Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
AVG §37Spruch
,
W227 2256661-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 23. Mai 2022, Zl. 74.504/0001-allg/2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 23. Mai 2022, Zl. 74.504/0001-allg/2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die 5. Klasse ( XXXX -Klasse) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die 5. Klasse ( römisch 40 -Klasse) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt (HTL) römisch 40 .
2. Am 27. April 2022 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ sowie „Robotik und Prozessdatenverarbeitung“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.2. Am 27. April 2022 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ sowie „Robotik und Prozessdatenverarbeitung“ jeweils mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2022 frist- und formgerecht Widerspruch, den er mit „Einspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2022 wegen der Beurteilung ,Nicht Genügend‘ in Robotik“ bezeichnete.
Begründend führte der Beschwerdeführer darin unter anderem aus:
„Durch diese meiner Ansicht nach ungerechten Beurteilung in Robotik ist mir die Chance zum Haupttermin anzutreten genommen worden. Denn das andere Nicht Genügend in Mathematik hätte ich am 2. Mai 2022 noch ausbessern können.“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Tirol aus:
„1. Der Widerspruch von Herrn XXXX vom 28. April 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.„1. Der Widerspruch von Herrn römisch 40 vom 28. April 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Schüler XXXX hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart jeweils mit der Note ‚Nicht genügend‘ in den Pflichtgegenständen Angewandte Mathematik sowie Robotik und Prozessdatenverarbeitung nicht erfolgreich abgeschlossen.“2. Der Schüler römisch 40 hat die letzte Schulstufe der besuchten Schulart jeweils mit der Note ‚Nicht genügend‘ in den Pflichtgegenständen Angewandte Mathematik sowie Robotik und Prozessdatenverarbeitung nicht erfolgreich abgeschlossen.“
In ihrer Begründung stützte sich die Bildungsdirektion im Wesentlichen darauf, dass sich der Widerspruch „ausschließlich gegen die Benotung“ mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Robotik und Prozessdatenverarbeitung“ richte und die Entscheidung der Klassenkonferenz, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, nicht bestritten werde. Die im Jahreszeugnis enthaltenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände könnten nicht als widerspruchsfähig angesehen werden, weshalb ein unzulässiger Widerspruch vorliege.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor:
Der Beschwerdeführer habe seinen Widerspruch als „Einspruch gegen den Bescheid“ bezeichnet. Allein dadurch werde „dokumentiert“, dass die gesamte „Entscheidung der HTL XXXX “ vom 27. April 2022 bekämpft werde. Wenn im Folgenden nur eine einzelne Note bekämpft werde, tue „dies nichts zur Sache“. Der Beschwerdeführer habe seinen Widerspruch als „Einspruch gegen den Bescheid“ bezeichnet. Allein dadurch werde „dokumentiert“, dass die gesamte „Entscheidung der HTL römisch 40 “ vom 27. April 2022 bekämpft werde. Wenn im Folgenden nur eine einzelne Note bekämpft werde, tue „dies nichts zur Sache“.
Abgesehen davon hätte die Bildungsdirektion für Tirol vor der Zurückweisung dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, da ansonsten das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre.
6. Am 5. Juli 2022 legte die Bildungsdirektion für Tirol dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die 5. Klasse der HTL XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die 5. Klasse der HTL römisch 40 .
Am 27. April 2022 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, weil er in den Pflichtgegenständen „Angewandte Mathematik“ sowie „Robotik und Prozessdatenverarbeitung“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
Den Widerspruch vom 29. April 2022 bezeichnete der Beschwerdeführer mit „Einspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2022 wegen der Beurteilung ,Nicht Genügend‘ in Robotik“.
Begründend führte er darin unter anderem aus:
„Durch diese meiner Ansicht nach ungerechten Beurteilung in Robotik ist mir die Chance zum Haupttermin anzutreten genommen worden. Denn das andere Nicht Genügend in Mathematik hätte ich am 2. Mai 2022 noch ausbessern können.“
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Behebung des Bescheides [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). 3.1.2. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (siehe etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222, m.w.N.).
Ein Anbringen (vgl. § 13 AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu § 13).Ein Anbringen vergleiche Paragraph 13, AVG) ist nach den hierfür in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen auszulegen. Danach kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 38 zu Paragraph 13,).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (siehe etwa VwGH 20.02.1998, 96/15/0127; 28.07.2000, 94/09/0308; 19.01.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (siehe etwa VwGH 26.02.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 03.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965/1997) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (siehe etwa VwGH 20.02.1998, 96/15/0127; 28.07.2000, 94/09/0308; 19.01.2011, 2009/08/0058), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (siehe etwa VwGH 26.02.1991, 90/04/0277; 19.11.1998, 98/19/0132; 03.10.2013, 2012/06/0185; VfSlg 14.965 aus 1997,) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist.
3.1.3. Fallbezogen ist Beschwerdegegenstand die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 29. April 2022.
Der Widerspruch ist ein Anbringen im Sinne des § 13 AVG. Der Widerspruch ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG.
Im vorliegenden Fall ist sein objektiver Erklärungswert aufgrund der Wortwahl „Einspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2022“ und „[M]ir [wurde] die Chance zum Haupttermin anzutreten genommen“ unter Berücksichtigung der schulgesetzlichen Bestimmungen (insbes. §§ 25 und 71 SchUG), des Verfahrenszwecks und der Aktenlage darauf gerichtet, die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart zu bekämpfen.Im vorliegenden Fall ist sein objektiver Erklärungswert aufgrund der Wortwahl „Einspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2022“ und „[M]ir [wurde] die Chance zum Haupttermin anzutreten genommen“ unter Berücksichtigung der schulgesetzlichen Bestimmungen (insbes. Paragraphen 25 und 71 SchUG), des Verfahrenszwecks und der Aktenlage darauf gerichtet, die Entscheidung der Klassenkonferenz über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart zu bekämpfen.
Die Auslegung der Bildungsdirektion für Tirol, wonach im Widerspruch des Beschwerdeführers die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht bestritten werde, ignoriert hingegen wesentliche Teile des Widerspruchs zur Gänze. Ein nicht-rechtsfreundlich vertretener Schüler im Alter von 19 Jahren – wie der Beschwerdeführer – hätte seitens der Bildungsdirektion zumindest nach dem näheren Begehren seines Widerspruchs befragt werden müssen, wenn die Bildungsdirektion über dessen Inhalt Zweifel hegt. Denn nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bildungsdirektion gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist. Die Auslegung der Bildungsdirektion für Tirol, wonach im Widerspruch des Beschwerdeführers die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht bestritten werde, ignoriert hingegen wesentliche Teile des Widerspruchs zur Gänze. Ein nicht-rechtsfreundlich vertretener Schüler im Alter von 19 Jahren – wie der Beschwerdeführer – hätte seitens der Bildungsdirektion zumindest nach dem näheren Begehren seines Widerspruchs befragt werden müssen, wenn die Bildungsdirektion über dessen Inhalt Zweifel hegt. Denn nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bildungsdirektion gemäß Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen, wenn ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt aufweist.
Folglich war die Zurückweisung des Widerspruchs nicht rechtmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Damit ist der verfahrenseinleitende Widerspruch des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind bzw. der wahre Wille des Einschreiters ex officio festzustellen ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind bzw. der wahre Wille des Einschreiters ex officio festzustellen ist, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Bescheidbehebung Klassenkonferenz letzte Schulstufe negative Beurteilung objektiver Erklärungswert Pflichtgegenstand Schulabschluss Schule Widerspruch ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2256661.1.00Im RIS seit
19.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022