Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
ASVG §4Spruch
I412 2222935-1/12E, I412 2222935-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 01.07.2019, Zl. VII-AP0301-18/0002-B, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 01.07.2019, Zl. VII-AP0301-18/0002-B, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt., Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Email vom 07.02.2018 beantragte XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die bescheidmäßige Feststellung betreffend das Bestehen einer Versicherungspflicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (als belangte Behörde bezeichnet), hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Kanzlei XXXX im Zeitraum 03.06.2013 bis 17.09.2017. 1. Mit Email vom 07.02.2018 beantragte römisch 40 , im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet, die bescheidmäßige Feststellung betreffend das Bestehen einer Versicherungspflicht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (als belangte Behörde bezeichnet), hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Kanzlei römisch 40 im Zeitraum 03.06.2013 bis 17.09.2017.
2. Mit Bescheid vom 01.07.2019, Zl. VII-APO3O1-18/0002-B, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit für XXXX , im Zeitraum von 03.06.2013 bis 17.09.2017 nicht der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzt unterlag. Als Rechtsgrundlagen wurden im Bescheid die Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1,2,4 und 6 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz angeführt.2. Mit Bescheid vom 01.07.2019, Zl. VII-APO3O1-18/0002-B, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tätigkeit für römisch 40 , im Zeitraum von 03.06.2013 bis 17.09.2017 nicht der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nicht der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzt unterlag. Als Rechtsgrundlagen wurden im Bescheid die Bestimmungen des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins,,2,4 und 6 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz angeführt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 31.07.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 12.07.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die gegenständliche Beschwerde ohne Zweifel mit Schreiben vom 12.07.2022 zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I412.2222935.1.00Im RIS seit
23.08.2022Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022