Entscheidungsdatum
11.07.2022Norm
AlVG §17Spruch
,
W255 2252540-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.02.2022, VN: XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 iVm. §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebührt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2022, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.02.2022, VN: römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebührt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2022, zu Recht erkannt: ,
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Auf Grund Ihrer Eingabe vom 07.02.2022 wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld-Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) meldete sich am 22.12.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) arbeitslos und stellte am 24.12.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.01.2021. 1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) meldete sich am 22.12.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) arbeitslos und stellte am 24.12.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.01.2021.
1.2. Mit Schreiben des AMS („Mitteilung über den Leistungsanspruch“) vom 30.12.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr von 01.01.2021 bis 30.09.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 35,29 täglich zustehe.
1.3. Am 23.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen im Sinne von §§ 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausgefolgt und dieses ausgefüllt an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF Aus- und Weiterbildungsbeihilfen gemäß §§ 34 und 35 AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX 1.3. Am 23.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen im Sinne von Paragraphen 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausgefolgt und dieses ausgefüllt an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF Aus- und Weiterbildungsbeihilfen gemäß Paragraphen 34 und 35 AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40
1.4. Am 26.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung eines Fachkräftestipendiums im Sinne von § 34b iVm. § 34 AMSG ausgefolgt, dieses von der BF am 28.01.2021 ausgefüllt und am 29.01.2021 an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX 1.4. Am 26.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung eines Fachkräftestipendiums im Sinne von Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, AMSG ausgefolgt, dieses von der BF am 28.01.2021 ausgefüllt und am 29.01.2021 an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40
1.5. Mit Schreiben des AMS („Mitteilung über den Leistungsanspruch“) vom 17.02.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr von 13.02.2021 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung sowie Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale und ein Bildungsbonus in Höhe von EUR 41,40 täglich zustehen würden.
1.6. Am 13.01.2022 meldete die BF dem AMS ihren mit 13.01.2022 beginnenden Krankenstand.
1.7. Am 07.02.2022 meldete die BF dem AMS, dass ihr Krankenstand am 25.01.2022 geendet hat.
1.8. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie sich nach ihrem Krankenstand, der von 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe, nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen, sondern erst am 07.02.2022 wieder gemeldet habe. Mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 07.02.2022 wurde die BF informiert, dass ihr von 12.01.2022 bis 15.01.2022 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe, ihr Bezug von 16.01.2022 bis 06.02.2022 unterbrochen sei und ihr von 07.02.2022 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe. 1.8. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie sich nach ihrem Krankenstand, der von 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe, nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen, sondern erst am 07.02.2022 wieder gemeldet habe. Mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 07.02.2022 wurde die BF informiert, dass ihr von 12.01.2022 bis 15.01.2022 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe, ihr Bezug von 16.01.2022 bis 06.02.2022 unterbrochen sei und ihr von 07.02.2022 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe.
1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie ua an, dass ihr Krankenstand vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe und sie ab 26.01.2022 in der Krankenpflegeschule in XXXX bei einer TPT Prüfung und ab 27.01.2022 im XXXX gearbeitet habe. Sie habe der Krankenpflegeschule und der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) ihr Krankenstandsende sofort gemeldet, nur dem AMS erst am 07.02.2022.1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie ua an, dass ihr Krankenstand vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe und sie ab 26.01.2022 in der Krankenpflegeschule in römisch 40 bei einer TPT Prüfung und ab 27.01.2022 im römisch 40 gearbeitet habe. Sie habe der Krankenpflegeschule und der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) ihr Krankenstandsende sofort gemeldet, nur dem AMS erst am 07.02.2022.
1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, wurde die unter Punkt 1.9. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung für eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Assistenzbereich beziehe. Sie sei über ihre Pflicht zur Meldung bzw. Wiedermeldung nach Unterbrechungen ihres Bezuges belehrt worden. Am 13.01.2022 habe die BF dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet, weshalb ihr Leistungsbezug ab 16.01.2022 aufgrund von Krankengeldbezug eingestellt worden sei. Am 17.01.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich am 25.01.2022 enden werde. Am 07.02.2022 habe sie sich telefonisch beim AMS gemeldet und sich entschuldigt, dass sie das Ende des Krankenstandes mit 25.01.2022 zuvor nur der ÖGK und nicht dem AMS gemeldet habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.2022 geruht. Die BF habe sich erst am 07.02.2022 wieder beim AMS gemeldet und das Ende ihres Krankengeldbezuges mit 25.01.2022 gemeldet. Daher sei der BF Arbeitslosengeld ab 07.02.2022 angewiesen worden. 1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, wurde die unter Punkt 1.9. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung für eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Assistenzbereich beziehe. Sie sei über ihre Pflicht zur Meldung bzw. Wiedermeldung nach Unterbrechungen ihres Bezuges belehrt worden. Am 13.01.2022 habe die BF dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet, weshalb ihr Leistungsbezug ab 16.01.2022 aufgrund von Krankengeldbezug eingestellt worden sei. Am 17.01.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich am 25.01.2022 enden werde. Am 07.02.2022 habe sie sich telefonisch beim AMS gemeldet und sich entschuldigt, dass sie das Ende des Krankenstandes mit 25.01.2022 zuvor nur der ÖGK und nicht dem AMS gemeldet habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.2022 geruht. Die BF habe sich erst am 07.02.2022 wieder beim AMS gemeldet und das Ende ihres Krankengeldbezuges mit 25.01.2022 gemeldet. Daher sei der BF Arbeitslosengeld ab 07.02.2022 angewiesen worden.
1.11. Mit Schreiben vom 07.03.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
1.12. Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.13. Mit Schreiben vom 18.05.2022 brachte die BF vor, dass ihr am 16.02.2021 vom AMS ein Fachkräftestipendium für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 bewilligt worden sei. Dies, da die BF eine Ausbildung als Pflegefachassistenz an der Krankenpflegeschule in XXXX absolviere. Die BF sei vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand gewesen. Nach dem Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 habe die BF am 26.01.2022 erfolgreich eine vorgeschriebene Prüfung in ihrer Ausbildung abgeschlossen. Die BF habe dem AMS erst Anfang Februar und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes, das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben, jedoch der ÖGK und der Krankenpflegeschule sofort. Die BF habe gedacht, dass dies ausreichend wäre, da sie Bezieherin eines Fachkräftestipendiums und nicht eines Arbeitslosengeldes im engeren Sinne sei. Für die BF sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes (auch) beim AMS melden hätte müssen, zumal die rechtliche Ausgestaltung des Fachkräftestipendiums vom bloßen Arbeitslosengeld differiere. 1.13. Mit Schreiben vom 18.05.2022 brachte die BF vor, dass ihr am 16.02.2021 vom AMS ein Fachkräftestipendium für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 bewilligt worden sei. Dies, da die BF eine Ausbildung als Pflegefachassistenz an der Krankenpflegeschule in römisch 40 absolviere. Die BF sei vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand gewesen. Nach dem Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 habe die BF am 26.01.2022 erfolgreich eine vorgeschriebene Prüfung in ihrer Ausbildung abgeschlossen. Die BF habe dem AMS erst Anfang Februar und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes, das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben, jedoch der ÖGK und der Krankenpflegeschule sofort. Die BF habe gedacht, dass dies ausreichend wäre, da sie Bezieherin eines Fachkräftestipendiums und nicht eines Arbeitslosengeldes im engeren Sinne sei. Für die BF sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes (auch) beim AMS melden hätte müssen, zumal die rechtliche Ausgestaltung des Fachkräftestipendiums vom bloßen Arbeitslosengeld differiere.
1.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch.
1.15. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wiederholte das AMS im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die dieses in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in höherem Ausmaß als das „normale“ Fachkräftestipendium erhalten, die Meldepflichten gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung kommen. 1.15. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wiederholte das AMS im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die dieses in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in höherem Ausmaß als das „normale“ Fachkräftestipendium erhalten, die Meldepflichten gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung kommen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.
2.1.2. Die BF war unter anderem von 02.11.2012 bis 31.12.2020 vollversichert bei der XXXX beschäftigt. 2.1.2. Die BF war unter anderem von 02.11.2012 bis 31.12.2020 vollversichert bei der römisch 40 beschäftigt.
2.1.3. Die BF beantragte im Jänner 2021 beim AMS für den Zeitraum 13.02.2021 bis 12.02.2023 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX 2.1.3. Die BF beantragte im Jänner 2021 beim AMS für den Zeitraum 13.02.2021 bis 12.02.2023 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40
2.1.4. Der BF wurde vom AMS seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, zuzüglich Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, zuzüglich Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,00 gewährt.
2.1.5. Am 13.01.2022 meldete die BF dem AMS ihren mit 13.01.2022 beginnenden Krankenstand. Zu diesem Zeitpunkt stand nicht mit Sicherheit fest, wie lange der Krankenstand der BF dauern würde.
2.1.6. Die BF war von 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. In diesem Zeitraum nahm die BF nicht aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX teil. Die BF informierte am 25.01.2022 sowohl die ÖGK als auch ihren Ausbildner über das Ende ihres Krankenstandes mit 25.01.2022.2.1.6. Die BF war von 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. In diesem Zeitraum nahm die BF nicht aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 teil. Die BF informierte am 25.01.2022 sowohl die ÖGK als auch ihren Ausbildner über das Ende ihres Krankenstandes mit 25.01.2022.
2.1.7. Ab inklusive 26.01.2022 nahm die BF wieder aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX teil. Konkret nahm sie am 26.01.2022 an einer „TPT (= Theorie Praxis Transfer) Prüfung“ in der Krankenpflegeschule in XXXX teil und arbeitete ab 27.01.2022 im Rahmen ihrer Ausbildung im XXXX 2.1.7. Ab inklusive 26.01.2022 nahm die BF wieder aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 teil. Konkret nahm sie am 26.01.2022 an einer „TPT (= Theorie Praxis Transfer) Prüfung“ in der Krankenpflegeschule in römisch 40 teil und arbeitete ab 27.01.2022 im Rahmen ihrer Ausbildung im römisch 40
2.1.8. Am 07.02.2022 nahm die BF mit dem AMS Kontakt auf und gab bekannt, dass ihr Krankenstand mit 25.01.2022 geendet hat.
2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022, nicht jedoch für den Zeitraum 26.01.2022 bis 06.02.2022 Arbeitslosengeld [gemeint: Arbeitslosengeld-Schulung] gebührt. 2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022, nicht jedoch für den Zeitraum 26.01.2022 bis 06.02.2022 Arbeitslosengeld [gemeint: Arbeitslosengeld-Schulung] gebührt.
2.1.10. Die BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid ein.
2.1.11. Der unter Punkt 2.1.9. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung es AMS vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, bestätigt.
2.1.11. Gegen die unter Punkt 2.10. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 07.03.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zu der der Beantragung des Fachkräftestipendiums unmittelbar vorangehenden Erwerbstätigkeit (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den von der BF ausgefüllten und am 28.01.2021 unterzeichneten Antrag, den sie am 29.01.2021 an das AMS retourniert hat, nachdem ihr dieser vom AMS am 26.01.2021 übermittelt worden war. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und der AMS-Mitarbeiterin XXXX vom 15.01.2021, in der die genannte AMS-Mitarbeiterin der BF ua mitteilte, dass ihre Ausbildung arbeitsmarktpolitisch befürwortet werde und die BF aufforderte, den Antrag auf das Fachkräftestipendium online zu stellen. 2.2.4. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den von der BF ausgefüllten und am 28.01.2021 unterzeichneten Antrag, den sie am 29.01.2021 an das AMS retourniert hat, nachdem ihr dieser vom AMS am 26.01.2021 übermittelt worden war. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 vom 15.01.2021, in der die genannte AMS-Mitarbeiterin der BF ua mitteilte, dass ihre Ausbildung arbeitsmarktpolitisch befürwortet werde und die BF aufforderte, den Antrag auf das Fachkräftestipendium online zu stellen.
2.2.5. Die Feststellungen zur Gewährung des Fachkräftestipendiums in Form von Arbeitslosengeld-Schulung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die der BF vom AMS übermittelten Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch vom 17.02.2021, 05.05.2021 und 19.10.2021, denen jeweils explizit zu entnehmen war, dass sich der der BF gewährte Bezug aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, sowie Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,00. Vor Einreichung des Antrages auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums hatte die BF Arbeitslosengeld beantragt, das ihr – wie unter anderem aus der Mittelung über den Leistungsanspruch vom 30.12.2020 ersichtlich – vom AMS ab 01.01.2021 gewährt wurde, aufgrund des darauffolgenden Antrages auf Gewährung des Fachkräftestipendiums jedoch nur bis 12.02.2021. Ab 13.03.2021 wurde der BF sodann das Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung gewährt.
2.2.6. Die Feststellungen zur Krankenstandsmeldung der BF vom 13.01.2022 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022, die E-Mail der BF vom 13.01.2022, mit der sie dem AMS ihre am 13.01.2022 ausgestellte Krankenstandsbescheinigung übermittelte sowie den Aktenvermerk des AMS vom 14.01.2022, in dem das Einlangen der Krankenstandsbescheinigung festgehalten wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen zur tatsächlichen Dauer des Krankenstandes der BF sowie ihren Meldungen an die ÖGK und ihren Ausbildner (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022, die Meldung der ÖGK an das AMS sowie die Einsichtnahme in den Bezugsverlauf des AMS und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.8. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der aktiven Teilnahme der BF an ihrer Ausbildung (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022. Das AMS ist diesen Angaben der BF nicht entgegengetreten.
2.2.9. Die Feststellungen zum Kontakt zwischen der BF und dem AMS am 07.02.2022 (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022 sowie den damit inhaltlich übereinstimmenden Aktenvermerk des AMS vom 07.02.2022. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig.
2.2.10. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde der BF und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9., 2.1.10., 2.1.11. und 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX und 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, die Beschwerde der BF vom 07.02.2022 sowie den Vorlageantrag der BF vom 07.03.2022. 2.2.10. Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde der BF und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9., 2.1.10., 2.1.11. und 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 und 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, die Beschwerde der BF vom 07.02.2022 sowie den Vorlageantrag der BF vom 07.03.2022.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) lauten:
„3. HAUPTSTÜCK
Finanzielle Leistungen
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Arten der finanziellen Leistungen
§ 33. Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:Paragraph 33, Finanzielle Leistungen des Arbeitsmarktservice sind:
1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß § 32 Abs. 3,1. Ausgaben im Rahmen von Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3,,
2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38.2. Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 38,
Beihilfen
§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.Paragraph 34, (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
(3) Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
[…]
(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (§ 59 Abs. 2) Bedacht zu nehmen.(7) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen.
[…]
Fachkräftestipendium
§ 34b. (1) Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 34 b, (1) Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, können für die Dauer einer Fachkräfteausbildung ein Stipendium erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Mindestens vier Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige unselbständige oder pensionsversicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre;
2. Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses (oder Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit) für die Dauer der Ausbildung;
3. Qualifikation unter dem Fachhochschulniveau;
4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie gemäß Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;
5. Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
(2) Bestehen vor Antritt der Ausbildung Zweifel, ob eine Person die Ausbildung erfolgreich beenden kann, so sind diese auf geeignete Weise, etwa im Wege einer vorgelagerten Berufsorientierungsphase, zu klären.
(3) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes in einer Richtlinie jene Ausbildungen festzulegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit arbeitsmarktpolitisch verwertbar sind. Dabei sind insbesondere jene Ausbildungen (Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Die Auswahl hat unter Berücksichtigung von Arbeitsmarkt- und Berufsprognosen zu erfolgen. Werden derartige Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, angeboten, so dürfen diese durch ein Fachkräftestipendium gefördert werden. Tertiäre Ausbildungen (Studien an Universitäten oder Fachhochschulen) können mit dem Fachkräftestipendium nicht gefördert werden. Der Verwaltungsrat hat weiters auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(4) Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.(4) Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, jeweils längstens für sechs Monate und insgesamt für längstens drei Jahre. Es beträgt täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
(5) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Krankheitsfall wird das Stipendium für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt und gebührt für diese Zeit kein Krankengeld. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden Bestimmungen auch für Fachkräftestipendien.
(6) Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt § 38 AMSG.(6) Die Bezieher eines Stipendiums sind verpflichtet dem Arbeitsmarktservice sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegen stehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, unverzüglich mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht mehr vor, so ist das Stipendium einzustellen. Für die Rückforderung des Stipendiums gilt Paragraph 38, AMSG.
(7) Abweichend von Abs. 4 verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert.(7) Abweichend von Absatz 4, verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert.
