Entscheidungsdatum
13.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G314 2251654-1/4E, G314 2251654-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im Verfahren XXXX m des Landesgerichts XXXX begehrte eine klagende Partei, die Beschwerdeführerin (BF) als Beklagte schuldig zu erkennen, einen (näher bezeichneten) Einreichplan samt Baubeschreibung zu unterfertigen, und bewertete dieses Begehren mit EUR 45.000. Mit dem Urteil vom XXXX gab das Landesgericht XXXX der Klage statt. Der von der BF erhobenen Berufung wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , nicht Folge gegeben. Mit ihrem am XXXX beim Landesgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhob die (unvertretene) BF, die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertreten war, dagegen einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ [sic], mit dem sie mit näherer Begründung beantragt, die Urteile des Landesgerichts XXXX und des Oberlandesgerichts XXXX im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Im Verfahren römisch 40 m des Landesgerichts römisch 40 begehrte eine klagende Partei, die Beschwerdeführerin (BF) als Beklagte schuldig zu erkennen, einen (näher bezeichneten) Einreichplan samt Baubeschreibung zu unterfertigen, und bewertete dieses Begehren mit EUR 45.000. Mit dem Urteil vom römisch 40 gab das Landesgericht römisch 40 der Klage statt. Der von der BF erhobenen Berufung wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , nicht Folge gegeben. Mit ihrem am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 eingebrachten Schriftsatz erhob die (unvertretene) BF, die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren noch anwaltlich vertreten war, dagegen einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ [sic], mit dem sie mit näherer Begründung beantragt, die Urteile des Landesgerichts römisch 40 und des Oberlandesgerichts römisch 40 im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
Mit dem Beschluss vom XXXX trug das Landesgericht XXXX der BF auf, dieses Rechtsmittel durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern. Nachdem die Verbesserungsfrist ungenutzt verstrichen war, wies das Landesgerichts XXXX die Eingabe der BF, die es als Revision wertete, mit dem Beschluss vom XXXX zurück. Mit dem Beschluss vom römisch 40 trug das Landesgericht römisch 40 der BF auf, dieses Rechtsmittel durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern. Nachdem die Verbesserungsfrist ungenutzt verstrichen war, wies das Landesgerichts römisch 40 die Eingabe der BF, die es als Revision wertete, mit dem Beschluss vom römisch 40 zurück.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurden der BF für die Revision die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG von EUR 2.861 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob sie eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX . Daraufhin wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG von EUR 2.861 (ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 45.000), der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 21 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 2.890, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass der Gebührentatbestand nach TP 3 lit a GGG mit der Überreichung der Revision erfüllt sei. Bei der Entstehung des Gebührenanspruchs sei nach § 2 Z 1 lit c GGG allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen, dessen weiteres Schicksal außer Betracht bleibe. Auch eine Revision, die dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegt oder durch eine untere Instanz zurückgewiesen werde, unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurden der BF für die Revision die Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG von EUR 2.861 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhob sie eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 . Daraufhin wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG von EUR 2.861 (ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 45.000), der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 21 und die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 2.890, vorgeschrieben. Dies wurde damit begründet, dass der Gebührentatbestand nach TP 3 Litera a, GGG mit der Überreichung der Revision erfüllt sei. Bei der Entstehung des Gebührenanspruchs sei nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen, dessen weiteres Schicksal außer Betracht bleibe. Auch eine Revision, die dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegt oder durch eine untere Instanz zurückgewiesen werde, unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie unter Verweis auf ein in einem Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichts XXXX eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten behauptet, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 273 ABGB nicht für die vorgeschriebenen Gebühren zu haften. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie unter Verweis auf ein in einem Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichts römisch 40 eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten behauptet, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB nicht für die vorgeschriebenen Gebühren zu haften.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Am XXXX leitete das Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Überprüfung, ob die BF eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedarf, ein. Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss vom XXXX wurde der Rechtsanwalt XXXX für sie zum Erwachsenenvertreter für die Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in Angelegenheiten der Pflege und Betreuung und außerdem für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. Es wurde kein Genehmigungsvorbehalt festgelegt. Am römisch 40 leitete das Bezirksgericht römisch 40 ein Verfahren zur Überprüfung, ob die BF eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedarf, ein. Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss vom römisch 40 wurde der Rechtsanwalt römisch 40 für sie zum Erwachsenenvertreter für die Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in Angelegenheiten der Pflege und Betreuung und außerdem für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. Es wurde kein Genehmigungsvorbehalt festgelegt.
Das BVwG übermittelte den Bescheid und die Beschwerde an den Erwachsenenvertreter der BF zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Dieser gab bekannt, dass ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom XXXX nicht Folge gegeben worden sei. Laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten leide sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei daher nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie schon bei der Einbringung der Revision am XXXX nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Er habe daher beim Pflegschaftsgericht ein entsprechendes Ergänzungsgutachten beantragt und rege an, das Beschwerdeverfahren bis zu dessen Vorliegen auszusetzen. Das BVwG übermittelte den Bescheid und die Beschwerde an den Erwachsenenvertreter der BF zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Dieser gab bekannt, dass ihrem Rekurs gegen den Beschluss vom römisch 40 nicht Folge gegeben worden sei. Laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten leide sie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und sei daher nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie schon bei der Einbringung der Revision am römisch 40 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Er habe daher beim Pflegschaftsgericht ein entsprechendes Ergänzungsgutachten beantragt und rege an, das Beschwerdeverfahren bis zu dessen Vorliegen auszusetzen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Die von der BF selbst erhobene Beschwerde ist trotz der mittlerweile erfolgten Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung in (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren zulässig, weil über ihre Prozessfähigkeit gemäß § 9 AVG unter Heranziehung der Die von der BF selbst erhobene Beschwerde ist trotz der mittlerweile erfolgten Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung in (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren zulässig, weil über ihre Prozessfähigkeit gemäß Paragraph 9, AVG unter Heranziehung der
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit zu entscheiden ist (siehe zuletzt VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188) und gemäß § 242 Abs 1 ABGB die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt wird. Die BF hat durch das (durchaus zielgerichtete und zweckentsprechende) Beschwerdevorbringen gezeigt, dass sie in Bezug auf ihre Beschwerde gegen die Gerichtsgebühren ausreichend handlungsfähig ist. Mit ihrem Verweis auf § 273 ABGB bezieht sie sich offenbar auf die bis 30.06.2007 geltende Rechtslage, nach der in dieser Bestimmung unter anderem die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters geregelt waren, und somit darauf, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Rechts- und Handlungsfähigkeit zu entscheiden ist (siehe zuletzt VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0188) und gemäß Paragraph 242, Absatz eins, ABGB die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt wird. Die BF hat durch das (durchaus zielgerichtete und zweckentsprechende) Beschwerdevorbringen gezeigt, dass sie in Bezug auf ihre Beschwerde gegen die Gerichtsgebühren ausreichend handlungsfähig ist. Mit ihrem Verweis auf Paragraph 273, ABGB bezieht sie sich offenbar auf die bis 30.06.2007 geltende Rechtslage, nach der in dieser Bestimmung unter anderem die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters geregelt waren, und somit darauf, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Die Beschwerde ist somit zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Pauschalgebühr nach TP 3 lit a GGG, die am 13.11.2020 bei einem Revisionsinteresse von EUR 45.000 EUR 2.861 betrug, unterliegen nach Anm 1 zu TP 3 GGG unter anderem Revisionsverfahren. Gemäß § 2 Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber. Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet und diese – wie hier - in Papierform (und nicht im elektronischen Rechtsverkehr) eingebracht, so ist die Entrichtung der Gebühren gemäß § 4 Abs 2 GGG durch Befestigung eines Belegs auf dem Schriftsatz nachzuweisen, wenn sie nicht durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden. Der Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG, die am 13.11.2020 bei einem Revisionsinteresse von EUR 45.000 EUR 2.861 betrug, unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG unter anderem Revisionsverfahren. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet und diese – wie hier - in Papierform (und nicht im elektronischen Rechtsverkehr) eingebracht, so ist die Entrichtung der Gebühren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GGG durch Befestigung eines Belegs auf dem Schriftsatz nachzuweisen, wenn sie nicht durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
Gemäß § 31 Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 (Stand 13.11.2020) zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 (Stand 13.11.2020) zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe zuletzt etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Die Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. z.B. VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015). Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe zuletzt etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Die Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche z.B. VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).
Da die Eingabe der BF vom XXXX die Merkmale eines Rechtsmittels aufweist und vom Landesgericht XXXX als Revision behandelt wurde, entstand mit der Überreichung die Gebührenpflicht nach TP 3 lit a GGG, auch wenn die Revision in der Folge wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen wurde. Bei der Entstehung des Gebührenanspruchs ist, wie sich aus § 2 Z 1 lit c GGG ergibt, allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen; auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). So wurde wiederholt ausgesprochen, dass auch eine dem Obersten Gerichtshof gar nicht vorgelegte (weil in unterer Instanz zurückgewiesene) Revision der Gebührenpflicht nach TP 3 lit a GGG unterliegt (siehe etwa VwGH 30.04.2003, 2003/16/0042). Eine Ermäßigung der Gebühr ist für diesen Fall nicht vorgesehen. Da die Eingabe der BF vom römisch 40 die Merkmale eines Rechtsmittels aufweist und vom Landesgericht römisch 40 als Revision behandelt wurde, entstand mit der Überreichung die Gebührenpflicht nach TP 3 Litera a, GGG, auch wenn die Revision in der Folge wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen wurde. Bei der Entstehung des Gebührenanspruchs ist, wie sich aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG ergibt, allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen; auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124). So wurde wiederholt ausgesprochen, dass auch eine dem Obersten Gerichtshof gar nicht vorgelegte (weil in unterer Instanz zurückgewiesene) Revision der Gebührenpflicht nach TP 3 Litera a, GGG unterliegt (siehe etwa VwGH 30.04.2003, 2003/16/0042). Eine Ermäßigung der Gebühr ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
Auf die Frage, ob die BF bei der Einbringung der Revision am XXXX handlungsfähig war oder nicht, kommt es dabei nicht an, weil die Gebührenpflicht auch dann entsteht, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. In diesem Fall ist lediglich gemäß § 9 Abs 2 GEG (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) ein Nachlassantrag an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien möglich. Daher kommt auch die vom Erwachsenenvertreter der BF angeregte Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob sie am XXXX noch prozessfähig war, nicht in Betracht, weil dies nicht entscheidungswesentlich ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Auf die Frage, ob die BF bei der Einbringung der Revision am römisch 40 handlungsfähig war oder nicht, kommt es dabei nicht an, weil die Gebührenpflicht auch dann entsteht, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. In diesem Fall ist lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) ein Nachlassantrag an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien möglich. Daher kommt auch die vom Erwachsenenvertreter der BF angeregte Aussetzung des Verfahrens zur Klärung, ob sie am römisch 40 noch prozessfähig war, nicht in Betracht, weil dies nicht entscheidungswesentlich ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine (von keiner Seite beantragte) mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mehrfach ausgesprochen hat, dass der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung hat und ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen führt (siehe VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249 und 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Von dieser Rechtsprechung weicht das BVwG hier aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 242 Abs 1 ABGB und des Fehlens eines Genehmigungsvorbehalts ab. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen, weil der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mehrfach ausgesprochen hat, dass der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters konstitutive Wirkung hat und ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen führt (siehe VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249 und 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Von dieser Rechtsprechung weicht das BVwG hier aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Paragraph 242, Absatz eins, ABGB und des Fehlens eines Genehmigungsvorbehalts ab.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Einhebungsgebühr Entstehung Pauschalgebühren Erwachsenenvertreter Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Handlungsfähigkeit Mehrbetrag Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251654.1.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022