TE Bvwg Beschluss 2022/7/14 W167 2249228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs3 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch


,

W167 2249228-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Bosnisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin römisch 40 betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Bosnisch in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 beschlossen:

A)

I. Die Dolmetschgebühren werden mit römisch eins. Die Dolmetschgebühren werden mit

€ 365,86 (inklusive USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für seine Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 233,76 bzw. 248,16 (inklusive USt) sowie € 132,10 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren. Die Dolmetscherin hat im Rahmen des Parteiengehörs zur Erhöhung der ersten Honorarnote keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren

Der Anspruch auf Dolmetschgebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (vergleiche § 38 Abs. 1 GebAG).Der Anspruch auf Dolmetschgebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG).

Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhal-tung Anspruchsverlust bewirkt. Verzeichnet der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden. (Doka-lik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 4, (2017) § 38 GebAG, Rz. 6). Die Geltendmachungsfrist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhal-tung Anspruchsverlust bewirkt. Verzeichnet der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden. (Doka-lik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 4, (2017) Paragraph 38, GebAG, Rz. 6).

Mit XXXX brachten Sie beim Bundesverwaltungsgericht den ersten gebührenrechtli-chen Antrag für Dolmetscher (Gebührennote XXXX ) ein. Die Frist zur Geltendmachung Ihres Gebührenanspruches endete nach Ablauf der 14-tägigen Frist, somit am XXXX . Sie legten die Honorarnote jedoch erst mit XXXX per ERV vor und erhöhten in dieser die Gesamtgebühren von € 233,76 auf € 248,16 (plus € 12 für die elektronische Übermittlung, wodurch sich die Zwischensumme als Basis für die Berechnung der USt und damit auch die USt sowie die Gesamtsumme erhöhten). Aufgrund der verspäteten Geltendmachung ist der Anspruch mit der Gesamthöhe der ursprünglich beantragten Honorarnote iHv von € 233,76 begrenzt. Mit römisch 40 brachten Sie beim Bundesverwaltungsgericht den ersten gebührenrechtli-chen Antrag für Dolmetscher (Gebührennote römisch 40 ) ein. Die Frist zur Geltendmachung Ihres Gebührenanspruches endete nach Ablauf der 14-tägigen Frist, somit am römisch 40 . Sie legten die Honorarnote jedoch erst mit römisch 40 per ERV vor und erhöhten in dieser die Gesamtgebühren von € 233,76 auf € 248,16 (plus € 12 für die elektronische Übermittlung, wodurch sich die Zwischensumme als Basis für die Berechnung der USt und damit auch die USt sowie die Gesamtsumme erhöhten). Aufgrund der verspäteten Geltendmachung ist der Anspruch mit der Gesamthöhe der ursprünglich beantragten Honorarnote iHv von € 233,76 begrenzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote XXXX verzeichneten Gebühren von € 132,10 (inklusive USt). Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der Honorarnote römisch 40 verzeichneten Gebühren von € 132,10 (inklusive USt). Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).

Sohin waren die Dolmetschgebühren in der Gesamthöhe von € 365,86 (€ 233,76 plus € 132,10) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenhöhe Geltendmachung Mehrbegehren Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W167.2249228.1.02

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten