Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
BBG §40Spruch
,
W133 2255693-1/4E
W133 2255693-1/4E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.04.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 19.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie Kopien seines Reisepasses und einer Meldebestätigung bei.
Mit Schreiben vom 24.11.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblatt, ein Lichtbild sowie einen Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich nachzureichen.
Mit Eingabe vom 03.12.2021 legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild sowie das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblatt betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vor und beantragte darin zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Parkausweisbesitzer“, gemeint wohl die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).Mit Eingabe vom 03.12.2021 legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild sowie das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformblatt betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vor und beantragte darin zugleich die Vornahme der Zusatzeintragung „Parkausweisbesitzer“, gemeint wohl die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Am 06.12.2021 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, Daueraufenthalt-EU, gültig bis 06.09.2024, vor.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 17.02.2022 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronische Niereninsuffizienz
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da verminderte Filtrationsleistung, Hypertonie ist in dieser Position miterfasst.
05.04.01
30
2
Diabetes mellitus 2 bei Adipositas
Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Dauermedikation ohne Hinweis auf instabilen Verlauf.
09.02.01
20
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungs- Therapie behandelt.
06.11.02
20
4
Exanthem unklarer Genese, derzeit weitestgehend remittiert
Fixer Rahmensatz.
01.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 weder durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung noch durch das Leiden 4 mangels funktioneller Relevanz weiter erhöht werde. Die Hyperlipidämie und die Hyperuricämie würden unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung erreichen und ein Asthma bronchiale sei durch aktuelle, aussagekräftige Befunde nicht ausreichend belegt. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen würden. Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung würden vorliegen.
Mit Schreiben vom 18.02.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 18.02.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 01.03.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass gegen das Ergebnis Einwendungen bestünden und er noch weitere Beweismittel nachreichen werde.
Mit Schreiben vom 01.04.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von vier Wochen aktuelle Befunde nachzureichen.
Am 08.04.2022 bzw. am 19.04.2022 brachte der Beschwerdeführer – neben einem bereits vorliegenden Befund – einen aktuellen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.04.2022 in Vorlage, worin die Diagnosen Schlafapnoe, Hypertonie, Diabetes, Gicht und paranoides Syndrom angeführt wurden.
Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 17.02.2022 erstattet hatte, vom 25.04.2022 ein. Darin führte der beigezogene Gutachter aus, dass die Erkrankungen Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus, Hypertonie und Gicht bereits im aktuellen Gutachten abgehandelt worden seien. Das im nachgereichten Befundbericht erstmalig erwähnte paranoide Syndrom sei zum Untersuchungszeitpunkt weder beantragt, noch durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte belegt und sei daher nicht zu berücksichtigen. Der nachgereichte Befund beinhalte lediglich eine rezente Diagnose ohne weitere Behandlungs-, Medikations- und Verlaufsdokumentation. Insgesamt ergebe sich keine Änderung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende Überprüfung, die keine Änderung erbracht habe. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 17.02.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 25.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Weiters merkte die Behörde an, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorlage der rechtlichen Grundlage nicht möglich sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende Überprüfung, die keine Änderung erbracht habe. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 17.02.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 25.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Weiters merkte die Behörde an, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels Vorlage der rechtlichen Grundlage nicht möglich sei.
Mit E-Mailschreiben vom 02.06.2022 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2022 ein und führt darin zusammengefasst aus, dass er unter Asthma bronchiale, Gicht, Adipositas, Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, chronischer Niereninsuffizienz, TIA und Mykosen, die durch die Einnahme von Medikamenten nur kurzfristig besser seien, leide. Aufgrund der Gicht habe er starke Beschwerden und chronische Schmerzen, es seien schon einige Operationen durchgeführt worden. Auch seien degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt worden. Außerdem leide er seit 40 Jahren an einem paranoiden Syndrom (depressive und manische Störung), verweigere aus Scham jedoch den Besuch beim Psychiater. Der Beschwerde legte er weitere medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter XXXX Staatsangehöriger, brachte am 19.11.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter römisch 40 Staatsangehöriger, brachte am 19.11.2021 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Chronische Niereninsuffizienz mit verminderter Filtrationsleistung unter Mitberücksichtigung der Hypertonie;
2. Diabetes mellitus II bei Adipositas, unter oraler Dauermedikation ohne Hinweis auf instabilen Verlauf;2. Diabetes mellitus römisch zwei bei Adipositas, unter oraler Dauermedikation ohne Hinweis auf instabilen Verlauf;
3. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, mittels nächtlicher Maskenbeatmungs-Therapie behandelt;
4. Exanthem unklarer Genese, derzeit weitestgehend remittiert.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht, das Leiden 4 erhöht aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter.
