TE Bvwg Beschluss 2022/7/14 G308 2220026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

ASVG §4
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G308 2220026-1/22Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX mit Sitz in XXXX , vertreten durch GRAZER TREUHAND STEUERBERATUNG GMBH & PARTNER KG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.01.2019, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , vertreten durch GRAZER TREUHAND STEUERBERATUNG GMBH & PARTNER KG in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), vom 17.01.2019, Zahl: römisch 40 :

A)       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Zahl: RV/2100508/2022 ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Zahl: RV/2100508/2022 ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.01.2019, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 ausgesprochen, dass1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde), vom 17.01.2019, Zahl: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 ausgesprochen, dass

- Frau XXXX , VSNR: XXXX , von 15.07.2015 bis 31.12.2016, und- Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 15.07.2015 bis 31.12.2016, und

- Frau XXXX , VSNR: XXXX , von 01.08.2015 bis 31.12.2015- Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.08.2015 bis 31.12.2015

aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein „ XXXX “ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden (Spruchpunkt I.). aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein „ römisch 40 “ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z. 3 lit. a ASVG wurde weiters ausgesprochen, dassGemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass

- Herr XXXX , VSNR: XXXX , von 01.10.2015 bis 28.02.2016 und von 01.09.2016 bis 31.12.2016, - Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.10.2015 bis 28.02.2016 und von 01.09.2016 bis 31.12.2016,

- Frau XXXX , VSNR: XXXX , von 01.07.2015 bis 31.07.2015,- Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.07.2015 bis 31.07.2015,

- Herr XXXX , VSNR: XXXX , von 01.10.2016 bis 30.11.2016, - Herr römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.10.2016 bis 30.11.2016,

- Frau XXXX , VSNR: XXXX , von 01.07.2015 bis 31.12.2016 und- Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.07.2015 bis 31.12.2016 und

- Frau XXXX , VSNR: XXXX , von 01.01.2016 bis 31.12.2016- Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 , von 01.01.2016 bis 31.12.2016

aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt II.).aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG wurde schließlich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.07.2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 23.07.2018 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 6.778,60 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt III.). Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG wurde schließlich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 23.07.2018 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 23.07.2018 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 6.778,60 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung und der Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 18.02.2019, bei der belangten Behörde am 21.02.2019 einlangend (Poststempel vom 19.02.2019), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Verein gemäß den Bestimmungen der §§ 34 ff BAO iVm. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG handle und diese Eigenschaft dem Verein seitens der Prüferin des zuständigen Finanzamtes im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben zu Unrecht nicht zugestanden worden sei. Die Abgabenprüfung sei zudem nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Entgegen den Feststellungen der Beitragsprüfung liege tatsächlich aber kein wirtschaftlicher Verein vor. Die belangte Behörde selbst habe zu keinem Zeitpunkt Erhebungen durchgeführt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Verein gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 34, ff BAO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG handle und diese Eigenschaft dem Verein seitens der Prüferin des zuständigen Finanzamtes im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben zu Unrecht nicht zugestanden worden sei. Die Abgabenprüfung sei zudem nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Entgegen den Feststellungen der Beitragsprüfung liege tatsächlich aber kein wirtschaftlicher Verein vor. Die belangte Behörde selbst habe zu keinem Zeitpunkt Erhebungen durchgeführt.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2019 einlangend, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 12.08.2019 samt Beilagen übermittelt.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und am 20.08.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29.05.2019 dem Beschwerdeführer über seine steuerliche Vertretung zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

7. Nach eingeräumter Fristverlängerung langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 15.10.2021 per Fax am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.10.2021 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen zwei Wochen übermittelt.

9. Die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 05.11.2021 langte am 10.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2022 wurde diese Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers abermals zur Kenntnis gebracht und auch dieser erneut die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen drei Wochen eingeräumt.

10. Am 09.02.2022 langte sodann die mit 07.02.2022 datierte schriftliche Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die – auf derselben Beitragsprüfung basierenden – Bescheide des Finanzamtes aus den Jahren 2015 und 2016 über Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen vom Beschwerdeführer bekämpft worden seien. Gegen die ergangene Beschwerdevorentscheidung hätte der Beschwerdeführer am 04.06.2021 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt. Eine Geschäftszahl sei der steuerlichen Vertretung jedoch noch nicht bekannt.

11. In weiterer Folge erfolgte mehrfacher Schriftverkehr des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem Bundesfinanzgericht, dem zuständigen Finanzamt und der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, da die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht noch nicht vorgelegt worden war.

12. Nach entsprechender Urgenz beim zuständigen Finanzamt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die abgabenrechtlichen Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen wurde dem Bundesverwaltungsgericht schließlich per E-Mail vom 13.07.2022 bzw. vom 14.07.2022 seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass eine Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht inzwischen erfolgt sei und das Verfahren dort zur Zahl RV/2100508/2022 protokolliert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, auseinanderzusetzen, ob die im gegenständlichen Bescheid genannten Personen in den angeführten Zeiträumen tatsächlich der Voll- und Arbeitslosenversicherung bzw. der Unfallversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer unterliegen und ob der Beschwerdeführer deshalb verpflichtet ist, entsprechend im angefochtenen Bescheid angeführte Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.

Eine notwendig zu beurteilende steuerrechtliche Vorfrage ist dabei, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen wirtschaftlichen oder einen gemeinnützigen Verein gemäß §§ 34 ff BAO iVm. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG.Eine notwendig zu beurteilende steuerrechtliche Vorfrage ist dabei, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen wirtschaftlichen oder einen gemeinnützigen Verein gemäß Paragraphen 34, ff BAO in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG.

Zu dieser steuerrechtlichen Vorfrage ist derzeit ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/2100508/2022 anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzgericht geführten Verfahrens ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzgericht geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung Verein Versicherungspflicht Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2220026.1.00

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten