Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
BEinstG §7aSpruch
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W213 2233392-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde der FOI XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.06.2020, GZ. PAD/20/00087482/001/AA, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktionen Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde der FOI römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas PRAXMARER, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.06.2020, GZ. PAD/20/00087482/001/AA, betreffend Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Besetzung der Funktionen
1. Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 und1. Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 und
2. Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/42. Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4
gemäß § 7e BEinstG zu Recht:gemäß Paragraph 7 e, BEinstG zu Recht:
A)
1. In Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert wurde. Gemäß § 7b Abs. 4 werden ihr ab 01.06.2019 der Differenzbetrag zwischen ihren Monatsbezug der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, und dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, sowie der Betrag von € 2900,00 als Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zugesprochen.1. In Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert wurde. Gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, werden ihr ab 01.06.2019 der Differenzbetrag zwischen ihren Monatsbezug der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, und dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, sowie der Betrag von € 2900,00 als Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zugesprochen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ bezieht, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass aus dem Spruch, alle Rechtsgrundlagen „gem. § 9 Abs. 1 BGStG iVm § 10 Abs. 2 BGStG iVm § 56 AVG“ ersatzlos entfernt werden2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ bezieht, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass aus dem Spruch, alle Rechtsgrundlagen „gem. Paragraph 9, Absatz eins, BGStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, BGStG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG“ ersatzlos entfernt werden
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem sie vorerst als Exekutivbeamten tätig war, wurde sie mit 01.07.2014 Binnenverwaltungsdienst überstellt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bewerbungen war ihr der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, dem Referat SVA1-Strafamt in der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen, den sie nach wie vor innehat. römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem sie vorerst als Exekutivbeamten tätig war, wurde sie mit 01.07.2014 Binnenverwaltungsdienst überstellt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bewerbungen war ihr der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, dem Referat SVA1-Strafamt in der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen, den sie nach wie vor innehat.
I.2. Mit Schreiben vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 12.10.2018 um diese Funktion, kam aber nicht zum Zug, da seitens der belangten Behörde nach Befassung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres Kontr XXXX betraut wurde.Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 12.10.2018 um diese Funktion, kam aber nicht zum Zug, da seitens der belangten Behörde nach Befassung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres Kontr römisch 40 betraut wurde.
I.3. Mit Schreiben vom 15.03.2019, GZ. PAD/18/00525024/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 15.03.2019, GZ. PAD/18/00525024/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 18.03.2019 um diese Funktion, kam aber nicht zum Zug, da seitens der belangten Behörde nach Befassung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres Kontr XXXX betraut wurde.Die Beschwerdeführerin bewarb sich mit Schreiben vom 18.03.2019 um diese Funktion, kam aber nicht zum Zug, da seitens der belangten Behörde nach Befassung der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin sowie der Gleichbehandlungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres Kontr römisch 40 betraut wurde.
I.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in weiterer Folge mit Schreiben vom 23.09.2019 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes geltend. Sie wies darauf hin, dass sie mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.03.2018, OB. 6870979600018, einen Grad der Behinderung von 50 % aufweise.römisch eins.4. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in weiterer Folge mit Schreiben vom 23.09.2019 Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes geltend. Sie wies darauf hin, dass sie mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.03.2018, OB. 6870979600018, einen Grad der Behinderung von 50 % aufweise.
Im Zusammenhang mit ihrer ersten Bewerbung (vgl. I.2.) sei die Beschwerdeführerin am 13.11.2018 nachmittags vom Leiter der SVA (und zugleich Gleichbehandlungsbeauftragter) Herrn Mag. XXXX in dessen Büro gebeten worden. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf Grund ihres „Laufdatenblattes" an dritter Stelle gereiht wäre. Es hätten sich mehrere Kollegen auf die Stelle beworben wobei die Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau beachtet worden sei. Er sei auch gleich auf die 50%-ige Behinderung der Beschwerdeführerin eingegangen und habe ihr mitgeteilt, dass sie der Belastung auf dem Arbeitsplatz nicht gewachsen sei, dies würde auch eine Altersdiskriminierung ausschließen.Im Zusammenhang mit ihrer ersten Bewerbung vergleiche römisch eins.2.) sei die Beschwerdeführerin am 13.11.2018 nachmittags vom Leiter der SVA (und zugleich Gleichbehandlungsbeauftragter) Herrn Mag. römisch 40 in dessen Büro gebeten worden. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf Grund ihres „Laufdatenblattes" an dritter Stelle gereiht wäre. Es hätten sich mehrere Kollegen auf die Stelle beworben wobei die Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau beachtet worden sei. Er sei auch gleich auf die 50%-ige Behinderung der Beschwerdeführerin eingegangen und habe ihr mitgeteilt, dass sie der Belastung auf dem Arbeitsplatz nicht gewachsen sei, dies würde auch eine Altersdiskriminierung ausschließen.
Daher sei es offensichtlich gewesen, dass verschiedene Überlegungen in Zusammenhang mit dem Geschlecht, ihrer Behinderung und dem Alter angestellt worden seien.
Im Zusammenhang mit der zweiten Bewerbung (vgl. I.3.) habe es nur einen anderen, nämlich männlichen und an Lebensjahren jüngeren Bewerber gegeben. Bei diesem Bewerber handelte es sich um einen Lehrling, welcher seit 2014 in der SVA tätig und seit September 2018 mit den Aufgaben einer A3/5- Stelle betraut sei. Dieser männliche Bewerber sei auf die Stelle besetzt worden und habe im Übrigen nach sechsmonatiger Verwendung in der Funktion eines A3/5-Bediensteten eine Gehaltsnachzahlung erhalten, während die Beschwerdeführerin beginnend mit 05.10.2018 ebenso in der Führerscheinstelle tätig gewesen sei aber keine Gehaltsnachzahlung erhalten habe.Im Zusammenhang mit der zweiten Bewerbung vergleiche römisch eins.3.) habe es nur einen anderen, nämlich männlichen und an Lebensjahren jüngeren Bewerber gegeben. Bei diesem Bewerber handelte es sich um einen Lehrling, welcher seit 2014 in der SVA tätig und seit September 2018 mit den Aufgaben einer A3/5- Stelle betraut sei. Dieser männliche Bewerber sei auf die Stelle besetzt worden und habe im Übrigen nach sechsmonatiger Verwendung in der Funktion eines A3/5-Bediensteten eine Gehaltsnachzahlung erhalten, während die Beschwerdeführerin beginnend mit 05.10.2018 ebenso in der Führerscheinstelle tätig gewesen sei aber keine Gehaltsnachzahlung erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin habe daher einen wegen beider Besetzungsangelegenheiten Schlichtungsanträge gemäß § 14 BGStG eingebracht. Ein diesbezügliches Schlichtungsgespräch, bei dem die Beschwerdeführerin Vorschläge zur gütlichen Einigung unterbreitet habe, sei erfolglos geblieben. Dabei habe sich gezeigt, dass der begünstigten Behinderteneigenschaft der Beschwerdeführerin eine besondere Rolle in den Überlegungen, mit wem die Stellen zu besetzen sein, zugekommen sei. Der Beschwerdeführerin werde eine nicht existente Disziplinaranzeige vom 01.04.2019 vorgeworfen. Es sei ihr unrichtigerweise vorgeworfen worden eine Nebenbeschäftigung bzw. einen Domizilwechsel nicht gemeldet zu haben. Es sei auf die Behinderteneigenschaft der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden, die offenkundig zur Ablehnung ihrer Bewerbungen geführt hätte. Ihr sei unterstellt worden, dass er die erforderliche Belastbarkeit fehle. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin aber bereits bisher sehr wohl für sämtliche Tätigkeiten der Führerscheinstelle bzw. im Bürgerservice, sowie auch anstelle einer anderen Mitarbeiterin für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigung herangezogen worden. Dabei seien ihr auch von anderen Kollegen zusätzlich laufende Parteien und schwierige Fälle zusätzlich zugewiesen worden. Dass die Beschwerdeführerin für die Stellen nicht ausreichend belastbar wäre, sei nicht richtig.Die Beschwerdeführerin habe daher einen wegen beider Besetzungsangelegenheiten Schlichtungsanträge gemäß Paragraph 14, BGStG eingebracht. Ein diesbezügliches Schlichtungsgespräch, bei dem die Beschwerdeführerin Vorschläge zur gütlichen Einigung unterbreitet habe, sei erfolglos geblieben. Dabei habe sich gezeigt, dass der begünstigten Behinderteneigenschaft der Beschwerdeführerin eine besondere Rolle in den Überlegungen, mit wem die Stellen zu besetzen sein, zugekommen sei. Der Beschwerdeführerin werde eine nicht existente Disziplinaranzeige vom 01.04.2019 vorgeworfen. Es sei ihr unrichtigerweise vorgeworfen worden eine Nebenbeschäftigung bzw. einen Domizilwechsel nicht gemeldet zu haben. Es sei auf die Behinderteneigenschaft der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden, die offenkundig zur Ablehnung ihrer Bewerbungen geführt hätte. Ihr sei unterstellt worden, dass er die erforderliche Belastbarkeit fehle. Demgegenüber sei der Beschwerdeführerin aber bereits bisher sehr wohl für sämtliche Tätigkeiten der Führerscheinstelle bzw. im Bürgerservice, sowie auch anstelle einer anderen Mitarbeiterin für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigung herangezogen worden. Dabei seien ihr auch von anderen Kollegen zusätzlich laufende Parteien und schwierige Fälle zusätzlich zugewiesen worden. Dass die Beschwerdeführerin für die Stellen nicht ausreichend belastbar wäre, sei nicht richtig.
Nach dem auf beide Stellen wesentlich jüngere Bewerber zum Zug gekommen sein und bei der zweiten Bewerbung einem männlichen Bewerber der Vorzug gegeben worden sei, sei die Diskriminierung der Beschwerdeführerin auch aufgrund des Alters, des Geschlechts und des Frauenförderungsplans immanent.
Da der Beschwerdeführerin der berufliche Aufstieg ausschließlich wegen einer Diskriminierung auf Grund ihrer Behinderung, ihres Geschlechtes und ihres Alters, aber auch in Verletzung des Frauenförderungsgebotes verwehrt worden sei, stünden ihr entgeltliche Ansprüche, nämlich Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu.
Die Ausmessung der Entschädigung für die auf Grund der Diskriminierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung erfolge im Hinblick auf die Schwere der Kränkung und Beeinträchtigung sowie im Hinblick auf eine Mehrfachdiskriminierung und auf Grund des lang anhaltenden Zustandes mit angemessenen € 8.000,00.
Daneben stehe der Beschwerdeführerin die Bezugsdifferenz zu, die ihr durch die diskriminierende Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung entstanden ist. Bei diskriminierungsfreier Besetzung der Stelle wäre die Beschwerdeführerin bereits ab 01.01.2019 als Sachbearbeiterin tätig und wäre dementsprechend zu entlohnen gewesen.
Es werde daher beantragt
? der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Betrag von € 8.000,00 sowie die Kosten des anwaltlichen Einschreitens im Betrag von 2.000,00 (inkl 20% USt) zu bezahlen sowie die Bezugsdifferenzen, die sich bei diskriminierungsfreier Besetzung ab 1.12019 ergeben hätten, und — auch zukünftig — ergeben, zu ersetzen.
I.5. Die belangte Behörde brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 29.01.2020 der Beschwerdeführerin die im Zuge des Bewerbungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten sowie eine Zusammenfassung der Besetzungsvorgänge zur Kenntnis.römisch eins.5. Die belangte Behörde brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 29.01.2020 der Beschwerdeführerin die im Zuge des Bewerbungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten sowie eine Zusammenfassung der Besetzungsvorgänge zur Kenntnis.
I.6. Die Beschwerdeführerin führte dazu mit Schreiben vom 06.03.2020 im Wesentlichen entgegen, dass die Bewerbungsunterlagen der zum Zug gekommenen Mitbewerberin und des Mitbewerbers, ihre Bewerbungsunterlagen, die Stellungnahmen des Mag. XXXX und Mag. XXXX und eine Beurteilung der Gleichbehandlungsbeauftragten im Akt befindlich seien. Allerdings seien außer der Einholung dieser Unterlagen keine Erhebungen seitens der Dienstbehörde durchgeführt wurden. Zeugen oder Zeuginnen seien nicht befragt worden. Unterlagen wegen angeblich nicht gemeldeter Nebenbeschäftigung bzw. wegen behaupteter gegen sie laufender disziplinärer Erhebungen lägen nicht vor.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin führte dazu mit Schreiben vom 06.03.2020 im Wesentlichen entgegen, dass die Bewerbungsunterlagen der zum Zug gekommenen Mitbewerberin und des Mitbewerbers, ihre Bewerbungsunterlagen, die Stellungnahmen des Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 und eine Beurteilung der Gleichbehandlungsbeauftragten im Akt befindlich seien. Allerdings seien außer der Einholung dieser Unterlagen keine Erhebungen seitens der Dienstbehörde durchgeführt wurden. Zeugen oder Zeuginnen seien nicht befragt worden. Unterlagen wegen angeblich nicht gemeldeter Nebenbeschäftigung bzw. wegen behaupteter gegen sie laufender disziplinärer Erhebungen lägen nicht vor.
Zu den Behauptungen wie ihrer mangelnden Teamfähigkeit, mangelnden Belastbarkeit, ihrer angeblichen „unakzeptablen Arbeitserbringung", etc., habe die Dienstbehörde keinen einzigen Beweis aufgenommen. Die Dienstbehörde begnüge sich vielmehr damit, den Inhalt der Stellungnahmen des Mag. XXXX und Mag. XXXX wiederzugeben, um schlussendlich im Schreiben vom 29.01.2020 auszuführen, dass sich zusammengefasst bei „objektiver Gesamtbetrachtung" keine Diskriminierung ergäbe.Zu den Behauptungen wie ihrer mangelnden Teamfähigkeit, mangelnden Belastbarkeit, ihrer angeblichen „unakzeptablen Arbeitserbringung", etc., habe die Dienstbehörde keinen einzigen Beweis aufgenommen. Die Dienstbehörde begnüge sich vielmehr damit, den Inhalt der Stellungnahmen des Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 wiederzugeben, um schlussendlich im Schreiben vom 29.01.2020 auszuführen, dass sich zusammengefasst bei „objektiver Gesamtbetrachtung" keine Diskriminierung ergäbe.
Zur ersten Bewerbung (vgl. I.2.) werde ausgeführt, dass sich aus den Stellungnahmen des Mag. XXXX und des Mag. XXXX außer der Bezugnahme auf die Kenntnisse der Organisation der LPD XXXX für die zum Zug gekommene Bewerberin keine einzige Beurteilung hinsichtlich der fachspezifischen Anforderung lt. Interessentlnnensuche vom 11.10.2018 ergebe. Deren Beurteilung falle außerordentlich kurz aus. Es werde nur hervorgehoben, dass sie höflich und korrekt sei. Dass die zum Zug gekommene Bewerberin ausschließlich in der Tätigkeit eines Strafvollzuges beschäftigt gewesen sei und keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des zu besetzenden Referates mitgebracht habe, zeige eindeutig, dass andere Motive wie eine Bestqualifikation infolge Besterfüllung der fachspezifischen und persönlichen Anforderungen für die Besetzung der Stelle ausschlaggebend gewesen seien.Zur ersten Bewerbung vergleiche römisch eins.2.) werde ausgeführt, dass sich aus den Stellungnahmen des Mag. römisch 40 und des Mag. römisch 40 außer der Bezugnahme auf die Kenntnisse der Organisation der LPD römisch 40 für die zum Zug gekommene Bewerberin keine einzige Beurteilung hinsichtlich der fachspezifischen Anforderung lt. Interessentlnnensuche vom 11.10.2018 ergebe. Deren Beurteilung falle außerordentlich kurz aus. Es werde nur hervorgehoben, dass sie höflich und korrekt sei. Dass die zum Zug gekommene Bewerberin ausschließlich in der Tätigkeit eines Strafvollzuges beschäftigt gewesen sei und keinerlei Kenntnisse hinsichtlich des zu besetzenden Referates mitgebracht habe, zeige eindeutig, dass andere Motive wie eine Bestqualifikation infolge Besterfüllung der fachspezifischen und persönlichen Anforderungen für die Besetzung der Stelle ausschlaggebend gewesen seien.
Es komme aber nicht darauf an, wer die „bravste" Bewerberin sei. Es sei jene Bewerberin zu besetzen, die die beste Qualifikation mitbringen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Mitbewerberin Kenntnisse in den Angelegenheiten des Referats SVA 3. sieben habe infolge ihrer jahrelangen Exekutivtätigkeit auch Kenntnisse in den Angelegenheiten der Bürgerservicestelle. Die an Alter und Dienstjahren wesentlich jüngere Mitbewerberin könne keinerlei solche Kenntnisse vorweisen. Das werde in den Beurteilungen von Mag. XXXX und Mag. XXXX jedoch völlig außer Acht gelassen.Es komme aber nicht darauf an, wer die „bravste" Bewerberin sei. Es sei jene Bewerberin zu besetzen, die die beste Qualifikation mitbringen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Mitbewerberin Kenntnisse in den Angelegenheiten des Referats SVA 3. sieben habe infolge ihrer jahrelangen Exekutivtätigkeit auch Kenntnisse in den Angelegenheiten der Bürgerservicestelle. Die an Alter und Dienstjahren wesentlich jüngere Mitbewerberin könne keinerlei solche Kenntnisse vorweisen. Das werde in den Beurteilungen von Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 jedoch völlig außer Acht gelassen.
Es sein typisches Zeichen eines diskriminierenden Bewerbungsvorganges, wenn fachliche Unerfahrenheit und mangelnde Qualifikation offenbar keine Rolle spielten.
Es wäre aber Aufgabe der Dienstbehörde gewesen auf Ausführungen wie unakzeptable Arbeitserbringung, mangelnde Teamfähigkeit, angebliche Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich des Nebenwohnsitzes und Nebenbeschäftigung - welche bis heute zu keinem einzigen Schritt der Dienstbehörde geführt hätten-, zu reagieren, zumindest aber im Rahmen ihres Antrages tatsächlich zu überprüfen und zu hinterfragen. Dass ich zwar höflich sei, aber es dahingestellt sei, ob ich auch korrekt wäre, sei eine unglaubliche Diffamierung seitens des Dienstgebers, veranlasse die Dienstbehörde aber offenbar ebensowenig die Stellungnahmen der Herren Mag. XXXX und Mag. XXXX zu hinterfragen. Bis dato seien gegen die Beschwerdeführerin keine disziplinäre Maßnahmen gesetzt worden. In weiterer Folge wurden weitere Erhebungen hinsichtlich der behaupteten Nichtmeldung einer Nebenbeschäftigung sowie medizinischer Beurteilungen ihrer Belastbarkeit sowie hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit beantragt.Es wäre aber Aufgabe der Dienstbehörde gewesen auf Ausführungen wie unakzeptable Arbeitserbringung, mangelnde Teamfähigkeit, angebliche Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich des Nebenwohnsitzes und Nebenbeschäftigung - welche bis heute zu keinem einzigen Schritt der Dienstbehörde geführt hätten-, zu reagieren, zumindest aber im Rahmen ihres Antrages tatsächlich zu überprüfen und zu hinterfragen. Dass ich zwar höflich sei, aber es dahingestellt sei, ob ich auch korrekt wäre, sei eine unglaubliche Diffamierung seitens des Dienstgebers, veranlasse die Dienstbehörde aber offenbar ebensowenig die Stellungnahmen der Herren Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 zu hinterfragen. Bis dato seien gegen die Beschwerdeführerin keine disziplinäre Maßnahmen gesetzt worden. In weiterer Folge wurden weitere Erhebungen hinsichtlich der behaupteten Nichtmeldung einer Nebenbeschäftigung sowie medizinischer Beurteilungen ihrer Belastbarkeit sowie hinsichtlich ihrer Teamfähigkeit beantragt.
Zur zweiten Bewerbung (vgl.I.3.) wurde ausgeführt, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte nicht befasst worden sei. Der zum Zug gekommene Mitbewerber sei beginnend mit 2017 bis 31.08.2018 Schreibkraft gewesen. Erst seit 01.09.2018 sei er Sachbearbeiter im Frontofficebereich. Zum Zeitpunkt der Interessentensuche habe er daher nur sieben Monate Erfahrung als Sachbearbeiter aufgewiesen. Inwiefern er aufgrund dieser Vortätigkeit über die in der SVA 2 anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften Kenntnisse erlangt haben soll, bleibe offen. Der Umstand, dass die Leiterin des Verkehrsamtes, XXXX teils wortwörtlich die Stellungnahme des Mag. XXXX zur ersten Bewerbung übernommen habe, zeige eindeutig, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, ihre Bewerbung abzulehnen. Obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten vor dieser Bewerbung keine Krankenstände aufgewiesen habe, sei trotzdem eine Beurteilung ihrer Leistungen als nicht möglich dargestellt worden.Zur zweiten Bewerbung (vgl.I.3.) wurde ausgeführt, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte nicht befasst worden sei. Der zum Zug gekommene Mitbewerber sei beginnend mit 2017 bis 31.08.2018 Schreibkraft gewesen. Erst seit 01.09.2018 sei er Sachbearbeiter im Frontofficebereich. Zum Zeitpunkt der Interessentensuche habe er daher nur sieben Monate Erfahrung als Sachbearbeiter aufgewiesen. Inwiefern er aufgrund dieser Vortätigkeit über die in der SVA 2 anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften Kenntnisse erlangt haben soll, bleibe offen. Der Umstand, dass die Leiterin des Verkehrsamtes, römisch 40 teils wortwörtlich die Stellungnahme des Mag. römisch 40 zur ersten Bewerbung übernommen habe, zeige eindeutig, dass von vornherein beabsichtigt gewesen sei, ihre Bewerbung abzulehnen. Obwohl die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten vor dieser Bewerbung keine Krankenstände aufgewiesen habe, sei trotzdem eine Beurteilung ihrer Leistungen als nicht möglich dargestellt worden.
Es werde daher beantragt, ihrem im Antrag vom 23.09.2019 gestellten Begehren vollinhaltlich zu entsprechen.
I.7. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hatte:römisch eins.7. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hatte:
1. „Ihr Antrag vom 23.09.2019, ho. eingebracht am 25.09.2019, binnen 14 Tagen zu Handen Ihres Vertreters, eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Betrag von € 8.000,-- sowie die Kosten des anwaltlichen Einschreitens im Betrag von € 2.000,-- (inkl. 20% USt) zu bezahlen, wird gem. § 9 Abs. i BGStG iVm § 10 Abs. 2 BGStG iVm § 56 AVG abgewiesen.1. „Ihr Antrag vom 23.09.2019, ho. eingebracht am 25.09.2019, binnen 14 Tagen zu Handen Ihres Vertreters, eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung im Betrag von € 8.000,-- sowie die Kosten des anwaltlichen Einschreitens im Betrag von € 2.000,-- (inkl. 20% USt) zu bezahlen, wird gem. Paragraph 9, Abs. i BGStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, BGStG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG abgewiesen.
2. Ihr eingebrachter Antrag die Bezugsdifferenzen, die sich bei diskriminierungsfreier Besetzung ab 01.01.2019 ergeben hätten, und - auch zukünftig - ergeben, zu ersetzen, wird gem. § 9 Abs. i BGStG iVm § 10 Abs. 2 BGStG iVm § 56 AVG abgewiesen.2. Ihr eingebrachter Antrag die Bezugsdifferenzen, die sich bei diskriminierungsfreier Besetzung ab 01.01.2019 ergeben hätten, und - auch zukünftig - ergeben, zu ersetzen, wird gem. Paragraph 9, Abs. i BGStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, BGStG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG abgewiesen.
3. Ihr eingebrachter Antrag die Haftung des Bundes für sämtliche hinkünftige Bezugsdifferenzen aus der gegenständlichen Diskriminierung zuzuerkennen und festzustellen, wird gem. § 9 Abs. i BGStG iVm § 10 Abs. 2 BGStG iVm § 56 AVG abgewiesen.“3. Ihr eingebrachter Antrag die Haftung des Bundes für sämtliche hinkünftige Bezugsdifferenzen aus der gegenständlichen Diskriminierung zuzuerkennen und festzustellen, wird gem. Paragraph 9, Abs. i BGStG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, BGStG in Verbindung mit Paragraph 56, AVG abgewiesen.“
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Widergabe des Verfahrensgangs, insbesondere der Stellungnahmen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen aus, dass sich um die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 neben der Beschwerdeführerin Flnsp XXXX , Kontr XXXX , Kontr XXXX , OKontr XXXX und AAss XXXX beworben hätten.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Widergabe des Verfahrensgangs, insbesondere der Stellungnahmen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen aus, dass sich um die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 neben der Beschwerdeführerin Flnsp römisch 40 , Kontr römisch 40 , Kontr römisch 40 , OKontr römisch 40 und AAss römisch 40 beworben hätten.
Um die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 hätten sich die Beschwerdeführerin sowie Kontr XXXX beworben.Um die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 hätten sich die Beschwerdeführerin sowie Kontr römisch 40 beworben.
Nach detaillierter Darstellung des dienstlichen Werdeganges der Beschwerdeführerin sowie der Mitbewerberin Kontr XXXX wurde festgestellt, dass in beiden Auswahlverfahren zu prüfen gewesen sei, in welchem Ausmaß die Bewerber die einzelnen Anforderungen erfüllten, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den Bewerbern festzustellen gewesen sei, wer über die bessere fachliche sowie persönliche Eignung verfügt.Nach detaillierter Darstellung des dienstlichen Werdeganges der Beschwerdeführerin sowie der Mitbewerberin Kontr römisch 40 wurde festgestellt, dass in beiden Auswahlverfahren zu prüfen gewesen sei, in welchem Ausmaß die Bewerber die einzelnen Anforderungen erfüllten, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den Bewerbern festzustellen gewesen sei, wer über die bessere fachliche sowie persönliche Eignung verfügt.
Die Eignungsprüfung habe auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen. Dabei seien nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Es gelte somit anstelle eines Senioritätsprinzips, das Prinzip der besten Eignung.
Alle Bewerber erfüllten die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verleihung der freien Planstellen in der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der belangten Behörde, ungeachtet der unterschiedlichen Ausbildungen und zuvor durchlaufenen Verwendungen.
Die durch die Behörde durchgeführte Eignungsprüfung habe ergeben, dass im direkten Vergleich der Qualifikationen und Ausschreibungskriterien klar hervorgehe, dass die zum Zug gekommenen Bewerber besser geeignet gewesen seien als die Beschwerdeführerin. Ihr höheres Dienst- und Lebensalter habe keine höhere Eignung hervorgebracht.
Zur Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4:Zur Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4:
Festgehalten werde, dass ein Vergleich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der persönlichen Eignung von Kontr XXXX und der Beschwerdeführerin, auf der Grundlage der Interessentensuche, eindeutig eine höhere Qualifikation von Kontr XXXX ergeben habe.Festgehalten werde, dass ein Vergleich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der persönlichen Eignung von Kontr römisch 40 und der Beschwerdeführerin, auf der Grundlage der Interessentensuche, eindeutig eine höhere Qualifikation von Kontr römisch 40 ergeben habe.
Der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX habe konstatiert, dass sie sich gegenüber anderen Mitarbeiterinnen im Bereich des Strafvollzuges und auch gruppenübergreifend mit anderen Mitarbeiterinnen des Strafamtes als wenig teamorientiert zeige. Darüber hinaus sei von ihr in der Zusammenarbeit mit der Eingangskanzlei jedes unklare-wenn auch noch so unbedeutende - Begegnen, als Angriff gegen sie gewertet worden, sodass wiederholt seitens der Strafamtsleitung schlichtende Eingriffe nötig gewesen seien.Der unmittelbare Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 habe konstatiert, dass sie sich gegenüber anderen Mitarbeiterinnen im Bereich des Strafvollzuges und auch gruppenübergreifend mit anderen Mitarbeiterinnen des Strafamtes als wenig teamorientiert zeige. Darüber hinaus sei von ihr in der Zusammenarbeit mit der Eingangskanzlei jedes unklare-wenn auch noch so unbedeutende - Begegnen, als Angriff gegen sie gewertet worden, sodass wiederholt seitens der Strafamtsleitung schlichtende Eingriffe nötig gewesen seien.
Auch die Loyalität gegenüber ihren Vorgesetzten sei negativ bewertet worden, da sie beispielsweise während eines Krankenstandes für den Dienstgeber an ihrer Wohnadresse nicht erreichbar gewesen sei. Danach habe sie es unterlassen, eine Nebenbeschäftigung vorschriftenkonform und rechtzeitig zu melden.
Die Beschwerdeführerin verfüge zweifellos über Wissen betreffend die Organisationsstruktur, die Regelungen im Strafvollzug sowie über vereinzelte Fertigkeiten in ihren zwischenzeitlichen Verwendungen (wie Z.B. Ausstellen von Strafregisterbescheinigungen, Bereinigungen des Führerscheinregisters).
Mag. XXXX habe sie in der Zusammenschau für die ausgeschriebene Stelle nicht empfohlen. Es fehle der Beschwerdeführerin an der persönlichen Eignung, insbesondere an Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einer Teamleaderin im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle vorausgesetzt werden müsse. Der Beschwerdeführerin fehle in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, sei nicht anzunehmen. Zuletzt müsse auch angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen der neu zu besetzenden Stelle nicht gewachsen sein würde, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen würde.Mag. römisch 40 habe sie in der Zusammenschau für die ausgeschriebene Stelle nicht empfohlen. Es fehle der Beschwerdeführerin an der persönlichen Eignung, insbesondere an Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einer Teamleaderin im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle vorausgesetzt werden müsse. Der Beschwerdeführerin fehle in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, sei nicht anzunehmen. Zuletzt müsse auch angeführt werden, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen der neu zu besetzenden Stelle nicht gewachsen sein würde, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen würde.
Der Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung Mag. XXXX , schloss sich den Ausführungen von Mag. XXXX vollinhaltlich an. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin unklare Aussagen von Mitarbeiterinnen als persönliche Vorbehalte empfinde, ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Dieses Verhalten stelle die unmittelbar Vorgesetzten vor große Herausforderungen zur Erhaltung des Betriebsfriedens.Der Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung Mag. römisch 40 , schloss sich den Ausführungen von Mag. römisch 40 vollinhaltlich an. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin unklare Aussagen von Mitarbeiterinnen als persönliche Vorbehalte empfinde, ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Dieses Verhalten stelle die unmittelbar Vorgesetzten vor große Herausforderungen zur Erhaltung des Betriebsfriedens.
Die Beschwerdeführerin verfüge über Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften. Im Bereich des Dienstrechtes haben sie jedoch Mängel bezüglich auf die Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiter, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung, als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand, da gegenständliche Meldungen zeitnah unterlassen worden seien. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen sei das Vertrauen der Abteilungsleitung in ihre Dienstleistung nicht gegeben.
Hinsichtlich der Mitbewerberin Kontr XXXX wurde durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Mag. XXXX , festgestellt, dass sie seit 01.10.2013 im Strafamt tätig sei. Sie erledige die ihr aufgetragenen Arbeiten verlässlich, zielstrebig und termingerecht. Durch ihre Strebsamkeit, ihre Leistungsbereitschaft, ihre soziale Kompetenz und ihre Loyalität habe sie sich eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern im Strafamt erarbeitet. Gegenüber Vorgesetzten sei sie stets höflich und korrekt aufgetreten. Von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2017 sei sie als Sachbearbeiterin im Strafvollzug des ho. Strafamtes verwendet worden. Ihre dortige Arbeitsleistung sei anstandslos gewesen. Von 01.03.2017 bis 30.11.2017 sei sie zur Abteilung III/9 des BMI dienstzugeteilt gewesen, wo sie als stv. Regionalleiterin WEST zur Besorgung der Verteilerquartiere in V2-Verwendung eingesetzt worden sei.Hinsichtlich der Mitbewerberin Kontr römisch 40 wurde durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Mag. römisch 40 , festgestellt, dass sie seit 01.10.2013 im Strafamt tätig sei. Sie erledige die ihr aufgetragenen Arbeiten verlässlich, zielstrebig und termingerecht. Durch ihre Strebsamkeit, ihre Leistungsbereitschaft, ihre soziale Kompetenz und ihre Loyalität habe sie sich eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern im Strafamt erarbeitet. Gegenüber Vorgesetzten sei sie stets höflich und korrekt aufgetreten. Von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2017 sei sie als Sachbearbeiterin im Strafvollzug des ho. Strafamtes verwendet worden. Ihre dortige Arbeitsleistung sei anstandslos gewesen. Von 01.03.2017 bis 30.11.2017 sei sie zur Abteilung III/9 des BMI dienstzugeteilt gewesen, wo sie als stv. Regionalleiterin WEST zur Besorgung der Verteilerquartiere in V2-Verwendung eingesetzt worden sei.
Die Bewerberin drehte selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien und anderen Behörden im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe auf. Sie pflegte respektvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen und füge sich gut in die Strafamts-Gemeinschaft ein. Sie sei belastbar und motiviert. Aufgrund der jahrelangen Verwendung in der Behörde habe sie gute Kenntnisse über den Organisationsaufbau. Die Tätigkeit in der Gruppe Strafvollzug erledige sie stets zufriedenstellend."
Die Stellungnahme des unmittelbar vorgesetzten Referatsleiters wurde vom Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung vollinhaltlich mitgetragen worden.
Kontr XXXX sei aufgrund ihrer bisher erbrachten Leistungen sowie der bereits erfolgten Absolvierung der Funktionsausbildung und der Verwendung als stellvertretende Regionalleiterin, für die angestrebte Tätigkeit in höchstem Maße als geeignet beschrieben und von der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung für die ausgeschriebene Planstelle vorgeschlagen worden.Kontr römisch 40 sei aufgrund ihrer bisher erbrachten Leistungen sowie der bereits erfolgten Absolvierung der Funktionsausbildung und der Verwendung als stellvertretende Regionalleiterin, für die angestrebte Tätigkeit in höchstem Maße als geeignet beschrieben und von der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung für die ausgeschriebene Planstelle vorgeschlagen worden.
Der Dienststellenausschuss der Sicherheitsverwaltung habe dem Vorschlag der Dienstbehörde zur Betrauung von Kontr XXXX zugestimmt.Der Dienststellenausschuss der Sicherheitsverwaltung habe dem Vorschlag der Dienstbehörde zur Betrauung von Kontr römisch 40 zugestimmt.
Die Behörde sei nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Vorgesetzten zum Ergebnis gekommen, dass Kontr XXXX aufgrund ihrer bisherigen Verwendung in der SVA der LPD XXXX über jene persönlichen und fachspezifischen Kenntnisse, die die von ihr angestrebte Funktion voraussetze, verfüge. Sie sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut, arbeite service-, leistungs- und teamorientiert. Ihr werde von ihren Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch die soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert.Die Behörde sei nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Vorgesetzten zum Ergebnis gekommen, dass Kontr römisch 40 aufgrund ihrer bisherigen Verwendung in der SVA der LPD römisch 40 über jene persönlichen und fachspezifischen Kenntnisse, die die von ihr angestrebte Funktion voraussetze, verfüge. Sie sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut, arbeite service-, leistungs- und teamorientiert. Ihr werde von ihren Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch die soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert.
Festgehalten werden, dass nach einem Vergleich der Ausschreibungskriterien mit den Qualifikationen der Bewerberinnen klar hervorgehe, dass die zum Zug gekommene Bewerberin Kontr XXXX eindeutig besser geeignet sein als die Beschwerdeführerin. Dies hätten die Vorgesetzten in ihren Stellungnahmen auch nachvollziehbar dargelegt. Die Beschreibungen der unmittelbaren Vorgesetzten hätten überzeugt, dass die Mitbewerberin, die mit der Planstellen betraut worden sei, eine bessere Eignung aufweise.Festgehalten werden, dass nach einem Vergleich der Ausschreibungskriterien mit den Qualifikationen der Bewerberinnen klar hervorgehe, dass die zum Zug gekommene Bewerberin Kontr römisch 40 eindeutig besser geeignet sein als die Beschwerdeführerin. Dies hätten die Vorgesetzten in ihren Stellungnahmen auch nachvollziehbar dargelegt. Die Beschreibungen der unmittelbaren Vorgesetzten hätten überzeugt, dass die Mitbewerberin, die mit der Planstellen betraut worden sei, eine bessere Eignung aufweise.
Obwohl eine Differenz des Lebens- und Dienstalters der Mitbewerberin im Vergleich zur Beschwerdeführerin vorliegt, keine ein höheres Lebens- und Dienstalter nicht allein ausschlaggebend für eine Planstellenbesetzung sein. Ein höheres Lebens- und Dienstalter allein, sei kein Indiz für eine bessere Eignung. Mit dem Verbot der unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Alters solle gerade verhindert werden, dass automatisch (ohne sachliche Grundlage) dienstälteren Bediensteten (Senioritätsprinzip) oder umgekehrt jüngeren Bediensteten der Vorzug gegeben werde. Es dürfe auch nicht das „junge Alter" diskriminiert werden.
Trotz des höheren Dienstalters habe die Beschwerdeführerin nicht Defizite im Bereich der Teamfähigkeit und Belastbarkeit sowie in der Kenntnis einzelner Vorschriften im Bereich des Dienstrechtes ausgleichen können. Auch das beeinträchtigte Vertrauensverhältnis gegenüber ihren Vorgesetzten wirke sich nachteilig auf Ihre persönliche Eignung aus.
Ausdrücklich erwähnt sei, dass somit weder ihre Behinderung, ihr Alter noch ihr Geschlecht für die gegenständliche Planstellenbesetzung ausschlaggebend gewesen sei sondern und lediglich die persönliche und fachliche Eignung in die Beurteilung eingeflossen seien. Auch dem Frauenförderungsgebot sei nicht zuwidergehandelt worden.
Im Sinne der Beweislastverteilung habe von der Beschwerdeführerin ein Diskriminierungstatbestand nicht glaubhaft gemacht werden können, der das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lasse.
Zur Funktion „Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliches Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung Ä3/5 bzw. V3/4":
Ein Vergleich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der persönlichen Eignung von Kontr XXXX und der Beschwerdeführerin, habe auf der Grundlage der Interessentensuche, eindeutig eine höhere Qualifikation von Kontr XXXX ergeben.Zur Funktion „Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliches Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung Ä3/5 bzw. V3/4":, Ein Vergleich der fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie der persönlichen Eignung von Kontr römisch 40 und der Beschwerdeführerin, habe auf der Grundlage der Interessentensuche, eindeutig eine höhere Qualifikation von Kontr römisch 40 ergeben.
Von der unmittelbaren Vorgesetzten XXXX seien ihr Wissen betreffend der Organisationsstruktur sowie Grundkenntnisse im Führerschein- und Strafregistergesetz attestiert worden. Nennenswertes behördliches Wissen über die Sicherheitsverwaltung hätte sie sich im Exekutivdienst nicht angeeignet. Gegenüber Parteien, Fahrschulen und anderen Behörden trete Sie selbstbewusst, kompetent und korrekt auf. Insgesamt werde sie für die ausgeschriebene Stelle nicht empfohlen. Es fehle ihr an den für die Funktion als Teamleaderin unumgänglichen persönlichen Eigenschaften wie Teamfähigkeit und Belastbarkeit sowie an innerbetrieblicher Akzeptanz. Dass sich der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, wäre für ihre Vorgesetzte nicht anzunehmen. Insgesamt bestünden große Bedenken, dass sie der stetigen Belastbarkeit und dem Druck der Parteien nicht standhalten werde und dass sich dies erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen könnte.Von der unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 seien ihr Wissen betreffend der Organisationsstruktur sowie Grundkenntnisse im Führerschein- und Strafregistergesetz attestiert worden. Nennenswertes behördliches Wissen über die Sicherheitsverwaltung hätte sie sich im Exekutivdienst nicht angeeignet. Gegenüber Parteien, Fahrschulen und anderen Behörden trete Sie selbstbewusst, kompetent und korrekt auf. Insgesamt werde sie für die ausgeschriebene Stelle nicht empfohlen. Es fehle ihr an den für die Funktion als Teamleaderin unumgänglichen persönlichen Eigenschaften wie Teamfähigkeit und Belastbarkeit sowie an innerbetrieblicher Akzeptanz. Dass sich der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, wäre für ihre Vorgesetzte nicht anzunehmen. Insgesamt bestünden große Bedenken, dass sie der stetigen Belastbarkeit und dem Druck der Parteien nicht standhalten werde und dass sich dies erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen könnte.
Der Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung habe sich dieser Stellungnahme vollinhaltlich angeschlossen. Ergänzend sein ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften habe. Im Bereich der Dienstvorschriften hätten sich jedoch Mängel bezüglich der Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiterin, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand gezeigt. Zum Zeitpunkt der Stellungnahmen seien disziplinäre Erhebungen wegen des Nichtmeldens einer Nebenbeschäftigung und des Nichtmeldens des Domizilwechsels im Krankenstand getätigt worden. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen sei das Vertrauen der Abteilungsleitung in ihre Dienstleistung nicht mehr gegeben.
Da die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Sozialministeriums vom 06.03.2018 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von 50 von Hundert eingestuft worden sei und nach eigenen Angaben aufgrund ihrer körperlichen Eingeschränktheit immer wieder Pausen zu absolvieren habe, sei im Sinne der Dienstgeberfürsorge die Vereinbarkeit der fordernden Tätigkeit im Bürgerservice, mit den Notwendigkeiten eines gesundheitsfördernden beruflichen Umfeldes ebenso nicht gegeben gewesen.
Der Mitbewerber Kontr XXXX sei in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten, XXXX , als freundlich, teamfähig, genau und gewissenhaft beschrieben worden. Im Umgang mit Behörden und Parteien sei er selbstbewusst, kompetent und korrekt. XXXX sei teamfähig, freundlich und hilfsbereit. Er erledige den komplexen Aufgabenbereich unverzüglich, eigenständig und termingerecht. Hinsichtlich der einschlägigen Gesetzte und (Dienst-)Vorschriften verfüge er über ausreichende Kenntnisse, speziell im Führerscheingesetz. XXXX habe bereits seit letztem Sommer, nachdem zwei Mitarbeiter der SVA 2 durch Langzeitkrankenstände ausgefallen seien, die Aufgaben des Teamleaders im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle wahrgenommen. Er habe sich sehr engagiert und durch seinen Fleiß und Einsatz hätten die Parteien im Frontofficebereich rasch und ohne größere Wartezeiten abgefertigt werden können. Dabei habe er gezeigt, dass er die nötige Teamfähigkeit und Belastbarkeit, die im Frontofficebereich vorausgesetzt werden müsse, besitze. Der Mitbewerber Kontr römisch 40 sei in der Stellungnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten, römisch 40 , als freundlich, teamfähig, genau und gewissenhaft beschrieben worden. Im Umgang mit Behörden und Parteien sei er selbstbewusst, kompetent und korrekt. römisch 40 sei teamfähig, freundlich und hilfsbereit. Er erledige den komplexen Aufgabenbereich unverzüglich, eigenständig und termingerecht. Hinsichtlich der einschlägigen Gesetzte und (Dienst-)Vorschriften verfüge er über ausreichende Kenntnisse, speziell im Führerscheingesetz. römisch 40 habe bereits seit letztem Sommer, nachdem zwei Mitarbeiter der SVA 2 durch Langzeitkrankenstände ausgefallen seien, die Aufgaben des Teamleaders im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle wahrgenommen. Er habe sich sehr engagiert und durch seinen Fleiß und Einsatz hätten die Parteien im Frontofficebereich rasch und ohne größere Wartezeiten abgefertigt werden können. Dabei habe er gezeigt, dass er die nötige Teamfähigkeit und Belastbarkeit, die im Frontofficebereich vorausgesetzt werden müsse, besitze.
Die Stellungnahme der unmittelbar vorgesetzten Referatsleiterin sei vom Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. XXXX , vollinhaltlich unterstützt worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass ohne die vorbildhafte und über das Maß hinausgehende Dienstleistung des Kontr XXXX der Parteienverkehr im Bürgerservice der Behörde, nicht ohne immense Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger stattfinden hätte können. Trotz der enormen Belastung zwei Kontr XXXX zu den Parteien stets freundlich und hilfsbereit gewesen. Kontr. XXXX habe in dieser Zeit seine Eignung für die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eindeutig unter Beweis gestellt.Die Stellungnahme der unmittelbar vorgesetzten Referatsleiterin sei vom Leiter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. römisch 40 , vollinhaltlich unterstützt worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass ohne die vorbildhafte und über das Maß hinausgehende Dienstleistung des Kontr römisch 40 der Parteienverkehr im Bürgerservice der Behörde, nicht ohne immense Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger stattfinden hätte können. Trotz der enormen Belastung zwei Kontr römisch 40 zu den Parteien stets freundlich und hilfsbereit gewesen. Kontr. römisch 40 habe in dieser Zeit seine Eignung für die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eindeutig unter Beweis gestellt.
Mit Schreiben vom 18.04.2019 sei die Gleichbehandlungsbeauftragte Fr. Bezlnsp XXXX , Zuständigkeitsbereich Vorarlberg und XXXX , eingebunden worden. Diese habe keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem B-GIBG zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. zum Nachteil des Bewerbers Kontr XXXX feststellen können. Die geplante Stellenbesetzung mit Kontr XXXX sei von der Dienstbehörde objektiv und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Dienststellenausschuss der Sicherheitsverwaltung habe dem Vorschlag der Dienstbehörde zur Betrauung von Kontr XXXX zugestimmt.Mit Schreiben vom 18.04.2019 sei die Gleichbehandlungsbeauftragte Fr. Bezlnsp römisch 40 , Zuständigkeitsbereich Vorarlberg und römisch 40 , eingebunden worden. Diese habe keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem B-GIBG zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. zum Nachteil des Bewerbers Kontr römisch 40 feststellen können. Die geplante Stellenbesetzung mit Kontr römisch 40 sei von der Dienstbehörde objektiv und nachvollziehbar dargelegt worden. Der Dienststellenausschuss der Sicherheitsverwaltung habe dem Vorschlag der Dienstbehörde zur Betrauung von Kontr römisch 40 zugestimmt.
Die Behörde sei daher nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Vorgesetzten sowie Befassung der Gleichbehandlungsbeauftragten zum Ergebnis gekommen, dass Kontr XXXX für die von ihm angestrebte Funktion im höchsten Maße geeignet sei. Kontr XXXX erfülle die persönlichen und fachspezifischen Anforderungen. Der Bewerber sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut. Er arbeite engagiert, service-, leistungs- und teamorientiert. Ihm werde von seinen Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert.Die Behörde sei daher nach umfassender Prüfung unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Vorgesetzten sowie Befassung der Gleichbehandlungsbeauftragten zum Ergebnis gekommen, dass Kontr römisch 40 für die von ihm angestrebte Funktion im höchsten Maße geeignet sei. Kontr römisch 40 erfülle die persönlichen und fachspezifischen Anforderungen. Der Bewerber sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut. Er arbeite engagiert, service-, leistungs- und teamorientiert. Ihm werde von seinen Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert.
Festgehalten werde, dass nach einem Vergleich der Ausschreibungskriterien mit den Qualifikationen der Bewerberinnen klar hervorgehe, dass der zum Zug gekommene Bewerber Kontr XXXX eindeutig besser geeignet ist als die Beschwerdeführerin. Obwohl eine hohe Differenz des Lebens- und Dienstalters des Mitbewerbers im Vergleich Beschwerdeführerin vorliege, dürfe dieses höhere Lebens- und Dienstalter nicht allein ausschlaggebend für eine Planstellenbesetzung sein. Ein höheres Lebens- und Dienstalter allein, sei kein Indiz für eine bessere Eignung.Festgehalten werde, dass nach einem Vergleich der Ausschreibungskriterien mit den Qualifikationen der Bewerberinnen klar hervorgehe, dass der zum Zug gekommene Bewerber Kontr römisch 40 eindeutig besser geeignet ist als die Beschwerdeführerin. Obwohl eine hohe Differenz des Lebens- und Dienstalters des Mitbewerbers im Vergleich Beschwerdeführerin vorliege, dürfe dieses höhere Lebens- und Dienstalter nicht allein ausschlaggebend für eine Planstellenbesetzung sein. Ein höheres Lebens- und Dienstalter allein, sei kein Indiz für eine bessere Eignung.
Trotz höheren Dienstalters habe die Beschwerdeführerin Defizite im Bereich der Teamfähigkeit und Belastbarkeit sowie in der Kenntnis einzelner Vorschriften im Bereich des Dienstrechtes nicht ausgleichen können. Auch das gegenüber ihren Vorgesetzten beeinträchtigte Vertrauensverhältnis wirke sich weiterhin nachteilig auf ihre persönliche Eignung aus.
Weder ihre Behinderung, ihr Alter noch ihr Geschlecht seien für die gegenständliche Planstellenbesetzung ausschlaggebend gewesen. Lediglich die persönliche und fachliche Eignung seien in die Beurteilung eingeflossen. Auch dem Frauenförderungsgebot sei nicht zuwidergehandelt worden. Im Sinne der Beweislastverteilung habe der Beschwerdeführerin einen Diskriminierungstatbestand nicht glaubhaft machen können, der das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lasse.
Soweit in der Stellungnahme vom 06.03.2020 die
? amtswegige Einholung aller disziplinären Vorstrafen und Bekanntgabe aller laufenden disziplinären Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin,
? die Einholung sämtlicher von ihr gemeldeter Nebenbeschäftigungen bzw. Unterlagen, zu welchen wegen angeblich nicht gemeldeter Nebenbeschäftigungen ermittelt worden sei bzw. werde,
? die Einholung und Vorlage sämtlicher medizinischer Beurteilungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zum Zeitpunkt der beiden Bewerbungen, welche von Mag. XXXX und Mag. XXXX der Dienstbehörde vorgelegt worden seien sowie die Einholung der Krankenstandstage von 2018 bis Jänner 2019, und? die Einholung und Vorlage sämtlicher medizinischer Beurteilungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit zum Zeitpunkt der beiden Bewerbungen, welche von Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 der Dienstbehörde vorgelegt worden seien sowie die Einholung der Krankenstandstage von 2018 bis Jänner 2019, und
? die Einvernahme sämtlicher Bediensteter der Abteilung SVA der LPD XXXX zur Frage ihrer mangelnden Teamfähigkeit und Akzeptanz im Dienstbetrieb,? die Einvernahme sämtlicher Bediensteter der Abteilung SVA der LPD römisch 40 zur Frage ihrer mangelnden Teamfähigkeit und Akzeptanz im Dienstbetrieb,
wurde ausgeführt:
Die Erhebungen durch die SVA hätten zu keinen disziplinären Vorstrafen geführt und der Dienstbehörde seien aktuell keine laufenden Ermittlungen bekannt.
Die Beschwerdeführerin habe erst nach mündlicher Weisung und nach mehrfacher Aufforderung zur Verbesserung durch den Abteilungsleiter der SVA, Mag. XXXX , mittels Eingabe vom 08.10.2018, ho. eingelangt am 22.11.2018, die Aufnahme einer erwerbsmäßigenDie Beschwerdeführerin habe erst nach mündlicher Weisung und nach mehrfacher Aufforderung zur Verbesserung durch den Abteilungsleiter der SVA, Mag. römisch 40 , mittels Eingabe vom 08.10.2018, ho. eingelangt am 22.11.2018, die Aufnahme einer erwerbsmäßigen
Nebenbeschäftigung als „Tierenergetikerin" unter Umgehung des Dienstweges gemeldet. Seitens der Behörde seien mit Schreiben vom 25.01.2019 keine Einwände gegen die grundsätzliche Ausübung der Nebenbeschäftigung erhoben worden.
Die Einholung medizinischer Gutachten sei mangels Relevanz in den beiden Besetzungsverfahren nicht erfolgt. Der Gesundheitszustand Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt für die Planstellenbesetzung ausschlaggebend gewesen. Ebenso seien ihre Krankenstandstage im System evident, jedoch für die Entscheidung nicht relevant gewesen.
Die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin sei von ihren Vorgesetzten in den vorliegenden Stellungnahmen umfassend und glaubhaft dargelegt worden sodass von einer Einvernahme sämtlicher Bediensteter der SVA keine zusätzlichen Beweisergebnisse zur erwarten seien.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde XXXX , stellvertretender Leiter der Personalabteilung befangen sei, da er bezüglich beider Bewerbungen am Besetzungsverfahren mitgewirkt habe und auch an den ergebnislosen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice beteiligt gewesen sei. Die Befangenheit sei maßgeblich für die Entscheidung der belangten Behörde geworden. Dies zeige sich bereits darin, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt, das dortige Vorbringen übergangen und Beweisanträge mit Scheinbegründungen abgelehnt würden.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde römisch 40 , stellvertretender Leiter der Personalabteilung befangen sei, da er bezüglich beider Bewerbungen am Besetzungsverfahren mitgewirkt habe und auch an den ergebnislosen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice beteiligt gewesen sei. Die Befangenheit sei maßgeblich für die Entscheidung der belangten Behörde geworden. Dies zeige sich bereits darin, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin in keiner Weise berücksichtigt, das dortige Vorbringen übergangen und Beweisanträge mit Scheinbegründungen abgelehnt würden.
Das Verfahren sei mangelhaft, da die mit Schriftsatz vom 06.03.2020 eingebrachten Beweisanträge bezüglich angeblich nicht gemeldeter Nebenbeschäftigungen, medizinischer Beurteilungen hinsichtlich der Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, Einholung der Krankenstandstage und Einvernahme der Mitarbeiter der SVA zur Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin unerledigt geblieben seien.
Ferner habe die belangte Behörde ihr Vorbringen im Antrag vom 23.09.2019 ignoriert, wonach der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer ersten Bewerbung (am 13.11.2018 nachmittags vom Leiter der SVA (und zugleich Gleichbehandlungsbeauftragter) in dessen Büro eröffnet worden sei, dass sie auf Grund ihres „Laufdatenblattes" an dritter Stelle gereiht wäre. Es hätten sich mehrere Kollegen auf die Stelle beworben wobei die Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau beachtet worden sei. Er habe ihr unter Bezugnahme auf ihre 50%ige Behinderung mitgeteilt, dass sie der Belastung auf dem Arbeitsplatz nicht gewachsen sei, dies würde auch eine Altersdiskriminierung ausschließen.
Auch wenn Letzteres in keiner Weise nachvollziehbar sei, so sei bereits nach diesem denkwürdigen Gespräch offensichtlich gewesen, dass verschiedene Überlegungen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht, ihrer Behinderung und dem Alter zusammenhängen, angestellt worden seien. Als im Zuge der Interessentensuche schließlich auch bereits eine andere Mitarbeiterin - vor Ablauf der Bewerbungsfrist - auf diesen Arbeitsplatz eingeschult worden sei, und die Beschwerdeführerin schließlich die Stelle tatsächlich nicht erhalten habe, sei die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gem. § 14 BGStG beim Sozialministeriumservice XXXX beantragt worden.Auch wenn Letzteres in keiner Weise nachvollziehbar sei, so sei bereits nach diesem denkwürdigen Gespräch offensichtlich gewesen, dass verschiedene Überlegungen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht, ihrer Behinderung und dem Alter zusammenhängen, angestellt worden seien. Als im Zuge der Interessentensuche schließlich auch bereits eine andere Mitarbeiterin - vor Ablauf der Bewerbungsfrist - auf diesen Arbeitsplatz eingeschult worden sei, und die Beschwerdeführerin schließlich die Stelle tatsächlich nicht erhalten habe, sei die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gem. Paragraph 14, BGStG beim Sozialministeriumservice römisch 40 beantragt worden.
Darüber hinaus fehle jede Beweiswürdigung im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen und der fachlichen Kenntnisse. Die belangte Behörde begnüge sich damit die von den unmittelbar Vorgesetzten Mag. XXXX , Mag. XXXX und XXXX abgegebenen Äußerung zu wiederholen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese bloßen Floskeln auf konkrete Vorfälle und Sachverhalte zu prüfen.Darüber hinaus fehle jede Beweiswürdigung im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen und der fachlichen Kenntnisse. Die belangte Behörde begnüge sich damit die von den unmittelbar Vorgesetzten Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 und römisch 40 abgegebenen Äußerung zu wiederholen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese bloßen Floskeln auf konkrete Vorfälle und Sachverhalte zu prüfen.
Ebenso wenig liege hinsichtlich einer - in Wahrheit richtig gemeldeten Nebenbeschäftigung – ein unloyales Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Dies gelte im Übrigen auch für die behauptete Unerreichbarkeit während des Krankenstandes. Die Beschwerdeführerin habe sich am Nebenwohnsitz befunden und wäre auch telefonisch erreichbar gewesen. Der Nebenwohnsitz sei der belangten Behörde bekannt gewesen.
Die belangte Behörde übernehme die schriftlichen Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten, ohne diese zu hinterfragen. Dies gelte auch für die bloße aber unrichtige Behauptung die Beschwerdeführerin habe innerbetrieblich als Teamleaderin keine Akzeptanz und sei nicht gesundheitlich belastbar oder es gäbe Disziplinaranzeigen und disziplinäre Veranwortlichkeiten der Beschwerdeführerin.
Letzteres sei nicht der Fall, habe aber im „zweiten" Planstellenbesetzungsverfahren die Gleichbehandlungsbeauftragte dazu veranlasst, in der Besetzung mit dem Mitbewerber XXXX keine Diskriminierung zu erkennen, weil das fehlende Vertrauensverhältnis aufgrund der derzeitigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen nachvollziehbar wäre.Letzteres sei nicht der Fall, habe aber im „zweiten" Planstellenbesetzungsverfahren die Gleichbehandlungsbeauftragte dazu veranlasst, in der Besetzung mit dem Mitbewerber römisch 40 keine Diskriminierung zu erkennen, weil das fehlende Vertrauensverhältnis aufgrund der derzeitigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen nachvollziehbar wäre.
Es sei auch nicht nachvollziehbar und sachlich nicht begründbar, warum bspw. keine Angaben zu Managementfähigkeiten und Dienstvollzug durch XXXX möglich sein sollten, obwohl die Beschwerdeführerin vom 05.10.2018 - 21.03.2019 in deren Abteilung gearbeitet habe. Dass der Beschwerdeführerin schließlich auch noch Unkenntnis von Dienstvorschriften unterstellt werde, sei nicht richtig. Es seien vielmehr die belangte Behörde und die Dienstvorgesetzten, die der Beschwerdeführerin nun über Jahre hinweg angebliche disziplinäre Vorgehen vorwürfen, jedoch keine Verfahren einleiteten, und zwar deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine disziplinären Vergehen begangen habe.Es sei auch nicht nachvollziehbar und sachlich nicht begründbar, warum bspw. keine Angaben zu Managementfähigkeiten und Dienstvollzug durch römisch 40 möglich sein sollten, obwohl die Beschwerdeführerin vom 05.10.2018 - 21.03.2019 in deren Abteilung gearbeitet habe. Dass der Beschwerdeführerin schließlich auch noch Unkenntnis von Dienstvorschriften unterstellt werde, sei nicht richtig. Es seien vielmehr die belangte Behörde und die Dienstvorgesetzten, die der Beschwerdeführerin nun über Jahre hinweg angebliche disziplinäre Vorgehen vorwürfen, jedoch keine Verfahren einleiteten, und zwar deshalb, weil die Beschwerdeführerin keine disziplinären Vergehen begangen habe.
Dass Mag. XXXX in seinen Stellungnahmen ausführe, dass die Beschwerdeführerin derzeit für die angestrebte Tätigkeit nicht geeignet sei, die belangte Behörde selbst aber der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin doch für die Stelle geeignet sei, sollte der belangten Behörde endlich die unsachliche, weil diskriminierende Besetzung in beiden Bewerbungsverfahren evident machen.Dass Mag. römisch 40 in seinen Stellungnahmen ausführe, dass die Beschwerdeführerin derzeit für die angestrebte Tätigkeit nicht geeignet sei, die belangte Behörde selbst aber der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin doch für die Stelle geeignet sei, sollte der belangten Behörde endlich die unsachliche, weil diskriminierende Besetzung in beiden Bewerbungsverfahren evident machen.
Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass diese Beurteilungen gänzlich ungewöhnlich seien, sachlich unbegründet blieben und deshalb die Vorgänge ausschließlich auf einen diskriminierenden Bewerbungsvorgang zurückgeführt werden könnten.
In rechtlicher Hinsicht wurde zur Planstellenbesetzung im Referat SVA3 (Sicherheitsverwaltung und Bürgerservicestelle) ausgeführt, dass ausschließlich das Anforderungsprofil laut Interessent/lnnen-Suche der LPD XXXX vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, relevant für die Beurteilung sein müsse. Neben allgemeinen Anforderungen würden dabei fachspezifische und persönliche Anforderungen vorausgesetzt bzw. erwünscht. Bezeichnenderweise nähmen weder die im Planstellenbesetzungsverfahren stellungnehmenden Dienstvorgesetzten noch die belangte Behörde in ihrem Bescheid Bezug auf die fachspezifischen Anforderungen.In rechtlicher Hinsicht wurde zur Planstellenbesetzung im Referat SVA3 (Sicherheitsverwaltung und Bürgerservicestelle) ausgeführt, dass ausschließlich das Anforderungsprofil laut Interessent/lnnen-Suche der LPD römisch 40 vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, relevant für die Beurteilung sein müsse. Neben allgemeinen Anforderungen würden dabei fachspezifische und persönliche Anforderungen vorausgesetzt bzw. erwünscht. Bezeichnenderweise nähmen weder die im Planstellenbesetzungsverfahren stellungnehmenden Dienstvorgesetzten noch die belangte Behörde in ihrem Bescheid Bezug auf die fachspezifischen Anforderungen.
Die zum Zug gekommene Bewerberin sei zunächst als Lehrling zur Verwaltungsassistentin in den Bundesdienst eingetreten und habe eine rund zehnmonatige Lehrzeit absolviert. Anschließend sei sie rund sechs Monate als Schreibkraft tätig gewesen, bis sie beginnend mit 01.01.2015 bis Ende Feber2017 (!) als Sachbearbeiterin tätig gewesen sei. Auch nach ihrer Arbeit für die Abteilung III/9 des BMI sei sie wiederum als Sachbearbeiterin in der SVA tätig gewesen.
Inwiefern die stets in der Abteilung SVA1 tätige Schreibkraft/Sachbearbeiterin bessere Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden gegenüber der Beschwerdeführerin haben solle, welche seit 1994 in unterschiedlichsten Tätigkeiten im Bundesdienst und bereits seit 2014 als Sachbearbeiterin im Strafamt SVA1 tätig war gewesen sei, bleibe ohne jede nachvollziehbare Begründung. Die Mitbewerberin habe auch keine bessere Kenntnis über die Arbeitsabläufe der Abteilung.
Kenntnisse der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung des zugewiesenen komplexen Aufgabenbereiches bis hin zur Entscheidungsvorbereitung, und Kenntnisse der EDV sowie Anwendung und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes fänden im gesamten Besetzungsvorgang und im angefochtenen Bescheid keinerlei Erwähnung.
Die seit den 1990er-Jahren im Polizei- und Sicherheitsbereich tätige Beschwerdeführerin sei bestens qualifiziert. Dass diese fachspezifischen Anforderungen keinerlei Erwähnung fänden, vielmehr der Beschwerdeführerin völlig unrichtig und mit unwahren Behauptungen über anhängige Disziplinarverfahren, Unkenntnis des Dienstrechtes vorgeworfen werde, so sei dies schlicht ein Versuch, die gewünschte Bewerberin zu besetzen und andererseits ein Versuch die bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin zu verschleiern. Abgesehen davon, sei die Kenntnis des Dienstrechtes nicht einmal Kriterium in der Interessentensuche.
Dass die stets in der SVA verwendete zum Zug gekommene Mitbewerberin keine Kenntnisse referatsübergreifend habe, übergehe die belangte Behörde schlichtweg. Hinsichtlich der persönlichen Anforderung falle bei den Beschreibungen durch die Dienstvorgesetzten ins Auge, dass unter allen Umständen die Besetzung der Stelle mit der Beschwerdeführerin verhindert werden solle.
Das Anführen mangelnder Loyalität, innerbetrieblicher Akzeptanz, mangelnder gesundheitliche Belastung (ohne diese irgendwie auch nur zu überprüfen) und letztlich die unrichtige Behauptung, es gäbe disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin, seien in Besetzungsverfahren, die in Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund des Alters, Geschlechtes, Behinderung, etc. stünden, immanent und häufig.
Darüber hinaus sei die Gleichbehandlungsbeauftragte in diesem Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Zur PIanstellenbesetzung im Referat SVA2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) werde darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung die Interessentensuche der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.03.2019, GZ: PAD/19/00525024/001/AA, relevant sei.Zur PIanstellenbesetzung im Referat SVA2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) werde darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung die Interessentensuche der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.03.2019, GZ: PAD/19/00525024/001/AA, relevant sei.
Der zum Zug gekommene Bewerber sei drei Monate nach Beginn der Verwendung der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Referat SVA1 (Strafamt), - beginnend mit 01.07.2014 - als Lehrling in den Bundesdienst eingetreten und habe eine rund dreijährige Lehre absolviert. Nach der Lehrabschlussprüfung 2017 sei er für ein Jahr als Schreibkraft in der SVA2 tätig gewesen. Inwiefern er sich hinsichtlich der spezifischen Anforderungen, nämlich der Kenntnis über die Organisation der Sicherheitsbehörden, Kenntnis über die Arbeitsabläufe der gesamten SVA, entsprechendes Fachwissen im Zusammenhang mit referatsübergreifenden Materien in der Bürgerservicestelle habe erwerben könnte, verbleibe im Dunklen. Kenntnis über diesen Arbeitsplatz betreffende Dienstanweisungen und Vorschriften hätten im Besetzungsverfahren als auch im angefochtenen Bescheid keine Rolle gespielt.
Da der Mitbewerber hinsichtlich der fachspezifischen Anforderung eine wesentlich geringere Qualifikation wie die Beschwerdeführerin vorweisen könne, werde er von den Dienstvorgesetzten ausführlich hinsichtlich seiner Persönlichkeit „angepriesen". Dies vermöge jedoch über die geringere Qualifikation des XXXX nicht hinweg zu täuschen. Dass die grundsätzlich bessere Qualifizierte im Bewerbungsverfahren hins. der persönlichen Eigenschaften möglichst schlecht dargestellt werde, um sie nicht auf die Stelle besetzen zu müssen, sei ein Paradebeispiel für diskriminierende Besetzungen.Da der Mitbewerber hinsichtlich der fachspezifischen Anforderung eine wesentlich geringere Qualifikation wie die Beschwerdeführerin vorweisen könne, werde er von den Dienstvorgesetzten ausführlich hinsichtlich seiner Persönlichkeit „angepriesen". Dies vermöge jedoch über die geringere Qualifikation des römisch 40 nicht hinweg zu täuschen. Dass die grundsätzlich bessere Qualifizierte im Bewerbungsverfahren hins. der persönlichen Eigenschaften möglichst schlecht dargestellt werde, um sie nicht auf die Stelle besetzen zu müssen, sei ein Paradebeispiel für diskriminierende Besetzungen.
Die Beschwerdeführerin sei bei beiden Besetzungen wegen ihrer Behinderung, ihres Alters und bei der zweiten Bewerbung auch hinsichtlich ihres Geschlechtes diskriminiert worden.
Erwähnenswert sei, dass sich die Beschwerdeführerin später auch auf eine dritte Interessentensuche beworben habe, auch diese Bewerbung sei abgelehnt worden und das Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice habe wiederum zu keiner Einigung geführt, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Dienstbehörde im Juli 2020 einen neuerlichen Antrag auf Bezugsdifferenz, Entschädigung und Haftung für künftige Nachteile eingebracht habe.
Es werde daher beantragt,
? eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid und das vorangegangene Verfahren infolge Nichtigkeit wegen Befangenheit aufzuheben und der Dienstbehörde die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und die neuerliche Entscheidung durch eine/n nicht befangene/n Organwalter/in auftragen;
in eventu
? der Beschwerde Folge geben und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 23.09.2019 vollumfänglich stattgeben;
in eventu
? der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.9. Mit Schreiben vom 20.07.2020, eingelangt am 27.07.2020, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten. römisch eins.9. Mit Schreiben vom 20.07.2020, eingelangt am 27.07.2020, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
I.10. Am 08.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, einer Vertretung der belangten Behörde öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Dabei wurden die Beschwerdeführerin als Partei sowie Mag. XXXX , Mag. XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen.römisch eins.10. Am 08.06.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, einer Vertretung der belangten Behörde öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Dabei wurden die Beschwerdeführerin als Partei sowie Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht seit 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem sie vorerst als Exekutivbeamten tätig war, wurde sie mit 01.07.2014 Binnenverwaltungsdienst überstellt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bewerbungen war ihr der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, dem Referat SVA1-Strafamt in der Landespolizeidirektion XXXX zugewiesen, den sie nach wie vor innehat.römisch zwei.1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nachdem sie vorerst als Exekutivbeamten tätig war, wurde sie mit 01.07.2014 Binnenverwaltungsdienst überstellt. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bewerbungen war ihr der Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin im Strafamt, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, dem Referat SVA1-Strafamt in der Landespolizeidirektion römisch 40 zugewiesen, den sie nach wie vor innehat.
Mit Schreiben vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch. Mit Schreiben vom 11.10.2018, GZ. PAD/18/01908293/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.
Dabei hatten den Bewerber nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen:
In Bewerberlnnen für die dauernde Betrauung mit den bezeichneten Funktionen sollen nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Im Allgemeinen:
1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind;
4. die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in dieser Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass ein laufendes Disziplinarverfahren ebenso wie eine noch nicht länger als drei Jahre zurückliegende disziplinäre Verurteilung oder eine noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegende strafgesetzliche Verurteilung (ausg. leichte Fahrlässigkeitsdelikte) kein absoluter Ausschließungsgrund sei. Vielmehr werde diesbzgl. im Einzelfall über die persönliche und charakterliche Eignung von Bewerberlnnen zu entscheiden sein.
Im Besonderen hatten die Bewerber neben den allgemeinen Erfordernissen nachstehende fachspezifische und persönliche Anforderungen zu erfüllen:
Fachspezifische Anforderungen:
? Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden,
? Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Abteilung,
? Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen komplexen Aufgabenbereiches bis hin zur Entscheidungsvorbereitung;
? dem Aufgabenbereich entsprechendes Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit referatsübergreifenden Materien in der Bürgerservicestelle;
? Gute Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
Persönliche Anforderungen:? Gute Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes, Persönliche Anforderungen:
? Sicheres und freundliches Auftreten;
? Kommunikations- und Teamfähigkeit
? Genauigkeit und Verlässlichkeit;
? Engagement und Gewissenhaftigkeit;
? Initiatives und eigenverantwortliches Handeln;
? Entschluss- und Entscheidungskompetenz;
? Organisationsfähigkeit und Koordinierungsvermögen
Mit diesen diesem Arbeitsplatz sind (beispielhaft) folgende Aufgaben zu erfüllen bzw. folgende Anforderungen verbunden:
In Angelegenheiten der Bürgerservicestelle:
Folgende Tätigkeiten, deren Aufgaben den Referaten SVA 2 und SVA 3 zugeordnet sind, werden im Rahmen der Bürgerservicestelle durch den/die Arbeitsplatzinhaberln vollzogen:
? Parteienverkehr;
? Einhebung unbarer und barer Gebühren bzw. Verwaltungsabgaben;
? Lenkerberechtigungen - Erstausstellung und Ausdehnung;
? Ausstellung von Taxilenkerausweisen;
? Ausstellung von Schülertransportausweisen;
? Bescheid Ausstellungen (L 17, Übungsfahrt);
? Führerscheinausstellung (Umtausch, Verlängerung);
? Ausstellung Verlustanzeige und Unbedenklichkeitsbescheinigung;
? Wunschkennzeichen Antrag bearbeiten;
? Bewilligung Probefahrtkennzeichen,
? Antragstellung für Veranstaltungen;
? Ausstellung von Pyrotechnikausweisen;
? Ausstellung von Sprengmittelbezugsscheinen;
? Antragstellung für waffenrechtliche Urkunden;
? Kostenpflichtige Auskunftserteilung (Anwälte);
? Eintragungen in Typenschein;
? Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen;
? Namens- und Adressänderung;
? Einbringung von Anträgen.
In Angelegenheiten des Referats SVA 3 (Sicherheitsverwaltung) obliegen dem/der Arbeitsplatzinhaberln:
? Angelegenheiten des Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesens;
? Vereins — und Versammlungswesen;
? Strafregister.
In weiterer Folge haben sich die Beschwerdeführerin, die letztlich zum Zug gekommene Kontr XXXX sowie weitere vier Bewerber auf diese Planstelle beworben:In weiterer Folge haben sich die Beschwerdeführerin, die letztlich zum Zug gekommene Kontr römisch 40 sowie weitere vier Bewerber auf diese Planstelle beworben:
Der dienstliche Werdegang der am XXXX geborenen Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:Der dienstliche Werdegang der am römisch 40 geborenen Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
01.03.1994
Eintritt in den Bundesdienst
01.03.1994-31.08.1994
LGK XXXX , GAL-GrenzdienstLGK römisch 40 , GAL-Grenzdienst
01.09.1994-30.06.2009
GP/GÜP XXXX , GP XXXX und GP XXXX (LGK/LPK XXXX ), eingeteilte VBGP/GÜP römisch 40 , Gesetzgebungsperiode römisch 40 und Gesetzgebungsperiode römisch 40 (LGK/LPK römisch 40 ), eingeteilte VB
04.09.1995 - 25.06.1996
Ergänzende Grundausbildung fürVB/S-GD
01.07.2009 - 30.06.2014
GPI XXXX (LPK/LPD XXXX ), eingeteilte Beamtin - E2bGPI römisch 40 (LPK/LPD römisch 40 ), eingeteilte Beamtin - E2b
01.07.2014-30.11.2015
Ernennung in die VGr A3, FGr 2, Referat SVA 1 (Strafamt), Sachbearbeiterin
01.12.2015-dato
Referat SVA 1 (Strafamt) VGr A3, FGr 4
05.10.2018-dato
Referat SVA 2 (Verkehrsamt) vorübergehend in Verwendung
Der dienstliche Werdegang der letztlich zum Zug gekommenen Bewerberin Kontr XXXX (geb. XXXX ) stellt sich wie folgt dar:Der dienstliche Werdegang der letztlich zum Zug gekommenen Bewerberin Kontr römisch 40 (geb. römisch 40 ) stellt sich wie folgt dar:
01.10.2013
Eintritt in den Bundesdienst
01.10.2013 - 03.08.2014
LPD XXXX , Lehre zur VerwaltungsassistentinLPD römisch 40 , Lehre zur Verwaltungsassistentin
31.07.2014
Lehrabschlussprüfung
04.08.2014 - 31.01.2015
LPD XXXX , Referat SVA 1 (Strafamt), Schreibkraft, EntlGr v4, BewGr2LPD römisch 40 , Referat SVA 1 (Strafamt), Schreibkraft, EntlGr v4, BewGr2
19.10.2015 -19.11.2015
GAL v3
01.02.2015 - 30.11.2017
LPD XXXX , Referat SVA 1 (Strafamt), Sachbearbeiterin, EntlGr v3, BewGr2LPD römisch 40 , Referat SVA 1 (Strafamt), Sachbearbeiterin, EntlGr v3, BewGr2
01.12.2017-dato
LPD XXXX , Referat SVA 1 (Strafamt), Sachbearbeiterin, EntlGr v3, BewGr3LPD römisch 40 , Referat SVA 1 (Strafamt), Sachbearbeiterin, EntlGr v3, BewGr3
Im Zuge des Besetzungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerberinnen eingeholt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin nahm Mag. XXXX als Leiter des Strafamtes unmittelbarer Vorgesetzter der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:Im Zuge des Besetzungsverfahrens wurden Stellungnahmen der Vorgesetzten der Bewerberinnen eingeholt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin nahm Mag. römisch 40 als Leiter des Strafamtes unmittelbarer Vorgesetzter der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
XXXX war seit 01.07.2014 im ho. Strafamt tätig, zuletzt war sie bis Ende April 2017 im Strafvollzug als Vollzugsbearbeiterin verwendet. Aufgrund ihrer außerordentlich vielzähligen dauernden und plötzlichen Krankenstandsabwesenheiten wurde sie von der Verwendung jm römisch 40 war seit 01.07.2014 im ho. Strafamt tätig, zuletzt war sie bis Ende April 2017 im Strafvollzug als Vollzugsbearbeiterin verwendet. Aufgrund ihrer außerordentlich vielzähligen dauernden und plötzlichen Krankenstandsabwesenheiten wurde sie von der Verwendung jm
Strafvollzug entbunden und der SVA 3 zugeteilt; dies, da in der Gruppe Strafvollzug aufgrund der Komplexität der Aufgaben eine Krankenstandsvertretung nicht gefunden werden konnte.
Gegenüber anderen Mitarbeiterinnen zeigte sie sich als wenig teamorientiert. Dies im nahen Bereich des Strafvollzuges und auch gruppenübergreifend mit anderen Mitarbeiterinnen des Strafamtes.
Gegenüber Vorgesetzten tritt sie höflich auf. Ob es sich auch um ein korrektes Auftreten handelt, mag dahingestellt bleiben; so war sie beispielsweise während des letzten Krankenstandes für den Dienstgeber an ihrer Wohnadresse nicht erreichbar und unterließ sie es, eine Nebenbeschäftigung zu melden.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Während ihrer Anwesenheiten trat sie selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien und anderen Behörden im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe auf.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
Der Bewerberin mangelt es an Teamfähigkeit, was sich in unzähligen plötzlichen Abwesenheiten spiegelte. All ihre Arbeiten mussten auf die anderen aufgeteilt werden. Darüber hinaus wurde von ihr in der Zusammenarbeit mit der Eingangskanzlei jedes unklare - wenn auch noch so unbedeutende - Begegnen als Angriff gegen sie gewertet, sodass wiederholt seitens der Strafamtsleitung schlichtend eingegriffen werden musste.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Aufgrund der sehr hohen Abwesenheitstage kann diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben werden. Es nützt in diesem Zusammenhang der beste Mitarbeiter nichts, wenn er nie da ist.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-) Vorschriften:
Die Bewerberin verfügt zweifellos über Wissen betreffend die Organisationsstruktur, die Regelungen im Strafvollzug sowie über vereinzelte Fertigkeiten in ihren zwischenzeitlichen Verwendungen (wie Z.B. Ausstellen von Strafregisterbescheinigungen, Bereinigungen des Führerscheinregisters). Die Außendiensttätigkeit während ihrer Exekutivdienstzeit war ebenso geprägt von unzähligen Krankenständen. Behördliches Wissen über die Sicherheitsvenwaltung konnte sie sich im Exekutivdienst kein nennenswertes aneignen.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw
Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—
Sonstiges:
Für die ausgeschriebene Stelle wird die Bewerberin nicht empfohlen. Ihr fehlen Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einem Teamleader im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle vorausgesetzt werden muss. Ihr fehlt in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, ist nicht anzunehmen, zuletzt muss angeführt werden, dass aus ho. Einschätzungen die Bewerberin den Anforderungen der neu zu besetzenden Stelle nicht gewachsen sein wird, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen wird. Die Bewerbung von FOI XXXX wird von ho. NICHT unterstützt."Für die ausgeschriebene Stelle wird die Bewerberin nicht empfohlen. Ihr fehlen Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einem Teamleader im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle vorausgesetzt werden muss. Ihr fehlt in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, ist nicht anzunehmen, zuletzt muss angeführt werden, dass aus ho. Einschätzungen die Bewerberin den Anforderungen der neu zu besetzenden Stelle nicht gewachsen sein wird, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandsabwesenheiten fortsetzen wird. Die Bewerbung von FOI römisch 40 wird von ho. NICHT unterstützt."
Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. XXXX , gab nachstehende Stellungnahme ab:Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. römisch 40 , gab nachstehende Stellungnahme ab:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
Die Stellungnahme des unmittelbar vorgesetzten Referatsleiters wird vollinhaltlich mitgetragen.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Die Stellungnahme des unmittelbar vorgesetzten Referatsleiters wird vollinhaltlich mitgetragen.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
Frau XXXX empfindet unklare Aussagen von Mitarbeiterinnen als persönliche Vorbehalte ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Dieses Verhalten stellt die unmittelbar Vorgesetzten zur Erhaltung des Betriebsfriedens vor große Herausforderungen.Frau römisch 40 empfindet unklare Aussagen von Mitarbeiterinnen als persönliche Vorbehalte ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Dieses Verhalten stellt die unmittelbar Vorgesetzten zur Erhaltung des Betriebsfriedens vor große Herausforderungen.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Aufgrund der sehr ausgeprägten gerechtfertigten Abwesenheiten kann der betreffende Passus nicht ausreichend beurteilt werden.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften:
Frau XXXX hat Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften. Im Bereich der Dienstvorschriften haben sich jedoch Mängel in Bezug über die Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiter, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand dargelegt.Frau römisch 40 hat Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften. Im Bereich der Dienstvorschriften haben sich jedoch Mängel in Bezug über die Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiter, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand dargelegt.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—
Sonstiges:
Gegen Frau XXXX wird derzeit eine Disziplinaranzeige wegen des Nichtmeldens einer Nebenbeschäftigung und des Nichtmeldens des Domizilwechsels im Krankenstand vorbereitet. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen ist das Vertrauen der Abteilungsleitung in die Dienstleistung von Frau XXXX nicht gegeben. Da Frau XXXX mit Bescheid des Sozialministeriums vom 06.09.2018 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von 50 von Hundert eingestuft wurde und nacheigenen Angaben aufgrund ihrer körperlichen Eingeschränktheit immer wieder Pausen zu absolvieren hat, ist im Sinne der Dienstgeberfürsorge die Vereinbarkeit der fordernden Tätigkeit im Bürgerservice mit den Notwendigkeiten eines gesundheitsfördernden beruflichen Umfeldes nicht gegeben.“Gegen Frau römisch 40 wird derzeit eine Disziplinaranzeige wegen des Nichtmeldens einer Nebenbeschäftigung und des Nichtmeldens des Domizilwechsels im Krankenstand vorbereitet. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen ist das Vertrauen der Abteilungsleitung in die Dienstleistung von Frau römisch 40 nicht gegeben. Da Frau römisch 40 mit Bescheid des Sozialministeriums vom 06.09.2018 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von 50 von Hundert eingestuft wurde und nacheigenen Angaben aufgrund ihrer körperlichen Eingeschränktheit immer wieder Pausen zu absolvieren hat, ist im Sinne der Dienstgeberfürsorge die Vereinbarkeit der fordernden Tätigkeit im Bürgerservice mit den Notwendigkeiten eines gesundheitsfördernden beruflichen Umfeldes nicht gegeben.“
Die Mitbewerberin Kontr XXXX wurde durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Mag. XXXX , folgendermaßen beschrieben:Die Mitbewerberin Kontr römisch 40 wurde durch ihren unmittelbaren Vorgesetzten, Mag. römisch 40 , folgendermaßen beschrieben:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
VB XXXX ist seit 01.03.2013 im ho. Strafamt tätig. Sie erledigt die ihr aufgetragenen Arbeiten verlässlich, zielstrebig und termingerecht. Durch ihre Strebsamkeit, ihre Leistungsbereitschaft, ihre soziale Kompetenz und ihre Loyalität erarbeitete sie sich eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern im Strafamt. Gegenüber Vorgesetzten trat sie stets höflich und korrekt auf. Von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2017 war sie als Sachbearbeiterin im Strafvollzug des ho. Strafamtes verwendet. Ihre dortige Arbeitsleistung war anstandslos. Von 01.03.2017 bis 30.11.2017 war sie zur Abteilung III/9 des BMI dienstzugeteilt, wo sie als stv. Regionalleiterin WEST zur Besorgung der Verteilerquartiere in v2-Verwendung eingesetzt war.VB römisch 40 ist seit 01.03.2013 im ho. Strafamt tätig. Sie erledigt die ihr aufgetragenen Arbeiten verlässlich, zielstrebig und termingerecht. Durch ihre Strebsamkeit, ihre Leistungsbereitschaft, ihre soziale Kompetenz und ihre Loyalität erarbeitete sie sich eine hohe Akzeptanz bei den Mitarbeitern im Strafamt. Gegenüber Vorgesetzten trat sie stets höflich und korrekt auf. Von Februar 2015 bis einschließlich Februar 2017 war sie als Sachbearbeiterin im Strafvollzug des ho. Strafamtes verwendet. Ihre dortige Arbeitsleistung war anstandslos. Von 01.03.2017 bis 30.11.2017 war sie zur Abteilung III/9 des BMI dienstzugeteilt, wo sie als stv. Regionalleiterin WEST zur Besorgung der Verteilerquartiere in v2-Verwendung eingesetzt war.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Die Bewerberin trat selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien und anderen Behörden im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe auf.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
Die Bewerberin pflegt respektvollen Umgang mit den Mitarbeiterinnen. Sie fügt sich gut in die ho. Strafamts-Gemeinschaft ein.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Sie ist belastbar und motiviert. Die durch Krankenstand bedingten Abwesenheiten sind unauffällig.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften:
Aufgrund der jahrelangen Verwendung in der LPD XXXX hat die Bewerberin gute Kenntnisse über den Organisationsaufbau.Aufgrund der jahrelangen Verwendung in der LPD römisch 40 hat die Bewerberin gute Kenntnisse über den Organisationsaufbau.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
Über die Leitungstätigkeit als stv. Regionalleiterin bei der Abt. III/9 kann von ho. keine Aussage getroffen werden. Die Tätigkeit in der Gruppe Strafvollzug erledigte sie stets zufriedenstellend."
Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. XXXX , gab nachstehende Stellungnahme ab:Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. römisch 40 , gab nachstehende Stellungnahme ab:
„Die Stellungnahme des unmittelbar Vorgesetzten Referatsleiters wird vollinhaltlich mitgetragen.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
Verwendung als stellvertretende Regionalleiterin der Abteilung III/9 von 01.03.2017 bis 30.11.2017.
Sonstiges:
Frau XXXX ist für die ausgeschriebene Stelle aufgrund ihrer bisher erbrachten Leistungen sowie der bereits erfolgten Absolvierung der Funktionsausbildung und der Verwendung als stellvertretende Regionalleiterin für die ausgeschriebene Stelle im höchsten Maß geeignet.“Frau römisch 40 ist für die ausgeschriebene Stelle aufgrund ihrer bisher erbrachten Leistungen sowie der bereits erfolgten Absolvierung der Funktionsausbildung und der Verwendung als stellvertretende Regionalleiterin für die ausgeschriebene Stelle im höchsten Maß geeignet.“
In der vom Leiter der SVA, Mag. XXXX , vorgenommenen Reihung, die von der belangten Behörde letztendlich als ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage bei der gegenständlichen Stellenbesetzung herangezogen wurde, wurde ausgeführt wie folgt:In der vom Leiter der SVA, Mag. römisch 40 , vorgenommenen Reihung, die von der belangten Behörde letztendlich als ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage bei der gegenständlichen Stellenbesetzung herangezogen wurde, wurde ausgeführt wie folgt:
„Kontr XXXX ist für die angestrebte Tätigkeit in höchstem Maße geeignet und wird von der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung für die ausgeschriebene Planstelle vorgeschlagen. FOI XXXX ist für die angestrebte Tätigkeit derzeit nicht geeignet."„Kontr römisch 40 ist für die angestrebte Tätigkeit in höchstem Maße geeignet und wird von der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung für die ausgeschriebene Planstelle vorgeschlagen. FOI römisch 40 ist für die angestrebte Tätigkeit derzeit nicht geeignet."
Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass Kontr XXXX aufgrund ihrer bisherigen Verwendung in der SVA der LPD XXXX über jene persönlichen und fachspezifischen Kenntnisse verfüge, die die von ihr angestrebte Funktion voraussetze. Sie sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut, arbeite service-, leistungs- und teamorientiert und ihr werde von ihren Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch die soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert. In weiterer Folge wurde nach Befassung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Zustimmung des BMI eingeholt und Kontr XXXX mit der in Rede stehenden Stelle betraut.Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass Kontr römisch 40 aufgrund ihrer bisherigen Verwendung in der SVA der LPD römisch 40 über jene persönlichen und fachspezifischen Kenntnisse verfüge, die die von ihr angestrebte Funktion voraussetze. Sie sei mit den abteilungsinternen, komplexen Arbeitsabläufen und Zuständigkeiten bestens vertraut, arbeite service-, leistungs- und teamorientiert und ihr werde von ihren Vorgesetzten neben Fachkompetenz auch die soziale Kompetenz im Umgang mit Mitarbeitern und Parteien attestiert. In weiterer Folge wurde nach Befassung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Zustimmung des BMI eingeholt und Kontr römisch 40 mit der in Rede stehenden Stelle betraut.
II.1.2. Mit Schreiben vom 15.03.2019, GZ. PAD/18/00525024/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.römisch zwei.1.2. Mit Schreiben vom 15.03.2019, GZ. PAD/18/00525024/001/AA, führte die belangte Behörde eine Interessentensuche für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4 durch.
Dabei hatten den Bewerber nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen:
In Bewerberlnnen für die dauernde Betrauung mit den bezeichneten Funktionen sollen nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Im Allgemeinen:
1. Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind;
4. die im Beamten-Dienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz für den Dienst in dieser Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass ein laufendes Disziplinarverfahren ebenso wie eine noch nicht länger als drei Jahre zurückliegende disziplinäre Verurteilung oder eine noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegende strafgesetzliche Verurteilung (ausgenommen leichte Fahrlässigkeitsdelikte) kein absoluter Ausschließungsgrund sei. Vielmehr werde diesbezüglich. im Einzelfall über die persönliche und charakterliche Eignung von Bewerberlnnen zu entscheiden sein.
Im Besonderen hatten die Bewerber neben den allgemeinen Erfordernissen nachstehende fachspezifische und persönliche Anforderungen zu erfüllen:
Fachspezifische Anforderungen:
? Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden,
? Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der gesamten Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung;
? Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung des zugewiesenen komplexen Aufgabenbereiches bis hin zur Entscheidungsvorbereitung;
? dem Aufgabenbereich entsprechendes Fachwissen, insbesondere im Zusammenhang mit referatsübergreifenden Materien in der Bürgerservicestelle;
? Gute Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
Persönliche Anforderungen:? Gute Kenntnisse der EDV-Anwendungen und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes, Persönliche Anforderungen:
? Sicheres und freundliches Auftreten;
? Kommunikations- und Teamfähigkeit
? Genauigkeit und Verlässlichkeit;
? Engagement und Gewissenhaftigkeit;
? Initiatives und eigenverantwortliches Handeln;
? Entschluss- und Entscheidungskompetenz;
? Organisationsfähigkeit und Koordinierungsvermögen
Mit diesen diesem Arbeitsplatz sind (beispielhaft) folgende Aufgaben zu erfüllen bzw. folgende Anforderungen verbunden:
In Angelegenheiten der Bürgerservicestelle:
Folgende Tätigkeiten, deren Aufgaben den Referaten SVA 2 und SVA 3 zugeordnet sind, werden im Rahmen der Bürgerservicestelle durch den/die Arbeitsplatzinhaberln vollzogen:
? Parteienverkehr;
? Einhebung unbarer und barer Gebühren bzw. Verwaltungsabgaben;
? Lenkerberechtigungen - Erstausstellung und Ausdehnung;
? Ausstellung von Taxilenkerausweisen;
? Ausstellung von Schülertransportausweisen;
? Bescheid Ausstellungen (L 17, Übungsfahrt);
? Führerscheinausstellung (Umtausch, Verlängerung);
? Ausstellung Verlustanzeige und Unbedenklichkeitsbescheinigung;
? Wunschkennzeichen Antrag bearbeiten;
? Bewilligung Probefahrtkennzeichen,
? Antragstellung für Veranstaltungen;
? Ausstellung von Pyrotechnikausweisen;
? Ausstellung von Sprengmittelbezugsscheinen;
? Antragstellung für waffenrechtliche Urkunden;
? Kostenpflichtige Auskunftserteilung (Anwälte);
? Eintragungen in Typenschein;
? Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen;
? Namens- und Adressänderung;
? Einbringung von Anträgen.
In Angelegenheiten des Verkehrsamtes obliegen den Bediensteten der SVA 2:
Angelegenheiten des Führerschein- und des Kraftfahrwesens, wie
? Verfahren zur Erteilung/Ausdehnung der Lenkberechtigung (beinhaltet: Neuerteilung, Wiedererteilungen nach Entzug/Fristablauf/Verzicht,
? Verfahren zur Verlängerung der Lenkberechtigung;
? Austausch von Heereslenkberechtigungen;
? Anträge auf Eintragung des Codes 111
? Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungs- und Übungsfahrten,
? Anordnungen von Nachschulungen und Probezeitverlängerungen,
? Anordnungen zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung;
? Ausstellung von Taxi- und Schulbusausweisen;
? Ausstellung von Führerscheinduplikaten;
? Austausch von Nicht EWR Lenkberechtigungen;
? Erteilung von Aufträgen zur Produktion der Führerscheine;
? Eingabe und Pflege der Daten im Führerscheinregister;
? Beauftragung zur Erstellung von (amts-)ärztlichen Gutachten;
? bescheidmäßige Aufforderungen zur amtsärztlichen Untersuchung bzw. Vortage von fachärztlichen/verkehrspsychologischen Stellungnahmen;
? Maßnahmen zur Einleitung von gerichtlichen/verwaltungsbehördlichen Strafverfahren;
? Gebührenangelegenheiten;
? Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen;
? Entzug von Lenkberechtigungen;
? Erlassung von Mopedfahrverboten;
? Erlassung von Fahrradverboten;
? Erlassung von Kostenbescheiden;
? Stellungnahmen zu Amtshaftungsverfahren;
? Vorlagen an Berufungsbehörde;
? Anmeldung von Deck- und Sachbereichskennzeichen;
? Bearbeitung von Kraftfahrzeug-Nichthaftungsanzeigen;
? Bewilligung von Probefahrtkennzeichen;
? Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen;
? Bearbeitung von Wunschkennzeichenanträgen;
? Auskunftserteilung über Kraftfahrzeugzulassungsbesitzer;
? Verfahren zur Durchführung von Kraftfahrzeugüberprüfungen;
? Verwaltung von Begutachtungsplaketten;
? Kontrolle der Versicherungszulassungsstellen;
? Verfahren zur Aufhebung von Kraftfahrzeugzulassungen;
? Erhebungen im Zusammenhang mit Zulassungsangelegenheiten.
In weiterer Folge haben sich die Beschwerdeführerin und der letztlich zum Zug gekommene Kontr XXXX auf diese Planstelle beworben.In weiterer Folge haben sich die Beschwerdeführerin und der letztlich zum Zug gekommene Kontr römisch 40 auf diese Planstelle beworben.
Der dienstliche Werdegang des am 18.06.1993 geborenen Kontr XXXX stellt sich wie folgt dar:Der dienstliche Werdegang des am 18.06.1993 geborenen Kontr römisch 40 stellt sich wie folgt dar:
01.10.2014
Eintritt in den Bundesdienst
01.10.2014 - 31.08.2017
LPD XXXX , Lehre zum VerwaltungsassistentenLPD römisch 40 , Lehre zum Verwaltungsassistenten
03.08.2017
Lehrabschlussprüfung
01.09.2017 - 31.08.2018
LPD XXXX , Referat SVA 2 (Verkehrsamt), Schreibkraft, EntlGr v4, BewGr2LPD römisch 40 , Referat SVA 2 (Verkehrsamt), Schreibkraft, EntlGr v4, BewGr2
01.09.2018-dato
LPD XXXX , Referat SVA 2 (Verkehrsamt), Sachbearbeiter- FO-Bereich der Bürgerservicestelle, EntlGr v3, BewGr 3LPD römisch 40 , Referat SVA 2 (Verkehrsamt), Sachbearbeiter- FO-Bereich der Bürgerservicestelle, EntlGr v3, BewGr 3
Auch hinsichtlich dieser Bewerbung wurden Stellungnahmen der Vorgesetzten eingeholt. Dabei führte die unmittelbare Vorgesetzte XXXX (Leiterin Referat SVA 2-Verkehrsamt) wie folgt aus:Auch hinsichtlich dieser Bewerbung wurden Stellungnahmen der Vorgesetzten eingeholt. Dabei führte die unmittelbare Vorgesetzte römisch 40 (Leiterin Referat SVA 2-Verkehrsamt) wie folgt aus:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
XXXX ist seit 05.10.2018 im Verkehrsamt tätig. Sie übt die Tätigkeit im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle aus. Vorerst wurde sie ausschließlich für die Bearbeitung der Strafregisterbescheinigungen eingesetzt. Mittlerweilen übernimmt Sie einen Teil des Aufgabenbereiches der Führerscheinangelegenheiten. XXXX wurde von der SVA 1 zu uns zugeteilt, da sie dort aufgrund ihrer außerordentlich vielzähligen dauernden und plötzlichen Krankenstandsabwesenheiten von der Verwendung im Strafvollzug entbunden wurde. Auch ist bekannt, dass ein anhängiges Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Krankenstände haben sich zwar gebessert. Vielleicht aber nur deshalb, da XXXX zwischendurch immer wieder ihren angehäuften Erholungsurlaub konsumiert hat. römisch 40 ist seit 05.10.2018 im Verkehrsamt tätig. Sie übt die Tätigkeit im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle aus. Vorerst wurde sie ausschließlich für die Bearbeitung der Strafregisterbescheinigungen eingesetzt. Mittlerweilen übernimmt Sie einen Teil des Aufgabenbereiches der Führerscheinangelegenheiten. römisch 40 wurde von der SVA 1 zu uns zugeteilt, da sie dort aufgrund ihrer außerordentlich vielzähligen dauernden und plötzlichen Krankenstandsabwesenheiten von der Verwendung im Strafvollzug entbunden wurde. Auch ist bekannt, dass ein anhängiges Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Krankenstände haben sich zwar gebessert. Vielleicht aber nur deshalb, da römisch 40 zwischendurch immer wieder ihren angehäuften Erholungsurlaub konsumiert hat.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Während ihrer Anwesenheit trat sie selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien, Fahrschulen und anderen Behörden auf.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
—
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Auf Grund der kurzen Zeit, in der XXXX in der SVA 2 zugeteilt ist, kann keine Stellungnahme abgegeben werden.Auf Grund der kurzen Zeit, in der römisch 40 in der SVA 2 zugeteilt ist, kann keine Stellungnahme abgegeben werden.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetzte und(Dienst-)Vorschriften:
Die Bewerberin verfügt zweifellos über Wissen betreffend die Organisationsstruktur, Grundkenntnisse im Führerscheingesetz und Strafregistergesetz. Die Außendiensttätigkeit während ihrer Exekutivdienstzeit war ebenso geprägt von unzähligen Krankenständen. Behördliches Wissen über die Sicherheitsverwaltung konnte sie sich im Exekutivdienst kein nennenswertes aneignen.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):, —
Sonstiges:
Für die ausgeschriebene Stelle wird die Bewerberin nicht empfohlen. Ihr fehlen Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einem Teamleader im Frontofficebereich der Bürgerstelle vorausgesetzt werden muss. Ihr fehlt in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, ist nicht anzunehmen, in den letzten Monaten konnten bei Frau XXXX zwar keine Krankenstände verzeichnet werden, es bestehen aber große Bedenken, ob XXXX auf Grund der dauernden Krankenstände in der Vergangenheit, sowohl in der SVA 1, als auch bei der Sicherheitswache, die stetige Belastbarkeit und den Druck der Parteien aushält, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandabwesenheiten fortsetzen wird."Für die ausgeschriebene Stelle wird die Bewerberin nicht empfohlen. Ihr fehlen Teamfähigkeit und Belastbarkeit, was gerade von einem Teamleader im Frontofficebereich der Bürgerstelle vorausgesetzt werden muss. Ihr fehlt in dieser Eigenschaft die innerbetriebliche Akzeptanz. Dass sie sich in absehbarer Zeit als Vorbild für andere Bürgerservicemitarbeiterinnen entwickeln würde, ist nicht anzunehmen, in den letzten Monaten konnten bei Frau römisch 40 zwar keine Krankenstände verzeichnet werden, es bestehen aber große Bedenken, ob römisch 40 auf Grund der dauernden Krankenstände in der Vergangenheit, sowohl in der SVA 1, als auch bei der Sicherheitswache, die stetige Belastbarkeit und den Druck der Parteien aushält, was sich erwartungsgemäß in psychosozialem Unbehagen, in körperlichen Beschwerden, in einer Verschlechterung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und folglich in Krankenstandabwesenheiten fortsetzen wird."
Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. XXXX , nahm wie folgt Stellung:Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. römisch 40 , nahm wie folgt Stellung:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
Die Stellungnahme der unmittelbar vorgesetzten Referatsleiterin wird vollinhaltlich mitgetragen.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Die Stellungnahme der unmittelbar vorgesetzten Referatsleiterin wird vollinhaltlich mitgetragen.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Aufgrund der sehr ausgeprägten gerechtfertigten Abwesenheiten kann der betreffende Passus nicht ausreichend beurteilt werden.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetzte und (Dienst-) Vorschriften:
Frau XXXX hat Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften. Im Bereich der Dienstvorschriften haben sich jedoch Mängel in Bezug über die Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiterin, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand dargelegt.Frau römisch 40 hat Kenntnisse über die einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften. Im Bereich der Dienstvorschriften haben sich jedoch Mängel in Bezug über die Grundlagen der einschlägigen Vorschriften und Pflichten der Mitarbeiterin, insbesondere im Bereich der Meldung der Nebenbeschäftigung als auch im Bereich der Meldung von Domizilwechseln im Krankenstand dargelegt.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—
Sonstiges:
Gegen Frau XXXX wird derzeit eine Disziplinaranzeige wegen des Nichtmeldens einer Nebenbeschäftigung und des Nichtmeldens des Domizilwechsels im Krankenstand vorbereitet. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen ist das Vertrauen der Abteilungsleitung in die Dienstleistung von Frau XXXX nicht gegeben. Da Frau XXXX mit Bescheid des Sozialministeriums vom 06.09.2018 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von 50 vom Hundert eingestuft wurde und nach eigenen Angaben aufgrund ihrer körperlichen Eingeschränktheit immer wieder Pausen zu absolvieren hat, ist im Sinne der Dienstgeberfürsorge die Vereinbarkeit der fordernden Tätigkeit im Bürgerservice mit den Notwendigkeiten eines gesundheitsfördernden beruflichen Umfeldes nicht gegeben."Gegen Frau römisch 40 wird derzeit eine Disziplinaranzeige wegen des Nichtmeldens einer Nebenbeschäftigung und des Nichtmeldens des Domizilwechsels im Krankenstand vorbereitet. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen ist das Vertrauen der Abteilungsleitung in die Dienstleistung von Frau römisch 40 nicht gegeben. Da Frau römisch 40 mit Bescheid des Sozialministeriums vom 06.09.2018 zum Kreis der begünstigten Behinderten im Ausmaß von 50 vom Hundert eingestuft wurde und nach eigenen Angaben aufgrund ihrer körperlichen Eingeschränktheit immer wieder Pausen zu absolvieren hat, ist im Sinne der Dienstgeberfürsorge die Vereinbarkeit der fordernden Tätigkeit im Bürgerservice mit den Notwendigkeiten eines gesundheitsfördernden beruflichen Umfeldes nicht gegeben."
Hinsichtlich des zum Zug gekommenen Bewerbers Kontr XXXX nahm die unmittelbare Vorgesetzte XXXX (Leiterin Referat SVA 2-Verkehrsamt) wie folgt Stellung:Hinsichtlich des zum Zug gekommenen Bewerbers Kontr römisch 40 nahm die unmittelbare Vorgesetzte römisch 40 (Leiterin Referat SVA 2-Verkehrsamt) wie folgt Stellung:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
XXXX ist freundlich, teamfähig, genau und gewissenhaft. römisch 40 ist freundlich, teamfähig, genau und gewissenhaft.
Umgang mit Behörden und Parteien:
XXXX ist selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien, Fahrschulen und anderen Behörden. römisch 40 ist selbstbewusst, kompetent und korrekt gegenüber Parteien, Fahrschulen und anderen Behörden.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
XXXX ist teamfähig, freundlich und hilfsbereit. römisch 40 ist teamfähig, freundlich und hilfsbereit.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
XXXX erledigt den komplexen Aufgabenbereich unverzüglich, eigenständig und termingerecht. römisch 40 erledigt den komplexen Aufgabenbereich unverzüglich, eigenständig und termingerecht.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetzte und (Dienst-)Vorschriften:
Der Bewerber verfügt über ausreichende Kenntnisse in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften (speziell im FSG)
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):, —
Sonstiges:
XXXX hat bereits seit letzten Sommer, nachdem zwei Mitarbeiter der SVA 2 durch Langzeitkrankenstände ausgefallen sind, die Aufgaben des Teamleaders im Frontofficebereich der Bürgerservicesteile übernommen. Er hat sich sehr engagiert und durch seinen Fleiß und Einsatz konnten die Parteien im Frontofficebereich rasch und ohne größere Wartezeiten abgefertigt werden. Dabei hat er gezeigt, dass er die nötige Teamfähigkeit und Belastbarkeit, die im Frontofficebereich vorausgesetzt werden muss, besitzt. Es wird daher die Bewerbung von XXXX unterstützt." römisch 40 hat bereits seit letzten Sommer, nachdem zwei Mitarbeiter der SVA 2 durch Langzeitkrankenstände ausgefallen sind, die Aufgaben des Teamleaders im Frontofficebereich der Bürgerservicesteile übernommen. Er hat sich sehr engagiert und durch seinen Fleiß und Einsatz konnten die Parteien im Frontofficebereich rasch und ohne größere Wartezeiten abgefertigt werden. Dabei hat er gezeigt, dass er die nötige Teamfähigkeit und Belastbarkeit, die im Frontofficebereich vorausgesetzt werden muss, besitzt. Es wird daher die Bewerbung von römisch 40 unterstützt."
Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. XXXX , gab nachstehende Beurteilung ab: Der Leiter der Sicherheits-und Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Mag. römisch 40 , gab nachstehende Beurteilung ab:
„Verhalten im Dienst und Auftreten:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt.
Umgang mit Behörden und Parteien:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt.
Umgang mit Mitarbeiterinnen:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt.
Managementfähigkeiten und Dienstvollzug:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt.
Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetzte und (Dienst-)Vorschriften:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):
—Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit (bei Dienststellenleiterlnnen, Leiterinnen von Organisationseinheiten bzw. Funktionen mit Vertretungsbefugnis):, —
Sonstiges:
Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt. Welters wird hinzugefügt, dass ohne die vorbildhafte und über das Maß hinausgehende Dienstleistung des Kontr. XXXX der Parteienverkehr im Bürgerservice der LPD XXXX , nicht ohne immense Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger stattfinden hätte können. Trotz der enormen Belastung war Kontr. XXXX zu den Parteien stets freundlich und hilfsbereit. Kontr. XXXX hat in dieser Zeit seine Eignung für die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eindeutig unter Beweis gestellt."Die Stellungnahme der unmittelbar Vorgesetzten wird vollinhaltlich unterstützt. Welters wird hinzugefügt, dass ohne die vorbildhafte und über das Maß hinausgehende Dienstleistung des Kontr. römisch 40 der Parteienverkehr im Bürgerservice der LPD römisch 40 , nicht ohne immense Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger stattfinden hätte können. Trotz der enormen Belastung war Kontr. römisch 40 zu den Parteien stets freundlich und hilfsbereit. Kontr. römisch 40 hat in dieser Zeit seine Eignung für die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eindeutig unter Beweis gestellt."
In weiterer Folge wurde vom Leiter der SVA, Mag. XXXX Kontr XXXX für die angestrebte Tätigkeit vorgeschlagen, da er in höchstem Maße geeignet sei. FOI XXXX sei für die angestrebte Tätigkeit derzeit nicht geeignet.In weiterer Folge wurde vom Leiter der SVA, Mag. römisch 40 Kontr römisch 40 für die angestrebte Tätigkeit vorgeschlagen, da er in höchstem Maße geeignet sei. FOI römisch 40 sei für die angestrebte Tätigkeit derzeit nicht geeignet.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte Bezlnsp XXXX , Zuständigkeitsbereich Vorarlberg und XXXX , führte in ihrer Stellungnahme aus, dass den schriftlichen Unterlagen zufolge keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem B-GlBG zum Nachteil der Bewerberin FOI XXXX bzw. des Bewerbers Kontr XXXX festgestellt werden könne.Die Gleichbehandlungsbeauftragte Bezlnsp römisch 40 , Zuständigkeitsbereich Vorarlberg und römisch 40 , führte in ihrer Stellungnahme aus, dass den schriftlichen Unterlagen zufolge keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nach dem B-GlBG zum Nachteil der Bewerberin FOI römisch 40 bzw. des Bewerbers Kontr römisch 40 festgestellt werden könne.
In weiterer Folge wurde nach Befassung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Zustimmung des BMI eingeholt und Kontr XXXX mit der in Rede stehenden Stelle betraut.In weiterer Folge wurde nach Befassung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Zustimmung des BMI eingeholt und Kontr römisch 40 mit der in Rede stehenden Stelle betraut.
II.1.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass diese laut Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.03.2018 einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist. Bei ihr bestehen zwei Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule und ein weiterer Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule zwischen 4 und 5 Lendenwirbel, wobei diese Bandscheibe nicht mehr vorhanden ist. In dem Bereich reiben sich Knochen an Knochen, wodurch starke Schmerzen hervorgerufen werden. Die Beschwerdeführerin musste sich wegen eines Kreuzbandriss einer Operation am rechten Knie unterziehen. Ferner musste sie sich einer Unterleibsoperation nach einer Krebsdiagnose unterziehen. Darüber hinaus ist eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden (Morbus Bechterew) die zu rheumatischen Schüben führt. Es wurde dann im Zuge der Untersuchung eine latente Tuberkulose festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage 2 bis 3 Stunden zu arbeiten, wenn dann die Möglichkeit besteht für 10 Minuten aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen, wobei nicht notwendig eine Arbeitsunterbrechung erforderlich ist, sondern lediglich ein Wechsel der Köperhaltung, wie kurzzeitiges Aufstehen vom Schreibtisch.römisch zwei.1.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass diese laut Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 06.03.2018 einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist. Bei ihr bestehen zwei Bandscheibenvorfälle in der Halswirbelsäule und ein weiterer Bandscheibenvorfall in der Lendenwirbelsäule zwischen 4 und 5 Lendenwirbel, wobei diese Bandscheibe nicht mehr vorhanden ist. In dem Bereich reiben sich Knochen an Knochen, wodurch starke Schmerzen hervorgerufen werden. Die Beschwerdeführerin musste sich wegen eines Kreuzbandriss einer Operation am rechten Knie unterziehen. Ferner musste sie sich einer Unterleibsoperation nach einer Krebsdiagnose unterziehen. Darüber hinaus ist eine Autoimmunerkrankung festgestellt worden (Morbus Bechterew) die zu rheumatischen Schüben führt. Es wurde dann im Zuge der Untersuchung eine latente Tuberkulose festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage 2 bis 3 Stunden zu arbeiten, wenn dann die Möglichkeit besteht für 10 Minuten aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen, wobei nicht notwendig eine Arbeitsunterbrechung erforderlich ist, sondern lediglich ein Wechsel der Köperhaltung, wie kurzzeitiges Aufstehen vom Schreibtisch.
Auf beiden verfahrensgegenständlichen Arbeitsplätzen wären derartige Pausen möglich gewesen.
In den Jahren 2016-2018 war die Beschwerdeführerin (einschließlich eines dreiwöchigen Kuraufenthaltes) 352 Tage krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
II.1.4. Bezüglich der in den Stellungnahmen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten disziplinären Verfehlungen wird festgestellt:römisch zwei.1.4. Bezüglich der in den Stellungnahmen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten disziplinären Verfehlungen wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat am 13.09.2018 - unter Nichteinhaltung des Dienstweges - eine Nebenbeschäftigung als „Tierenergetikerin“ der Personalabteilung der belangten Behörde gemeldet. Am 08.10.2018 wurde diese Meldung im Dienstweg unter genauer Darstellung der näheren Umstände der Nebenbeschäftigung wiederholt. Dem vorangegangen war eine mündliche Aufforderung durch den Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung. Es wurde keine Disziplinaranzeige erstattet. Ebenso wenig wurde eine schriftliche Ermahnung im Sinne des § 109 BDG 1979 ausgesprochen. Ebenso wenig zog ein Domizilwechsel während eines Krankenstandes die Erstattung einer Disziplinaranzeige bzw. sonstige disziplinäre Konsequenzen nach sich.Die Beschwerdeführerin hat am 13.09.2018 - unter Nichteinhaltung des Dienstweges - eine Nebenbeschäftigung als „Tierenergetikerin“ der Personalabteilung der belangten Behörde gemeldet. Am 08.10.2018 wurde diese Meldung im Dienstweg unter genauer Darstellung der näheren Umstände der Nebenbeschäftigung wiederholt. Dem vorangegangen war eine mündliche Aufforderung durch den Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung. Es wurde keine Disziplinaranzeige erstattet. Ebenso wenig wurde eine schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 109, BDG 1979 ausgesprochen. Ebenso wenig zog ein Domizilwechsel während eines Krankenstandes die Erstattung einer Disziplinaranzeige bzw. sonstige disziplinäre Konsequenzen nach sich.
II.1.5. Hinsichtlich der Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass es im Bereich des Strafamtes Spannungsverhältnisse zu einzelnen Mitarbeitern gegeben hat, wobei häufig schlichtende Eingriffe durch Vorgesetzte erforderlich waren. Im Bereich des Verkehrsamtes konnten keine derartigen Spannungsverhältnisse festgestellt werdenrömisch zwei.1.5. Hinsichtlich der Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass es im Bereich des Strafamtes Spannungsverhältnisse zu einzelnen Mitarbeitern gegeben hat, wobei häufig schlichtende Eingriffe durch Vorgesetzte erforderlich waren. Im Bereich des Verkehrsamtes konnten keine derartigen Spannungsverhältnisse festgestellt werden
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sowie den Lebensläufen der Bewerber ergeben sich aus den vorgelegten Akten, dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen disziplinären Vorwürfe ergeben sich aus der zeugenschaftlichen Aussage des Leiters der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung sowie den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung.
Die Bestellungen hinsichtlich der Behörde herangezogenen Beurteilungskriterien ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Aussagen der Zeugen einvernommenen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
Die Feststellungen zur Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der Vorgesetzten sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wobei festzuhalten ist, dass die Leiterin des Verkehrsamtes keine Angaben zur Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. zu ihrem Umgang mit Mitarbeitern gemacht hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren - unwidersprochen gebliebenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin als notwendig erachteten Pausen wurde von der belangten Behörde bzw. dem als Zeugen einvernommenen Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung als dienstlich möglich angesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die Beschwerdeführerin ist Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Für sie gilt daher das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GIBG).
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bunds-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG lauten wie folgt:
„Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. […]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. […]
Begriffsbestimmungen
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
Mehrfachdiskriminierung
§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.Paragraph 19 a, Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Beweislast
§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG lauten wie folgt:
„Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt - Geltungsbereich
§ 7a. (1) […]Paragraph 7 a, (1) […]
(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 7 b bis 7 q gelten weiters für
1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,
2. […]
Diskriminierungsverbot
§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 7 b, (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. […]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. […]
(2) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(3) Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(4) Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.(4) Auf den Behinderungsbegriff der Absatz eins bis 3 ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(6) Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.(6) Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Absatz eins, durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
Diskriminierung
§ 7c. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 7 c, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.(4) Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand,
2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,
3. Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen,
4. die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.(6) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 4,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 5, heranzuziehen.
(7) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9) Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg
§ 7e. (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgtParagraph 7 e, (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt(2) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. wenn der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, oder
2. wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro.
(3) Ist ein Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt(3) Ist ein Dienstverhältnis zum Bund wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
1. mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder1. mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
2. bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.2. bis zu drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
(4) Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt (bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug)(4) Ist ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt die Entgeltdifferenz (bei Beamten Bezugsdifferenz) zwischen dem Entgelt (bei Beamten Monatsbezug), das der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt (bei Beamten Monatsbezug)
1. für mindestens drei Monate, wenn der Bedienstete bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder
2. für bis zu drei Monate, wenn der Dienstgeber nachweisen kann, dass der dem Bediensteten durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde.
Höhe des Schadenersatzes
§ 7j. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.Paragraph 7 j, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten
§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Sozialministeriumservice die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§ 7b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.Paragraph 7 l, (1) Ansprüche von Beamten gemäß Paragraphen 7 e bis 7 g und gemäß Paragraph 7 i, Absatz 2, können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Sozialministeriumservice die erforderlichen Auskünfte zu erteilen., (2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren Absatz eins und 3 bis 6 sowie Paragraphen 7 b bis 7 g, 7 i, 7 j, 7 m und 7 o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.
(3) Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht, die eine diskriminierende Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu entscheiden.
(4) Außer den in Abs. 3 geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:(4) Außer den in Absatz 3, geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:
1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;1. in Fällen nach Paragraph 7 e, sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;
2. im Fall einer Kündigung, Entlassung oder amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 7f oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang;2. im Fall einer Kündigung, Entlassung oder amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 7 f, oder Paragraph 7 i, Absatz 2, 14 Tage ab Zugang;
3. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.3. in Fällen nach Paragraph 7 g, gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
(5) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.(5) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2, BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3, BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
(6) Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person im Fall einer Kündigung oder Entlassung zur Geltendmachung jedenfalls noch eine Frist von 14 Tagen offen. In Fällen, in denen eine ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittelfrist gehemmt wurde, steht jedenfalls noch diese offen. In allen anderen Fällen steht zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen.
(7) Kommt es im Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung, kann das Sozialministeriumservice nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auf Ersuchen der betroffenen Person eine Stellungnahme über das Vorliegen einer Diskriminierung abgeben.
Beweislast
§ 7p. Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des § 7b Abs. 1 oder eine Belästigung (§ 7d) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 7b Abs. 1 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf § 7d sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“Paragraph 7 p, Wenn sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder eine Belästigung (Paragraph 7 d,) beruft, so hat sie diesen Umstand glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 7 b, Absatz eins, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei Berufung auf Paragraph 7 d, sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird, obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG lauten wie folgt:
Geltungsbereich
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in § 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.“(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in Paragraph 7 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.“
1. Zur Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4:1. Zur Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4:
Ein Vergleich der bisherigen dienstlichen Laufbahn der Beschwerdeführerin mit jener des zum Zug gekommenen Mitbewerbers zeigt, dass die um 18 Jahre ältere Beschwerdeführerin nach einer zehnjährigen Verwendung als Exekutivbeamten mit 01.07.2014 in den Verwaltungsdienst überwechselte, wo sie als Sachbearbeiterin im Strafamt eingesetzt wurde. Seit 05.10.2018 ist sie dem Referat SVA 2 (Verkehrsamt) zugeteilt.
Demgegenüber ist der zum zugekommene Mitbewerber am 01.10.2014 als Verwaltungsassistent in den Bundesdienst eingetreten und wurde - nach erfolgter Lehrabschlussprüfung - in der Zeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 als Schreibkraft (v4/2) im Verkehrsamt eingesetzt. Von 01.09.2018 bis 01.06.2019 wurde er als Sachbearbeiter (v3/3) des Referates SVA 2 (Verkehrsamt), im Front Office Bereich der Bürgerservicestelle eingesetzt.
Hinsichtlich der fachlichen Eignung der Beschwerdeführerin und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers ist festzuhalten, dass die dienstliche Erfahrung der Beschwerdeführerin, die seit 01.07.2014 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 tätig ist, höher zu bewerten ist, als jene des Mitbewerbers, dem erst nach dreijähriger Lehre ein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 zugewiesen wurde und der erst seit 01.09.2019 auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3/3 eingesetzt war. Wenn auch seine Leistungen als Teamleader im Front Office Bereich der Bürgerservicestelle während einer personellen Vakanz vom Leiter der Sicherheits-und verwaltungspolizeilichen Abteilung ausdrücklich hervorgehoben werden, ist damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erwiesen, dass er tatsächlich der besser geeignete Kandidat war. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten im Bewerbungsverfahren waren zum Teil wortident: So etwa die Ausführungen des Leiters des Strafamtes und der Leiterin des Verkehrsamtes hinsichtlich der Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-) Vorschriften. Hinzu kommt, dass sich die Leiterin des Verkehrsamtes außerstande gesehen hat zum Bereich „Managementfähigkeiten und Dienstvollzug“ Stellung zu nehmen, da wegen der „sehr ausgeprägten gerechtfertigten Abwesenheiten“ der Beschwerdeführerin diese nicht ausreichend beurteilt werden könnten. Diese Stellungnahme wurde am 21.03.2019 erstellt. Da die Beschwerdeführerin seit 05.10.2018 im Bereich des Verkehrsamtes tätig war, wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl eine inhaltliche Beurteilung durch die Leiterin des Verkehrsamtes möglich gewesen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin - wie in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist - während dieser fünfeinhalb Monate 22 Tage im Krankenstand war und 37 Tage Erholungsurlaub konsumierte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Leiterin des Verkehrsamtes nur angeben, dass die Beschwerdeführerin bei komplizierteren Angelegenheiten (Umschreibung ausländischer Lenkberechtigungen, Verlängerung von Lenkberechtigungen der Klassen C und D, etc.) Unterstützung benötigte.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es der belangten Behörde damit nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der zum zugekommene Mitbewerber tatsächlich besser geeignet war. Einerseits ist die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Leiterin des Verkehrsamtes angesichts des zum Teil identischen Wortlauts mit jener des Leiters des Strafamtes vom 12.10.2018 (in Bezug auf die Funktion des Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3) nur von geringem Erkenntniswert. Auch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin bei komplizierteren Angelegenheiten (Umschreibung ausländischer Lenkberechtigungen, Verlängerung von Lenkberechtigungen der Klassen C und D, etc.) Unterstützung benötigte, ändert daran nichts, weil die Beschwerdeführerin erst seit 05.10.2018 im Verkehrsamt eingesetzt wurde und es der Lebenserfahrung entspricht, dass am Beginn einer neuen Tätigkeit bei komplizierteren Aufgabenstellungen Unterstützung bzw. Anleitung erforderlich sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen lassen. Liegen diese Gründe nachweislich vor, ist eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sich auch die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung nicht stellt (vgl. VwGH, 11.12.2013, GZ. 2012/12/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen lassen. Liegen diese Gründe nachweislich vor, ist eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sich auch die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung nicht stellt vergleiche VwGH, 11.12.2013, GZ. 2012/12/0165).
Wie oben dargestellt, ist es der belangten Behörde nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der zum zugekommene Mitbewerber tatsächlich der für die in Rede stehende Funktion besser Geeignete gewesen wäre. Es ist daher von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den im Bewerbungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der (un)mittelbaren Vorgesetzten immer wieder die häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beschwerdeführerin releviert werden. Damit aber besteht der begründete Verdacht, dass die oben unter II.1. festgestellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Behinderung im Ausmaß von 60 % das ausschlaggebende Motiv für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin waren. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX gemäß § 7b Abs. 1 Z 5 BEinstG diskriminiert wurde.Wie oben dargestellt, ist es der belangten Behörde nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass der zum zugekommene Mitbewerber tatsächlich der für die in Rede stehende Funktion besser Geeignete gewesen wäre. Es ist daher von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den im Bewerbungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der (un)mittelbaren Vorgesetzten immer wieder die häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beschwerdeführerin releviert werden. Damit aber besteht der begründete Verdacht, dass die oben unter römisch zwei.1. festgestellten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Behinderung im Ausmaß von 60 % das ausschlaggebende Motiv für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin waren. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtberücksichtigung für die Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 5, BEinstG diskriminiert wurde.
Hingegen zeigt sich im festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters oder aufgrund ihres Geschlechtes bei der Besetzung dieser Funktion diskriminiert worden wäre. Wie zuvor dargestellt, wurde die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin vorwiegend mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Behinderung im Ausmaß von 50 % begründet. Es ist daher nicht von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 1. Z. 5 B-GIBG auszugehen.Hingegen zeigt sich im festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Alters oder aufgrund ihres Geschlechtes bei der Besetzung dieser Funktion diskriminiert worden wäre. Wie zuvor dargestellt, wurde die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin vorwiegend mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden Behinderung im Ausmaß von 50 % begründet. Es ist daher nicht von einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG auszugehen.
Gemäß § 7e Abs. 4 Z. 1 BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin daher der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem Entgelt, das die Beschwerdeführerin bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.Gemäß Paragraph 7 e, Absatz 4, Ziffer eins, BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin daher der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt im vorliegenden Fall die Differenz zwischen dem Entgelt, das die Beschwerdeführerin bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges" im hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des „beruflichen Aufstieges' im § 3 Z 5 B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des § 15 Abs. 2 B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen." Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall relevant, da § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG und § 7e Abs. 2 Z. 1 BEinstG im Wesentlichen gleichlautende Regelungen treffen.Zum Begriff des „beruflichen Aufstieges" im hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, Folgendes ausgeführt: „Beschwerdefallbezogen kann der Begriff des „beruflichen Aufstieges' im Paragraph 3, Ziffer 5, B-GBG von seinem Wortlaut her im Zusammenhang mit der Bemessungsvorschrift des Paragraph 15, Absatz 2, B-GBG nur jene Fälle erfassen, die zu einer Bezugsdifferenz führen." Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im vorliegenden Fall relevant, da Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und Paragraph 7 e, Absatz 2, Ziffer eins, BEinstG im Wesentlichen gleichlautende Regelungen treffen.
Die Beschwerdeführerin ist ab 01.12.2015 als Sachbearbeiterin in A3/4 eingestuft. Die Funktion der ausgeschriebenen Stelle ist mit A3/5 bewertet und weist damit eine (positive) Bezugsdifferenz gegenüber der bisherigen Stelle der Beschwerdeführerin auf. Die Ernennung der Beschwerdeführerin auf die ausgeschriebene Stelle hätte daher einen „beruflichen Aufstieg" dargestellt.
Die Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung erfolgte am 01.06.2019. Gemäß § 7e Abs. 2 Z. 1 BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin daher ab diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A/3, Funktionsgruppe 5 und den von ihr Monatsbezug Gehalt der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4. Die Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 2 (Verkehrsamt und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung erfolgte am 01.06.2019. Gemäß Paragraph 7 e, Absatz 2, Ziffer eins, BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin daher ab diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen dem Monatsbezug der Verwendungsgruppe A/3, Funktionsgruppe 5 und den von ihr Monatsbezug Gehalt der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4.
Gemäß § 7e Abs. 4 BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 19b B-GIBG sieht vor, dass diese so zu bemessen ist, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Gemäß Paragraph 7 e, Absatz 4, BEinstG gebührt der Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 19 b, B-GIBG sieht vor, dass diese so zu bemessen ist, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Den Materialien zur Bestimmung des § 19b B-GIBG (2003 der Beilagen XXIV. GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.Den Materialien zur Bestimmung des Paragraph 19 b, B-GIBG (2003 der Beilagen römisch 24 . GP, S 21) ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie), die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), die Mitgliedstaaten verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, sollte die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden.
Dem Gesetzgeber erschien es demnach erforderlich, eine Rechtsgrundlage für die Bemessung wirksamer Sanktionen im Falle einer Diskriminierung zu schaffen. Auch wird hervorgehoben, dass der Sanktion damit ein general- wie auch spezialpräventives Element innewohnt.
Diese Erwägungen sind angesichts der hier maßgeblichen - wie oben bereits erwähnt - nahezu gleichlautenden Bestimmungen des B-GlBG und des BEinstG auch für den vorliegenden Fall relevant.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist für den konkreten Fall festzuhalten, dass die festgestellte Diskriminierung zu entschädigen ist und damit eine abschreckende Wirkung aus Präventionsgründen zu erzielen ist. Für den gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass bereits im Bewerbungsverfahren in Stellungnahmen der der (un)mittelbaren Vorgesetzten immer wieder die häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beschwerdeführerin releviert wurden. Dass darin eine gravierende persönliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gesehen werden muss, liegt auf der Hand.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass fallbezogen eine Entschädigung in Form eines Betrages von € 2900,00 zuzusprechen ist. Dieser Betrag orientiert sich am gegenwärtigen Gehalt (Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 15) der Beschwerdeführerin und soll die durch die durch die Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung angemessen entschädigen und einen wirksamen Ausgleich bilden. Die Höhe der Entschädigung ist insbesondere auch notwendig, um dem Erfordernis einer hinreichend abschreckenden und präventiven Sanktion sicherzustellen, sodass damit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.
2. Zur Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4: 2. Zur Besetzung der Funktion des/r Sachbearbeiters/in und Teamleaders/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4:
Ein Vergleich der bisherigen dienstlichen Laufbahn der Beschwerdeführerin mit jener der zu zugekommenen Mitbewerberin zeigt, dass die um 16 Jahre ältere Beschwerdeführerin nach einer zehnjährigen Verwendung als Exekutivbeamten mit 01.07.2014 in den Verwaltungsdienst überwechselte.
Demgegenüber ist die zum zugekommene Mitbewerberin am 01.10.2013 als Verwaltungsassistentin in den Bundesdienst eingetreten und wurde seit 01.02.2015 als Sachbearbeiterin im Strafvollzug eingesetzt, wobei sie von 01.03.2017 bis 30.11.2017 dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/9, dienstzugeteilt war, wo sie als stellvertretende Regionalleiterin West zur Besorgung der Verteilerquartiere auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v2 eingesetzt war.
Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass beide Bewerberinnen etwa gleich lange im Strafamt der belangten Behörde verwendet wurden. Die fachliche Qualität der Leistungen der Beschwerdeführerin im Strafamt wurde zwar vom Leiter dieser Dienststelle nicht in Kritik gezogen. Allerdings bestand aufgrund von Spannungsverhältnissen zu einzelnen Mitarbeiterinnen immer wieder die Notwendigkeit eines schlichtenden Eingreifens.
Hingegen hat die zum Zug gekommenen Mitbewerberin ihre Aufgaben im Strafamt in tadelloser Weise erfüllt, wobei sie sich durch respektvollen Umgang mit den anderen Mitarbeitern gut in die Belegschaft des Strafamtes eingefügt hat. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin war es nicht notwendig aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten schlichtend einzugreifen.
Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass bei vergleichbarer fachlicher Eignung der beiden Bewerberinnen, die zum zugekommene Mitbewerberin in persönlicher Hinsicht besser geeignet war, dass ihre Dienstleistung nicht durch Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten die von Vorgesetzten geschlichtet werden mussten, beeinträchtigt war. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass die von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens erwähnten disziplinären Vorfälle (Nichtmeldung einer Nebenbeschäftigung und Domizilwechsel während des Krankenstandes) zu keinen disziplinären Maßnahmen geführt haben und daher in diesem Zusammenhang außer Betracht zu bleiben haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen lassen. Liegen diese Gründe nachweislich vor, ist eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sich auch die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung nicht stellt (vgl. VwGH, 11.12.2013, GZ. 2012/12/0165).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die Behörde jene sachlichen Gründe darzulegen die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen lassen. Liegen diese Gründe nachweislich vor, ist eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sich auch die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung nicht stellt vergleiche VwGH, 11.12.2013, GZ. 2012/12/0165).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die besser geeignete Mitbewerberin zu zugekommen ist. Es liegt daher keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin vor, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Motive wie Diskriminierung aufgrund des Alters bzw. aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr einzugehen war.
Die Abänderung des Spruches des hier bekämpften Bescheides ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BGStG. Darin wird normiert, dass für den Bereich der Arbeitswelt nicht das BGStG sondern das BEinstG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat in ihrem Spruch - soweit er sich auf die Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD XXXX , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ bezieht - materiell richtig ausgesprochen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, führte jedoch anschließend die falschen Rechtsmaterien im Spruch an. Aus dem Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin ist klar erkennbar, dass sich ihr Diskriminierungsvorwurf aufgrund Diskriminierung aufgrund des Alters und ihres Geschlechts gemäß B-GlBG stützt sowie auf ihre Behinderung, welche nach dem BEinstG und nicht nach dem BGStG zu prüfen ist.Die Abänderung des Spruches des hier bekämpften Bescheides ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 3, BGStG. Darin wird normiert, dass für den Bereich der Arbeitswelt nicht das BGStG sondern das BEinstG anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat in ihrem Spruch - soweit er sich auf die Besetzung der Funktion „Sachbearbeiter/in und Teamleader/in im Frontofficebereich der Bürgerservicestelle des Referates SVA 3 (Sicherheitsverwaltung Und Bürgerservicestelle) der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der LPD römisch 40 , Arbeitsplatzbewertung A3/5 bzw v3/4“ bezieht - materiell richtig ausgesprochen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, führte jedoch anschließend die falschen Rechtsmaterien im Spruch an. Aus dem Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin ist klar erkennbar, dass sich ihr Diskriminierungsvorwurf aufgrund Diskriminierung aufgrund des Alters und ihres Geschlechts gemäß B-GlBG stützt sowie auf ihre Behinderung, welche nach dem BEinstG und nicht nach dem BGStG zu prüfen ist.
Soweit in der Beschwerde eine Befangenheit des XXXX eingewendet wird, ist festzuhalten, dass es zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes gehört für die belangte Behörde als Sachbearbeiter eines Bescheides dienstrechtliche Verfahren durchzuführen. Ebenso gehört es zu seinen Aufgaben die belangte Behörde als Behördenvertreter in einem Schlichtungsverfahren zu vertreten. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren mehrere Dienstrechtsverfahren angestoßen hat, ergab sich zwangsläufig, dass XXXX und die Beschwerdeführerin häufig in Kontakt traten.Soweit in der Beschwerde eine Befangenheit des römisch 40 eingewendet wird, ist festzuhalten, dass es zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes gehört für die belangte Behörde als Sachbearbeiter eines Bescheides dienstrechtliche Verfahren durchzuführen. Ebenso gehört es zu seinen Aufgaben die belangte Behörde als Behördenvertreter in einem Schlichtungsverfahren zu vertreten. Da die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren mehrere Dienstrechtsverfahren angestoßen hat, ergab sich zwangsläufig, dass römisch 40 und die Beschwerdeführerin häufig in Kontakt traten.
Allgemein kann aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Partei entschieden hat, allein keine Befangenheit abgeleitet werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 15 und die dort angeführte Judikatur).Allgemein kann aus einer rechtmäßig ausgeübten amtlichen Tätigkeit, wie etwa daraus, dass ein Organwalter schon in einem anderen Verfahren derselben Partei entschieden hat, allein keine Befangenheit abgeleitet werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 15 und die dort angeführte Judikatur).
Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass XXXX an beiden Bewerbungen am Besetzungsverfahren mitgewirkt habe und auch an den ergebnislosen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice beteiligt gewesen sei. Daraus aber kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser „befangen“ ist. Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass römisch 40 an beiden Bewerbungen am Besetzungsverfahren mitgewirkt habe und auch an den ergebnislosen Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice beteiligt gewesen sei. Daraus aber kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser „befangen“ ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung begünstigter Behinderter beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Bezugsdifferenz Diskriminierung Diskriminierungsverbot Entschädigung fachliche Eignung Funktionsgruppe Gesundheitszustand Gleichbehandlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung persönliche Eignung Planstelle Schadenersatz Teilstattgebung Unbefangenheit VerwendungsgruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2233392.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022