Die Hyperlipidämie und die Hyperuricämie erreichen unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung. Ein Asthma bronchiale, ein paranoides Syndrom und eine TIA (Transitorische Ischämische Attacke) sind nicht durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte ausreichend belegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.04.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung bzw. der nachgereichten Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte, bestätigt durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem zentralen Melderegister und dem zentralen Fremdenregister.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.04.2022. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von dem medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.02.2022 (samt Ergänzung vom 25.04.2022) vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen und voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine chronische Niereninsuffizienz. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen der Niere leichten Grades betrifft. Auch die Zuordnung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erweist sich in Anbetracht der verminderten Filtrationsleistung und unter Mitberücksichtigung der Hypertonie als nachvollziehbar und rechtsrichtig und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Auch die Einschätzung der Leiden 2 („Diabetes mellitus 2 bei Adipositas“) und 3 („Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“) ist durch den beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt. Diese Einstufungen wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert bestritten.
Schließlich ordnete der beigezogene Gutachter auch das Leiden 4 des Beschwerdeführers, „Exanthem unklarer Genese, derzeit weitestgehend remittiert“, nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 01.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichte Formen entzündlicher, exanthematischer, toxischer, allergischer, infektiöser, immunologischer bzw. autoimmunologischer, nicht entzündlicher Erkrankungen und gutartiger Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass er an Mykosen aller Art in den Bereichen Unterbauch, Unterschenkel, Vorfuß und Zehen leide, welche durch die Einnahme von Medikamenten nur kurzfristig besser werden würden, so tritt er damit der Einschätzung des Gutachters nicht substantiiert entgegen. Insbesondere erscheint eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens, entsprechend einer Heranziehung der mit „mittelschwere, ausgedehnte Formen“ bezeichneten Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem [Neurodermitis, endogenes Ekzem] bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen.“), unter Berücksichtigung der vorgelegten dermatologischen Befunde sowie der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Dem dermatologischen Befundbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 26.11.2021 ist zwar zu entnehmen, dass der Lokalbefund gebessert aber nicht abgeheilt sei, diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die verschriebenen Antimykotika (Fluconazol) seitens des Beschwerdeführers nicht eingenommen wurden und die Einnahme des Medikamentes erst in der Folge wieder etabliert wurde. Im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2022 zeigte sich das gegenständliche Leiden sodann weitestgehend remittiert, wobei lediglich im Bereich des Unterbauches geringe Residuen ohne rezente Entzündungszeichen festgestellt werden konnten. Das Leiden erweist sich sohin als therapeutisch gut beherrschbar; ein protrahierter Verlauf unter adäquater Therapie, ein länger dauerndes Bestehen oder allfällige daraus resultierende funktionelle Beeinträchtigungen, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aktuellere dermatologische Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt, weshalb sich die Einschätzung des Leidens insgesamt als richtig erweist.
Die Feststellung des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 17.02.2022, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung und durch das Leiden 4 mangels funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt mit 30 v.H. angenommen wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Festzuhalten ist des Weiteren, dass auch die Feststellungen des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 17.02.2022 bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2022, dass die Hyperlipidämie und die Hyperuricämie unter wirksamer Dauermedikation keinen Grad der Behinderung erreichen, sowie dass ein Asthma bronchiale und ein paranoides Syndrom nicht durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte ausreichend belegt sind und daher ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreichen, nicht zu beanstanden sind.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, dass er aufgrund der Gicht starke Beschwerden und chronische Schmerzen habe, so sind dem die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2022 entgegenzuhalten, wonach die Gicht-Erkrankung im erstatteten Gutachten bereits berücksichtigt worden sei. Insbesondere ist auch der in diesem Zusammenhang vorgelegte ärztliche Entlassungsbericht einer näher genannten Rehabilitationsklinik vom 22.02.2022, aus dem sich ergibt, dass die Rehabilitation aufgrund verstärkt auftretender Gichtbeschwerden abgebrochen werden habe müssen, nicht dazu geeignet, die Feststellungen des beigezogenen Gutachters zu entkräften, zumal die letzte Trainingseinheit im Rahmen der ambulanten Rehabilitation – wie sich aus dem Entlassungsbericht ergibt – am 23.09.2021 stattgefunden hat und die Rehabilitation anschließend nach mehrmonatiger Trainingspause abgebrochen wurde; der vorliegende Entlassungsbericht ist sohin nicht ausreichend aktuell und wurde vom Gutachter zudem auch berücksichtigt (Seite 2 des Gutachtens vom 17.02.2022). Dem im Rahmen der aktuelleren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Status lassen sich hingegen keine Hinweise auf bestehende Schmerzzustände mehr entnehmen. Vielmehr zeigten sich im Bereich sämtlicher Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gute Beweglichkeiten sowie eine nicht eingeschränkte Gesamtmobilität bzw. ein nicht eingeschränktes Gangbild. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers ist auch nicht durch aktuelle Befunde belegt, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten Beschwerden und Schmerzen im Rahmen des Verfahrens nicht objektiviert werden konnten.
