TE Vwgh Beschluss 1990/12/11 89/05/0243

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache 1. der LN und 2. des RM gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1989, Zl. BauR-010190/2-1989 Le/Pe, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. BL und DL, 2. Gemeinde Altenberg, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Oktober 1988 wurde den Beschwerdeführern mit diversen Vorschreibungen die baubehördliche Bewilligung "zur Errichtung von verschiedenen Um- u. Zubauten beim Wohnhaus X-Straße Nr. n" auf dem Grundstück Nr. n/1, EZ. nn des Grundbuches über die Kat.Gem. Y, erteilt. Unter Punkt 21. dieses Bescheides wurde der schriftliche Antrag der Erstmitbeteiligten vom 20. September 1988 auf Vertagung der diesem Bescheid vorausgegangenen Bauverhandlung abgewiesen. Die Erstmitbeteiligten hatten darin geltend gemacht, daß ihre Nachbarrechte dadurch erheblich eingeschränkt seien, daß die Genehmigung des beantragten Bauvorhabens zwingend auch eine nachträgliche Bewilligung der rechtswidrig vorgenommenen "Erdauflandung" erforderlich machen würde. Im übrigen sei es ihnen nicht möglich, auf der Grundlage der eingereichten Pläne sämtliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihr Grundstück zu beurteilen, da insbesondere ein Geländeschnitt mit Höhenangaben im Bauplan fehle.

Der im wesentlichen auf diese Begründung gestützten Berufung der Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Dezember 1988 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 14. Oktober 1988 bestätigt.

Der gegen diesen Berufungsbescheid eingebrachten Vorstellung der Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. April 1989 Folge gegeben, der erwähnte Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen.

Die Aufsichtsbehörde ging entsprechend der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die Einwendungen der Erstmitbeteiligten, der beantragte Zubau könne mit dem Hang ins Rutschen kommen und die nunmehrige Baubewilligung könnte für das nachträglich durchzuführende Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der konsenslosen Aufschüttung präjudiziell werden, von der Baubehörde nicht geprüft worden seien. Die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in seinem anläßlich der mündlichen Bauverhandlung abgegebenen Gutachten seien - aus den im Bescheid näher ausgeführten, für das Beschwerdeverfahren jedoch nicht wesentlichen Gründen - für diesen Bereich unverständlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit dem wegen der Planmängel gestellten Vertagungsantrag der Mitbeteiligten auseinandergesetzt. Eine Überprüfung des vorgelegten Bauplanes ergebe, daß dieser mangelhaft und offensichtlich keiner Vorprüfung im Sinne des § 45 der OÖ. Bauordnung unterzogen worden sei. Insbesondere fehle bei diesem Plan die Darstellung des notwendigen Schnittes mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage sowie die geplante Fundamentierung des Zubaues im Erdgeschoß. Das anschließende Gelände sei nach den im Einreichplan enthaltenen Ansichten völlig eben, doch ergebe sich einerseits aus dem Vorbringen der Erstmitbeteiligten und andererseits aus dem Befund des technischen Amtssachverständigen, daß es sich bei dem in Rede stehenden Bauplatz um ein Hanggrundstück handle. Es würden daher im Einreichplan die erforderlichen Geländeschnitte fehlen. Ferner wies die Aufsichtsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 32 Abs. 2 letzter Satz der OÖ. Bauordnung darauf hin, daß eine exakte Höhenberechnung auf Grund des vorliegenden Einreichplanes wegen Fehlens des tiefsten Geländeanschnittpunktes nicht möglich sei. Außerdem würde eine Darstellung der geplanten Beseitigung der Niederschlagswässer von den Dachflächen fehlen. Auf Grund dieser Planmängel sei es auch der Aufsichtsbehörde verwehrt, die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Nachbarn zu erkennen und abschließend zu beurteilen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Beschluß vom 27. November 1989, Zl. B 698/89-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Auf Grund des unter Anschluß eines Planes vom 5. Februar 1990 über die "Aufschüttung der Böschung" von den Beschwerdeführern eingebrachten Bauansuchens vom selben Tag wurde sodann von der mitbeteiligten Gemeinde eine Bauverhandlung anberaumt und in der Kundmachung unter dem Betreff "1) Wohnhausum- u. -zubau 2) Veränderung der Höhenlage (Erdauflandung) zur Ausbildung einer Terrasse" sowohl auf diesen als auch auf den Bauplan vom 23. August 1988 hingewiesen. Bei der daraufhin am 9. März 1990 stattgefundenen Bauverhandlung, deren Gegenstand entsprechend dem Wortlaut der bei dieser Gelegenheit aufgenommenen Niederschrift das Bauansuchen der Beschwerdeführer betreffend die "Errichtung eines Wohnhausum- u. -zubaues sowie Erdauflandung zur Ausbildung einer Terrasse" auf dem in Rede stehenden Grundstück bildete, wurde u. a. wörtlich Nachstehendes ausgeführt:

"Mit Bescheid vom 14. 10. 1988 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung auf Grund eines eingereichten Projektes von Arch. H und eines durchgeführten Lokalaugenscheines am 26. 9. 1988 ausgehändigt. Auf Grund einer Berufung der Nachbarn K wurde im Instanzenzuge von der Vorstellungsbehörde der Baubewilligungsbescheid "(zu ergänzen wohl: aufgehoben)" und an die 1. Instanz zurückverwiesen.

