Entscheidungsdatum
09.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W257 2235336-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Wien zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Wien zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
Gegenständliches Verfahren unter W257 2235336-1:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landesspolizeidirektion Wien dienstlich zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 15.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens um Bestätigung der ihm vorübergehend übertragenen Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches (in der Folge: EB) 4 (Wirtschaftskriminalität) des Ermittlungsdienstes (in der Folge: ED) im Landeskriminalamt Wien (in der Folge: LKA) und seines Ansuchens um die damit verbundene Gewährung einer „Ergänzungszulage“.
Der Antrag lautete folgendermaßen:
„Am Heutigen Tag wurde mir mündlich bekanntgegeben, dass mein Ansuchen um Bestätigung meiner am 01.02.2011 durch XXXX verfügten vorübergehenden Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches 04 und der damit verbundenen Gewährung einer Ergänzungszulage angelehnt wurde. „Am Heutigen Tag wurde mir mündlich bekanntgegeben, dass mein Ansuchen um Bestätigung meiner am 01.02.2011 durch römisch 40 verfügten vorübergehenden Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches 04 und der damit verbundenen Gewährung einer Ergänzungszulage angelehnt wurde.
Da mir die dafür genannte Begründung nicht nachvollziehbar ist ersuche ich um Bescheid mäßige Feststellung der Ablehnung.“
3. Mit Bescheid vom 16.06.2015 setzte die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: die Behörde) das diesem Antrag zugrundeliegende Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Dazu hielt die Behörde fest, dass die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage darstelle, weshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 16.06.2015 setzte die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: die Behörde) das diesem Antrag zugrundeliegende Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG aus. Dazu hielt die Behörde fest, dass die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren eine Vorfrage darstelle, weshalb das vorliegende Verfahren auszusetzen sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.02.2016 („Urgenzantrag“) die Fortsetzung des von der Behörde ausgesetzten Verfahrens.
5. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass einer Partei hinsichtlich eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes kein Recht auf Fortführung des ausgesetzten Verfahrens zustünde.5. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.06.2016 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass einer Partei hinsichtlich eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG vor Entscheidung der Vorfrage bzw. ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes kein Recht auf Fortführung des ausgesetzten Verfahrens zustünde.
6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.12.2016, W221 2131366-1/2E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 05.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines o.a. Antrages um Weiterführung des Verfahrens. Dazu gab er an, dass er mit Wirksamkeit vom 01.10.2017 mit der Funktion eines Gruppenführers im ED des LKA, EB 4 (Wirtschaftskriminalität), Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6, betraut worden sei. Da durch diese Betrauung nunmehr die laut Behörde erforderliche Bewertung des Arbeitsplatzes erfüllt worden sei, ersuche er um Weiterführung seines Verfahrens und um positive Erledigung seines Antrages.
8. Die Behörde wies diesen Antrag vom 05.10.2017 mit Bescheid vom 08.11.2017 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 38 AVG solange Rechtswirkungen entfalte, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen sei, rechtskräftig entschieden worden sei. Mit der erfolgten Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Gruppenführers im LKA sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Bewertung seines Arbeitsplatzes erfüllt worden, weil es sich bei dem genannten Arbeitsplatz um einen bereits systemisierten Stand der Organisationseinheit LKA handle und dieser in keinem Zusammenhang mit dem – in seinem Antrag vom 15.04.2015 angeführten – Arbeitsplatz der eingerichteten Gruppe 4 des EB 4 im LKA stehe. Vielmehr handle es sich bei diesem um einen neu zu systemisierenden Arbeitsplatz, welcher aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren zugeführt worden sei.8. Die Behörde wies diesen Antrag vom 05.10.2017 mit Bescheid vom 08.11.2017 als unzulässig zurück. Dabei führte die Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 38, AVG solange Rechtswirkungen entfalte, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen sei, rechtskräftig entschieden worden sei. Mit der erfolgten Betrauung des Beschwerdeführers mit der Funktion eines Gruppenführers im LKA sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Bewertung seines Arbeitsplatzes erfüllt worden, weil es sich bei dem genannten Arbeitsplatz um einen bereits systemisierten Stand der Organisationseinheit LKA handle und dieser in keinem Zusammenhang mit dem – in seinem Antrag vom 15.04.2015 angeführten – Arbeitsplatz der eingerichteten Gruppe 4 des EB 4 im LKA stehe. Vielmehr handle es sich bei diesem um einen neu zu systemisierenden Arbeitsplatz, welcher aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren zugeführt worden sei.
9. Mit Wirksamkeit vom 30.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.
10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.07.2018, W128 2180508-1/5E, als unbegründet ab.
11. Mit Beschluss vom 09.03.2020, Ra 2019/12/0057-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision zurück. Im Zuge dessen führte der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß aus, dass dem Beschwerdeführer, bis zur Entscheidung der Vorfrage, kein Antragsrecht auf Fortführung des ausgesetzten Verfahrens zusteht. Die Erhebung einer Säumnisbeschwerde, welche zum Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht haben kann, ihm aber offensteht.
12. In der Folge erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), und beantragte, über seinen Antrag vom 15.04.2015 (und über seine Anträge vom 25.02.2016 sowie 05.10.2017) zu entscheiden. Diese Säumnisbeschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2020 im Verfahren zur Zl. W257 2235336-1 protokolliert.
Parallelverfahren unter W246 2230209-1:
13. Mit Schreiben vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an die belangte Behörde, über die ihm ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge, insbesondere auch betreffend die Funktionszulage, bescheidmäßig abzusprechen. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.02.2011 auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, welcher iSd § 143 BDG 1979 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei (Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 des ED des LKA). Dem Beschwerdeführer würden daher die der Arbeitsplatzbewertung dieses Arbeitsplatzes entsprechenden Bezüge zustehen, welche insbesondere eine entsprechende Funktionszulage umfassen würden.13. Mit Schreiben vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag an die belangte Behörde, über die ihm ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge, insbesondere auch betreffend die Funktionszulage, bescheidmäßig abzusprechen. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.02.2011 auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, welcher iSd Paragraph 143, BDG 1979 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei (Arbeitsplatz des Leiters der Gruppe 4 des EB 4 des ED des LKA). Dem Beschwerdeführer würden daher die der Arbeitsplatzbewertung dieses Arbeitsplatzes entsprechenden Bezüge zustehen, welche insbesondere eine entsprechende Funktionszulage umfassen würden.
14. Mit Bescheid vom 10.04.2018 setzte die Behörde diese Verwaltungsverfahren ebenfalls gemäß § 38 AVG aus. Dabei führte die Behörde aus, dass für die Beurteilung des anhängigen Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers von ausschlaggebender Bedeutung sei. Gemäß § 143 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten sowie einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes stelle für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Über etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers könne erst nach Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler abgesprochen werden.14. Mit Bescheid vom 10.04.2018 setzte die Behörde diese Verwaltungsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 38, AVG aus. Dabei führte die Behörde aus, dass für die Beurteilung des anhängigen Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers von ausschlaggebender Bedeutung sei. Gemäß Paragraph 143, BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten sowie einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes stelle für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Über etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers könne erst nach Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Bundeskanzler abgesprochen werden.
15. Der gegen den Bescheid vom 10.04.2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2019, W245 2196380-1/3E, statt und hob diesen Bescheid mangels konkret erfolgter Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren, aufgrund dessen die Aussetzung erfolgt sei, auf. Darüber hinaus stelle laut Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (zum Entscheidungszeitpunkt: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 38 AVG dar. 15. Der gegen den Bescheid vom 10.04.2018 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.06.2019, W245 2196380-1/3E, statt und hob diesen Bescheid mangels konkret erfolgter Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren, aufgrund dessen die Aussetzung erfolgt sei, auf. Darüber hinaus stelle laut Bundesverwaltungsgericht die Arbeitsplatzbewertung gemäß Paragraph 143, Absatz eins, BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (zum Entscheidungszeitpunkt: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) auch keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.
16. Mit Schreiben vom 21.11.2019 und 02.12.2019 ersuchte die Behörde den Leiter des ED des LKA, im Detail darzulegen, welche konkreten Aufgaben der Beschwerdeführer bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt habe.
17. In Beantwortung dieses Ersuchens übermittelte der Leiter des ED des LKA der Behörde mit Schreiben vom 05.12.2019 die Arbeitsplatzbeschreibung eines Gruppenführers im ED des LKA, EB 4 (Wirtschaftskriminalität), Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 6. Dazu führte er aus, dass die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Aufgabenbereich entsprechen würden.
18. Mit Schreiben vom 30.12.2019 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), und beantragte, über seinen Antrag vom 19.12.2017 zu entscheiden. Diese Säumnisbeschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2020 im Verfahren zur Zl. W246 2230209-1 protokolliert.
19. Mit Schreiben vom 17.01.2020 ersuchte die Behörde den Bundesminister für Inneres um Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers.
20. Nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.04.2020 die gegenständliche Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
21. Nach telefonischer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2020 nach dem Stand hinsichtlich des von der Behörde getätigten Ersuchens vom 17.01.2020 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens teilte die zuständige Abteilung im Bundesministerium für Inneres mit, dass ein solches Ersuchen dort nicht eingelangt sei.
22. Mit Schreiben vom 09.12.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
23. In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.12.2020 den vom Beschwerdeführer erhobenen Fristsetzungsantrag samt erstinstanzlichem Verwaltungs- und Beschwerdeakt vor.
24. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.01.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Dabei sprach das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 in Spruchpunkt A) I.) aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt A) II.) ab.25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Dabei sprach das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2017 in Spruchpunkt A) römisch eins.) aus, dass ihm für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 zusteht. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt A) römisch zwei.) ab.
26. Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 10.03.2021 fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses, welches am 22.03.2021 durch das Bundesverwaltungsgericht ausgefertigt wurde (W246 2230209-1/20E).
27. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses insoweit eine außerordentliche Revision, als damit sein unverjährter Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 74 GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a verneint worden sei.27. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses insoweit eine außerordentliche Revision, als damit sein unverjährter Anspruch auf eine Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E2a verneint worden sei.
28. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.28. Der Verwaltungsgerichtshof gab der vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10, statt und hob dieses in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
29. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Judikatur zunächst aus, dass die Gebührlichkeit eines Anspruches nicht unter Hinweis auf seine Verjährung verneint werden könne, womit das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Wiedergabe seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Unterbrechung der Verjährungsfrist erst durch den Antrag vom 19.12.2017 nicht nachvollziehbar und spätestens ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 08.11.2017 (s. oben unter Pkt. I.3.) eine Erklärung im Sinne des ständigen Judikatur vorgelegen sei, wonach der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt – auch – die Zuerkennung einer Funktionszulage begehrt habe; Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei daher der Antrag des Beschwerdeführers gewesen, über die ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge „insbesondere auch betreffend die Funktionszulage“ bescheidmäßig abzusprechen, womit über den Zeitraum mit Beginn dieses Datums eine Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Zulage und (gegebenenfalls) in der Folge eine Feststellung betreffend die Verjährung zu treffen gewesen wäre.29. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Judikatur zunächst aus, dass die Gebührlichkeit eines Anspruches nicht unter Hinweis auf seine Verjährung verneint werden könne, womit das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Wiedergabe seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Annahme der Unterbrechung der Verjährungsfrist erst durch den Antrag vom 19.12.2017 nicht nachvollziehbar und spätestens ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 08.11.2017 (s. oben unter Pkt. römisch eins.3.) eine Erklärung im Sinne des ständigen Judikatur vorgelegen sei, wonach der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt – auch – die Zuerkennung einer Funktionszulage begehrt habe; Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei daher der Antrag des Beschwerdeführers gewesen, über die ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge „insbesondere auch betreffend die Funktionszulage“ bescheidmäßig abzusprechen, womit über den Zeitraum mit Beginn dieses Datums eine Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Zulage und (gegebenenfalls) in der Folge eine Feststellung betreffend die Verjährung zu treffen gewesen wäre.
30. Mit Erkenntnis vom 04.04.2022, W246 2230209-1/32E erkannte des Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) I. dass dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 eine Ergänzungszulage gemäß § 77 a GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Festgestellt wurde, dass dieser Anspruch gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt sei. Unter Spruchpunkt A) II. wurde erkannt, dass dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Festgestellt wurde, dass dieser Anspruch gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt sei.30. Mit Erkenntnis vom 04.04.2022, W246 2230209-1/32E erkannte des Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) römisch eins. dass dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77, a GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Festgestellt wurde, dass dieser Anspruch gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt sei. Unter Spruchpunkt A) römisch zwei. wurde erkannt, dass dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Festgestellt wurde, dass dieser Anspruch gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt sei.
31. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.04.2015 aufgrund der klaren Antragstellung auf eine „Ergänzungszulage“ Rückwirkend auf die vorübergehende Betrauung vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 zum Zeitpunkt der Antragstellung verjährt war. Erst mit Antrag vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen gültigen Antrag auf Zuerkennung einer „Funktionszulage“. Diesem Antrag kam das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Säumigkeit der belangten Behörde mit den Erkenntnissen W246 2230209-1/20E und W246 2230209-1/32E nach.
32. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses (W246 2230209/32E) insoweit eine außerordentliche Revision, dass er den letzten Satz über den Ausspruch der Verjährung bekämpfe. Diese außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 32. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses (W246 2230209/32E) insoweit eine außerordentliche Revision, dass er den letzten Satz über den Ausspruch der Verjährung bekämpfe. Diese außerordentliche Revision ist aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges wird folgendes festgestellt:
1.1.1. Am 15.04.2015 stellt der Beschwerdeführer folgenden Antrag bei der belangten Behörde:
„Am Heutigen Tag wurde mir mündlich bekanntgegeben, dass mein Ansuchen um Bestätigung meiner am 01.02.2011 durch XXXX verfügten vorübergehenden Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches 04 und der damit verbundenen Gewährung einer Ergänzungszulage angelehnt wurde. „Am Heutigen Tag wurde mir mündlich bekanntgegeben, dass mein Ansuchen um Bestätigung meiner am 01.02.2011 durch römisch 40 verfügten vorübergehenden Leitung der Gruppe 4 des Ermittlungsbereiches 04 und der damit verbundenen Gewährung einer Ergänzungszulage angelehnt wurde.
Da mir die dafür genannte Begründung nicht nachvollziehbar ist ersuche ich um Bescheid mäßige Feststellung der Ablehnung.“
1.1.2. Dieses Verfahren setzte die belangte Behörde mittels Bescheid vom 16.06.2015 aus.
1.1.3. Am 25.02.2016 und am 05.10.2017 stellte der Beschwerdeführer Fortführungsanträge hinsichtlich des ausgesetzten Verfahrens.
1.1.4. Diese beiden Fortführungsanträge wurden von der belangten Behörde rechtskräftig zurückgewiesen.
1.1.5. Gegenständliche Säumnisbeschwerde richtet sich somit auf den Antrag vom 15.04.2015 auf Gewährung einer Ergänzungszulage und die beiden darauffolgenden Fortführungsanträge vom 25.02.2016 und 05.10.2017.
1.2. Im Parallelverfahren unter W246 2230209-1 wurde mit Erkenntnis W246 2230209-1/20E rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. 1.2. Im Parallelverfahren unter W246 2230209-1 wurde mit Erkenntnis W246 2230209-1/20E rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.12.2014 bis 30.09.2017 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre.
Im Erkenntnis W246 2230209-1/32E wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Dieser Anspruch jedoch gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt sei. Weiter wurde noch nicht rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Dieser Anspruch jedoch gemäß § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjährt sei. Im Erkenntnis W246 2230209-1/32E wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Dieser Anspruch jedoch gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt sei. Weiter wurde noch nicht rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 19.12.2014 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, GehG 1956 für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a und der Funktionsgruppe 6 gebühre. Dieser Anspruch jedoch gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjährt sei.
1.3. Zusammengefasst wurde somit im Parallelverfahren W246 2230209-1 über alle Zulagenansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 74ff GehG 1956 teilweise bereits rechtskräftig, teilweise noch als Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, abgesprochen. 1.3. Zusammengefasst wurde somit im Parallelverfahren W246 2230209-1 über alle Zulagenansprüche des Beschwerdeführers im Sinne der Paragraphen 74 f, f, GehG 1956 teilweise bereits rechtskräftig, teilweise noch als Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage zu gegenständlichen Verfahren W256 2235336-1 und den Akten zu Verfahren W246 2230209-1 ohne weiteres Beweismittelverfahren getroffen werden. Der Entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2.2. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.3.2.2. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.
3.2.3. Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.2.4. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag zur gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 15.04.2015 (die Fortführungsanträge am 25.02.2016 und 05.10.2017). Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 23.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusätzlich zu dem gegenständlichen Verfahren strengte der Beschwerdeführer ein Parallelverfahren mit einem separaten Antrag vom 19.12.2017 und einer dazugehörenden Säumnisbeschwerde, welche am 07.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte unter W246 2230209-1 an. Aufgrund der in diesem Parallelverfahren ergangen Sprüche und der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 03.12.2021, Ra 2021/12/0029-10 (Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses sei der Antrag des Beschwerdeführers gewesen, über die ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge „insbesondere auch betreffend die Funktionszulage“ bescheidmäßig abzusprechen.) wurde über den Antrag der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 15.04.2015 vollinhaltlich durch das Bundesverwaltungsgericht unter W246 2230209-1 abgesprochen. Daraus folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Säumnis vorliegen kann, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nicht durch die belangte Behörde, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht unter W246 2230209-1 erfüllt wurde. Würde das Bundesverwaltungsgericht über gegenständliche Säumnisbeschwerde inhaltlich absprechen, würde der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt (siehe VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0117) da zweimal über die Inhaltich gleiche Sache in zwei verschiedenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesprochen werden würde.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben.
Schlagworte
außerordentliche Revision Ergänzungszulage Erledigungsanspruch Funktionszulage ne bis in idem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsbeamter Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2235336.1.00Im RIS seit
19.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022