Mit dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass er seit 30 Jahren an Asthma bronchiale leide, gelingt es ihm ebenfalls nicht, die Feststellung des beigezogenen Gutachters zu widerlegen. Insbesondere erweist sich auch der nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 11.06.2018 als nicht ausreichend aktuell. Darin wird zwar ein Asthma bronchiale diagnostiziert und angeführt, dass eine inhalative Therapie weiterhin erforderlich sei. Das Leiden hat sich aber offenbar in der Zwischenzeit maßgeblich gebessert, da aktuell kein Therapiebedarf mehr gegeben ist. So scheint im eingeholten Gutachten vom 17.02.2022 in der Medikamentenliste kein entsprechendes Medikament zur Behandlung von Asthma auf und auch dem ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehabilitationsklinik vom 22.02.2022 ist zu entnehmen, dass das Asthma bronchiale nicht mehr therapiebedürftig ist. Die Feststellung des beigezogenen Gutachters erweist sich sohin als rechtsrichtig, da ein behinderungsrelevantes Asthma bronchiale derzeit nicht befundbelegt ist.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass er seit 40 Jahren an einem paranoiden Syndrom (depressive und manische Störung) leide, so ist diesbezüglich auf die schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.04.2022 zu verweisen, der nachvollziehbar darlegte, dass ein paranoides Syndrom zum Untersuchungszeitpunkt weder beantragt, noch durch aktuelle, aussagekräftige Befundberichte belegt worden ist und daher auch nicht zu berücksichtigen ist. Der in diesem Zusammenhang vorgelegte Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.04.2022 beinhaltet lediglich eine erstmalig erwähnte, rezente Diagnose ohne weitere Behandlungs-, Medikations- und Verlaufsdokumentation. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere erweist sich eine Einschätzung aber auch mangels Behandlungsdokumentation als nicht möglich. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde selbst vor, er verweigere den Besuch bei einem Psychiater.
In Bezug auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, dass bei ihm deutliche und degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt worden seien, und dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Röntgenbefund vom 16.12.2021, der im Bereich der rechten Hand und des rechten Ellbogens bestehende Arthrosen sowie einen Olecranonsporn belegt, ist darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel- Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Trotz der zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2022 bereits bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Ellbogens – der Röntgenbefund ist mit 16.12.2021 datiert – konnten im Rahmen der Statuserhebung keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. So zeigten sich im Bereich sämtlicher Gelenke der oberen Extremitäten gute Beweglichkeit („Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluss beidseits …“); ein behinderungsrelevantes Funktionsdefizit konnte nicht objektiviert werden.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch ausführt, dass bei ihm eine TIA (Transitorische Ischämische Attacke) festgestellt worden sei, so ist auch diese – im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgebrachte – Gesundheitsschädigung nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt und konnte sohin nicht objektiviert werden. So wird lediglich in einem (nur schwer lesbaren) Befund vom 17.12.2016 erwähnt, dass der Verdacht auf eine TIA seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers geäußert worden sei, Befunde hinsichtlich einer Bestätigung dieses Verdachtes wurden jedoch nicht vorgelegt.
Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine weiteren Beweismittel vor, die den Gutachtensergebnissen widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist daher dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.04.2022. Dieses Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.04.2022 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2022 samt Ergänzung vom 25.04.2022 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten (samt Ergänzung) zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.02.2022 samt Ergänzung vom 25.04.2022 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten (samt Ergänzung) zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung und durch das Leiden 4 mangels funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung daher korrekt mit 30 v.H. angenommen wurde.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach § 46 BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren nach Paragraph 46, BBG eine Neuerungsbeschränkung besteht, wonach im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes kommt jedoch eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5, zu einer vergleichbaren Verfahrenskonstellation).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5, zu einer vergleichbaren Verfahrenskonstellation).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W133.2255693.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022