TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/12 W246 2234473-1

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Veröffentlicht am 12.07.2022
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Entscheidungsdatum

12.07.2022

Norm

BDG 1979 §48a
BDG 1979 §48f Abs2
B-VG Art133 Abs4
PVG §10
PVG §22
PVG §41
PVG §9
PVGO §1
  1. BDG 1979 § 48a heute
  2. BDG 1979 § 48a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 48a gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 48a gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 48f heute
  2. BDG 1979 § 48f gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48f gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48f gültig von 01.05.2004 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 48f gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 48f gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 48f gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 48f gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 48f gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 48f gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  11. BDG 1979 § 48f gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  12. BDG 1979 § 48f gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVGO § 1 heute
  2. PVGO § 1 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2019
  3. PVGO § 1 gültig von 01.09.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014
  4. PVGO § 1 gültig von 27.01.1968 bis 31.08.2014

Spruch


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W246 2234473-1/69E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des 1.) XXXX und des 2.) XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Paul HAGELE, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 30.06.2020, Zl. A10-PVAB/20-11, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX gemäß § 41 PVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des 1.) römisch 40 und des 2.) römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Paul HAGELE, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 30.06.2020, Zl. A10-PVAB/20-11, betreffend Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 gemäß Paragraph 41, PVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 05.05.2020 ersuchten die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer: XXXX ; Zweitbeschwerdeführer: XXXX ), beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde) gemäß § 41 PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: der Dienststellenausschuss). Dabei führten die Beschwerdeführer, beide Mitglieder des Dienststellenausschusses, neben weiteren Punkten u.a. an, dass der Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX für den Justizwachedienst eine Dienstplanung zur physischen Dienstverrichtung von durchgehend bis zu 32 Stunden angeordnet habe. In diesem Zusammenhang habe es der Vorsitzende des Dienststellenausschusses unterlassen, fristgerecht und nachweislich alle Mitglieder des Dienststellenausschusses zur betreffenden Sitzung einzuberufen, womit die Geschäftsführung durch den Vorsitzenden in rechtswidriger Weise erfolgt sei.1. Mit Schreiben vom 05.05.2020 ersuchten die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer: römisch 40 ; Zweitbeschwerdeführer: römisch 40 ), beide in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte des Exekutivdienstes der Justizanstalt römisch 40 , die Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge: die Behörde) gemäß Paragraph 41, PVG um Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: der Dienststellenausschuss). Dabei führten die Beschwerdeführer, beide Mitglieder des Dienststellenausschusses, neben weiteren Punkten u.a. an, dass der Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 für den Justizwachedienst eine Dienstplanung zur physischen Dienstverrichtung von durchgehend bis zu 32 Stunden angeordnet habe. In diesem Zusammenhang habe es der Vorsitzende des Dienststellenausschusses unterlassen, fristgerecht und nachweislich alle Mitglieder des Dienststellenausschusses zur betreffenden Sitzung einzuberufen, womit die Geschäftsführung durch den Vorsitzenden in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

2. Die Behörde leitete dem Dienststellenausschuss diesen Antrag mit Schreiben vom 06.05.2020 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage entsprechender Unterlagen weiter.

3. Mit Schreiben vom 18.05.2020 nahm der Dienststellenausschuss im Wege des damaligen Vorsitzenden ( XXXX ) zu dem ihm übermittelten Antrag Stellung und legte dabei ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere Einladungen und Protokolle zu Sitzungen des Dienststellenausschusses) vor. Dazu wies er insbesondere darauf hin, dass es in der Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 einen einstimmigen, zustimmenden Beschluss hinsichtlich der 32-Stunden-Dienste gegeben habe, an welchem auch die anwesenden beiden Ersatzmitglieder der Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe zudem hervor, dass sämtliche Mitglieder/Ersatzmitglieder zu den relevanten Sitzungen fristgerecht geladen worden seien.3. Mit Schreiben vom 18.05.2020 nahm der Dienststellenausschuss im Wege des damaligen Vorsitzenden ( römisch 40 ) zu dem ihm übermittelten Antrag Stellung und legte dabei ein Konvolut an Unterlagen (insbesondere Einladungen und Protokolle zu Sitzungen des Dienststellenausschusses) vor. Dazu wies er insbesondere darauf hin, dass es in der Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 einen einstimmigen, zustimmenden Beschluss hinsichtlich der 32-Stunden-Dienste gegeben habe, an welchem auch die anwesenden beiden Ersatzmitglieder der Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe zudem hervor, dass sämtliche Mitglieder/Ersatzmitglieder zu den relevanten Sitzungen fristgerecht geladen worden seien.

4. Die Behörde fasste in ihrem an die Beschwerdeführer und den Dienststellenausschuss gerichteten Schreiben vom 27.05.2020 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Abwesenheit der Beschwerdeführer in der Sitzung am 05.05.2020 sowie Vertretung durch ihre beiden Ersatzmitglieder XXXX und XXXX , darin einstimmiger Beschluss über die Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme; Einladung zur Sitzung vom 07.04.2020 erging nicht an den Zweitbeschwerdeführer sondern sein Ersatzmitglied XXXX , die Einladung zur Sitzung am 05.05.2020 an die beiden Ersatzmitglieder der Beschwerdeführer XXXX und XXXX ) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.4. Die Behörde fasste in ihrem an die Beschwerdeführer und den Dienststellenausschuss gerichteten Schreiben vom 27.05.2020 den sich aus ihrer Sicht aus den vorliegenden Unterlagen ergebenden Sachverhalt zusammen (Abwesenheit der Beschwerdeführer in der Sitzung am 05.05.2020 sowie Vertretung durch ihre beiden Ersatzmitglieder römisch 40 und römisch 40 , darin einstimmiger Beschluss über die Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme; Einladung zur Sitzung vom 07.04.2020 erging nicht an den Zweitbeschwerdeführer sondern sein Ersatzmitglied römisch 40 , die Einladung zur Sitzung am 05.05.2020 an die beiden Ersatzmitglieder der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 ) und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

5. Am 08.06.2020 nahm der Dienststellenausschusses im Wege des damaligen Vorsitzenden XXXX unter Vorlage weiterer Unterlagen (u.a. E-Mail des Ersatzmitglieds XXXX vom 19.03.2020, für die Zeit der Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers seine Agenden im Dienststellenausschuss zu übernehmen) hierzu Stellung.5. Am 08.06.2020 nahm der Dienststellenausschusses im Wege des damaligen Vorsitzenden römisch 40 unter Vorlage weiterer Unterlagen (u.a. E-Mail des Ersatzmitglieds römisch 40 vom 19.03.2020, für die Zeit der Abwesenheit des Zweitbeschwerdeführers seine Agenden im Dienststellenausschuss zu übernehmen) hierzu Stellung.

6. Die Beschwerdeführer nahmen zum Schreiben der Behörde mit Schreiben vom 09.06.2020 Stellung und führten aus, dass es hinsichtlich der bereits ab Mitte März 2020 eingeführten 32-Stunden-Dienste keine rechtmäßige Befassung der Personalvertretung iSd § 9 PVG gegeben habe. Es sei daher zu prüfen, wie und ob die Personalvertretung in diese Änderung des Dienstplanes eingebunden worden sei, oder ob es sich dabei um einen „Alleingang“ des Vorsitzenden mit dem Dienststellenleiter gehandelt habe. 6. Die Beschwerdeführer nahmen zum Schreiben der Behörde mit Schreiben vom 09.06.2020 Stellung und führten aus, dass es hinsichtlich der bereits ab Mitte März 2020 eingeführten 32-Stunden-Dienste keine rechtmäßige Befassung der Personalvertretung iSd Paragraph 9, PVG gegeben habe. Es sei daher zu prüfen, wie und ob die Personalvertretung in diese Änderung des Dienstplanes eingebunden worden sei, oder ob es sich dabei um einen „Alleingang“ des Vorsitzenden mit dem Dienststellenleiter gehandelt habe.

7. Mit Schreiben vom 15.06.2020 übermittelte die Behörde die eingelangten Stellungnahmen der Beschwerdeführer und des Dienststellenausschusses an die jeweils andere Partei und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

8. Der Dienststellenausschuss nahm hierzu im Wege seines damaligen Vorsitzenden XXXX mit Schreiben vom 25.06.2020 Stellung. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 29.06.2020 (darin Aufforderung dazu, die Behörde möge sich einen Nachweis über die behauptete Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 vorlegen lassen) ergänzend Stellung.8. Der Dienststellenausschuss nahm hierzu im Wege seines damaligen Vorsitzenden römisch 40 mit Schreiben vom 25.06.2020 Stellung. Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schreiben vom 29.06.2020 (darin Aufforderung dazu, die Behörde möge sich einen Nachweis über die behauptete Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 vorlegen lassen) ergänzend Stellung.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, soweit er sich „gegen die behauptete Akzeptanz der Einführung von 32-Stunden-Schichten“ in der Justizanstalt XXXX durch den Dienststellenausschuss ohne Beschluss des Dienststellenausschusses richtet, mangels vorliegender Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses ab (Spruchpunkt 1.). Zudem sprach die Behörde in den Spruchpunkten 2. bis 5. über die weiteren Punkte des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags vom 05.05.2020 ab.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, soweit er sich „gegen die behauptete Akzeptanz der Einführung von 32-Stunden-Schichten“ in der Justizanstalt römisch 40 durch den Dienststellenausschuss ohne Beschluss des Dienststellenausschusses richtet, mangels vorliegender Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses ab (Spruchpunkt 1.). Zudem sprach die Behörde in den Spruchpunkten 2. bis 5. über die weiteren Punkte des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags vom 05.05.2020 ab.

Dabei führte die Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Einladung der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 an die Mitglieder XXXX sowie XXXX , den Erstbeschwerdeführer und das Ersatzmitglied XXXX ergangen sei, wobei das Ersatzmitglied XXXX dem Vorsitzenden XXXX zuvor am 19.03.2020 per E-Mail mitgeteilt habe, dass er die Agenden des Zweitbeschwerdeführers im Dienststellenausschuss für die Dauer seiner Abwesenheit übernehme. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Verfahren auch nicht bestritten, dass er sich vom Ersatzmitglied XXXX während der Zeit seiner Verhinderung vertreten habe lassen, womit die Einberufung des Ersatzmitglieds XXXX zur Sitzung vom 07.04.2020 entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt sei. Obwohl der Zweitbeschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung entschuldigt gewesen sei und der ordnungsgemäß geladene Erstbeschwerdeführer sowie das ordnungsgemäß geladene Ersatzmitglied für den Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ) dieser Sitzung unentschuldigt ferngeblieben seien, sei der Dienststellenausschuss in dieser Sitzung iSd § 22 Abs. 4 PVG beschlussfähig gewesen, weil mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend gewesen seien (Vorsitzender XXXX , XXXX und XXXX ).Dabei führte die Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass die Einladung der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 an die Mitglieder römisch 40 sowie römisch 40 , den Erstbeschwerdeführer und das Ersatzmitglied römisch 40 ergangen sei, wobei das Ersatzmitglied römisch 40 dem Vorsitzenden römisch 40 zuvor am 19.03.2020 per E-Mail mitgeteilt habe, dass er die Agenden des Zweitbeschwerdeführers im Dienststellenausschuss für die Dauer seiner Abwesenheit übernehme. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Verfahren auch nicht bestritten, dass er sich vom Ersatzmitglied römisch 40 während der Zeit seiner Verhinderung vertreten habe lassen, womit die Einberufung des Ersatzmitglieds römisch 40 zur Sitzung vom 07.04.2020 entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt sei. Obwohl der Zweitbeschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung entschuldigt gewesen sei und der ordnungsgemäß geladene Erstbeschwerdeführer sowie das ordnungsgemäß geladene Ersatzmitglied für den Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ) dieser Sitzung unentschuldigt ferngeblieben seien, sei der Dienststellenausschuss in dieser Sitzung iSd Paragraph 22, Absatz 4, PVG beschlussfähig gewesen, weil mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend gewesen seien (Vorsitzender römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ).

Die Schichtdauer von durchgehend bis zu 32 Stunden sei vom Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX bereits vor der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 verfügt worden. Nach § 10 Abs. 3 PVG seien auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, dies insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden, der Dienststellenausschuss sei jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Aus Sicht der Behörde stehe außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie Maßnahmen iSd § 10 Abs. 3 leg.cit. darstellen würden. Die Schichtdauer von durchgehend bis zu 32 Stunden sei vom Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 bereits vor der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 verfügt worden. Nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG seien auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, dies insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG nicht anzuwenden, der Dienststellenausschuss sei jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Aus Sicht der Behörde stehe außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. darstellen würden.

Der Dienststellenausschuss habe in seiner Sitzung am 07.04.2020 nach Information durch den Dienststellenleiter über die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit den Stimmen der drei anwesenden Mitglieder beschlossen, diesen Maßnahmen (und somit auch der Schichtdauer bis zu 32 Stunden) zuzustimmen. In der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 05.05.2020, bei der die Beschwerdeführer von den von ihnen nominierten Ersatzmitgliedern XXXX und XXXX vertreten gewesen seien, habe der Dienststellenausschuss schließlich der Verlängerung u.a. dieser Maßnahme einstimmig zugestimmt. Der Dienststellenausschuss habe in seiner Sitzung am 07.04.2020 nach Information durch den Dienststellenleiter über die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit den Stimmen der drei anwesenden Mitglieder beschlossen, diesen Maßnahmen (und somit auch der Schichtdauer bis zu 32 Stunden) zuzustimmen. In der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 05.05.2020, bei der die Beschwerdeführer von den von ihnen nominierten Ersatzmitgliedern römisch 40 und römisch 40 vertreten gewesen seien, habe der Dienststellenausschuss schließlich der Verlängerung u.a. dieser Maßnahme einstimmig zugestimmt.

Im Ergebnis sei daher durch die in den Sitzungen vom 07.04. und 05.05.2020 vom Dienststellenausschuss gefassten Beschlüsse keine gesetzwidrige Geschäftsführung ersichtlich.

10. Die Beschwerdeführer erhoben gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 24.08.2020 vorgelegt und sind am 27.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

12. Mit Schreiben vom 01.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Dienststellenausschuss um Vorlage einer Sende-/Empfangsbestätigung der mittels E-Mails vom 01.04.2020 an den Erstbeschwerdeführer erfolgten Einladung für die Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020.

13. Der Dienststellenausschuss führte hierzu mit Schreiben vom 22.02.2021 im Wege seines nunmehrigen Vorsitzenden XXXX u.a. aus, dass eine Empfangsbestätigung hinsichtlich der durch den ehemaligen Vorsitzenden XXXX am 01.04.2020 per E-Mail gesendeten Einladung für die Sitzung am 07.04.2020 nicht vorliegen würde; diese Einladung sei dem Erstbeschwerdeführer sowohl auf seine private, als auch auf seine dienstliche E-Mail-Adresse übermittelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei der Sitzung am 07.04.2020 ebenso unentschuldigt ferngeblieben, wie das Ersatzmitglied für den Zweitbeschwerdeführer ( XXXX ). In der darauffolgenden Sitzung am 05.05.2020 seien die Ersatzmitglieder für den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer ( XXXX und XXXX ) anwesend gewesen und hätten das Protokoll der Sitzung vom 07.04.2020, wie auch die übrigen anwesenden Mitglieder, genehmigt. 13. Der Dienststellenausschuss führte hierzu mit Schreiben vom 22.02.2021 im Wege seines nunmehrigen Vorsitzenden römisch 40 u.a. aus, dass eine Empfangsbestätigung hinsichtlich der durch den ehemaligen Vorsitzenden römisch 40 am 01.04.2020 per E-Mail gesendeten Einladung für die Sitzung am 07.04.2020 nicht vorliegen würde; diese Einladung sei dem Erstbeschwerdeführer sowohl auf seine private, als auch auf seine dienstliche E-Mail-Adresse übermittelt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei der Sitzung am 07.04.2020 ebenso unentschuldigt ferngeblieben, wie das Ersatzmitglied für den Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 ). In der darauffolgenden Sitzung am 05.05.2020 seien die Ersatzmitglieder für den Erstbeschwerdeführer und den Zweitbeschwerdeführer ( römisch 40 und römisch 40 ) anwesend gewesen und hätten das Protokoll der Sitzung vom 07.04.2020, wie auch die übrigen anwesenden Mitglieder, genehmigt.

14. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgter Übermittlung des Schreibens des Dienststellenausschusses vom 22.02.2021 an die übrigen Parteien führten die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 03.03.2021 dazu aus, der Dienststellenausschuss würde in seinem Schreiben bestätigen, dass keine Empfangsbestätigung hinsichtlich der Einladung an den Erstbeschwerdeführer zur Sitzung am 07.04.2020 vorliege.

15. Mit Schreiben vom 07.06.2021 beantragten die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters ohne Anführung von Beweisthemen die Einvernahme mehrerer Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

16. Der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2021 erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe der Beweisthemen hinsichtlich der beantragten Zeugen kamen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2021 nach.

17. Mit Schreiben vom 29.08.2021 legte der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX diverse Unterlagen vor (Schreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Justizanstalt XXXX vom 07.06.2021 und Schreiben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Justizanstalt XXXX zum Nachweis der üblichen Einladungspraxis zu Dienststellenausschuss-Sitzungen per E-Mail; mehrere Screenshots von Whats-App-Konversationen zwischen XXXX und den beiden Beschwerdeführern zum Nachweis dafür, dass zusätzlich zur E-Mail-Versendung Einladungen zu Dienststellenausschuss-Sitzungen auch per Whats-App übermittelt wurden).17. Mit Schreiben vom 29.08.2021 legte der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 diverse Unterlagen vor (Schreiben des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Justizanstalt römisch 40 vom 07.06.2021 und Schreiben des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Dienststellenausschusses in der Justizanstalt römisch 40 zum Nachweis der üblichen Einladungspraxis zu Dienststellenausschuss-Sitzungen per E-Mail; mehrere Screenshots von Whats-App-Konversationen zwischen römisch 40 und den beiden Beschwerdeführern zum Nachweis dafür, dass zusätzlich zur E-Mail-Versendung Einladungen zu Dienststellenausschuss-Sitzungen auch per Whats-App übermittelt wurden).

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer sowie ihres Rechtsvertreters, einer Behördenvertreterin und eines Vertreters des Dienststellenausschusses ( XXXX ) durch, in welcher v.a. die ordnungsgemäßen Einberufungen der Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 07.04. und 05.05.2020 ausführlich erörtert wurden. Der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX wurde hierzu in der Verhandlung als Zeuge befragt.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.09.2021 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der beiden Beschwerdeführer sowie ihres Rechtsvertreters, einer Behördenvertreterin und eines Vertreters des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) durch, in welcher v.a. die ordnungsgemäßen Einberufungen der Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 07.04. und 05.05.2020 ausführlich erörtert wurden. Der ehemalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 wurde hierzu in der Verhandlung als Zeuge befragt.

19. Mit Schreiben vom 24.09.2021 nahmen die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung.

Dabei führten sie aus, dass sich die relevanten Bestimmungen des § 1 Abs. 1 PVGO (zur schriftlichen und rechtzeitigen Einberufung der Mitglieder) und des § 22 Abs. 3 PVG (zur Teilnahme der Mitglieder und ihrer Vertretung durch ein Ersatzmitglied) stets auf die gewählten Mitglieder des Ausschusses und nicht etwa auf andere Personen beziehen würden, weshalb Ladungen zu Sitzungen des Ausschusses stets ausschließlich an die Mitglieder zu ergehen hätten. Die Aufgabe der Mitglieder sei es, sich durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen, wenn sie verhindert seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn bereits vorweg mitgeteilt werde, welches Ersatzmitglied für den Fall einer Verhinderung an Stelle des gewählten Mitglieds einschreiten werde. Es sei das Recht des gewählten Mitglieds, selbst darüber zu befinden, ob ein Verhinderungsfall vorliege, oder nicht, und dementsprechend auch ein von ihm gewähltes Ersatzmitglied zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Ladung vom 01.04.2020 zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020 nicht an den als Mitglied gewählten Zweitbeschwerdeführer erfolgt sei, womit sämtliche in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse aufgrund der Verletzung von Formvorschriften nichtig seien. Die Ladungen vom 29.04.2020 zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 erfolgten aus unerfindlichen Gründen nicht an die beiden Beschwerdeführer, womit auch sämtliche in dieser Sitzung gefällten Beschlüsse nichtig seien.Dabei führten sie aus, dass sich die relevanten Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO (zur schriftlichen und rechtzeitigen Einberufung der Mitglieder) und des Paragraph 22, Absatz 3, PVG (zur Teilnahme der Mitglieder und ihrer Vertretung durch ein Ersatzmitglied) stets auf die gewählten Mitglieder des Ausschusses und nicht etwa auf andere Personen beziehen würden, weshalb Ladungen zu Sitzungen des Ausschusses stets ausschließlich an die Mitglieder zu ergehen hätten. Die Aufgabe der Mitglieder sei es, sich durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen, wenn sie verhindert seien. Daran ändere sich auch nichts, wenn bereits vorweg mitgeteilt werde, welches Ersatzmitglied für den Fall einer Verhinderung an Stelle des gewählten Mitglieds einschreiten werde. Es sei das Recht des gewählten Mitglieds, selbst darüber zu befinden, ob ein Verhinderungsfall vorliege, oder nicht, und dementsprechend auch ein von ihm gewähltes Ersatzmitglied zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass die Ladung vom 01.04.2020 zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020 nicht an den als Mitglied gewählten Zweitbeschwerdeführer erfolgt sei, womit sämtliche in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse aufgrund der Verletzung von Formvorschriften nichtig seien. Die Ladungen vom 29.04.2020 zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 erfolgten aus unerfindlichen Gründen nicht an die beiden Beschwerdeführer, womit auch sämtliche in dieser Sitzung gefällten Beschlüsse nichtig seien.

20. Der nunmehrige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX übermittelte gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 29.09.2021 die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020 samt Tagesordnung und das E-Mail des Ersatzmitglieds XXXX an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses XXXX vom 19.03.2020.20. Der nunmehrige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 übermittelte gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 29.09.2021 die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020 samt Tagesordnung und das E-Mail des Ersatzmitglieds römisch 40 an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses römisch 40 vom 19.03.2020.

21. Mit Schreiben vom 27.10.2021 beantragte die Behörde die Einvernahme des Ersatzmitglieds XXXX als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweisthema der Ausübung seiner Ersatzmitgliedschaft für den Zweitbeschwerdeführer.21. Mit Schreiben vom 27.10.2021 beantragte die Behörde die Einvernahme des Ersatzmitglieds römisch 40 als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Beweisthema der Ausübung seiner Ersatzmitgliedschaft für den Zweitbeschwerdeführer.

22. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 05.11.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters die Einvernahme weiterer Zeugen ( XXXX und XXXX ) zum Beweisthema der Regelung und Handhabung des 32-Stunden-Dienstes in der Justizanstalt XXXX .22. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schreiben vom 05.11.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters die Einvernahme weiterer Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 ) zum Beweisthema der Regelung und Handhabung des 32-Stunden-Dienstes in der Justizanstalt römisch 40 .

23. Mit Schreiben vom 01.02.2022 ersuchten die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters unter Darlegung der hierfür bestehenden Gründe um Vertagung der für 02.02.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht.

24. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2022 Judikatur und Literatur zur Frage der ordnungsgemäßen Ladung von Mitgliedern/Ersatzmitgliedern eines Ausschusses. Dieses Schreiben wurden den Beschwerdeführern in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.

25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters durch, in der mehrere Zeugen ( XXXX , XXXX XXXX , XXXX ) ausführlich befragt wurden. 25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2022 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters durch, in der mehrere Zeugen ( römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 ) ausführlich befragt wurden.

26. Mit Schreiben vom 04.03.2022 legte der Zeuge XXXX dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen (u.a. Information der Justizanstalt XXXX an die Mitarbeiter vom 20.03.2020 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahme) vor und traf ergänzende Ausführungen zum Verfahren.26. Mit Schreiben vom 04.03.2022 legte der Zeuge römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen (u.a. Information der Justizanstalt römisch 40 an die Mitarbeiter vom 20.03.2020 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahme) vor und traf ergänzende Ausführungen zum Verfahren.

27. Der Zeuge XXXX legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 ebenfalls Unterlagen zum Verfahren vor.27. Der Zeuge römisch 40 legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 ebenfalls Unterlagen zum Verfahren vor.

28. Mit Schreiben vom 30.03.2022 nahm die Behörde zum Verfahren Stellung.

Dabei führte sie zunächst aus, der Aussage des Zeugen XXXX sei eindeutig zu entnehmen, dass seine E-Mail vom 19.03.2020 im Einvernehmen mit dem Zweitbeschwerdeführer erfolgt sei; auf dieser Grundlage habe der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung das Ersatzmitglied und nicht den Zweitbeschwerdeführer zur Sitzung am 07.04.2020 einberufen. Weiters hielt die Behörde fest, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen aufgrund drohender Gefahr/eines Katastrophenfalles nach § 10 Abs. 3 PVG ex lege ohne Einbindung des Dienststellenausschusses getroffen hätten werden können, dieser sei nur im Nachhinein von der getroffenen Maßnahme zu verständigen gewesen. Schließlich führte die Behörde aus, dass nach § 48f Abs. 2 Z 7 BDG 1979 die §§ 48a bis 48e leg.cit. (Höchstgrenzen der Dienstzeit; Ruhepausen; tägliche Ruhezeiten; Wochenruhezeit; Nachtarbeit) u.a. nicht für Justizwachebeamte gelten würden, insoweit die Besonderheiten von deren Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden würden, deren Anwendung zwingend entgegenstehen würden, was nach Meinung der PVAB im Rahmen der besonderen Dienstzeitregelung aufgrund der Covid-19-Pandemie der Fall gewesen sei.Dabei führte sie zunächst aus, der Aussage des Zeugen römisch 40 sei eindeutig zu entnehmen, dass seine E-Mail vom 19.03.2020 im Einvernehmen mit dem Zweitbeschwerdeführer erfolgt sei; auf dieser Grundlage habe der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses daher in gesetzmäßiger Geschäftsführung das Ersatzmitglied und nicht den Zweitbeschwerdeführer zur Sitzung am 07.04.2020 einberufen. Weiters hielt die Behörde fest, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen aufgrund drohender Gefahr/eines Katastrophenfalles nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG ex lege ohne Einbindung des Dienststellenausschusses getroffen hätten werden können, dieser sei nur im Nachhinein von der getroffenen Maßnahme zu verständigen gewesen. Schließlich führte die Behörde aus, dass nach Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 7, BDG 1979 die Paragraphen 48 a bis 48 e leg.cit. (Höchstgrenzen der Dienstzeit; Ruhepausen; tägliche Ruhezeiten; Wochenruhezeit; Nachtarbeit) u.a. nicht für Justizwachebeamte gelten würden, insoweit die Besonderheiten von deren Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden würden, deren Anwendung zwingend entgegenstehen würden, was nach Meinung der PVAB im Rahmen der besonderen Dienstzeitregelung aufgrund der Covid-19-Pandemie der Fall gewesen sei.

29. Die Beschwerdeführer nahmen hierzu im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 06.04.2022 Stellung.

Darin hielten sie fest, dass zwar die Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX am 20.03.2020 eine Information hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erhalten hätten (Beginn des „Gruppensplittings“ mit 23.03.2020), die hierzu erfolgte Meldung an den Dienststellenausschuss sei jedoch erst am 25.03.2020 an die E-Mail-Adresse des Dienststellenausschusses ergangen. Eine „unverzügliche“ Verständigung iSd § 10 Abs. 3 PVG sei somit nicht erfolgt. Darüber hinaus habe es in der Justizanstalt XXXX keinen einzigen Corona-Fall gegeben; es sei daher keine Gefahrensituation iSd § 10 Abs. 3 leg.cit. vorgelegen, weshalb der Dienststellenleiter vorab das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herstellen hätte müssen.Darin hielten sie fest, dass zwar die Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 am 20.03.2020 eine Information hinsichtlich der getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erhalten hätten (Beginn des „Gruppensplittings“ mit 23.03.2020), die hierzu erfolgte Meldung an den Dienststellenausschuss sei jedoch erst am 25.03.2020 an die E-Mail-Adresse des Dienststellenausschusses ergangen. Eine „unverzügliche“ Verständigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, PVG sei somit nicht erfolgt. Darüber hinaus habe es in der Justizanstalt römisch 40 keinen einzigen Corona-Fall gegeben; es sei daher keine Gefahrensituation iSd Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. vorgelegen, weshalb der Dienststellenleiter vorab das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herstellen hätte müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte des Exekutivdienstes, die auf Arbeitsplätzen in der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen sind. Sie sind gewählte Personalvertreter des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt XXXX (in der Folge: der Dienststellenausschuss). 1.1. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamte des Exekutivdienstes, die auf Arbeitsplätzen in der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Sie sind gewählte Personalvertreter des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Exekutive der Justizanstalt römisch 40 (in der Folge: der Dienststellenausschuss).

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 18.03.2020 durchgehend im Krankenstand. Mit E-Mail vom 09.04.2020 gab der Erstbeschwerdeführer dem damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses XXXX „bis zu seiner Genesung“ als Vertreter das Ersatzmitglied XXXX bekannt.1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 18.03.2020 durchgehend im Krankenstand. Mit E-Mail vom 09.04.2020 gab der Erstbeschwerdeführer dem damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses römisch 40 „bis zu seiner Genesung“ als Vertreter das Ersatzmitglied römisch 40 bekannt.

Der Zweitbeschwerdeführer war vom 18.03.2020 bis 30.09.2021 und ist seit 01.02.2022 durchgehend im Krankenstand. Das Ersatzmitglied XXXX wurde vom Zweitbeschwerdeführer mit der Vertretung seiner Agenden im Dienststellenausschuss während seiner Abwesenheit betraut. Das Ersatzmitglied XXXX teilte diesen Umstand dem damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses XXXX mit E-Mail vom 19.03.2020 mit. Der Zweitbeschwerdeführer war vom 18.03.2020 bis 30.09.2021 und ist seit 01.02.2022 durchgehend im Krankenstand. Das Ersatzmitglied römisch 40 wurde vom Zweitbeschwerdeführer mit der Vertretung seiner Agenden im Dienststellenausschuss während seiner Abwesenheit betraut. Das Ersatzmitglied römisch 40 teilte diesen Umstand dem damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses römisch 40 mit E-Mail vom 19.03.2020 mit.

1.2.2. Mit E-Mail vom 01.04.2020 übermittelte der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX dem Erstbeschwerdeführer, den Mitgliedern XXXX sowie XXXX und dem Ersatzmitglied XXXX als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020; die Tagesordnung, welche u.a. auch die Angabe von Zeit und Ort dieser Sitzung enthielt, wurde dieser E-Mail in der Anlage beigefügt. Diese Einladung erfolgte sowohl auf die private, als auch auf die dienstliche E-Mail-Adresse des Erstbeschwerdeführers. Der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankenstand befindliche Erstbeschwerdeführer hat diese E-Mail am 01.04.2020 erhalten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelesen, weil er seinen privaten E-Mail-Posteingang in diesem Zeitraum nicht regelmäßig auf neu erhaltene E-Mails überprüft hat. 1.2.2. Mit E-Mail vom 01.04.2020 übermittelte der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer, den Mitgliedern römisch 40 sowie römisch 40 und dem Ersatzmitglied römisch 40 als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses am 07.04.2020; die Tagesordnung, welche u.a. auch die Angabe von Zeit und Ort dieser Sitzung enthielt, wurde dieser E-Mail in der Anlage beigefügt. Diese Einladung erfolgte sowohl auf die private, als auch auf die dienstliche E-Mail-Adresse des Erstbeschwerdeführers. Der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankenstand befindliche Erstbeschwerdeführer hat diese E-Mail am 01.04.2020 erhalten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt gelesen, weil er seinen privaten E-Mail-Posteingang in diesem Zeitraum nicht regelmäßig auf neu erhaltene E-Mails überprüft hat.

In der Folge nahmen an der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 der damalige Vorsitzende XXXX und die Mitglieder XXXX und XXXX teil; der Erstbeschwerdeführer und das Ersatzmitglied XXXX nahmen an dieser Sitzung nicht teil. Der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX hat aufgrund der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und des Ersatzmitglieds XXXX als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers 30 Minuten mit der Eröffnung der Sitzung zugewartet; er hat keine telefonische Nachfrage an die geladenen und abwesenden (Ersatz)Mitglieder gerichtet.In der Folge nahmen an der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 der damalige Vorsitzende römisch 40 und die Mitglieder römisch 40 und römisch 40 teil; der Erstbeschwerdeführer und das Ersatzmitglied römisch 40 nahmen an dieser Sitzung nicht teil. Der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 hat aufgrund der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und des Ersatzmitglieds römisch 40 als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers 30 Minuten mit der Eröffnung der Sitzung zugewartet; er hat keine telefonische Nachfrage an die geladenen und abwesenden (Ersatz)Mitglieder gerichtet.

In der Sitzung wurde im Zuge der Verlesung der „Maßnahmen, welche von der Anstaltsleitung bezüglich COVID-19 im Rahmen des § 10 Abs. 3 PVG gesetzt wurden“ auch die Maßnahme der „Einteilung der Bediensteten in 2 Gruppen […], wobei jede Gruppe drei Tage Dienst und drei Tage frei hat“, verlesen und dahingehend um Wortmeldungen ersucht. Es gab diesbezüglich keine Wortmeldungen. Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass jene Bediensteten, die sich nach einem Nachtdienst nicht exekutivdiensttauglich fühlen würden, jederzeit beim Anstaltsleiter abmelden könnten.In der Sitzung wurde im Zuge der Verlesung der „Maßnahmen, welche von der Anstaltsleitung bezüglich COVID-19 im Rahmen des Paragraph 10, Absatz 3, PVG gesetzt wurden“ auch die Maßnahme der „Einteilung der Bediensteten in 2 Gruppen […], wobei jede Gruppe drei Tage Dienst und drei Tage frei hat“, verlesen und dahingehend um Wortmeldungen ersucht. Es gab diesbezüglich keine Wortmeldungen. Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass jene Bediensteten, die sich nach einem Nachtdienst nicht exekutivdiensttauglich fühlen würden, jederzeit beim Anstaltsleiter abmelden könnten.

1.2.3. Zu der darauffolgenden Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 lud der Vorsitzende XXXX mit E-Mail vom 29.04.2020 die Mitglieder XXXX sowie XXXX und die Ersatzmitglieder XXXX als Vertreter des Erstbeschwerdeführers sowie XXXX als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers, die gemeinsam mit ihm an dieser Sitzung teilnahmen. In dieser Sitzung wurde das Protokoll der Sitzung vom 07.04.2020 einstimmig angenommen (TOP 4) und zudem einstimmig die Zustimmung zur Verlängerung u.a. der Maßnahme der „Einteilung der Bediensteten in 2 Gruppen […]“ beschlossen (TOP 13).1.2.3. Zu der darauffolgenden Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 lud der Vorsitzende römisch 40 mit E-Mail vom 29.04.2020 die Mitglieder römisch 40 sowie römisch 40 und die Ersatzmitglieder römisch 40 als Vertreter des Erstbeschwerdeführers sowie römisch 40 als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers, die gemeinsam mit ihm an dieser Sitzung teilnahmen. In dieser Sitzung wurde das Protokoll der Sitzung vom 07.04.2020 einstimmig angenommen (TOP 4) und zudem einstimmig die Zustimmung zur Verlängerung u.a. der Maßnahme der „Einteilung der Bediensteten in 2 Gruppen […]“ beschlossen (TOP 13).

1.2.4. Die Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses sind seitens des damaligen Vorsitzenden XXXX stets per E-Mail und zum Teil zusätzlich per Whats-App erfolgt.1.2.4. Die Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses sind seitens des damaligen Vorsitzenden römisch 40 stets per E-Mail und zum Teil zusätzlich per Whats-App erfolgt.

1.3. Aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich wurde in der Justizanstalt XXXX ein Krisenstab eingerichtet, in dem der Dienststellenleiter ( XXXX ), die Vorsitzenden der beiden in der Justizanstalt eingerichteten Dienststellenausschüsse, die Bereichsleiter, die Hauptsachbearbeiter und die Leiter der Betreuungsdienste vertreten waren.1.3. Aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich wurde in der Justizanstalt römisch 40 ein Krisenstab eingerichtet, in dem der Dienststellenleiter ( römisch 40 ), die Vorsitzenden der beiden in der Justizanstalt eingerichteten Dienststellenausschüsse, die Bereichsleiter, die Hauptsachbearbeiter und die Leiter der Betreuungsdienste vertreten waren.

Der Dienststellenleiter ordnete beginnend mit 23.03.2020 die verfahrensgegenständliche Maßnahme (Einteilung der Bediensteten in zwei Teams mit je drei Nachtdienstgruppen, wobei die Bediensteten drei Tage Dienst verrichten musste und danach drei Tage frei hatten, was im Ergebnis zu bis zu 32-Stunden-Diensten führte) an. Dieser Maßnahme lag die Überlegung zu Grunde, mögliche Infektionsketten weitestgehend zu vermeiden, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine gesicherten Informationen über die Ansteckbarkeit von Covid-19 sowie den Krankheitsverlauf vorlagen und es in Gefängnissen in Italien in diesem Zusammenhang bereits zu Revolten gekommen war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.

2.2.1. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 18.03.2020 durchgehend im Krankenstand ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Die Feststellung zur Bekanntgabe des Ersatzmitglieds XXXX als Vertreter folgt aus dem dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 09.04.2020.2.2.1. Dass der Erstbeschwerdeführer seit 18.03.2020 durchgehend im Krankenstand ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Die Feststellung zur Bekanntgabe des Ersatzmitglieds römisch 40 als Vertreter folgt aus dem dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 09.04.2020.

Die Feststellungen zu den Krankenstandszeiten des Zweitbeschwerdeführers folgen ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Dass der Zweitbeschwerdeführer das Ersatzmitglied XXXX mit der Vertretung der Agenden des Zweitbeschwerdeführers während seiner Abwesenheit betraut hat, folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des als Zeugen befragten Ersatzmitglieds XXXX (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022, wonach dieser von einer Bevollmächtigung für die Sitzung am 07.04.2020 ausgegangen sei), denen der Zweitbeschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu auch die dahingehenden Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2022). Die Feststellung zur Mitteilung des Ersatzmitglieds XXXX an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses XXXX ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mit Schreiben des Dienststellenausschusses vom 29.09.2021 vorgelegten E-Mail vom 19.03.2020 und aus den diesbezüglichen Ausführungen des Ersatzmitglieds XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022).Die Feststellungen zu den Krankenstandszeiten des Zweitbeschwerdeführers folgen ebenso aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021 und S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Dass der Zweitbeschwerdeführer das Ersatzmitglied römisch 40 mit der Vertretung der Agenden des Zweitbeschwerdeführers während seiner Abwesenheit betraut hat, folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des als Zeugen befragten Ersatzmitglieds römisch 40 (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022, wonach dieser von einer Bevollmächtigung für die Sitzung am 07.04.2020 ausgegangen sei), denen der Zweitbeschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu auch die dahingehenden Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2022). Die Feststellung zur Mitteilung des Ersatzmitglieds römisch 40 an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses römisch 40 ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht u.a. mit Schreiben des Dienststellenausschusses vom 29.09.2021 vorgelegten E-Mail vom 19.03.2020 und aus den diesbezüglichen Ausführungen des Ersatzmitglieds römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022).

2.2.2. Die Feststellungen zur per E-Mail erfolgten Übermittlung der Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 samt Tagesordnung, zum Zeitpunkt des Erhalts sowie des Lesens dieser E-Mail durch den Erstbeschwerdeführer und zur Praxis des Erstbeschwerdeführers in diesem Zeitraum hinsichtlich der Überprüfung seines E-Mail-Posteingangs seiner privaten E-Mailadresse folgen v.a. aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 01.04.2020, aus der mit Schreiben des Dienststellenausschusses vom 29.09.2021 übermittelten Tagesordnung zu dieser Sitzung, aus den dahingehenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021: „VR an BF1: Warum sind Sie damals zur Sitzung am 07.04.2020 nicht erschienen? BF1: Ich bin nicht erschienen, weil ich nicht fristgerecht eingeladen wurde. VR: Haben Sie die Mail vom 01.04.2020 des Z hinsichtlich der Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 erhalten, oder haben Sie diese Mail gar nicht erhalten? BF1: Ich habe sie schon erhalten, aber nicht fristgerecht. VR: Wann haben Sie diese Mail erhalten? BF1: Das weiß ich nicht mehr. VR: War die Mailadresse XXXX ‘ Ihre private Mailadresse im Jahr 2020 und haben Sie diese regelmäßig benützt? BF1: Ja, die habe ich regelmäßig benützt. VR: Können Sie in Erfahrung bringen, wann genau Sie die Mail vom 01.04.2020 erhalten haben und auf welche Mailadresse Sie diese erhalten haben? BF1: Ich weiß nicht mehr, wann ich diese Mail aufgemacht habe. VR: Ist es für Sie möglich, in Ihren privaten und in Ihren beruflichen Mail-Posteingang Einsicht zu nehmen und nachzusehen, wann Sie diese Mail erhalten haben? BF1: Ich kann Ihnen nicht sagen, wann ich die Mail gelesen habe. Wir reden aneinander vorbei. Es geht nicht darum, wann ich die Mail bekommen habe, sondern darum, wann ich vom Inhalt der Mail Kenntnis erlangt habe. VR: Meinen Sie damit, dass Sie die Mail auch am 01.04.2020, als sie gesendet worden ist, bekommen haben, aber erst zu einem viel späteren Zeitpunkt gelesen haben? BF1: Ja, genau. VR: Können Sie ungefähr sagen, wann Sie diese Mail gelesen haben? War das vor war das nach der Sitzung am 07.04.2020? BF1: Das kann ich nicht mehr sagen. VR: Wie sind Sie denn zuvor zu den jeweiligen Sitzungen des DA geladen worden? Erfolgten diese Einladungen postalisch oder per Mail (wenn per Mail: auf welche Adresse[n]) oder per Whats-App? BF1: Per Mail und per Whats-App. VR: Wie regelmäßig haben Sie Ihre Mail-Posteingänge kontrolliert und Ihre WhatsApp-Nachrichten angesehen im Hinblick auf diese erfolgten Einladungen? BF1: Das kann ich nicht sagen. Das weiß ich nicht. VR wiederholt die Frage. BF1: Das war unterschiedlich. Ich checke meine Mails nicht täglich. VR: Heißt das, dass Sie Ihre beruflichen Mails auch nicht täglich durchsehen? BF1: Richtig. VR: Wie regelmäßig schauen Sie sich Ihre beruflichen Mails an? BF1: Mit 18.03.2020 bin ich in Krankenstand gegangen. Seitdem war ich nicht mehr dazu verpflichtet, jeden Tag die Dienstmails anzuschauen.“) und aus den diesbezüglichen Angaben des Ersatzmitglieds XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022).2.2.2. Die Feststellungen zur per E-Mail erfolgten Übermittlung der Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 samt Tagesordnung, zum Zeitpunkt des Erhalts sowie des Lesens dieser E-Mail durch den Erstbeschwerdeführer und zur Praxis des Erstbeschwerdeführers in diesem Zeitraum hinsichtlich der Überprüfung seines E-Mail-Posteingangs seiner privaten E-Mailadresse folgen v.a. aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 01.04.2020, aus der mit Schreiben des Dienststellenausschusses vom 29.09.2021 übermittelten Tagesordnung zu dieser Sitzung, aus den dahingehenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021: „VR an BF1: Warum sind Sie damals zur Sitzung am 07.04.2020 nicht erschienen? BF1: Ich bin nicht erschienen, weil ich nicht fristgerecht eingeladen wurde. VR: Haben Sie die Mail vom 01.04.2020 des Z hinsichtlich der Einladung zur Sitzung am 07.04.2020 erhalten, oder haben Sie diese Mail gar nicht erhalten? BF1: Ich habe sie schon erhalten, aber nicht fristgerecht. VR: Wann haben Sie diese Mail erhalten? BF1: Das weiß ich nicht mehr. VR: War die Mailadresse römisch 40 ‘ Ihre private Mailadresse im Jahr 2020 und haben Sie diese regelmäßig benützt? BF1: Ja, die habe ich regelmäßig benützt. VR: Können Sie in Erfahrung bringen, wann genau Sie die Mail vom 01.04.2020 erhalten haben und auf welche Mailadresse Sie diese erhalten haben? BF1: Ich weiß nicht mehr, wann ich diese Mail aufgemacht habe. VR: Ist es für Sie möglich, in Ihren privaten und in Ihren beruflichen Mail-Posteingang Einsicht zu nehmen und nachzusehen, wann Sie diese Mail erhalten haben? BF1: Ich kann Ihnen nicht sagen, wann ich die Mail gelesen habe. Wir reden aneinander vorbei. Es geht nicht darum, wann ich die Mail bekommen habe, sondern darum, wann ich vom Inhalt der Mail Kenntnis erlangt habe. VR: Meinen Sie damit, dass Sie die Mail auch am 01.04.2020, als sie gesendet worden ist, bekommen haben, aber erst zu einem viel späteren Zeitpunkt gelesen haben? BF1: Ja, genau. VR: Können Sie ungefähr sagen, wann Sie diese Mail gelesen haben? War das vor war das nach der Sitzung am 07.04.2020? BF1: Das kann ich nicht mehr sagen. VR: Wie sind Sie denn zuvor zu den jeweiligen Sitzungen des DA geladen worden? Erfolgten diese Einladungen postalisch oder per Mail (wenn per Mail: auf welche Adresse[n]) oder per Whats-App? BF1: Per Mail und per Whats-App. VR: Wie regelmäßig haben Sie Ihre Mail-Posteingänge kontrolliert und Ihre WhatsApp-Nachrichten angesehen im Hinblick auf diese erfolgten Einladungen? BF1: Das kann ich nicht sagen. Das weiß ich nicht. VR wiederholt die Frage. BF1: Das war unterschiedlich. Ich checke meine Mails nicht täglich. VR: Heißt das, dass Sie Ihre beruflichen Mails auch nicht täglich durchsehen? BF1: Richtig. VR: Wie regelmäßig schauen Sie sich Ihre beruflichen Mails an? BF1: Mit 18.03.2020 bin ich in Krankenstand gegangen. Seitdem war ich nicht mehr dazu verpflichtet, jeden Tag die Dienstmails anzuschauen.“) und aus den diesbezüglichen Angaben des Ersatzmitglieds römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022).

