Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
, , ,
G309 2251994-1/8E
G309 2252774-1/6E
G309 2251994-1/8E, G309 2252774-1/6E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.06.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt I. durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.12.2021 und 01.02.2022, OB: XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, sowie II. durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.01.2022, OB: XXXX , betreffend Einziehung des Parkausweises für Behinderte, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt römisch eins. durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.12.2021 und 01.02.2022, OB: römisch 40 , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, sowie römisch zwei. durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 10.01.2022, OB: römisch 40 , betreffend Einziehung des Parkausweises für Behinderte, zu Recht:
I. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Einziehung gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G309.2251994.1.00Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022