Bemerkt wird, daß der Antrag der Bauwerber für die Errichtung eines westl. Zubaues und dem Ausbau des Dachraumes teilweise für Wohnzwecke nach wie vor aufrecht bleibt und hiefür die Planunterlagen mit der Nr. 86 07 03 vom 23. 8. 1988 zugrunde liegen. Hinsichtlich der Beschreibung für dieses beantragte Bauvorhaben wird auf den Befund der Verhandlungsschrift vom 26. 9. 1988 verwiesen.

Im Bezug auf die strittige Situation der Erdauflandung bei der südl. Terrasse wurde vom Projektanten ein neuer Plan mit der Nr. 86 07 04 vom 5. 2. 1990 vorgelegt."

Mit dem sodann ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1990 wurde den Beschwerdeführern auf Grund des Ergebnisses "insbesondere der am 9. 3. 1990 durchgeführten Bauverhandlung ... die Baubewilligung a) zur Errichtung von verschiedenen Umu. Zubauten beim Wohnhaus X-Str. Nr. n, b) zur Errichtung einer Senkgrube (Ausnahmebewilligung gem. § 35 Oö. BauO) u. c) zur Erdauflandung für die Ausbildung einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. n/1 EZ nn KG. Y entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan erteilt".

Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Daraus folgt aber, daß der Frage, ob durch die tragenden Aufhebungsgründe des angefochtenen Bescheides Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind, ob also die belangte Behörde die ihrer Meinung nach gegebenen, bereits vorstehend wiedergegebenen Mängel des dem Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Dezember 1988 zugrunde gelegenen baubehördlichen Verfahrens zu Recht zum Anlaß für eine Aufhebung desselben genommen hat, im gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Sicht der Beschwerdeführer keine praktische Bedeutung mehr zukommt, weil ihnen mittlerweile jene Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist, welche dem den alleinigen Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Bauansuchen der Beschwerdeführer entspricht. Daher wurde auch jener Bauplan, welcher dem mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Berufungsbescheid zugrundegelegen war, neuerlich mit einem auf den Baubewilligungsbescheid vom 12. März 1990 bezugnehmenden Genehmigungsvermerk versehen.

Damit ist die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführer gegenstandslos geworden, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß mit dem Baubewilligungsbescheid vom 12. März 1990 eine WEITERE Baubewilligung, nämlich für die erwähnte "Erdauflandung", erteilt worden ist, weil es den Beschwerdeführern freisteht, von dieser Bewilligung zur projektgemäßen Ausführung dieser "Erdauflandung" Gebrauch zu machen, also keine Verpflichtung zur Realisierung dieses ZUSÄTZLICHEN Projektes besteht, zumal die gleichzeitig bewilligte "Errrichtung von verschiedenen Um- und Zubauten beim Wohnhaus" von der erwähnten "Erdauflandung" unabhängig ist, also die mit dem Bescheid vom 12. März 1990 unter lit. a) und c) bewilligten baulichen Maßnahmen teilbar sind. Von dieser Teilbarkeit sind im übrigen auch die Baubehörden ausgegangen, weil den Beschwerdeführern für die beabsichtigten Um- und Zubauten beim Wohnhaus sowohl mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14. Oktober 1988 als auch - durch Abweisung der dagegen erhobenen Berufung der Mitbeteiligten - von der Rechtsmittelbehörde die baubehördliche Bewilligung OHNE die nunmehr mit dem Bescheid vom 12. März 1990 ZUSÄTZLICH bewilligte "Erdauflandung" erteilt worden ist, die auch gar nicht Gegenstand dieser Baubewilligung sein konnte, da sie in dem damaligen Projekt der Beschwerdeführer nicht vorgesehen war. Auch der Stellungnahme des Amtssachverständigen während der - dem Baubewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1988 vorausgegangenen - Bauverhandlung vom 26. September 1988 kann entnommen werden, daß es sich bei der nunmehr baubehördlich bewilligten "Erdauflandung" um ein "eigenes Projekt" handelt.

Unter diesen Umständen ist also eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr gegeben, da auch eine stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine weitere Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nur mehr theoretische Bedeutung besitzen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040).

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil die Gegenstandsloserklärung zwar zur Folge hat, daß der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vorliegen. Im Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf ihn keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050243.X00

Im RIS seit

11.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten