Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W228 2247376-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.09.2021, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 14.09.2021, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 29.07.2021, Zl: XXXX , festgestellt, dass Gruppeninspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.250,10 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.140,70, einem Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 104,14, einer Nebengebührenzulage von € 466,04 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 539,22. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 29.07.2021, Zl: römisch 40 , festgestellt, dass Gruppeninspektor i.R. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.04.2021 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.250,10 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.140,70, einem Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 104,14, einer Nebengebührenzulage von € 466,04 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 539,22. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 06.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung einen Dienstunfall erlitten habe. Mit Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020 sei der Unfall als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit, die kausal aus dem Dienstunfall hervorgehe, gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Gesamtpension sei unrichtig ermittelt worden. Bei der Bemessung des Ruhegenusses hätte nämlich ein Kürzungsentfall gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 vorgenommen werden müssen, da die Ruhestandsversetzung auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen sei. Bei der Beurteilung der Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalls sei verabsäumt worden, die Beschwerden des Beschwerdeführers an seiner Lendenwirbelsäule zu berücksichtigen. Wären diese Beschwerden berücksichtigt worden, wäre dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges der Anspruch auf Versehrtenrente zuerkannt worden. Eine Versehrtenrente sei daher rückwirkend zuzuerkennen, sodass eine neuerliche Pensionsanspruchsberechnung nach Berücksichtigung des Kürzungsentfalls gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 erfolgen könne.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 06.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2018 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung einen Dienstunfall erlitten habe. Mit Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020 sei der Unfall als Dienstunfall anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit, die kausal aus dem Dienstunfall hervorgehe, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Gesamtpension sei unrichtig ermittelt worden. Bei der Bemessung des Ruhegenusses hätte nämlich ein Kürzungsentfall gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 vorgenommen werden müssen, da die Ruhestandsversetzung auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen sei. Bei der Beurteilung der Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalls sei verabsäumt worden, die Beschwerden des Beschwerdeführers an seiner Lendenwirbelsäule zu berücksichtigen. Wären diese Beschwerden berücksichtigt worden, wäre dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges der Anspruch auf Versehrtenrente zuerkannt worden. Eine Versehrtenrente sei daher rückwirkend zuzuerkennen, sodass eine neuerliche Pensionsanspruchsberechnung nach Berücksichtigung des Kürzungsentfalls gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 erfolgen könne.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde eine mit 14.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden sei. Die bei dem Unfall am 21.07.2018 erlittene Prellung der rechten Schulter sowie die Abschürfung am rechten Ellbogen sei zwar mit Bescheid der BVAEB als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden, die Gewährung der Versehrtenrente sei jedoch abgelehnt worden. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei, komme es zu keinem Entfall der Kürzungsbestimmung.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die BVAEB als belangte Behörde eine mit 14.09.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden sei. Die bei dem Unfall am 21.07.2018 erlittene Prellung der rechten Schulter sowie die Abschürfung am rechten Ellbogen sei zwar mit Bescheid der BVAEB als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden, die Gewährung der Versehrtenrente sei jedoch abgelehnt worden. Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei, komme es zu keinem Entfall der Kürzungsbestimmung.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2021 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Die Beschwerdesache wurde am 15.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.01.2022 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ersucht, bekanntzugeben, ob gegen den Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020 betreffend u.a. Zuerkennung einer Rente aufgrund des Dienstunfalls vom 28.07.2018 (Spruchpunkt 3.) Klage erhoben worden ist.
Am 09.02.2022 langte eine Mitteilung und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.02.2022 der BVAEB die Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.02.2022 übermittelt.
Am 22.02.2022 langte eine Stellungnahme der BVAEB beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.03.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Stellungnahme der BVAEB vom 22.02.2022 übermittelt.
Am 28.03.2022 langte eine Äußerung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben vom 04.04.2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 19.04.2022 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat am 21.07.2018 einen Dienstunfall erlitten.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.03.2021 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.07.2021 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen und durch die Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2021 bescheidersetzend bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Ruhestandsversetzungszeitpunktes 31.03.2021 ergibt sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 29.01.2021. Der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist nicht strittig.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 21.07.2018 einen Dienstunfall erlitten hat, ergibt sich aus dem Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020, mit welchem der Unfall, den der Beschwerdeführer am 21.07.2018 erlitten hat, gemäß § 90 B-KUVG als Dienstunfall anerkannt wurde.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 21.07.2018 einen Dienstunfall erlitten hat, ergibt sich aus dem Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020, mit welchem der Unfall, den der Beschwerdeführer am 21.07.2018 erlitten hat, gemäß Paragraph 90, B-KUVG als Dienstunfall anerkannt wurde.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem
B-KUVG bezogen hat, ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem , B-KUVG bezogen hat, ist wie folgt auszuführen:
Mit Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020 wurde die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalls des Beschwerdeführers gemäß §§ 101 bis 103ff B-KUVG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers keine Klage erhoben. Mit Verschlimmerungsantrag vom 30.11.2021 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt, dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Dienstunfalls vom 21.07.2018 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BVAEB vom 13.01.2022 gemäß §§94 und 101 B-KUVG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängig.Mit Bescheid der BVAEB vom 05.05.2020 wurde die Gewährung einer Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalls des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 101 bis 103 f, f B-KUVG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers keine Klage erhoben. Mit Verschlimmerungsantrag vom 30.11.2021 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragt, dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Dienstunfalls vom 21.07.2018 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BVAEB vom 13.01.2022 gemäß §§94 und 101 B-KUVG abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers Klage an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Dieses Verfahren ist nach wie vor beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht anhängig.
Somit war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 99 Abs. 1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß § 58 PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie gemäß Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Gemäß Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.
Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034).
Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.03.2021 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eindeutig ist.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eindeutig ist.
Schlagworte
Dienstunfähigkeit Dienstunfall Kürzung Lebensalter Ruhegenuss Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage VersehrtenrenteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2247376.1.00Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022