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
Zweck und Leistungsumfang
§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).Paragraph 35, (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 und 51 Absatz 4, AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium des AMS (BRL-FKS) lauten:
„1. EINLEITUNG
Der Gesetzgeber hat gemäß § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 79 Abs. 176 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Verlängerung des Bildungsbonus beschlossen. Für Ausbildungen, die im Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2022 beginnen und mindestens 120 Tage dauern, wird für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ein Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,- täglich gewährt, um die gegenwärtigen schwierigen Bedingungen (Corona) zu erleichtern. […] Der Gesetzgeber hat gemäß Paragraph 20, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 176, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eine Verlängerung des Bildungsbonus beschlossen. Für Ausbildungen, die im Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2022 beginnen und mindestens 120 Tage dauern, wird für Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ein Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,- täglich gewährt, um die gegenwärtigen schwierigen Bedingungen (Corona) zu erleichtern. […]
3.1. REGELUNGSZIEL
Festlegung einer einheitlichen und verbindlichen Vorgangsweise für die Gewährung des Fachkräftestipendiums. […]
4. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 34b in Verbindung mit § 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 20 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 20, Absatz 6, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 20 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 20, Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 79 Abs. 169 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 79, Absatz 169, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 1 Abs. 3 und § 13 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 13, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
§ 80 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 80, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 78 Abs. 40 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 78, Absatz 40, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
[…]
6.2. FÖRDERUNGSGEGENSTAND UND ART DER FÖRDERUNG
Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG bzw. durch ALG-/NH-Fortbezug gemäß § 12 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 4 AlVG. […]Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG bzw. durch ALG-/NH-Fortbezug gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AlVG. […]
6.3. FÖRDERBARER PERSONENKREIS
6.3.1. Personenkreise
6.3.1.1. für die Dauer der Ausbildung Karenzierte
6.3.1.2. Beschäftigungslose
6.3.1.3. vormals selbstständig Erwerbstätige, deren Gewerbe ruht
6.3.2. Voraussetzungen
Die Personenkreise 6.3.1.1. bis 6.3.1.3. müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
6.3.2.1. Mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige unselbstständige oder pensionsversicherungspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 und Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG);6.3.2.1. Mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige unselbstständige oder pensionsversicherungspflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre unter Berücksichtigung des Paragraph 14, Absatz 4 und Absatz 5, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG);
6.3.2.2. Qualifikation bis inkl. Stufe 5 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR), das ist unter Hochschul- bzw. Meisterniveau;
6.3.2.3. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung5 sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine in der Ausbildungsliste (gemäß § 34b Abs. 3) unter Punkt 13. angeführte Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss.6.3.2.3. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung5 sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine in der Ausbildungsliste (gemäß Paragraph 34 b, Absatz 3,) unter Punkt 13. angeführte Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss.
6.3.2.4. Wohnsitz in Österreich
[…]
6.4.4. Abgrenzung zu anderen Beihilfen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Parallel zum Fachkräftestipendium dürfen keine weiteren Individualbeihilfen des Arbeitsmarktservice und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden.
[…]
Die Abgrenzung gilt nicht für die Anwendung der Regelung des ALG-/NH-Fortbezuges gemäß § 12 Abs. 5 AlVG und eine gleichzeitige Begehrens- und Antragsstellung ist grundsätzlich – sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten – erforderlich. […]Die Abgrenzung gilt nicht für die Anwendung der Regelung des ALG-/NH-Fortbezuges gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG und eine gleichzeitige Begehrens- und Antragsstellung ist grundsätzlich – sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen könnten – erforderlich. […]
6.4.5. Meldepflichten der geforderten Person
6.4.5.1. Sämtliche Umstände und Ereignisse, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegenstehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, sind unverzüglich dem Arbeitsmarktservice zu melden
6.4.5.2. Nachweis der Ausbildungsfortschritte anhand von Bescheinigungen des Ausbildungserfolges. Wenn die jeweilige Ausbildung keine solchen Bescheinigungen vorsieht, Nachweis der mindestens 75%igen Anwesenheit während der Ausbildung
6.4.5.3. Änderungen der Kontaktdaten (Wohnsitz, Name, …)
6.4.5.4. Änderungen der Bankverbindung
6.4.5.5. Pensionsbeantragung
6.4.5.6. Krankenstand (sofort und bei Beendigung)
6.4.5.7. Einkommensänderungen
6.4.5.8. Ergebnis des Ausbildungsabschlusses (positiver oder negativer Abschluss)
6.4.5.9. Wiederholungen von Ausbildungsabschnitten
[…]
6.5. HÖHE UND DAUER DER FÖRDERUNG
6.5.1. Höhe der Förderung
Das Fachkräftestipendium beträgt mindestens täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder.Das Fachkräftestipendium beträgt mindestens täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder.
Das Fachkräftestipendium wird in Tagsätzen gewährt. Diese werden jeweils auf ganze Zehntel
Euro aufgerundet. (Wert 2022: EUR 32,60).
Auf das Fachkräftestipendium gemäß § 34b AMSG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oderAuf das Fachkräftestipendium gemäß Paragraph 34 b, AMSG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zum Tragen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kleiner als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz gebührt parallel zum Leistungsbezug gemäß § 12 Abs. 5 AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des Differenzbetrages. Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG zum Tragen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kleiner als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz gebührt parallel zum Leistungsbezug gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des Differenzbetrages.
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gebührt das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt in Zeiträumen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen gemäß § 16 AlVG oder einer Sperrfrist gemäß § 11 AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichzulagenrichtsatzes.Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt in Zeiträumen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen gemäß Paragraph 16, AlVG oder einer Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichzulagenrichtsatzes.
Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, die das reine Fachkräftestipendium erhalten, haben keinen Anspruch auf den Bildungsbonus.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt zudem der Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG (2022: täglich € 2,15).Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt zudem der Zusatzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG (2022: täglich € 2,15).
Für Ausbildungen, die im Zeitraum 1.10.2020 bis spätestens 31.12.2022 begonnen haben und
mindestens 120 Tage dauern, gebührt bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der
Notstandshilfe zusätzlich zum Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG ein Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG in der Höhe von EUR 4,- täglich.Notstandshilfe zusätzlich zum Zusatzbetrag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG ein Bildungsbonus gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Höhe von EUR 4,- täglich.
6.5.2. Sozialversicherung
Alle Bezieher_innen eines Fachkräftestipendiums sind wie Bezieher_innen von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung versichert (§ 40 bis 43 AlVG).Alle Bezieher_innen eines Fachkräftestipendiums sind wie Bezieher_innen von Arbeitslosengeld in der Krankenversicherung versichert (Paragraph 40 bis 43 AlVG).
In der Pensionsversicherung gilt die Zeit des Bezugs eines Fachkräftestipendiums wie der Bezug von AlG oder NH,
-als Ersatzzeit für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren sind und
-als Beitragszeit für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind.
Die Bezieher_innen eines Fachkräftestipendiums sind zur Unfallversicherung anzumelden. […]
6.5.3. Dauer der Förderung
Das Fachkräftestipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, längstens für drei Jahre (= 1.096 Tage), wobei innerhalb dieser drei Jahre maximal eine Wiederholung eines Ausbildungsteiles zulässig ist. In den Fällen der Wiederholung eines Ausbildungsteiles sowie in den Fällen der Unterbrechung von mehr als 2 Monaten (62 Tagen) ist die Weiterförderung jedoch nur möglich, wenn die Ausbildung innerhalb von vier Jahren (ab Ausbildungsbeginn) abgeschlossen werden kann.
