede stehen, kein Anspruch auf die in Paragraphen 23 a und 23 b GehG genannten Leistungen besteht (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).
3.2.4. Für den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt:
Der Beschwerdeführer erlitt einen Dienstunfall, der sich jedoch – wie er selbst vorbringt – ohne Fremdeinwirkung zutrug.
Voraussetzung für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG ist jedoch nach der obigen Judikatur, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließt folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus. Voraussetzung für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG ist jedoch nach der obigen Judikatur, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließt folglich von vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach diesen Gesetzesbestimmungen aus.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 1 oder 2 GehG (rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung, rechtskräftiger zivilgerichtlicher Zuspruch) hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GehG (rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung, rechtskräftiger zivilgerichtlicher Zuspruch) hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Sofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf § 23b Abs. 4 GehG beruft und argumentiert, dass mangels Fremdeinwirkung eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gerade nicht erfolgen könne, so ist er auf die zu § 83c GehG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 60/2018 ergangene und auf § 23b Abs. 4 GehG übertragbare Judikatur zu verweisen, wonach die Wendung „wenn eine gerichtliche Entscheidung [...] nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann“ in der in den Materialien erwähnten Bestimmung des § 83c GehG – ebenso wie dies für § 23b Abs. 4 GehG anzunehmen ist – darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Geldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, weshalb ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG (wie auch nach § 23b Abs. 4 GehG) nicht bestand bzw. besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005; siehe auch VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004). Sofern sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG beruft und argumentiert, dass mangels Fremdeinwirkung eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gerade nicht erfolgen könne, so ist er auf die zu Paragraph 83 c, GehG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, ergangene und auf Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG übertragbare Judikatur zu verweisen, wonach die Wendung „wenn eine gerichtliche Entscheidung [...] nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann“ in der in den Materialien erwähnten Bestimmung des Paragraph 83 c, GehG – ebenso wie dies für Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG anzunehmen ist – darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Geldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, weshalb ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 83 c, GehG (wie auch nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG) nicht bestand bzw. besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005; siehe auch VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).
Da sich der Beschwerdeführer ohne Fremdeinwirkung verletzte und von vornherein keine Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG nicht vor.Da sich der Beschwerdeführer ohne Fremdeinwirkung verletzte und von vornherein keine Ansprüche gegenüber Dritten in Betracht kommen, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den Paragraphen 23 a und 23 b GehG nicht vor.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist zudem eindeutig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
besondere Hilfeleistung Dienstunfall Dienstwaffe Fremdeinwirkung Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verdienstentgang VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W183.2255194.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022