TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/13 W128 2249096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2022
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Entscheidungsdatum

13.07.2022

Norm

UG §79 Abs1
VwGVG §29 Abs5
  1. UG § 79 heute
  2. UG § 79 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 79 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 79 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 79 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 79 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. UG § 79 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 79 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch



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W128 2249096-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Universität Wien vom 05.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Universität Wien vom 05.08.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
A), Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, idgF abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag vom 05.03.2021 auf Aufhebung der mit ‚nicht genügend‘ beurteilten Prüfung ‚UE Español 3 (LV-Nr. 110040, WiSe 2020)‘ wird gemäß § 79 Abs. 1 UG abgewiesen.“„Der Antrag vom 05.03.2021 auf Aufhebung der mit ‚nicht genügend‘ beurteilten Prüfung ‚UE Español 3 (LV-Nr. 110040, WiSe 2020)‘ wird gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG abgewiesen.“

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Vertreterin der belangten Behörde auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und zudem die Vertreterin der belangten Behörde auf eine Beschwerde beim VfGH bzw auf eine Revision an den VwGH verzichtet hat.

Schlagworte

Antrag auf Aufhebung einer Prüfung gekürzte Ausfertigung Prüfungsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W128.2249096.1.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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