Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I413 2251047-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 16.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers als Zeugen in der Strafsache XXXX des Landesgerichts XXXX wie folgt:Mit angefochtenem Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren des Beschwerdeführers als Zeugen in der Strafsache römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 wie folgt:
"1. Reisekosten (§§6-12 GebAG 1975)
Anreise/Beginn: 14.11.2021/10:35 Uhr - Rückreise/Ende: 15.11.2021/23:15 Uhr mit Bahn und/oder Bus:
XXXX retour 2. Klasse inkl Zuschläge EUR 330,60
2. Aufenthaltskosten (§§13-16 GebAG 1975)
a) Mehraufwand für Verpflegung
1 x Mittagessen à EUR 8,50 ohne Beleg 14.11. EUR 7,10
1 x Abendessen á EUR 8,50 ohne Beleg 14.11. EUR 11,50
1 x Frühstück á EUR 4,00 ohne Beleg 15.11. EUR 4,00
1 x Mittagessen lt. Belegen 15.11. EUR 22,63
1 x Abendessen lt Belegen 15.11. EUR 13,40
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung
1 x Übernachtung à EUR 12,40 ohne Beleg EUR 12,40
Summe: EUR 401,63
kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG) EUR 401,60
Das Mehrbegehren von EUR 12,91 wird abgewiesen.""1. Reisekosten (§§6-12 GebAG 1975) , Anreise/Beginn: 14.11.2021/10:35 Uhr - Rückreise/Ende: 15.11.2021/23:15 Uhr mit Bahn und/oder Bus: , römisch 40 retour 2. Klasse inkl Zuschläge EUR 330,60, 2. Aufenthaltskosten (§§13-16 GebAG 1975) , a) Mehraufwand für Verpflegung , 1 x Mittagessen à EUR 8,50 ohne Beleg 14.11. EUR 7,10, 1 x Abendessen á EUR 8,50 ohne Beleg 14.11. EUR 11,50, 1 x Frühstück á EUR 4,00 ohne Beleg 15.11. EUR 4,00, 1 x Mittagessen lt. Belegen 15.11. EUR 22,63, 1 x Abendessen lt Belegen 15.11. EUR 13,40, b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung , 1 x Übernachtung à EUR 12,40 ohne Beleg EUR 12,40, Summe: EUR 401,63, kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 401,60, Das Mehrbegehren von EUR 12,91 wird abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er vorbrachte, die Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung seien nur mit EUR 12,40 festgesetzt worden, wohingegen sich die Kosten für die Übernachtung auf EUR 67,50 belaufen würden. Es ergäbe sich damit ein Differenzbetrag von EUR 55,10. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Beleg über die unvermeidliche Nächtigung nicht eingereicht werden müsse, da der Höchstsatz erstattet würde. Weiters sei die Ortstaxe von EUR 4,00 zu berücksichtigen.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2022, eingelangt am 27.01.2022, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Osnabrück, BRD.
Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge in der Strafsache XXXX des Landesgerichts XXXX , für 15.11.2021, 09:30 Uhr, in den Schwurgerichtssaal des Landesgerichts XXXX geladen. Seine Anwesenheit war bis 11:00 Uhr erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge in der Strafsache römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , für 15.11.2021, 09:30 Uhr, in den Schwurgerichtssaal des Landesgerichts römisch 40 geladen. Seine Anwesenheit war bis 11:00 Uhr erforderlich.
Zum Zweck der Zeugenaussage musste der Beschwerdeführer von Osnabrück anreisen. Er übernachtete zwei Mal in XXXX in einem Hotel. Die Kosten der Übernachtung betrugen für das Doppelzimmer insgesamt EUR 540,00 zuzüglich der Ortstaxe für zwei Personen in Höhe von EUR 16,00. Zum Zweck der Zeugenaussage musste der Beschwerdeführer von Osnabrück anreisen. Er übernachtete zwei Mal in römisch 40 in einem Hotel. Die Kosten der Übernachtung betrugen für das Doppelzimmer insgesamt EUR 540,00 zuzüglich der Ortstaxe für zwei Personen in Höhe von EUR 16,00.
Für die Erfüllung der Pflicht als Zeuge auszusagen, war eine Nächtigung in XXXX vom 14.11.2021 auf den 15.11.2021 unvermeidlich. Für die Erfüllung der Pflicht als Zeuge auszusagen, war eine Nächtigung in römisch 40 vom 14.11.2021 auf den 15.11.2021 unvermeidlich.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.11.2021, eingelangt am 22.11.2021, die Auszahlung von Gebühren für Auslagen, die ihm als Zeuge im Zusammenhang mit seiner Aussage vor dem Landesgericht XXXX am 15.11.2021 angefallen sind. Hierbei begehrte er ua die Kosten für zwei Übernachtungen und die Kosten der Ortstaxe iHv EUR 4,00. Eine Bescheinigung, dass die Kosten der in Anspruch genommenen Nachtunterkunft den Betrag von EUR 12,40 übersteigen, wurden nicht vorgelegt. Es wurden auch keine Beweismittelvorgelegt, dass dem Beschwerdeführer höhere als dieser Betrag erwachsen sind und legte auch keine Bescheinigungsmittel vor, die darlegen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden. In einer weiteren Eingabe vom 09.12.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangen Behörde mit, dass er bereits die Belege zugeschickt habe und keine weiten mehr einreichen werde.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.11.2021, eingelangt am 22.11.2021, die Auszahlung von Gebühren für Auslagen, die ihm als Zeuge im Zusammenhang mit seiner Aussage vor dem Landesgericht römisch 40 am 15.11.2021 angefallen sind. Hierbei begehrte er ua die Kosten für zwei Übernachtungen und die Kosten der Ortstaxe iHv EUR 4,00. Eine Bescheinigung, dass die Kosten der in Anspruch genommenen Nachtunterkunft den Betrag von EUR 12,40 übersteigen, wurden nicht vorgelegt. Es wurden auch keine Beweismittelvorgelegt, dass dem Beschwerdeführer höhere als dieser Betrag erwachsen sind und legte auch keine Bescheinigungsmittel vor, die darlegen, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden. In einer weiteren Eingabe vom 09.12.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangen Behörde mit, dass er bereits die Belege zugeschickt habe und keine weiten mehr einreichen werde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz und –ort des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Ebenso ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ladung der festgestellte Zeitpunkt, Ort und Beginn der Zeit, zu der sich der Beschwerdeführer zur Zeugeneinvernahme bereitzuhalten hatte. Aus der handschriftlichen Bestätigung des vorsitzenden Strafrichters im im Verwaltungsakt einliegenden Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" ist ersichtlich, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bis 11:00 Uhr am 15.11.2021 erforderlich war.
Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Hotelrechnung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person in einem Doppelzimmer in einem Hotel in XXXX zweimal genächtigt haben. Die festgestellten Kosten der Nächtigung samt Ortstaxe stehen aufgrund dieser Rechnung fest. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Hotelrechnung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person in einem Doppelzimmer in einem Hotel in römisch 40 zweimal genächtigt haben. Die festgestellten Kosten der Nächtigung samt Ortstaxe stehen aufgrund dieser Rechnung fest.
