Entscheidungsdatum
11.07.2022Norm
AVG §68Spruch
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W288 2223852-16/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation alias Afghanistan, vertreten durch , gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 Staatsangehörigkeit Russische Föderation alias Afghanistan, vertreten durch , gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021
A)
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 richtet, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.01.2021 bis einschließlich 27.01.2021 wird stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum gemäß § 22a
Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.01.2021 bis einschließlich 27.01.2021 wird stattgegeben und die Anhaltung in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 22 a, , Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder BFA bezeichnet) am 13.07.2017. 2. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder BFA bezeichnet) am 13.07.2017.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 abgewiesen.
4. Am 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Grosny geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. 4. Am 20.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag) und gab an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Grosny geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
5. Am 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte im Zuge dieser Einvernahme, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgrund des Asylfolgeantrages aufgehoben.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft in Vollzug gesetzt.
9. Am 07.05.2019 wurde der Beschwerdeführer - nachdem ihm von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erteilt worden war - nach Afghanistan überstellt. Da der Beschwerdeführer weiterhin behauptete Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten die afghanischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb er mittels Charter nach Österreich zurückgebracht werden musste und am 09.05.2019 neuerlich nach Österreich einreiste.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 wurde neuerlich die Schubhaft über den Beschwerdeführer angeordnet. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ein weiteres (zweites) Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.
11. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl er weiterhin behauptete kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen die afghanischen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in Wien den Beschwerdeführer. Die den Zeitraum vom 10.04.2019 bis 29.05.2019 betreffende Schubhhaft wurde durch Übergabe an die afghanischen Behörden faktisch, als auch rechtlich beendet.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
13. Am 05.09.2019 reiste der Beschwerdeführer aufgrund des mit Afghanistan abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens erneut nach Österreich ein, da die afghanischen Behörden nunmehr erneut die Ansicht vertraten, der BF sei kein afghanischer StA.
14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird – soweit es dieses Verfahren betrifft, daher seit 06.09.2019 in Schubhaft angehalten.
15. Die gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.
16. Aufgrund eines gerichtlichen Ersuchens wurde der Beschwerdeführer am 15.04.2020 durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner aktuellen Lage in der laufenden Schubhaft in russischer Sprache einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, er an keinen Erkrankungen oder Beschwerden leide und es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegen eine Fortsetzung der Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe und ihm die Schubhaft psychisch nicht gut tue.
17. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, vom 30.01.2020, vom 27.02.2020, vom 23.03.2020, vom 20.04.2020, vom 15.05.2020, vom 10.06.2020, vom 07.07.2020, vom 12.08.2020, vom 09.09.2020, vom 07.10.2020, vom 02.11.2020 und vom 27.11.2020 wurde in der Folge weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils vorlagen.
18. Das Bundesamt hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei den Vertretungsbehörden der Russischen Föderation eingeleitet. Am 04.02.2020 fand ein Interviewtermin des Beschwerdeführers bei der russischen Botschaft statt. Am 05.11.2020 wurde vom Bundesamt bei der russischen Botschaft urgiert und auf die Dringlichkeit des Verfahrens hingewiesen. Mit Schreiben vom 09.12.2020 hat die russische Botschaft eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der Russischen Föderation handelt.
19. Am 13.02.2020 wurde ein Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan eröffnet, um auch eine weitere Alias-Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. Am 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der tadschikischen Botschaft vorgeführt. Da der Beschwerdeführer kein Tadschikisch spricht, wurde das Interview in russischer Sprache geführt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei aus Tschetschenien, dort aufgewachsen und im Alter von sieben Jahren nach Moskau gezogen. Seine Eltern wären verstorben. Er könne aber nicht zurück nach Tschetschenien, da er dort Probleme habe. Auch sei es ihm unerklärlich, weshalb er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das Heimreisezertifikatsverfahren mit Tadschikistan wurde in weiterer Folge ad acta gelegt, da nach Auskunft der tadschikischen Botschaft keine Berührungspunkte mit Tadschikistan vorliegen.