Die Feststellungen zu den an dieser Sitzung teilnehmenden und nicht teilnehmenden (Ersatz)Mitgliedern des Dienststellenausschusses und zum Zuwarten des Vorsitzenden mit der Sitzungseröffnung ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Sitzungsprotokoll. Dass der damalige Vorsitzende keine telefonische Nachfrage bei den geladenen (Ersatz)Mitgliedern getätigt hat, folgt aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021).

Die Feststellungen zu der Verlesung und der Gelegenheit zur Abgabe von Wortmeldungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Maßnahme der „Einteilung der Bediensteten in zwei Gruppen […]“ in dieser Sitzung folgen ebenso aus dem diesbezüglichen Sitzungsprotokoll.

2.2.3. Die Feststellungen zur Sitzung des Dienststellenausschusses vom 05.05.2020 ergeben sich aus der E-Mail des damaligen Vorsitzenden vom 29.04.2020 und dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Sitzungsprotokoll.

2.2.4. Dass die Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses seitens des damaligen Vorsitzenden XXXX stets per E-Mail und zum Teil zusätzlich per Whats-App erfolgt sind, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des damaligen Vorsitzenden XXXX und des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. S. 6, 12 und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021).2.2.4. Dass die Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses seitens des damaligen Vorsitzenden römisch 40 stets per E-Mail und zum Teil zusätzlich per Whats-App erfolgt sind, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des damaligen Vorsitzenden römisch 40 und des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (s. S. 6, 12 und 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021).

2.3. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der im Rahmen des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich erfolgten Einrichtung eines Krisenstabs in der Justizanstalt XXXX und der durch den Dienststellenleiter angeordneten Maßnahme der Einteilung der Bediensteten in zwei Teams folgen v.a. aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022), die mit den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in Einklang stehen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021).2.3. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der im Rahmen des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich erfolgten Einrichtung eines Krisenstabs in der Justizanstalt römisch 40 und der durch den Dienststellenleiter angeordneten Maßnahme der Einteilung der Bediensteten in zwei Teams folgen v.a. aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022), die mit den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in Einklang stehen (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 224/2021, sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: PVG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (in der Folge: PVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:„§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:

a) – g) […]

h) bei der Anordnung von Überstunden

– für mehrere Bedienstete,

– für eine Bedienstete oder einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende  Tage,

– für eine Bedienstete oder einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder

bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;

i) – q) […]

(2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:(2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des Paragraph 10, das Einvernehmen herzustellen:

a) […]  

b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c) – o) […]

(3) – (7) […]

§ 10. (1) Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 10, (1) Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2,), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.(3) Die im zweiten und dritten Satz des Absatz 2, genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

(3a) – (10) […]

[…]

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.Paragraph 22, (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.

(5) – (6) […]

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.

(8) – (9) […]“

Die maßgebliche Bestimmung der PVGO, BGBl. Nr. 35/1968 idF BGBl. II Nr. 230/2019, (in der Folge: PVGO) lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der PVGO, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, (in der Folge: PVGO) lautet auszugsweise wie folgt:

„Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.Paragraph eins, (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (Paragraph 22, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), dass die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.“ (2) Ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschussmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.“

§ 48a BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 120/2012, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 48 a, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a, (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) […]

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.“(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.“

Nach § 48f. Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 102/2018, sind die §§ 48a bis 48e auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Justizwachdienst, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.Nach Paragraph 48 f, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, sind die Paragraphen 48 a bis 48 e auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Justizwachdienst, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

3.1.2. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 PVGO verlangt zwar nicht die Nachweisbarkeit der Einberufung von Ausschusssitzungen, es muss aber eine Überprüfbarkeit dieser Einberufung möglich sein. Die Gefahr, dass die Sitzung eines Ausschusses mangels ordnungsgemäßer Einberufung nicht durchgeführt werden kann, ist groß. Die Folgen können schwerwiegend sein, wird doch eine vom Dienststellenleiter in Gang gesetzte 2-Wochen-Frist eine wiederholte Einberufung einer Sitzung kaum ermöglichen. Daher haben alle Ausschussmitglieder darum bemüht zu sein, vereitelte Sitzungen zu vermeiden. Das ist in der Regel möglich, weil die Ausschussmitglieder, selbst wenn sie nicht bei derselben Dienststelle tätig sind, einander kennen und an der Abhaltung von zeitgerechten Sitzungen interessiert sein werden. Wenn die Ausschussmitglieder wissen, dass sie in naher Zukunft an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein werden, können sie dem Ausschuss oder dem Vorsitzenden ein Ersatzmitglied namhaft machen, dass dann an seiner Stelle geladen wird. Zur Verhinderung eines Ausschussmitglieds, „seine Funktion auszuüben“, zählt nicht nur die Teilnahme an Sitzungen, auch wenn sich ein Ausschussmitglied selbstverständlich auch nur für eine Sitzung durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann, sondern jede Verhinderung an der Ausübung der Ausschusstätigkeit. Ist ein Ausschussmitglied vollständig an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt damit das Ersatzmitglied für den gesamten Zeitraum der Verhinderung in seine Funktion (s. mit mehreren Judikaturhinweisen Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, § 22, Rz 23 und 27).3.1.2. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, PVGO verlangt zwar nicht die Nachweisbarkeit der Einberufung von Ausschusssitzungen, es muss aber eine Überprüfbarkeit dieser Einberufung möglich sein. Die Gefahr, dass die Sitzung eines Ausschusses mangels ordnungsgemäßer Einberufung nicht durchgeführt werden kann, ist groß. Die Folgen können schwerwiegend sein, wird doch eine vom Dienststellenleiter in Gang gesetzte 2-Wochen-Frist eine wiederholte Einberufung einer Sitzung kaum ermöglichen. Daher haben alle Ausschussmitglieder darum bemüht zu sein, vereitelte Sitzungen zu vermeiden. Das ist in der Regel möglich, weil die Ausschussmitglieder, selbst wenn sie nicht bei derselben Dienststelle tätig sind, einander kennen und an der Abhaltung von zeitgerechten Sitzungen interessiert sein werden. Wenn die Ausschussmitglieder wissen, dass sie in naher Zukunft an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert sein werden, können sie dem Ausschuss oder dem Vorsitzenden ein Ersatzmitglied namhaft machen, dass dann an seiner Stelle geladen wird. Zur Verhinderung eines Ausschussmitglieds, „seine Funktion auszuüben“, zählt nicht nur die Teilnahme an Sitzungen, auch wenn sich ein Ausschussmitglied selbstverständlich auch nur für eine Sitzung durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen kann, sondern jede Verhinderung an der Ausübung der Ausschusstätigkeit. Ist ein Ausschussmitglied vollständig an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt damit das Ersatzmitglied für den gesamten Zeitraum der Verhinderung in seine Funktion (s. mit mehreren Judikaturhinweisen Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), 1993, Paragraph 22,, Rz 23 und 27).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.2.1. Zu den Einberufungen und Durchführungen der Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 07.04. und 05.05.2020:

3.2.1.1. Nach § 22 Abs. 2 PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen; ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen (§ 22 Abs. 3 leg.cit.). Der Dienststellenausschuss ist gemäß § 22 Abs. 4 leg.cit. beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Gemäß § 1 Abs. 1 PVGO sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.3.2.1.1. Nach Paragraph 22, Absatz 2, PVG sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten. Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen; ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen (Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit.). Der Dienststellenausschuss ist gemäß Paragraph 22, Absatz 4, leg.cit. beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PVGO sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, dass die Mitglieder die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

3.2.1.2. Der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses XXXX übermittelte die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 samt Tagesordnung unter Angabe von Zeit sowie Ort der Sitzung mit E-Mail vom 01.04.2020 (s. zur rechtskonformen Einberufung einer Sitzung mittels E-Mails etwa PVAK 09.12.2013, A26-PVAK/13, ua.) an den Erstbeschwerdeführer, die Mitglieder XXXX sowie XXXX und das Ersatzmitglied XXXX als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers (s. dazu oben unter Pkt. II.1.2.2.), womit diese die Einladung mehr als 48 Stunden vor dieser Sitzung erhielten. 3.2.1.2. Der damalige Vorsitzende des Dienststellenausschusses römisch 40 übermittelte die Einladung zur Sitzung des Dienststellenausschusses vom 07.04.2020 samt Tagesordnung unter Angabe von Zeit sowie Ort der Sitzung mit E-Mail vom 01.04.2020 (s. zur rechtskonformen Einberufung einer Sitzung mittels E-Mails etwa PVAK 09.12.2013, A26-PVAK/13, ua.) an den Erstbeschwerdeführer, die Mitglieder römisch 40 sowie römisch 40 und das Ersatzmitglied römisch 40 als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.2.), womit diese die Einladung mehr als 48 Stunden vor dieser Sitzung erhielten.

Entgegen den dahingehenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers ist diese Einladung, die während seines Krankenstandes auch an seine private E-Mailadresse gesendet wurde, in rechtskonformer Weise erfolgt: Nach der o.a. Literatur haben alle Mitglieder des Dienststellenausschusses dafür Sorge zu tragen, dass die Nichtdurchführung von Ausschusssitzungen vermieden wird (s. dazu im Detail unter Pkt. II.3.1.2.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Erstbeschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt ein gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses war und dem damaligen Vorsitzenden zu diesem Zeitpunkt noch kein Ersatzmitglied als seine Vertretung genannt hatte, mit der von ihm getätigten Vorgehensweise (konkret: während seines Krankenstandes keine regelmäßige Durchsicht seines privaten E-Mail-Posteingangs auf etwaige Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses vorzunehmen, dies in dem Wissen, dass solche Einladungen stets per E-Mail erfolgten – s. hierzu oben unter Pkt. II.1.2.4.) nicht in hinreichender Weise dafür Sorge getragen, dass eine ordnungsgemäße Einladung an seine Person erfolgen kann. Der Erstbeschwerdeführer wäre als gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses vielmehr dazu verpflichtet gewesen, seinen privaten E-Mail-Posteingang während seines Krankenstandes regelmäßig auf etwaige Einladungen zu überprüfen, was er nicht getan hat (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Vertreters des Dienststellenausschusses, wonach eine einmal in der Woche getätigte Nachschau im E-Mail-Posteingang hinsichtlich der Ausübung der Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses zu wenig sei – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021). Die per E-Mail vom 01.04.2020 an den Erstbeschwerdeführer ergangene Einladung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur Sitzung am 07.04.2020 ist somit für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in rechtskonformer Weise erfolgt. Entgegen den dahingehenden Ausführungen des Erstbeschwerdeführers ist diese Einladung, die während seines Krankenstandes auch an seine private E-Mailadresse gesendet wurde, in rechtskonformer Weise erfolgt: Nach der o.a. Literatur haben alle Mitglieder des Dienststellenausschusses dafür Sorge zu tragen, dass die Nichtdurchführung von Ausschusssitzungen vermieden wird (s. dazu im Detail unter Pkt. römisch zwei.3.1.2.). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat der Erstbeschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt ein gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses war und dem damaligen Vorsitzenden zu diesem Zeitpunkt noch kein Ersatzmitglied als seine Vertretung genannt hatte, mit der von ihm getätigten Vorgehensweise (konkret: während seines Krankenstandes keine regelmäßige Durchsicht seines privaten E-Mail-Posteingangs auf etwaige Einladungen zu Sitzungen des Dienststellenausschusses vorzunehmen, dies in dem Wissen, dass solche Einladungen stets per E-Mail erfolgten – s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.4.) nicht in hinreichender Weise dafür Sorge getragen, dass eine ordnungsgemäße Einladung an seine Person erfolgen kann. Der Erstbeschwerdeführer wäre als gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses vielmehr dazu verpflichtet gewesen, seinen privaten E-Mail-Posteingang während seines Krankenstandes regelmäßig auf etwaige Einladungen zu überprüfen, was er nicht getan hat (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Vertreters des Dienststellenausschusses, wonach eine einmal in der Woche getätigte Nachschau im E-Mail-Posteingang hinsichtlich der Ausübung der Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses zu wenig sei – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021). Die per E-Mail vom 01.04.2020 an den Erstbeschwerdeführer ergangene Einladung des damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zur Sitzung am 07.04.2020 ist somit für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in rechtskonformer Weise erfolgt.

Da das Ersatzmitglied XXXX vom Zweitbeschwerdeführer mit seiner Vertretung während seiner Abwesenheit betraut war, was aus Sicht des Ersatzmitglieds XXXX jedenfalls auch für die Sitzung am 07.04.2020 der Fall war (Pkt. II.2.2.1.), ist auch die Einladung an dieses Ersatzmitglied zu dieser Sitzung entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 24.09.2021 in rechtskonformer Weise erfolgt. Der Vorsitzende konnte aufgrund der vorliegenden Umstände (insbesondere des E-Mails des Ersatzmitglieds XXXX vom 19.03.2020 hinsichtlich einer generellen Vertretung des Zweitbeschwerdeführers während seiner Abwesenheit und des Krankenstands des Zweitbeschwerdeführers ab 18.03.2020) davon ausgehen, dass das Ersatzmitglied XXXX tatsächlich mit der Vertretung des Zweitbeschwerdeführers – auch für diese konkrete Sitzung – bevollmächtigt war, was auch der Fall war. Dass, wie von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2021 angeführt (s. dazu auch die Angaben des Rechtsvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021), die Einladung zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses immer ausschließlich an das gewählte Mitglied (hier: den Zweitbeschwerdeführer) und nicht lediglich an das Ersatzmitglied (hier: XXXX ) ergehen hätte dürfen, ist für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Bekanntgabe einer entsprechenden Bevollmächtigung durch das Ersatzmitglied iVm dem Krankenstand des Zweitbeschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021) nicht ersichtlich (vgl. hierzu im Übrigen die seitens des Erstbeschwerdeführers mit E-Mail vom 09.04.2020 erfolgte Bekanntgabe der Vertretung durch das Ersatzmitglied XXXX , welche bei Annahme der Richtigkeit des von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunkts einer stets an das Mitglied – und nicht das Ersatzmitglied – zu erfolgenden Einladung gar nicht nötig gewesen wäre – Pkt. II.1.2.1.). Soweit der Zeuge XXXX ausführte, er sei davon ausgegangen, dass diese Sitzung aufgrund der in der Justizanstalt zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden Einteilung der Bediensteten in zwei Teams überhaupt nicht stattfinden werde und er aus diesem Grund unentschuldigt nicht erschienen sei (S. 9 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022), ist entgegenzuhalten, dass er im Hinblick auf die in rechtskonformer Weise an ihn ergangenen Einladung zu dieser Sitzung bei einer solchen Annahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von sich aus Informationen über eine etwaige Absage/Verschiebung der Sitzung einholen oder überhaupt seine Teilnahme für diese konkrete Sitzung in anderer Form (z.B. mittels Videokonferenzschaltung) anregen hätte müssen.Da das Ersatzmitglied römisch 40 vom Zweitbeschwerdeführer mit seiner Vertretung während seiner Abwesenheit betraut war, was aus Sicht des Ersatzmitglieds römisch 40 jedenfalls auch für die Sitzung am 07.04.2020 der Fall war (Pkt. römisch zwei.2.2.1.), ist auch die Einladung an dieses Ersatzmitglied zu dieser Sitzung entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 24.09.2021 in rechtskonformer Weise erfolgt. Der Vorsitzende konnte aufgrund der vorliegenden Umstände (insbesondere des E-Mails des Ersatzmitglieds römisch 40 vom 19.03.2020 hinsichtlich einer generellen Vertretung des Zweitbeschwerdeführers während seiner Abwesenheit und des Krankenstands des Zweitbeschwerdeführers ab 18.03.2020) davon ausgehen, dass das Ersatzmitglied römisch 40 tatsächlich mit der Vertretung des Zweitbeschwerdeführers – auch für diese konkrete Sitzung – bevollmächtigt war, was auch der Fall war. Dass, wie von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 24.09.2021 angeführt (s. dazu auch die Angaben des Rechtsvertreters auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021), die Einladung zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses immer ausschließlich an das gewählte Mitglied (hier: den Zweitbeschwerdeführer) und nicht lediglich an das Ersatzmitglied (hier: römisch 40 ) ergehen hätte dürfen, ist für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation der Bekanntgabe einer entsprechenden Bevollmächtigung durch das Ersatzmitglied in Verbindung mit dem Krankenstand des Zweitbeschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde (S. 19 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2021) nicht ersichtlich vergleiche hierzu im Übrigen die seitens des Erstbeschwerdeführers mit E-Mail vom 09.04.2020 erfolgte Bekanntgabe der Vertretung durch das Ersatzmitglied römisch 40 , welche bei Annahme der Richtigkeit des von den Beschwerdeführern vertretenen Standpunkts einer stets an das Mitglied – und nicht das Ersatzmitglied – zu erfolgenden Einladung gar nicht nötig gewesen wäre – Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Soweit der Zeuge römisch 40 ausführte, er sei davon ausgegangen, dass diese Sitzung aufgrund der in der Justizanstalt zu diesem Zeitpunkt schon bestehenden Einteilung der Bediensteten in zwei Teams überhaupt nicht stattfinden werde und er aus diesem Grund unentschuldigt nicht erschienen sei (S. 9 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022), ist entgegenzuhalten, dass er im Hinblick auf die in rechtskonformer Weise an ihn ergangenen Einladung zu dieser Sitzung bei einer solchen Annahme nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von sich aus Informationen über eine etwaige Absage/Verschiebung der Sitzung einholen oder überhaupt seine Teilnahme für diese konkrete Sitzung in anderer Form (z.B. mittels Videokonferenzschaltung) anregen hätte müssen.