Dass eine Nächtigung unvermeidlich war, ergibt sich aus der Anreisezeit von Osnabrück nach XXXX und dem in der Ladung ausgewiesenen Termin. Aufgrund des Entlassungstermins um 11:00 Uhr und der Gehzeit von maximal 5 Minuten vom Gericht zum Bahnhof wäre es dem Beschwerdeführer möglich (und zumutbar) gewesen, eine Zugverbindung zu nutzen, die um 11:11 Uhr in XXXX startet und um 21:21 Uhr endet (https://www.oebb.at), sodass eine weitere Übernachtung nicht unvermeidlich war.Dass eine Nächtigung unvermeidlich war, ergibt sich aus der Anreisezeit von Osnabrück nach römisch 40 und dem in der Ladung ausgewiesenen Termin. Aufgrund des Entlassungstermins um 11:00 Uhr und der Gehzeit von maximal 5 Minuten vom Gericht zum Bahnhof wäre es dem Beschwerdeführer möglich (und zumutbar) gewesen, eine Zugverbindung zu nutzen, die um 11:11 Uhr in römisch 40 startet und um 21:21 Uhr endet (https://www.oebb.at), sodass eine weitere Übernachtung nicht unvermeidlich war.
Aufgrund des entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers vom 18.11.2021 ergeben sich die einzelnen Positionen, die dieser als Gebühren beansprucht hatte. Diesem Antrag waren ua Quittungen über den Kauf verschiedener Getränke und eines Imbisses beigefügt. Aufgrund der in diesen Quittungen aufscheinenden Uhrzeiten und Daten ist ersichtlich zu welchem Zeitpunkt diese Getränke und der Imbiss gekauft wurden. Weitere Belege, insbesondere zu den Hotelkosten wurden nicht vorgelegt. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2021 die Festsetzung der Zeugengebühr urgierte und am 09.12.2021 in einer weiteren Urgenz mitteilte, dass weitere Belege nicht mehr eingereicht würden. Diese seien bereits zugesandt worden. Nach Rücksprache mit einem Sachbearbeiter würden Hotelübernachtungen und Bahnfahrt ohne Nachweise abgerechnet werden. Somit ist es erwiesen, dass keine Belege vorgelegt wurden, dass die Kosten der in Anspruch genommenen Nachtunterkunft den Betrag von EUR 12,40 übersteigen, dass dem Beschwerdeführer höhere als dieser Betrag erwachsen sind und dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der § 3 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 202/2021, lautet auszugsweise:Der Paragraph 3, des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,, lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
[…]""§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt , 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;, […]"
Der mit "Nächtigung" übertitelte § 15 GebAG lautet:Der mit "Nächtigung" übertitelte Paragraph 15, GebAG lautet:
"§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen. ""§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte., (2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. "
Der mit "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland" betitelte § 16 GebAG lautet:Der mit "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland" betitelte Paragraph 16, GebAG lautet:
"§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.""§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Festsetzung der Gebühr für Nächtigungskosten, sodass die Bestimmung der übrigen Gebührenteile nicht zu prüfen war.
Die belangte Behörde setzte die Gebühr für Nächtigung mit dem in § 15 Abs 1 GebAG normierten Betrag von EUR 12,40 fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte zur Gebührenbemessung keine Hotelrechnung vor, sodass die Bestimmungen des § 15 Abs 2 GebAG und des beim Beschwerdeführer, der aus dem Ausland anreiste, zu berücksichtigenden § 16 GebAG nicht zur Anwendung kommen, zumal hinsichtlich der erstgenannten Bestimmung keine höheren Kosten bescheinigt wurden und zur zweitgenannten Bestimmung keine Beweismittel vorgelegt wurden, aus denen der Beweis hervorging, dass ihm höhere als die in § 15 GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen seien. Zudem bescheinigte er im Verwaltungsverfahren auch nicht, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden. Die belangte Behörde setzte die Gebühr für Nächtigung mit dem in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG normierten Betrag von EUR 12,40 fest. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legte zur Gebührenbemessung keine Hotelrechnung vor, sodass die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, GebAG und des beim Beschwerdeführer, der aus dem Ausland anreiste, zu berücksichtigenden Paragraph 16, GebAG nicht zur Anwendung kommen, zumal hinsichtlich der erstgenannten Bestimmung keine höheren Kosten bescheinigt wurden und zur zweitgenannten Bestimmung keine Beweismittel vorgelegt wurden, aus denen der Beweis hervorging, dass ihm höhere als die in Paragraph 15, GebAG vorgesehenen Beträge erwachsen seien. Zudem bescheinigte er im Verwaltungsverfahren auch nicht, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen würden.
Gemäß § 19 Abs 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend machen. Innerhalb dieser Frist wurde die Höhe der Nächtigungskosten nicht bescheinigt bzw bewiesen. Die nunmehrige Bescheinigung der Hotelkosten im Rahmen der Beschwerde erfolgte damit gemäß § 19 Abs 1 GebAG nicht fristgerecht. Der Gebührenanspruch kann nach Ablauf der Geltendmachungsfrist weder dem Grund noch der Höhe nach ausgedehnt werden. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, GebAG binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend machen. Innerhalb dieser Frist wurde die Höhe der Nächtigungskosten nicht bescheinigt bzw bewiesen. Die nunmehrige Bescheinigung der Hotelkosten im Rahmen der Beschwerde erfolgte damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG nicht fristgerecht. Der Gebührenanspruch kann nach Ablauf der Geltendmachungsfrist weder dem Grund noch der Höhe nach ausgedehnt werden.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Auskunft durch einen Sachbearbeiter der belangten Behörde beruft, wonach ein Beleg für eine unvermeidliche Nächtigung nicht eingereicht werden müsse, so ist diese hinsichtlich des zur Anwendung kommenden § 15 Abs 1 GebAG zutreffend, da dieser Betrag ohne Bescheinigung einem Zeugen zusteht, sofern eine Nächtigung – wie im konkreten Fall – unvermeidlich ist. Damit wurde allerdings nicht eine Auskunft dahingehend erteilt, dass bei Beanspruchung allenfalls höherer als des in § 15 Abs 1 GebAG genannten Vergütungssatzes aufgelaufene Kosten, ebenfalls nichts zu bescheinigen bzw – im Fall des § 16 GebAG – zu beweisen wäre. Daher ist aus dem Umstand der Auskunftserteilung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Dass die zweite Nächtigung nicht unvermeidlich war und daher nicht zu vergüten ist, was die belangte Behörde auch zutreffend so entschieden hat, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und ist nicht Sache dieses Verfahrens. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Auskunft durch einen Sachbearbeiter der belangten Behörde beruft, wonach ein Beleg für eine unvermeidliche Nächtigung nicht eingereicht werden müsse, so ist diese hinsichtlich des zur Anwendung kommenden Paragraph 15, Absatz eins, GebAG zutreffend, da dieser Betrag ohne Bescheinigung einem Zeugen zusteht, sofern eine Nächtigung – wie im konkreten Fall – unvermeidlich ist. Damit wurde allerdings nicht eine Auskunft dahingehend erteilt, dass bei Beanspruchung allenfalls höherer als des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Vergütungssatzes aufgelaufene Kosten, ebenfalls nichts zu bescheinigen bzw – im Fall des Paragraph 16, GebAG – zu beweisen wäre. Daher ist aus dem Umstand der Auskunftserteilung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Dass die zweite Nächtigung nicht unvermeidlich war und daher nicht zu vergüten ist, was die belangte Behörde auch zutreffend so entschieden hat, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und ist nicht Sache dieses Verfahrens.
Soweit der Ersatz der Ortstaxe begehrt wird, ist festzuhalten, dass ein derartiger Kostenersatz nicht vom GebAG vorgesehen ist und daher nicht im Rahmen der Zeugengebühr berücksichtigt werden kann.
Insgesamt erweist sich damit die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich.Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Festsetzung der Gebühr eines Zeugen ist ein Einzelfall, der für sich nicht reversibel ist und basiert auf dem klaren Gesetzeswortlaut. Es handelt sich um einen eindeutigen Fall.
Schlagworte
Auslandsbezug Bescheinigungsmittel Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Geltendmachung Nächtigungskosten Reisekosten ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2251047.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022