[…]
7.6. BEIHILFENAUSZAHLUNG
Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen im Nachhinein entsprechend den Auszahlungsterminen im Bereich der Arbeitslosenversicherung.
Die weitere Auszahlung (nach ca. 6 Monaten) kann nur nach Nachweis
- des Ausbildungsfortschrittes oder
- der mindestens 75%igen Teilnahme während des vorangegangenen
Ausbildungsabschnittes, aber nur für den Fall, dass die Ausbildung keine Bescheinigung des Ausbildungserfolges vorsieht erfolgen.
7.7. UNTERBRECHUNGEN UND ANDERUNGEN
Das Fachkräftestipendium ist die ersten 21 Tage einer Erkrankung weiter zu gewähren. Bei länger andauernden Krankenständen ist erst ab dem 22. Tag der „Arbeitsunfähigkeit“ der Bezug des Fachkräftestipendiums zu unterbrechen. Bei der Krankmeldung ist händisch der 22. Tag ab Erkrankung zu berechnen und ab diesem Tag in BAS IF mittels BE vorsorglich einzustellen.
Meldet sich die_der Bezieher_in des Fachkräftestipendiums binnen 21 Tagen wieder gesund, ist die Bezugseinstellung aufzuheben (BA). Erfolgt die Gesundmeldung später, ist eine Bezugsunterbrechung vom 22. Tag ab der Erkrankung bis zum Ende der Erkrankung zu erstellen.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ist der Leistungsbezug – auch ein Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Differenzbetrages – ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (bzw. ab Beginn des Krankengeldanspruches) einzustellen. Das Fachkräftestipendium ohne AlG-/NH-Fortbezug ist erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit einzustellen.“
2.3.3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Leistungen
§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:Paragraph 6, (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Arbeitslosengeld;
2. Notstandshilfe;
3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
4. Weiterbildungsgeld;
5. Bildungsteilzeitgeld;
6. Altersteilzeitgeld;
6a. Teilpension – erweiterte Altersteilzeit;
7. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
8. Übergangsgeld;
9. Umschulungsgeld;
10. Einmalzahlung.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 9;
2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des Paragraph 40 a,;
3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9.3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 7 bis 9,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 1, BGBl. I Nr. 157/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,)
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, gewährt.
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 gewährt.(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern und bei Pflegekarenz nach Maßgabe der Paragraphen 29 bis 32 gewährt.
[…]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
[…]
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]Paragraph 16, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums
[…]
Dauer des Bezuges
§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18, (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2) Die Bezugsdauer erhöht sich
a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
(4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Zeiten zu berücksichtigen., (4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 5,
[…]
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20, (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
[…]
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2022 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2022 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. […] Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. […]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
[…]“
2.3.4. Stattgabe der Beschwerde
2.3.4.1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung eines Fachkräftestipendiums als auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erfüllt hat.
Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum größer als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, weshalb gemäß Punkt 6.5.1. der BRL-FKS anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß § 12 Abs. 5 AlVG zum Tragen gekommen ist. Die von der BF bezogene Leistung wurde vom AMS als „Arbeitslosengeld-Schulung“ bezeichnet. Konkret wurde der BF vom AMS seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, zuzüglich Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, zuzüglich Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,00 gewährt. Auch dies ist unstrittig.Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum größer als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, weshalb gemäß Punkt 6.5.1. der BRL-FKS anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG zum Tragen gekommen ist. Die von der BF bezogene Leistung wurde vom AMS als „Arbeitslosengeld-Schulung“ bezeichnet. Konkret wurde der BF vom AMS seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, zuzüglich Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, zuzüglich Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,00 gewährt. Auch dies ist unstrittig.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Lösung der Rechtsfrage, ob für die BF, der ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung gewährt wurde, die in § 46 Abs. 5 AlVG normierten Meldepflichten, insbesondere die Pflicht zur Wiedermeldung bei Beendigung eines Krankenstandes binnen einer Woche bei sonstiger Konsequenz, dass das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gilt, zur Anwendung kommt oder nicht. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Lösung der Rechtsfrage, ob für die BF, der ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung gewährt wurde, die in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG normierten Meldepflichten, insbesondere die Pflicht zur Wiedermeldung bei Beendigung eines Krankenstandes binnen einer Woche bei sonstiger Konsequenz, dass das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gilt, zur Anwendung kommt oder nicht.
2.3.4.2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Fachkräftestipendiums sowie die Dauer und die Höhe sind in § 34b AMSG, somit außerhalb des AlVG, geregelt. Weiters enthält § 34b Abs. 3 AMSG die Pflicht des Verwaltungsrates, auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. 2.3.4.2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Fachkräftestipendiums sowie die Dauer und die Höhe sind in Paragraph 34 b, AMSG, somit außerhalb des AlVG, geregelt. Weiters enthält Paragraph 34 b, Absatz 3, AMSG die Pflicht des Verwaltungsrates, auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen.
Weder in § 34b AMSG noch an sonstiger Stelle im AMSG, noch im AlVG findet sich ein Verweis, wonach entweder grundsätzlich alle Bestimmungen des AlVG oder § 46 Abs. 5 AlVG im Speziellen auch auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien Anwendung finden würden.Weder in Paragraph 34 b, AMSG noch an sonstiger Stelle im AMSG, noch im AlVG findet sich ein Verweis, wonach entweder grundsätzlich alle Bestimmungen des AlVG oder Paragraph 46, Absatz 5, AlVG im Speziellen auch auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien Anwendung finden würden.
In der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium wurde das Fachkräftestipendium im Detail geregelt. Als gesetzliche Grundlagen werden unter Punkt 4. die folgenden Gesetzesbestimmungen genannt:
§ 34b in Verbindung mit § 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 12 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 20 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 20, Absatz 6, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 20 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 20, Absatz 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 79 Abs. 169 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)Paragraph 79, Absatz 169, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
§ 1 Abs. 3 und § 13 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 13, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)
§ 80 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 80, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
§ 78 Abs. 40 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)Paragraph 78, Absatz 40, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die übrigen – hier nicht genannten Bestimmungen des AlVG – zur Gänze auch auf BezieherInnen des Fachkräftestipendiums Anwendung finden würden.
