Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
ASVG §410Spruch
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I413 2239511-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MATT Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 21.12.2020, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch MATT Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 21.12.2020, Zl. römisch 40 :
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022, XXXX , wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG von Amts dahingehend berichtigt, dass es richtig in Spruchpunkt A) 1. „EUR 16.491,60“ statt „EUR 10.057,56“ und in Spruchpunkt A) 2 richtig jeweils „7,88 %“ statt „7,8 %“ und „EUR 16.491,60“ statt „EUR 10.057,56“ lautet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2022, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG von Amts dahingehend berichtigt, dass es richtig in Spruchpunkt A) 1. „EUR 16.491,60“ statt „EUR 10.057,56“ und in Spruchpunkt A) 2 richtig jeweils „7,88 %“ statt „7,8 %“ und „EUR 16.491,60“ statt „EUR 10.057,56“ lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 07.07.2022, I413 2239511-1/15E, wurde in der Begründung auf Seiten 5 und 6 des Erkenntnisses ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insgesamt EUR 16.491,60 an allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen und Umlagen schuldet und die Verzugszinsen zwischen 01.02. bzw 01.04.2014 bis 31.12.2015 7,88% p.a. und zwischen 01.01.2016 bis 31.12.2016 7,88% p.a. betragen. Im Spruch des Erkenntnisses wurde irrtümlich in Spruchpunkt 1. uns 2. der geschuldete Betrag mit 10.057,56 ausgewiesen und die Verzugszinsen mit 7,8% beziffert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung des Erkenntnisses vom 07.07.2022, XXXX :Zu A) Berichtigung des Erkenntnisses vom 07.07.2022, römisch 40 :
Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß Paragraph 31, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).
Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung von „EUR 10.057,56“ statt des rechnerisch richtigen Gesamtbetrags von „EUR 16.491,60“ in Spruchpunkt A) 1. sowie in Spruchpunkt A) 2 durch die irrtümliche Anführung von „7,8 %“ statt richtig „7,88 %“ und „EUR 10.057,56“ statt „EUR 16.491,60“ unterlaufen ist. Aus den Feststellungen des Erkenntnisses (Seiten 5 und 6) und den dort angeführten Beitragsberechnungen sowie den festgestellten Zinsen ist unmissverständlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Gesamtsumme von EUR 16.491,60 zuzüglich der Verzugszinsen, die in den Zeiträumen 01.4.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2016 jeweils 7,88 % betrugen und somit ein offenkundiger Schreib- und Rechenfehler vorliegt.
Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2239511.1.00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022