20. Am 01.07.2020 wurde ein neuerliches Heimreisezertifikatsverfahren mit Afghanistan eingeleitet. Seitens der Heimreisezertifikatsabteilung wurde zugesichert, dass nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Bezug auf Afghanistan stattfinden werde. Aufgrund der Tatsache, dass schon zwei Mal ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt worden sei, sei auch nach Vorlage der Ablehnungen von Russland bzw. Tadschikistan mit einer neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu rechnen.
21. Am 12.08.2020 langte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die weitere Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigte.
22. Am 27.11.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer COVID-19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital gebracht. Nach seiner Genesung wurde dieser aus der Spitalsbehandlung entlassen und am 07.12.2020 erneut festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn am selben Tag vom Bundesamt die Schubhaft verhängt.
23. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2020 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.12.2020 sowie auch gegen die vorangegangenen Schubhaftbescheide vom 10.04.2019, 10.05.2019 und 06.09.2019 und die damit verbundenen Anhaltungen in Schubhaft Beschwerde erhoben.
24. Zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes und der weiteren Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens am 13.01.2021 eine gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum eingeholt. Im Gutachten des Amtsarztes wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, er jedoch ruhig, angepasst, freundlich, kooperativ und positiv affizierbar sei. Die laufende Haftsituation belaste diesen nicht über das gemeinhin übliche Maß und sei er subjektiv körperlich beschwerdefrei. Eine Suizidalität sei nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei im vollen Umfang haftfähig.
25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021, W171 2223852-15/7E, wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft von 09.05.2019 bis 29.05.2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten VI. bis IX. Gegen diese Entscheidung wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.25. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021, W171 2223852-15/7E, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft von 09.05.2019 bis 29.05.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten römisch sechs. bis römisch neun. Gegen diese Entscheidung wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
26. Mit Schriftsatz vom 23.01.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 erneut die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer - unterbrochen lediglich durch zwei erfolglose Abschiebungen nach Afghanistan - seit April 2019 durchgehend in Anhaltung befinde. Zuletzt sei mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 u.a. festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft würden jedoch nicht vorliegen, da die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer bereits zweimal nach einer Abschiebung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Weshalb weiter davon ausgegangen werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr effektuierbar sei, sei nicht ersichtlich, da die afghanischen Behörden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer kein afghanischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.06.2019, rechtskräftig seit 12.07.2019, erlassen worden. Da sie somit mehr als 18 Monate zurückliege, sei diese Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig und es bestehe daher kein Titel zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Zudem hätte das Bundesamt nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers neuerlich prüfen müssen, ob seine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns zumindest bis 07.02.2021 aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie werde der Abschiebetermin für den 23.02.2021 in Zweifel gezogen. Zum nunmehrigen Zeitpunkt könnten vom Bundesamt keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zu diesem Termin tatsächlich stattfinden würde. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer - unterbrochen lediglich durch zwei erfolglose Abschiebungen nach Afghanistan - seit April 2019 durchgehend in Anhaltung befinde. Zuletzt sei mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2021 u.a. festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft würden jedoch nicht vorliegen, da die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer bereits zweimal nach einer Abschiebung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Weshalb weiter davon ausgegangen werde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nunmehr effektuierbar sei, sei nicht ersichtlich, da die afghanischen Behörden davon ausgehen würden, dass der Beschwerdeführer kein afghanischer Staatsangehöriger sei. Zudem sei die vorliegende Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.06.2019, rechtskräftig seit 12.07.2019, erlassen worden. Da sie somit mehr als 18 Monate zurückliege, sei diese Rückkehrentscheidung nicht mehr gültig und es bestehe daher kein Titel zur Abschiebung des Beschwerdeführers. Zudem hätte das Bundesamt nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers neuerlich prüfen müssen, ob seine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns zumindest bis 07.02.2021 aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie werde der Abschiebetermin für den 23.02.2021 in Zweifel gezogen. Zum nunmehrigen Zeitpunkt könnten vom Bundesamt keine verlässlichen Angaben dazu gemacht werden, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers zu diesem Termin tatsächlich stattfinden würde. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
27. Mit Erkenntnis vom 27.01.2021, W115 2223852-16/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (27.01.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der BF zum Kostenersatz verpflichtet. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.27. Mit Erkenntnis vom 27.01.2021, W115 2223852-16/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (27.01.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der BF zum Kostenersatz verpflichtet. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
28. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2021 in Schubhaft über Ersuchen des Bundesamtes von einem fachkundigen Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Wien mit mehr als 10-jähriger Erfahrung hinsichtlich Tschetschenien bzw. der tschetschenischen Diaspora in Österreich einvernommen. Weiters wurden auch die Mithäftlinge des BF zu diesem befragt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der BF nach Erfahrungswerten des Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit Afghane sei, der im Grenzgebiet zu Tadschikistan ausgewachsen sei oder möglicherweise auch Tadschike sei. Es sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Tschetschene bzw. Russe sei, da er Fragen nach typischen Landeskenntnisse gezielt ausweiche bzw. das Gesagte, wenn er antworte, diesbezüglich stark eingelernt wirke. Auch gegenüber seinen Mithäftlingen scheine der Beschwerdeführer sehr darauf bedacht zu sein, seine tatsächliche Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit zu verbergen.