Bei der durchgeführten Sitzung am 07.04.2020 waren schließlich drei Mitglieder des Dienststellenausschusses anwesend, womit dieser nach § 22 Abs. 4 PVG beschlussfähig war. Da vor dem Hintergrund der mit E-Mail vom 01.04.2020 an den Erstbeschwerdeführer (an seine private und dienstliche E-Mailadresse) und an das Ersatzmitglied XXXX (an seine dienstliche E-Mailadresse) erfolgten Einladungen für den Vorsitzenden in der Sitzung am 07.04.2020 kein offenkundiger Anhaltspunkt für eine nicht rechtzeitig oder ansonsten nicht ordnungsgemäß einberufene Sitzung gegeben war, ist eine nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in der – nach 30-minütigem Zuwarten erfolgten – Durchführung der Sitzung in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und des Ersatzmitglieds XXXX nicht ersichtlich.Bei der durchgeführten Sitzung am 07.04.2020 waren schließlich drei Mitglieder des Dienststellenausschusses anwesend, womit dieser nach Paragraph 22, Absatz 4, PVG beschlussfähig war. Da vor dem Hintergrund der mit E-Mail vom 01.04.2020 an den Erstbeschwerdeführer (an seine private und dienstliche E-Mailadresse) und an das Ersatzmitglied römisch 40 (an seine dienstliche E-Mailadresse) erfolgten Einladungen für den Vorsitzenden in der Sitzung am 07.04.2020 kein offenkundiger Anhaltspunkt für eine nicht rechtzeitig oder ansonsten nicht ordnungsgemäß einberufene Sitzung gegeben war, ist eine nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses in der – nach 30-minütigem Zuwarten erfolgten – Durchführung der Sitzung in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und des Ersatzmitglieds römisch 40 nicht ersichtlich.

3.2.1.3. Zu der darauffolgenden Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 wurden vom damaligen Vorsitzenden XXXX die Mitglieder XXXX sowie XXXX und die Ersatzmitglieder XXXX als Vertreter des Erstbeschwerdeführers sowie XXXX als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers in rechtskonformer Weise geladen (zur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ordnungsgemäßen Einladung der beiden Ersatzmitglieder s. die soeben im dritten Absatz des Pkt. II.3.2.1.2. getätigten Ausführungen). Diese fünf genannten Mitglieder nahmen daraufhin an dieser Sitzung des Dienststellenausschusses teil, womit dieser gemäß § 22 Abs. 4 PVG beschlussfähig war.3.2.1.3. Zu der darauffolgenden Sitzung des Dienststellenausschusses am 05.05.2020 wurden vom damaligen Vorsitzenden römisch 40 die Mitglieder römisch 40 sowie römisch 40 und die Ersatzmitglieder römisch 40 als Vertreter des Erstbeschwerdeführers sowie römisch 40 als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers in rechtskonformer Weise geladen (zur aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ordnungsgemäßen Einladung der beiden Ersatzmitglieder s. die soeben im dritten Absatz des Pkt. römisch zwei.3.2.1.2. getätigten Ausführungen). Diese fünf genannten Mitglieder nahmen daraufhin an dieser Sitzung des Dienststellenausschusses teil, womit dieser gemäß Paragraph 22, Absatz 4, PVG beschlussfähig war.

3.2.1.4. Im Ergebnis war entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Sitzungen des Dienststellenausschusses vom 07.04. und 05.05.2020 in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid jeweils einerseits die rechtskonforme Einberufung/Einladung der (Ersatz)Mitglieder und andererseits die notwendige Anzahl an (Ersatz)Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit des Dienststellenausschusses gegeben.

3.2.2. Zur Maßnahme der Einteilung der Bediensteten in zwei Teams durch den Dienststellenleiter:

3.2.2.1. Nach § 9 Abs. 2 lit. b) PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss iSd § 10 leg.cit. herzustellen. Gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 leg.cit. nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.3.2.2.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b,) PVG ist bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss iSd Paragraph 10, leg.cit. herzustellen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 2 leg.cit. nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

3.2.2.2. Der Dienststellenleiter der Justizanstalt XXXX ordnete in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie in Österreich und konkret beginnend ab 23.03.2020 die verfahrensgegenständliche Maßnahme der Einteilung der Bediensteten in zwei Teams an, ohne den Dienststellenausschuss davon zwei Wochen davor nachweislich in Kenntnis zu setzen (s. § 10 Abs. 2 PVG hinsichtlich Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 leg.cit.).3.2.2.2. Der Dienststellenleiter der Justizanstalt römisch 40 ordnete in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie in Österreich und konkret beginnend ab 23.03.2020 die verfahrensgegenständliche Maßnahme der Einteilung der Bediensteten in zwei Teams an, ohne den Dienststellenausschuss davon zwei Wochen davor nachweislich in Kenntnis zu setzen (s. Paragraph 10, Absatz 2, PVG hinsichtlich Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit.).

In Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 30.03.2022 getroffenen Ausführungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters (s. S. 7 und 38 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022 und die Stellungnahme vom 06.04.2022) davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen, zeitlich befristeten Maßnahme am Beginn des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich zum Zeitpunkt ihres Setzens v.a. aufgrund des Nichtvorliegens jedweder Informationen u.a. über Ansteckungsgefahr, Verbreitung und Verlauf der Erkrankung iVm dem angeordneten Lockdown und der damit einhergehenden Verunsicherung der Bediensteten sowie Insassen um eine solche nach § 10 Abs. 3 PVG gehandelt hat, womit eine zwei Wochen davor zu erfolgende In-Kenntnis-Setzung des Dienststellenausschusses nicht geboten war (vgl. zur Qualifizierung von Maßnahmen zur Verhinderung/Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie als Maßnahmen iSd § 10 Abs. 3 leg.cit. auch PVAB 18.08.2020, B3-PVAB/20; 06.08.2020, B1-PVAB/20; s. hierzu auch die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen des Anstaltsleiters XXXX und des Leiters des Rechtsbüros der Justizanstalt XXXX auf S. 25 f. und 34 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Selbst wenn im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2022 der Dienststellenleiter den Dienststellenausschuss als Kollegialorgan von dieser Maßnahme nicht „unverzüglich“ iSd § 10 Abs. 3 leg.cit. in Kenntnis gesetzt haben sollte (wovon aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der an sämtliche Bedienstete der Justizanstalt und somit auch an sämtliche (Ersatz)Mitglieder des Dienststellenausschusses hinsichtlich dieser Maßnahme ergangenen E-Mail des Dienststellenleiters vom 20.03.2020 nicht auszugehen ist), würde dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an dem oben aufgezeigten Umstand des Vorliegens einer Maßnahme nach dieser Bestimmung und der in weiterer Folge rechtskonform hierzu einberufenen Sitzungen vom 07.04. und 05.05.2020 ändern.In Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 30.03.2022 getroffenen Ausführungen geht auch das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer und ihres Rechtsvertreters (s. S. 7 und 38 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022 und die Stellungnahme vom 06.04.2022) davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen, zeitlich befristeten Maßnahme am Beginn des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich zum Zeitpunkt ihres Setzens v.a. aufgrund des Nichtvorliegens jedweder Informationen u.a. über Ansteckungsgefahr, Verbreitung und Verlauf der Erkrankung in Verbindung mit dem angeordneten Lockdown und der damit einhergehenden Verunsicherung der Bediensteten sowie Insassen um eine solche nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG gehandelt hat, womit eine zwei Wochen davor zu erfolgende In-Kenntnis-Setzung des Dienststellenausschusses nicht geboten war vergleiche zur Qualifizierung von Maßnahmen zur Verhinderung/Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie als Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. auch PVAB 18.08.2020, B3-PVAB/20; 06.08.2020, B1-PVAB/20; s. hierzu auch die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen des Anstaltsleiters römisch 40 und des Leiters des Rechtsbüros der Justizanstalt römisch 40 auf S. 25 f. und 34 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2022). Selbst wenn im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2022 der Dienststellenleiter den Dienststellenausschuss als Kollegialorgan von dieser Maßnahme nicht „unverzüglich“ iSd Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. in Kenntnis gesetzt haben sollte (wovon aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der an sämtliche Bedienstete der Justizanstalt und somit auch an sämtliche (Ersatz)Mitglieder des Dienststellenausschusses hinsichtlich dieser Maßnahme ergangenen E-Mail des Dienststellenleiters vom 20.03.2020 nicht auszugehen ist), würde dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts an dem oben aufgezeigten Umstand des Vorliegens einer Maßnahme nach dieser Bestimmung und der in weiterer Folge rechtskonform hierzu einberufenen Sitzungen vom 07.04. und 05.05.2020 ändern.

3.2.2.3. Eine nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist somit auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. hierzu auch die Ausführungen in Schragel, aaO, § 2, Rz 17, wonach eine Entscheidung eines Personalvertretungsorgans das PVG nur dann verletzt, wenn Grundsätze vertreten worden sind, die zu den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen ließen). 3.2.2.3. Eine nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Einführung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ist somit auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (s. hierzu auch die Ausführungen in Schragel, aaO, Paragraph 2,, Rz 17, wonach eine Entscheidung eines Personalvertretungsorgans das PVG nur dann verletzt, wenn Grundsätze vertreten worden sind, die zu den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stünden oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen ließen).

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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Schlagworte

Dienstplan Dienststellenausschuss Dienstzeit Exekutivdienst Geschäftsführung Justizanstalt Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie Personalvertreter Personalvertretung Personalvertretungsaufsichtsbehörde Sitzungseinberufung Sitzungsteilnahme Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2234473.1.00

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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