Im Unterschied dazu ist beispielsweise in § 38 und § 58 AlVG jeweils explizit geregelt, dass der entsprechende Abschnitt (im Hinblick auf § 38) bzw. Artikel (im Hinblick auf § 58) nicht nur auf im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Notstandshilfe anzuwenden ist. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, entsprechende Verweise im Hinblick auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien unbeabsichtigter Weise weggelassen zu haben.Im Unterschied dazu ist beispielsweise in Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG jeweils explizit geregelt, dass der entsprechende Abschnitt (im Hinblick auf Paragraph 38,) bzw. Artikel (im Hinblick auf Paragraph 58,) nicht nur auf im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Notstandshilfe anzuwenden ist. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, entsprechende Verweise im Hinblick auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien unbeabsichtigter Weise weggelassen zu haben.
2.3.4.3. In § 6 AlVG werden jene Geldleistungen taxativ aufgezählt, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Das Fachkräftestipendium findet sich nicht darunter. 2.3.4.3. In Paragraph 6, AlVG werden jene Geldleistungen taxativ aufgezählt, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Das Fachkräftestipendium findet sich nicht darunter.
2.3.4.4. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. j AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges eines Fachkräftestipendiums. Gemäß Punkt 6.4.4. der BRL-FKS dürfen parallel zum Fachkräftestipendium keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Wenngleich letztere Bestimmung für die Anwendung der Regelung des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG nicht gilt, so ist beiden Bestimmungen zu entnehmen, dass sich das Fachkräftestipendium grundsätzlich vom Arbeitslosengeld unterscheidet.2.3.4.4. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera j, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges eines Fachkräftestipendiums. Gemäß Punkt 6.4.4. der BRL-FKS dürfen parallel zum Fachkräftestipendium keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Wenngleich letztere Bestimmung für die Anwendung der Regelung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 12, Absatz 5, AlVG nicht gilt, so ist beiden Bestimmungen zu entnehmen, dass sich das Fachkräftestipendium grundsätzlich vom Arbeitslosengeld unterscheidet.
2.3.4.5. § 46 Abs. 5 AlVG normiert die Pflicht für BezieherInnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, dann, wenn ein Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen. Im Krankheitsfall des Beziehers hat die Wiedermeldung grundsätzlich binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen, andernfalls das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gilt. Zweck dieser Regelung ist, die rechtzeitige Wiederaufnahme der Vermittlungstätigkeit des AMS zu gewährleisten. 2.3.4.5. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG normiert die Pflicht für BezieherInnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, dann, wenn ein Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (Paragraph 16,), den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen. Im Krankheitsfall des Beziehers hat die Wiedermeldung grundsätzlich binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen, andernfalls das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gilt. Zweck dieser Regelung ist, die rechtzeitige Wiederaufnahme der Vermittlungstätigkeit des AMS zu gewährleisten.
Gemäß § 34b Abs. 6 AMSG sowie Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS haben BezieherInnen eines Fachkräftestipendiums sämtliche Umstände, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegenstehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, dem AMS zu melden, darunter gemäß Punkt 6.4.5.6. einen Krankenstand (sofort und bei Beendigung). Gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, AMSG sowie Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS haben BezieherInnen eines Fachkräftestipendiums sämtliche Umstände, die der Teilnahme an der Ausbildung entgegenstehen oder einen erfolgreichen Abschluss verhindern können, dem AMS zu melden, darunter gemäß Punkt 6.4.5.6. einen Krankenstand (sofort und bei Beendigung).
Gemäß § 34b Abs. 5 AMSG und Punkt 7.7. der BRL-FKS ist das Fachkräftestipendium die ersten 21 Tage einer Erkrankung weiter zu gewähren. Bei länger andauernden Krankenständen ist erst ab dem 22. Tag der „Arbeitsunfähigkeit“ der Bezug des Fachkräftestipendiums zu unterbrechen. Meldet sich die_der Bezieher_in des Fachkräftestipendiums binnen 21 Tagen wieder gesund, ist die Bezugseinstellung aufzuheben (BA). Erfolgt die Gesundmeldung später, ist eine Bezugsunterbrechung vom 22. Tag ab der Erkrankung bis zum Ende der Erkrankung zu erstellen. Gemäß Paragraph 34 b, Absatz 5, AMSG und Punkt 7.7. der BRL-FKS ist das Fachkräftestipendium die ersten 21 Tage einer Erkrankung weiter zu gewähren. Bei länger andauernden Krankenständen ist erst ab dem 22. Tag der „Arbeitsunfähigkeit“ der Bezug des Fachkräftestipendiums zu unterbrechen. Meldet sich die_der Bezieher_in des Fachkräftestipendiums binnen 21 Tagen wieder gesund, ist die Bezugseinstellung aufzuheben (BA). Erfolgt die Gesundmeldung später, ist eine Bezugsunterbrechung vom 22. Tag ab der Erkrankung bis zum Ende der Erkrankung zu erstellen.
Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ist der Leistungsbezug – auch ein Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Differenzbetrages – ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (bzw. ab Beginn des Krankengeldanspruches) einzustellen. Das Fachkräftestipendium ohne AlG-/NH-Fortbezug ist erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit einzustellen.
Im Unterschied zu § 46 Abs. 5 AlVG ist weder in § 34b AMSG noch in der BRL-FKS eine Bestimmung enthalten, derzufolge das Fachkräftestipendium im Fall dessen, dass die BezieherInnen dem AMS einen Krankenstandsbeginn melden, das Ende des Krankenstandes dem AMS jedoch nicht binnen sieben Tagen melden, obwohl sie unmittelbar nach Ende des Krankenstandes wieder an der Ausbildung teilnehmen, einzustellen oder zu unterbrechen wäre. Im Unterschied zu Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist weder in Paragraph 34 b, AMSG noch in der BRL-FKS eine Bestimmung enthalten, derzufolge das Fachkräftestipendium im Fall dessen, dass die BezieherInnen dem AMS einen Krankenstandsbeginn melden, das Ende des Krankenstandes dem AMS jedoch nicht binnen sieben Tagen melden, obwohl sie unmittelbar nach Ende des Krankenstandes wieder an der Ausbildung teilnehmen, einzustellen oder zu unterbrechen wäre.
Laut Erläuterungen (2150 der Beilagen XXIV. GP. RV) sieht das Gesetz (§ 34b AMSG) eine Meldepflicht der TeilnehmerInnen betreffend Umstände oder Ereignisse, die eine weitere Teilnahme an der Ausbildung oder deren erfolgreichen Abschluss gefährden, vor. Dies ist laut Erläuterungen deshalb erforderlich, damit das Arbeitsmarktservice die Möglichkeit hat, zu einer den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angemessenen Lösung des Problems beizutragen.Laut Erläuterungen (2150 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage sieht das Gesetz (Paragraph 34 b, AMSG) eine Meldepflicht der TeilnehmerInnen betreffend Umstände oder Ereignisse, die eine weitere Teilnahme an der Ausbildung oder deren erfolgreichen Abschluss gefährden, vor. Dies ist laut Erläuterungen deshalb erforderlich, damit das Arbeitsmarktservice die Möglichkeit hat, zu einer den jeweiligen Umständen des Einzelfalles angemessenen Lösung des Problems beizutragen.
Ziel der Regelungen in Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium ist, dass die BezieherInnen eine Höhequalifizierung erreichen und dadurch der spezifische Bedarf an Fachkräften in österreichischen Unternehmen abgedeckt wird. Die Förderung gilt laut Punkt 6.5.3. iVm. Punkt 7.6. der BKS-RL für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, solange laufend der Ausbildungsfortschritt vorliegt und nachgewiesen wird bzw. wenn die jeweilige Ausbildung keine solchen Bescheinigungen vorsieht, solange mindestens eine 75%ige Anwesenheit während der Ausbildung nachgewiesen werden.Ziel der Regelungen in Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium ist, dass die BezieherInnen eine Höhequalifizierung erreichen und dadurch der spezifische Bedarf an Fachkräften in österreichischen Unternehmen abgedeckt wird. Die Förderung gilt laut Punkt 6.5.3. in Verbindung mit Punkt 7.6. der BKS-RL für die Dauer der Teilnahme an der Ausbildung, solange laufend der Ausbildungsfortschritt vorliegt und nachgewiesen wird bzw. wenn die jeweilige Ausbildung keine solchen Bescheinigungen vorsieht, solange mindestens eine 75%ige Anwesenheit während der Ausbildung nachgewiesen werden.
Dem Inhalt der gesamten BRL-FKS, inklusive Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS sowie den Erläuterungen zu § 34b AMSG ist zu entnehmen, dass Zweck der Regelung ist, darauf abzustellen, ob ein Verhinderungsgrund (wie hier ein Krankenstand) tatsächlich der Teilnahme an der Ausbildung entgegensteht bzw. einen erfolgreichen Fortgang und Abschluss verhindern könnte, nicht aber auch dann Sanktionen für Meldepflichtverletzungen vorzusehen, wenn diese keine Auswirkungen auf den erfolgreichen Fortgang der Ausbildung haben. Dem Inhalt der gesamten BRL-FKS, inklusive Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS sowie den Erläuterungen zu Paragraph 34 b, AMSG ist zu entnehmen, dass Zweck der Regelung ist, darauf abzustellen, ob ein Verhinderungsgrund (wie hier ein Krankenstand) tatsächlich der Teilnahme an der Ausbildung entgegensteht bzw. einen erfolgreichen Fortgang und Abschluss verhindern könnte, nicht aber auch dann Sanktionen für Meldepflichtverletzungen vorzusehen, wenn diese keine Auswirkungen auf den erfolgreichen Fortgang der Ausbildung haben.
Im gegenständlichen Fall war die BF vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. Sie hat den Beginn des Krankenstandes sowohl dem AMS, als auch ihrem Ausbildner und der ÖGK, das Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 aber nur ihrem Ausbildner und der ÖGK, dem AMS erst am 07.02.2022 gemeldet. Sie hat unmittelbar ab 26.01.2022 wieder aktiv an ihrer Ausbildung teilgenommen und eine Prüfung absolviert. Ihr Krankenstand und die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung unmittelbar danach hatte keine Auswirkungen auf den erfolgreichen Fortgang ihrer Ausbildung oder den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen oder dahingehend, dass sie keine Mindestanwesenheit von 75% mehr nachweisen hätte können. Bei Berücksichtigung des Zweckes der Regelungen der BRL-FKS lag somit kein Grund für eine Unterbrechung des Fachkräftestipendiums und keine Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 34b Abs. 6 AMSG und Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS vor. Im gegenständlichen Fall war die BF vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. Sie hat den Beginn des Krankenstandes sowohl dem AMS, als auch ihrem Ausbildner und der ÖGK, das Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 aber nur ihrem Ausbildner und der ÖGK, dem AMS erst am 07.02.2022 gemeldet. Sie hat unmittelbar ab 26.01.2022 wieder aktiv an ihrer Ausbildung teilgenommen und eine Prüfung absolviert. Ihr Krankenstand und die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung unmittelbar danach hatte keine Auswirkungen auf den erfolgreichen Fortgang ihrer Ausbildung oder den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen oder dahingehend, dass sie keine Mindestanwesenheit von 75% mehr nachweisen hätte können. Bei Berücksichtigung des Zweckes der Regelungen der BRL-FKS lag somit kein Grund für eine Unterbrechung des Fachkräftestipendiums und keine Verletzung einer Meldepflicht gemäß Paragraph 34 b, Absatz 6, AMSG und Punkt 6.4.5.1. der BRL-FKS vor.
Der Umstand, dass sich weder im AlVG noch im AMSG oder der BRL-FKS ein Querverweis dahingehend findet, dass die Bestimmungen des AlVG generell und umfassend auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien Anwendung finden würden, spricht dafür, dass die unter Punkt 6.4.5.1. und 7.7. geregelten Bestimmungen leges specials darstellen und § 46 Abs. 5 AlVG keine Anwendung auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien findet. Der Umstand, dass sich weder im AlVG noch im AMSG oder der BRL-FKS ein Querverweis dahingehend findet, dass die Bestimmungen des AlVG generell und umfassend auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien Anwendung finden würden, spricht dafür, dass die unter Punkt 6.4.5.1. und 7.7. geregelten Bestimmungen leges specials darstellen und Paragraph 46, Absatz 5, AlVG keine Anwendung auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien findet.
2.3.4.6. Während sich in den vom AMS zur Verfügung gestellten Formularen zwecks Beantragung von Arbeitslosengeld auf Seite 4 jeweils eine Belehrung die – ohne den Paragraphen explizit zu nennen – § 46 Abs. 5 AlVG entspricht, findet, fehlt eine solche in den Formularen zwecks Beantragung von Fachkräftestipendien. Dort findet sich zwar die Information, dass die BezieherInnen verpflichtet sind, eine Unterbrechung wegen eines Krankenstandes zu melden, nicht aber, dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Sanktion bzw. Konsequenz, wie in § 46 Abs. 5 AlVG normiert (Fortbezug erst ab Wiedermeldung nach Krankenstandsende) führen würde bzw. eine solche zur Folge hätte. Auch dies spricht dafür, dass vom Gesetzgeber eine solche Sanktion bzw. Konsequenz für BezieherInnen von Fachkräftestipendien nicht vorgesehen ist. Selbst die Vertreterin des AMS hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022 zugestimmt, dass aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Meldung und Wiedermeldung des Krankenstandes inklusive (!) Sanktion dann nicht zur Anwendung kommt, wenn vom AMS „nur“ ein Fachkräftestipendium (ohne Erhöhung wegen Anspruches auf Arbeitslosengeld) bezahlt wird. 2.3.4.6. Während sich in den vom AMS zur Verfügung gestellten Formularen zwecks Beantragung von Arbeitslosengeld auf Seite 4 jeweils eine Belehrung die – ohne den Paragraphen explizit zu nennen – Paragraph 46, Absatz 5, AlVG entspricht, findet, fehlt eine solche in den Formularen zwecks Beantragung von Fachkräftestipendien. Dort findet sich zwar die Information, dass die BezieherInnen verpflichtet sind, eine Unterbrechung wegen eines Krankenstandes zu melden, nicht aber, dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Sanktion bzw. Konsequenz, wie in Paragraph 46, Absatz 5, AlVG normiert (Fortbezug erst ab Wiedermeldung nach Krankenstandsende) führen würde bzw. eine solche zur Folge hätte. Auch dies spricht dafür, dass vom Gesetzgeber eine solche Sanktion bzw. Konsequenz für BezieherInnen von Fachkräftestipendien nicht vorgesehen ist. Selbst die Vertreterin des AMS hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022 zugestimmt, dass aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Meldung und Wiedermeldung des Krankenstandes inklusive (!) Sanktion dann nicht zur Anwendung kommt, wenn vom AMS „nur“ ein Fachkräftestipendium (ohne Erhöhung wegen Anspruches auf Arbeitslosengeld) bezahlt wird.
2.3.4.6. Wie insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2022 ersichtlich, vertritt das AMS die Rechtsansicht, dass § 46 Abs. 5 AlVG im gegenständlichen Fall jedenfalls deshalb zur Anwendung gelange, weil die BF im konkreten Fall das Fachkräftestipendium nicht nur in Höhe eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (siehe Punkt 6.5.1. der BKS-RL), sondern aufgrund dessen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld größer als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz ist, anstelle des Fachkräftestipendiums das höhere „Arbeitslosengeld-Schulung“ erhalten hat bzw. erhält. 2.3.4.6. Wie insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll vom 31.05.2022 ersichtlich, vertritt das AMS die Rechtsansicht, dass Paragraph 46, Absatz 5, AlVG im gegenständlichen Fall jedenfalls deshalb zur Anwendung gelange, weil die BF im konkreten Fall das Fachkräftestipendium nicht nur in Höhe eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes (siehe Punkt 6.5.1. der BKS-RL), sondern aufgrund dessen, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld größer als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz ist, anstelle des Fachkräftestipendiums das höhere „Arbeitslosengeld-Schulung“ erhalten hat bzw. erhält.
Diesem Argument ist zu entgegnen, dass sich zwar die Höhe des Fachkräftestipendiums der BF im konkreten Fall nach ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld mitbemisst, dies jedoch nichts daran ändert, dass die BF aufgrund ihrer Ausbildung und ihres konkreten Antrages (auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums), der vom AMS genehmigt wurde, dem Grunde nach ein Fachkräftestipendium (betragsmäßig erhöht mit der Differenz ihres höheren Anspruches auf Arbeitslosengeld), nicht jedoch ein „klassisches“ Arbeitslosengeld bezieht. Es ist nicht ersichtlich, warum für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die das Stipendium „nur“ in Höhe des FKS-Ausgleichszulagenrichtsatzes erhalten, andere Regelungen, insbesondere im Hinblick auf deren Meldepflichten sowie Pflicht zur erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung, gelten sollten, als für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die aufgrund ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld einen etwas höheren Bezug erhalten.
2.3.4.7. Aus den dargelegten Gründen findet die in § 46 Abs. 5 letzer Satz AlVG normierte Sanktion keine Anwendung auf die BF.2.3.4.7. Aus den dargelegten Gründen findet die in Paragraph 46, Absatz 5, letzer Satz AlVG normierte Sanktion keine Anwendung auf die BF.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wie folgt abzuändern:
„Auf Grund Ihrer Eingabe vom 07.02.2022 wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld-Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt.“
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AlVG, insbesondere von § 46 Abs. 5 AlVG, auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AlVG, insbesondere von Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anwendungsbereich Arbeitslosengeld gesetzliche Grundlage Krankengeld Krankenstand lex specialis Meldepflicht Revision zulässig Ruhen des Anspruchs StipendiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W255.2252540.1.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022