29. Der Beschwerdeführer war für eine Charterabschiebung nach Afghanistan am 23.02.2021 vorgesehen und hätte hierzu noch am 19.02.2021 der afghanischen Botschaft zur erneuten Identifizierung vorgeführt werden sollen. Dieser Delegationstermin wurde von der afghanischen Botschaft abgesagt.
30. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt schließlich am 19.02.2021 aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel entlassen.
31. Am 06.04.2021 erhob der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2021. In der Beschwerde wurde weitgehend zu den oben dargestellten Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 und 27.01.2021 ausgeführt bzw. diese Entscheidungen kritisiert. Inhaltlich wurde – wie schon in den Beschwerden zuvor – ausgeführt, dass die maximale Schubhaftdauer des § 80 FPG bereits lange überschritten worden sei, da der BF nicht erfolgreich nach Afghanistan abgeschoben werden konnte. Weiters hätte dem Bundesamt aufgrund eines Postings eines Mitgliedes der afghanischen Botschaftsdelegation in einem sozialen Medium vom 08.02.2021, bei welchem dieses Mitglied angegeben habe sich krank zu fühlen, wissen müssen, dass bis zur geplanten Charterabschiebung am 23.02.2021 keine Botschaftstermine stattfinden könnten.31. Am 06.04.2021 erhob der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2021. In der Beschwerde wurde weitgehend zu den oben dargestellten Vorerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 und 27.01.2021 ausgeführt bzw. diese Entscheidungen kritisiert. Inhaltlich wurde – wie schon in den Beschwerden zuvor – ausgeführt, dass die maximale Schubhaftdauer des Paragraph 80, FPG bereits lange überschritten worden sei, da der BF nicht erfolgreich nach Afghanistan abgeschoben werden konnte. Weiters hätte dem Bundesamt aufgrund eines Postings eines Mitgliedes der afghanischen Botschaftsdelegation in einem sozialen Medium vom 08.02.2021, bei welchem dieses Mitglied angegeben habe sich krank zu fühlen, wissen müssen, dass bis zur geplanten Charterabschiebung am 23.02.2021 keine Botschaftstermine stattfinden könnten.
32. Mit Erkenntnis vom 09.04.2021, W282 2223852-17/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 27.01.2021 richtete, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt A), wies die Beschwerde im Übrigen gemäß § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt B I.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Spruchpunkt B II.). Auch gegen diese Entscheidung wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.32. Mit Erkenntnis vom 09.04.2021, W282 2223852-17/19E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 27.01.2021 richtete, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt A), wies die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins und eins a BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt B römisch eins.) und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Spruchpunkt B römisch zwei.). Auch gegen diese Entscheidung wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
33. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021, W171 2223852-15/7E, teilweise aufgehoben. Der Spruch lautete im Wesentlichen wie folgt:
„Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. des angefochtenen Erkenntnisses, mit denen die gegen die Schubhaftbescheide vom 10. April 2019 und vom 10. Mai 2019 und gegen die Festnahme am 9. Mai 2019 sowie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers vom 10. April 2019 bis 7. Mai 2019 und vom 9. Mai 2019 bis 29. Mai 2019 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, und gegen die diesbezüglichen Kostenentscheidungen in den Spruchpunkten A.VI. und A.VII. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
(…)
1.1. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Festnahme des Revisionswerbers am 5. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides vom 6. September 2019 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 6. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen. 1.2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses (auch) vorgenommene Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 6. September 2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 und gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) erhobenen Beschwerde richtet, als unbegründet abgewiesen.
1.3. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27. November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt II.1.2. erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 1.3. Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit damit die gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27. November 2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, - ausgenommen die von der Abweisung der Revision mit Punkt römisch zwei.1.2. erfasste Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 3. Jänner 2020 und zuletzt vom 27. November 2020) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.4. Spruchpunkt A.VIII. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
2. Spruchpunkt A.V. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft festgestellt wurde, und die Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.IX. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit der Aufwandersatzantrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
(…)“
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34. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0051-14, wurde sodann auch das im gegenständlichen Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021, W115 2223852-16/6E, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Wesentlichen auf die Begründung seines Erkenntnisses vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, und den Umstand, dass der positive Fortsetzungsausspruch in dem dort angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden sei und sich auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 aus den dort genannten Gründen als rechtswidrig erweise.
35. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 05.09.2019, 21:05 bis 06.09.2019, 12:00 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm §22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass am 14.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten IV. bis VI.35. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 05.09.2019, 21:05 bis 06.09.2019, 12:00 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass am 14.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung erfolgte unter den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs.
36. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W288 zur Entscheidung neu zugewiesen.
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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Aufgrund des Umfangs und der Relevanz der oben geschilderten Verfahrenshistorie wird zur Vermeidung von Wiederholungen der unter Pkt. I. angeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben. Aufgrund des Umfangs und der Relevanz der oben geschilderten Verfahrenshistorie wird zur Vermeidung von Wiederholungen der unter Pkt. römisch eins. angeführte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft:
1.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht; er ist Staatsangehöriger Afghanistans. Der Beschwerdeführer wurde bereits als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und wurden für ihn bereits Heimreisezertifikate ausgestellt. Eine russische oder tadschikische Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden bzw. wurde die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von diesen Staaten verweigert. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 besteht gegen den BF eine seit 12.07.2019 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Schon zuvor bestand mit Erkenntnis des Bundes-verwaltungsgerichts vom 23.10.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
1.2.3. Der Beschwerdeführer war hinreichend gesund und haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2018 seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde dem BF rechtsgültig der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 aberkannt. 1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2018 seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde dem BF rechtsgültig der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 aberkannt.
1.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3.3. Im Bundesgebiet bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, war nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.
1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Absatz eins, dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.
1.3.5. Der Beschwerdeführer war nicht rückreisewillig, im höchsten Maße vertrauensunwürdig und unkooperativ.
1.4. Zur Effektuierbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Besonderen:
1.4.1. Die afghanische Botschaft hat den Beschwerdeführer bereits als afghanischen Staatsangehörigen identifiziert und zwei Mal ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.
1.4.2. Die russische Botschaft hat mit Schreiben vom 09.12.2020 eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der Russischen Föderation handelt. Die Vertretung von Tadschikistan hat bereits ebenso die Anerkennung des Beschwerdeführers als Staatsangehöriger abgelehnt.
1.4.3. Der Beschwerdeführer spricht flüssig, aber fehlerhaft und mit Akzent Russisch auf dem gleichen Niveau, wie er Deutsch spricht. Russisch ist nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari und wurden die Verfahren zu Beginn ausschließlich in Dari geführt. Probleme bei der Verständigung sind in diesen Verfahren nicht ans Tageslicht gekommen.
1.4.4. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan war für den 23.02.2021 geplant.
1.4.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen.
1.4.6. Am 07.03.2021 verweigerte die afghanische Botschaft die Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen und nachgegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (insbesondere die Verfahren zur Zahl 2223852-15 und 2223852-17), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
2.1.1. Der zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bzw. die bisherige Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und der Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bzw. die bisherige Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, sowie dazu die Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers und die bereits zweimalige HRZ-Ausstellung durch Afghanistan ergibt sich aus den Angaben im Verwaltungsakt des Bundesamtes und den gerichtlichen Akten das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal mit einem gültigen Heimreisezertifikat nach Afghanistan ausgereist ist bzw. abgeschoben wurde. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.04.2021 (Verfahren W171 2223852-17, OZ 8) und der Verbalnote der Botschaft im Verwaltungsakt liegt auch eine definitive Erklärung der russischen Botschaft vor, dass es sich beim BF um keinen Angehörigen der russischen Föderation handelt. Am 08.06.2020 teilte die tadschikische Konsularabteilung ebenfalls mit, dass der BF auch nicht aus Tadschikistan stammen würde. Bisher wurden daher nur von Afghanistan Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt.
2.2.2. Die Feststellung hinsichtlich des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergibt sich aus einer Einsicht in das Fremdenregister und die vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 und schließlich erneut mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde je eine sodann rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (mit der Letztgenannten zudem ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot) betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen.
2.2.3. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen hätte. Auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 13.01.2021 (Verfahren W171 2223852-15, OZ 6) ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten körperlichen Erkrankungen hatte. Das nach dem 13.01.2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten ist, wurde auch nicht behauptet, weshalb die Haftfähigkeit des BF festzustellen war. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte ist zudem unzweifelhaft.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden dbzgl. Berichts. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2018 seine Meldeadresse verließ und nicht mehr dorthin zurückkehrte. Der Beschwerdeführer entzog sich somit seinerzeit jeglichem weiteren Verfahren durch Untertauchen. Die rechtsgültige Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgeantragsverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
2.3.2. Die Feststellung zur Folgeantragsstellung am 20.03.2019, obgleich bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrenschronologie zu den Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers. Bereits seit dem 23.10.2018 bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Diesbezüglich wird auch auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.2. verwiesen.
2.3.3. Die Feststellungen zu den familiären/sozialen Komponenten ergeben sich aus den bisher unangefochtenen behördlichen, bzw. gerichtlichen Feststellung der bisherigen Verfahren. Auch verbrachte der BF, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, längere Perioden in Straf- oder Schubhaft, weswegen auch nicht von relevanten Änderungen im familiären- bzw. sozialen Bereich ausgegangen werden kann. Die Feststellung, dass der BF keine nennenswerten Barmittel besessen hat ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aus den Akten das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte.
2.3.4. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister und aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Strafurteilen.
2.3.5. Die Feststellungen zur mangelnden Rückreisewilligkeit, Vertrauensunwürdigkeit und zum unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Zusammenschau des Verfahrensverlaufs und des vom Beschwerdeführer dort gezeigten Verhaltens. Aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer bereits insgesamt zwei Asylanträge gestellt hat und auch untergetaucht ist. Aus dem Verwaltungssakt lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich über unterschiedliche Identitäten verfügte und so die Arbeit der Behörden massiv behinderte, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beitragen konnte. Mithin konnte der Beschwerdeführer auch das Nicht-Bestehen einer afghanischen Staatsangehörigkeit derart realistisch vortäuschen, dass er im September 2019 von den afghanischen Behörden nach Österreich rücküberstellt werden musste, da diese behaupteten der Beschwerdeführer sei russischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und zog einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach kurzer Zeit wieder zurück. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich ebenso aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers erkennen, zumal der Beschwerdeführer bereits zweimal die Übernahme durch Afghanistan zu verhindern wusste und trotz bestehender Rückkehrentscheidung bisher von sich aus keinerlei Schritte zur eigenen Ausreise unternommen hat. Hierbei handelt es sich nicht bloß um schlichte Ausreiseunwilligkeit, da sich der Beschwerdeführer nicht nur entschlossen hat, bei den bisherigen Abschiebungen nicht mitzuwirken, sondern diese durch sein Verhalten aktiv ver- bzw. behinderte. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht als kooperativ zu bezeichnen.
2.4. Zur Effektuierbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers:
2.4.1. Die Feststellungen zur Identifizierung des Beschwerdeführers durch afghanische Botschaft sowie zur zweimaligen Heimreisezertifikatsausstellung ergeben sich den Angaben im Verwaltungsakt des Bundesamtes und den gerichtlichen Akten das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass durch die afghanischen Botschaft bereits zwei Mal je ein gültiges Heimreisezertifikat unmittelbar nach den Vorführungen des Beschwerdeführers ausgestellt wurden. Diesbezüglich kann auch auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.1. verwiesen werden.
2.4.2. Der Ausschluss der russischen und tadschikischen Staatsangehörigkeit ergeben sich ebenso aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Mit Schreiben der russischen Konsularabteilung vom 09.12.2020 wurde seitens der russischen Föderation eine russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers explizit ausgeschlossen. Ebenso wurde eine Zugehörigkeit zum tadschikischen Staat durch deren Vertretungsorgane nach Vorführung des Beschwerdeführers am 13.02.2020 ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer die dortige Landessprache nicht spricht. Auch hierzu kann auch auf die Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.1. verwiesen werden.
2.4.3. Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020 (Verfahren 2223852-2) in welcher die zuständige Richterin sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt hatte sowie auf den diesbezüglichen unbestrittenen gerichtlichen Feststellungen.
2.4.4. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2021 (Verfahren 2223852-15) und der Stellungnahme im hg. Verfahren vom 25.01.2021 ergibt sich, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan am 23.02.2021 stattfinden sollte.
2.4.5. Die Entlassung des Beschwerdeführers in das gelindere Mittel am 19.02.2021 ergibt sich aus einem Auszug des zentralen Fremdenregisters, der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem Akteninhalt des Verfahrens zu W282 2223852-17.
2.4.6. Die Verweigerung der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die afghanische Botschaft ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Am 07.03.2021 wurde im Zentralen Fremdenregister „Keine Zustimmung zum HRZ“ vermerkt, weshalb davon auszugehen ist, dass die afghanische Botschaft an diesem Tag die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer verweigerte.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Zurückweisung:3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wie angeführt – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte § 68 AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht fest, dass die Verwaltungsgerichte Paragraph 68, AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist daher in sinngemäßer Weise auch bei den mit ihrer Erlassung rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts heranzuziehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).Demgemäß ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft nur unter der Voraussetzung zulässig, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111; 11.05.2021, Ra 2021/21/0066; Jüngst etwa auch VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).
Gegenständlich geht aus dem Beschwerdeschriftsatz unmissverständlich hervor, dass mit der Beschwerde der Anhaltezeitraum in Schubhaft seit dem (und somit inklusive) 14.01.2021 angefochten wird.
Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021, W171 2223852-15/7E, zunächst an genau diesem Tag ein positiver gerichtlicher Fortsetzungssauspruch über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG getroffen wurde (siehe Spruchpunkt V. dieses Erkenntnisses). Zwar wurde diese Entscheidung in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, teilweise, insbesondere auch hinsichtlich des positiven Fortsetzungsausspruches behoben, doch wurde zwischenzeitlich mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, hinsichtlich der Anhaltung am 14.01.2021 gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (siehe Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses).Hierbei übersieht die Beschwerde aber, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021, W171 2223852-15/7E, zunächst an genau diesem Tag ein positiver gerichtlicher Fortsetzungssauspruch über die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG getroffen wurde (siehe Spruchpunkt römisch fünf. dieses Erkenntnisses). Zwar wurde diese Entscheidung in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, teilweise, insbesondere auch hinsichtlich des positiven Fortsetzungsausspruches behoben, doch wurde zwischenzeitlich mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, hinsichtlich der Anhaltung am 14.01.2021 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen (siehe Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses).
Damit steht aber einer Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 nunmehr das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022 entgegen. Soweit mit der Beschwerde also auch die Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 bekämpft wird, war sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 17 VwGVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen.Damit steht aber einer Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 nunmehr das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022 entgegen. Soweit mit der Beschwerde also auch die Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 bekämpft wird, war sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung hatte in Beschlussform zu ergehen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Stattgabe der Beschwerde:3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Stattgabe der Beschwerde:
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021, W115 2223852-16/6E, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde ua. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (27.01.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0051-14, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behoben, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf die Begründung seines Erkenntnisses vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, insbesondere auf den Umstand, dass der positive Fortsetzungsausspruch in dem dort angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde und sich auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 aus den dort genannten Gründen als rechtswidrig erweise, stützte.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021, W115 2223852-16/6E, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde ua. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung (27.01.2021) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0051-14, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts behoben, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen auf die Begründung seines Erkenntnisses vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, insbesondere auf den Umstand, dass der positive Fortsetzungsausspruch in dem dort angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde und sich auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 aus den dort genannten Gründen als rechtswidrig erweise, stützte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, und darauf Bezug nehmend etwa auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255 und 17.04.2020, Ro 2020/21/0004). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, und darauf Bezug nehmend etwa auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0255 und 17.04.2020, Ro 2020/21/0004).
So führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066-9, zur Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer sodann auch aus:
„In der Revision wird nämlich unter dem eingangs in Rn. 30 erwähnten Gesichtspunkt der Effektuierbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu Recht ins Treffen geführt, trotz der vorangehenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von den lokalen afghanischen Behörden die Übernahme des Revisionswerbers (letztlich) zweimal abgelehnt worden. Es hätte daher weiterer Ermittlungen bedurft, ob die afghanischen Behörden - trotz ihrer ursprünglichen gegenteiligen Feststellung, er sei kein Staatsangehöriger Afghanistans - bei neuerlicher Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft in Österreich nunmehr bereit wären, den Revisionswerber zu übernehmen und sich im Ergebnis der Einschätzung der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation, er sei kein russischer Staatsangehöriger, anzuschließen. Zu diesem Thema wäre - wie in der Revision ebenfalls zutreffend gerügt wird - die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, in der vom Vertreter des BFA konkret darzulegen gewesen wäre, weshalb ungeachtet des bisherigen Verhaltens der lokalen afghanischen Behörden nunmehr von ihrer Bereitschaft zur Übernahme des Revisionswerbers auszugehen sei. Bei der Annahme, dass dies allein wegen des negativen Ergebnisses des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den russischen Behörden der Fall wäre, handelt es sich nämlich tatsächlich - so die Revision - um „nicht nachvollziehbare Spekulationen“, weil dieser Annahme keine fundierten Ermittlungsergebnisse - naheliegend wäre eine vom BFA eingeholte entsprechende Zusicherung der afghanischen Botschaft gewesen - zugrunde liegen. Im Übrigen wurde bisher offenbar überhaupt nur seitens der „HRZ-Abteilung“ des Bundesministeriums für Inneres zugesichert, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Afghanistan nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde erfolgen werde. Dass eine derartige Zusicherung von der afghanischen Vertretungsbehörde abgegeben worden sei, wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis feststellte, hat jedenfalls in den vorgelegten Akten keine Deckung, was ebenfalls zu Recht in der Revision bemängelt wird. Außerdem wird in der Revision zutreffend gerügt, dass zu der vom BVwG zugrunde gelegten Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die neues Tatsachenvorbringen in Bezug auf das Ergebnis des mit den russischen Behörden geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur weiteren Vorgangsweise zur Realisierung der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan enthielt, (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre (vgl. VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 16; siehe auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152, Rn. 13).“ „In der Revision wird nämlich unter dem eingangs in Rn. 30 erwähnten Gesichtspunkt der Effektuierbarkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu Recht ins Treffen geführt, trotz der vorangehenden Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von den lokalen afghanischen Behörden die Übernahme des Revisionswerbers (letztlich) zweimal abgelehnt worden. Es hätte daher weiterer Ermittlungen bedurft, ob die afghanischen Behörden - trotz ihrer ursprünglichen gegenteiligen Feststellung, er sei kein Staatsangehöriger Afghanistans - bei neuerlicher Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft in Österreich nunmehr bereit wären, den Revisionswerber zu übernehmen und sich im Ergebnis der Einschätzung der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation, er sei kein russischer Staatsangehöriger, anzuschließen. Zu diesem Thema wäre - wie in der Revision ebenfalls zutreffend gerügt wird - die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, in der vom Vertreter des BFA konkret darzulegen gewesen wäre, weshalb ungeachtet des bisherigen Verhaltens der lokalen afghanischen Behörden nunmehr von ihrer Bereitschaft zur Übernahme des Revisionswerbers auszugehen sei. Bei der Annahme, dass dies allein wegen des negativen Ergebnisses des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit den russischen Behörden der Fall wäre, handelt es sich nämlich tatsächlich - so die Revision - um „nicht nachvollziehbare Spekulationen“, weil dieser Annahme keine fundierten Ermittlungsergebnisse - naheliegend wäre eine vom BFA eingeholte entsprechende Zusicherung der afghanischen Botschaft gewesen - zugrunde liegen. Im Übrigen wurde bisher offenbar überhaupt nur seitens der „HRZ-Abteilung“ des Bundesministeriums für Inneres zugesichert, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Afghanistan nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde erfolgen werde. Dass eine derartige Zusicherung von der afghanischen Vertretungsbehörde abgegeben worden sei, wie das BVwG im angefochtenen Erkenntnis feststellte, hat jedenfalls in den vorgelegten Akten keine Deckung, was ebenfalls zu Recht in der Revision bemängelt wird. Außerdem wird in der Revision zutreffend gerügt, dass zu der vom BVwG zugrunde gelegten Stellungnahme des BFA aus Anlass der Beschwerdevorlage, die neues Tatsachenvorbringen in Bezug auf das Ergebnis des mit den russischen Behörden geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur weiteren Vorgangsweise zur Realisierung der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan enthielt, (mit einer angemessenen Äußerungsfrist) Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0503, Rn. 16; siehe auch VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152, Rn. 13).“
Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen und verweigerte die afghanische Botschaft offenbar am 07.03.2021 die Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikats.
Ausgehend von den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenschau mit dem weiteren Verfahrensgang, nämlich der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft und die bis dato nicht erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikats, sowie dem Umstand, dass mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, zur Anhaltung am 14.01.2021 (ex post) festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen, war nunmehr, entgegen der bisherigen begründeten Annahme, nicht mehr von einer realistisch möglichen Effektuierung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen und die über die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehende Anhaltung in Schubhaft bis einschließlich 27.01.2021 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.Ausgehend von den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenschau mit dem weiteren Verfahrensgang, nämlich der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft und die bis dato nicht erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikats, sowie dem Umstand, dass mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2022, W171 2223852-15/18E, zur Anhaltung am 14.01.2021 (ex post) festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen, war nunmehr, entgegen der bisherigen begründeten Annahme, nicht mehr von einer realistisch möglichen Effektuierung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen und die über die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehende Anhaltung in Schubhaft bis einschließlich 27.01.2021 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären.
Über die weitere, den 27.01.2021 hinausgehende Anhaltung in Schubhaft bis zur Enthaftung des Beschwerdeführers am 19.02.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2021, W282 2223852-17/19E, rechtskräftig abgesprochen. Zwar wurde auch gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, doch gehört dieses im Entscheidungszeitpunkt weiterhin dem Rechtsbestand an. Ein Abspruch über diesen Anhaltezeitraum im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bleibt daher verwehrt (siehe dazu auch die Ausführungen unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses) und fällt ein solcher, für den Fall einer Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof, in die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung für das fortgesetzte Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung.Über die weitere, den 27.01.2021 hinausgehende Anhaltung in Schubhaft bis zur Enthaftung des Beschwerdeführers am 19.02.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2021, W282 2223852-17/19E, rechtskräftig abgesprochen. Zwar wurde auch gegen dieses Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, doch gehört dieses im Entscheidungszeitpunkt weiterhin dem Rechtsbestand an. Ein Abspruch über diesen Anhaltezeitraum im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bleibt daher verwehrt (siehe dazu auch die Ausführungen unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses) und fällt ein solcher, für den Fall einer Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof, in die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung für das fortgesetzte Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft (wenngleich deren Vorliegen aufgrund der übrigen Feststellungen als gegeben anzunehmen gewesen wären) war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde zu einem Teil zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr im Übrigen stattgegeben (Spruchpunkt II.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Anhaltung in Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz sowohl des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes waren folglich abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde zu einem Teil zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr im Übrigen stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Anhaltung in Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Anträge auf Kostenersatz sowohl des Beschwerdeführers als auch des Bundesamtes waren folglich abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass ein Teil der Beschwerde zurückzuweisen und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft im Übrigen für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass ein Teil der Beschwerde zurückzuweisen und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft im Übrigen für rechtswidrig zu erklären war, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
3.7. Aufgrund der bestehenden ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot entschiedene Sache Fluchtgefahr Folgeantrag gelinderes Mittel Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Kostenersatz Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Staatsangehörigkeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W288.2223852.16.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022