Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
BBG §41Spruch
W133 2254960-1/5E
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BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.04.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem Behindertenpass, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.04.2022, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte als Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50% am 15.11.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in dem Behindertenpass.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 24.02.2022 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 07.04.2022 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 27.04.2022 mit nunmehr 60% neu fest und stellte weiters fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2022, fristgerecht Beschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.06.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 15.06.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 01.07.2022, eingelangt am 06.07.2022, zog die Beschwerdeführerin aus freien Stücken ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.04.2022 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.07.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2022, aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 06.05.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2022, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 zurückzurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).
Durch die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.07.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2022, nach erfolgter Rechtsbelehrung nach § 13 a AVG aus freien Stücken erfolgte unmissverständliche Zurückziehung der Beschwerde vom 06.05.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2022, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f). Durch die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.07.2022, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2022, nach erfolgter Rechtsbelehrung nach Paragraph 13, a AVG aus freien Stücken erfolgte unmissverständliche Zurückziehung der Beschwerde vom 06.05.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.05.2022, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2022 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W133.2254960.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022