Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G314 2256311-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, in Schubhaft (BFA-Zl. 1250861001/220210401) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, in Schubhaft (BFA-Zl. 1250861001/220210401) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt.
Hier hätte die Behörde bereits unmittelbar im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31.08.2021 beginnen müssen, für den BF ein Reisedokument zu beschaffen. Der Umstand, dass 2021 zunächst pandemiebedingt keine Abschiebungen durchgeführt werden konnten, entbindet die Behörde von dieser Verpflichtung nicht, zumal das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt. Außerdem gibt es im HRZ-Verfahren keinerlei Fortschritte, seit der BF im XXXX als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, sodass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewerkstelligt werden kann. Daher ist die weitere Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig, obwohl Fluchtgefahr zu bejahen ist und an der Abschiebung des BF aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ein sehr großes öffentliches Interesse besteht. Hier hätte die Behörde bereits unmittelbar im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 31.08.2021 beginnen müssen, für den BF ein Reisedokument zu beschaffen. Der Umstand, dass 2021 zunächst pandemiebedingt keine Abschiebungen durchgeführt werden konnten, entbindet die Behörde von dieser Verpflichtung nicht, zumal das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt. Außerdem gibt es im HRZ-Verfahren keinerlei Fortschritte, seit der BF im römisch 40 als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, sodass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass seine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer bewerkstelligt werden kann. Daher ist die weitere Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig, obwohl Fluchtgefahr zu bejahen ist und an der Abschiebung des BF aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ein sehr großes öffentliches Interesse besteht.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist aufgrund der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung nicht zuzulassen.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist aufgrund der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde und das BFA durch das Ersuchen um „Übermittlung einer gekürzten Urteilsausfertigung“ vom 04.07.2022 zu erkennen gab, auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses in Langform zu verzichten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde und das BFA durch das Ersuchen um „Übermittlung einer gekürzten Urteilsausfertigung“ vom 04.07.2022 zu erkennen gab, auf eine Ausfertigung des Erkenntnisses in Langform zu verzichten.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2256311.1.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022