Entscheidungsdatum
18.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W173 2250635-1/5E
W173 2250635-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von ADir i.R. Reg.Rat XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 22.09.2021, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von ADir i.R. Reg.Rat römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 22.09.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 22.09.2021, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass Herrn ADir i.R. Reg.Rat XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder BF) vom 01.04.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Höhe von monatlich brutto € 4.108,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 3.650,02, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 226,32 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 231,91.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 22.09.2021, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass Herrn ADir i.R. Reg.Rat römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder BF) vom 01.04.2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in Höhe von monatlich brutto € 4.108,25 gebühre. Diese Gesamtpension ergebe sich aus einem Ruhegenuss von € 3.650,02, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von € 226,32 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 231,91.
Der BF befinde sich ab dem 01.04.2020 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Die Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheids. Der BF befinde sich ab dem 01.04.2020 gemäß Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Die Berechnungsblätter seien Teil der Begründung des Bescheids.
2. Mit E-Mail vom 27.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin vor, er habe bereits am 17.08.2020 ein Formular zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung per E-Mail übermittelt. Sollten diese Zeiten bei seiner Pensionsberechnung nicht berücksichtigt worden seien, so erhebe er gegen den Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde legte er seine mit 2.8.2020 datierte Erklärung über die tatsächliche und überwiegende Erziehung seiner Kinder bei, mit dem Ersuchen um Anrechnung dieser Zeiten und der Berücksichtigung bei der Bemessung seiner Pension. Als seine Kinder gab der BF XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , an. Als Mutter schien XXXX auf. Das Formular trug die Unterschrift des BF und der Kindesmutter. 2. Mit E-Mail vom 27.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin vor, er habe bereits am 17.08.2020 ein Formular zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Pensionsbemessung per E-Mail übermittelt. Sollten diese Zeiten bei seiner Pensionsberechnung nicht berücksichtigt worden seien, so erhebe er gegen den Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde legte er seine mit 2.8.2020 datierte Erklärung über die tatsächliche und überwiegende Erziehung seiner Kinder bei, mit dem Ersuchen um Anrechnung dieser Zeiten und der Berücksichtigung bei der Bemessung seiner Pension. Als seine Kinder gab der BF römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , an. Als Mutter schien römisch 40 auf. Das Formular trug die Unterschrift des BF und der Kindesmutter.
2.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2021 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag zur Behebung des Formmangels seiner fehlenden eigenhändigen Unterschrift erteilt. Am 01.12.2021 langte die verbesserte Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
3. Mit Schreiben vom 22.12.2021 ersuchte die belangte Behörde die Frau XXXX , um Bekanntgabe jener Zeiträume, in denen sie sich im Zusammenhang mit der Kindererziehung im Karenzurlaub befunden habe bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei. 3. Mit Schreiben vom 22.12.2021 ersuchte die belangte Behörde die Frau römisch 40 , um Bekanntgabe jener Zeiträume, in denen sie sich im Zusammenhang mit der Kindererziehung im Karenzurlaub befunden habe bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei.
4. Am 10.01.2022 äußerte sich Frau XXXX telefonisch zum Schreiben der belangten Behörde. In einem Aktenvermerkt festgehalten gab sie an, sie sei bei der UNO beschäftigt gewesen und erhalte von dort ihre Pension. Sie sei bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Familienbeihilfe habe ihr Ehegatte bezogen. Im Karenzurlaub sei sie nach der Geburt beider Kinder zuhause gewesen. Ihr Sohn sei am XXXX geboren und sie sei bis 30.04.1984 zuhause gewesen. Ihre Tochter sei am XXXX geboren und sie sei bis 31.08.1989 zuhause gewesen. Zwischen September 1986 und September 2002, sohin 16 Jahre, sei sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. 4. Am 10.01.2022 äußerte sich Frau römisch 40 telefonisch zum Schreiben der belangten Behörde. In einem Aktenvermerkt festgehalten gab sie an, sie sei bei der UNO beschäftigt gewesen und erhalte von dort ihre Pension. Sie sei bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Die Familienbeihilfe habe ihr Ehegatte bezogen. Im Karenzurlaub sei sie nach der Geburt beider Kinder zuhause gewesen. Ihr Sohn sei am römisch 40 geboren und sie sei bis 30.04.1984 zuhause gewesen. Ihre Tochter sei am römisch 40 geboren und sie sei bis 31.08.1989 zuhause gewesen. Zwischen September 1986 und September 2002, sohin 16 Jahre, sei sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen.
5. Am 11.01.2022 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022 dem Parteiengehör unterzogen. Der BF äußerte sich dazu mit E-Mail vom 03.04.2022, eingelangt am 04.04.2022, und gab an, seine Ex-Gattin sei französische Staatsbürgerin und bei den Vereinten Nationen als internationale Beamtin beschäftigt gewesen. Von dort beziehe sie nun auch ihre Pension. Sie sei während dieser Zeit in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen und habe während ihres unbezahlten Karenzurlaubes und ihrer Teilzeitbeschäftigung kein Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld oder sonstige Zuwendungen durch österreichische Behörden erhalten. Somit könne eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für sie nicht erfolgen und wären diese Zeiten für den BF in Anwendung zu bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF befindet sich seit dem 01.04.2020 gemäß § 13 BDG 1979 in Ruhestand. Der Pensionsstichtag ist der 01.04.2020. 1.1. Der am römisch 40 geborene BF befindet sich seit dem 01.04.2020 gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in Ruhestand. Der Pensionsstichtag ist der 01.04.2020.
1.2. Aufgrund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.01.1994 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.03.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 20 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen unbedingt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 08.07.1994, AZ: XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG 1965 von 562 Monaten (46 Jahre, 9 Monate und 20 Tage) auf.1.2. Aufgrund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 01.01.1994 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.03.2020 weist der BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Ausmaß von 20 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen unbedingt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 08.07.1994, AZ: römisch 40 – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 von 562 Monaten (46 Jahre, 9 Monate und 20 Tage) auf.
1.3. Dem BF gebührt vom 01.04.2020 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.108,25. Diese Gesamtpension ergibt sich aus
? einem Ruhegenuss von € 3.650,02
? einer Nebengebührenzulage von € 226,32
? einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 231,91.
1.4. Der BF hat aus seiner Ehe mit Frau XXXX einen Sohn, XXXX , geboren am XXXX , und eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX .1.4. Der BF hat aus seiner Ehe mit Frau römisch 40 einen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 .
1.5. Frau XXXX ist französische Staatsbürgerin, die bis zu ihrem Ruhestand bei den Vereinten Nationen in Österreich beschäftigt war. Sie unterlag nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Bei der Geburt ihres Sohnes XXXX , war sie im Zeitraum von 23.10.1983 bis zum 30.04.1984 zu Hause. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter XXXX war sie vom 11.10.1988 bis zum 31.08.1989 zu Hause. Sie bezog in der Zeit vom 1.9.1983 bis 18.12.1983 für den Sohn XXXX und vom 16.9.1988 bis 9.12.1988 für ihre Tochter XXXX Wochengeld. Von September 1986 bis September 2002 ging Frau XXXX einer Teilzeitbeschäftigung bei den Vereinten Nationen nach. Der BF ging einer Vollbeschäftigung nach. Der BF war in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt seines Sohnes XXXX , demnach im Zeitraum von XXXX bis 23.10.1987, sowie nach der Geburt seiner Tochter XXXX , von XXXX bis 11.10.1992, in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Er bezog für die beiden Kinder die Familienbeihilfe zur Gänze. 1.5. Frau römisch 40 ist französische Staatsbürgerin, die bis zu ihrem Ruhestand bei den Vereinten Nationen in Österreich beschäftigt war. Sie unterlag nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Bei der Geburt ihres Sohnes römisch 40 , war sie im Zeitraum von 23.10.1983 bis zum 30.04.1984 zu Hause. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter römisch 40 war sie vom 11.10.1988 bis zum 31.08.1989 zu Hause. Sie bezog in der Zeit vom 1.9.1983 bis 18.12.1983 für den Sohn römisch 40 und vom 16.9.1988 bis 9.12.1988 für ihre Tochter römisch 40 Wochengeld. Von September 1986 bis September 2002 ging Frau römisch 40 einer Teilzeitbeschäftigung bei den Vereinten Nationen nach. Der BF ging einer Vollbeschäftigung nach. Der BF war in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt seines Sohnes römisch 40 , demnach im Zeitraum von römisch 40 bis 23.10.1987, sowie nach der Geburt seiner Tochter römisch 40 , von römisch 40 bis 11.10.1992, in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Er bezog für die beiden Kinder die Familienbeihilfe zur Gänze.
1.6. Am 23.04.2007 gab der BF eine Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten für seine beiden Kinder mittels Formular ab. Er begehrte die Anrechnung von Erziehungszeiten für seinen Sohn XXXX vom XXXX bis zum 23.10.1987 und für seine Tochter XXXX vom XXXX bis zum 11.10.1992. Als Anspruchsgrund gab der BF jeweils die Gründe F („Ich nehme die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch, weil ich in diesem Zeitraum zwar in höherem Beschäftigungsausmaß als der andere Elternteil erwerbstätig war, der andere Elternteil jedoch aus bestimmten Gründen die Erziehung nicht leisten konnte.“) und H („Ich nehme die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch, weil in diesem Zeitraum zwar sowohl ich als Vater als auch die Mutter des Kindes erwerbstätig waren, die Mutter jedoch aus bestimmten Gründen die Erziehung nicht leisten konnte.“) an. Die in den Formularen vorgesehenen Spalte für die Gründe, warum der andere Elternteil die Kindererziehung nicht leisten konnte, füllte der BF nicht aus, sodass es an einer Begründung, warum der andere Elternteil die Erziehung nicht leisten konnte, fehlte.1.6. Am 23.04.2007 gab der BF eine Erklärung über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten für seine beiden Kinder mittels Formular ab. Er begehrte die Anrechnung von Erziehungszeiten für seinen Sohn römisch 40 vom römisch 40 bis zum 23.10.1987 und für seine Tochter römisch 40 vom römisch 40 bis zum 11.10.1992. Als Anspruchsgrund gab der BF jeweils die Gründe F („Ich nehme die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch, weil ich in diesem Zeitraum zwar in höherem Beschäftigungsausmaß als der andere Elternteil erwerbstätig war, der andere Elternteil jedoch aus bestimmten Gründen die Erziehung nicht leisten konnte.“) und H („Ich nehme die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch, weil in diesem Zeitraum zwar sowohl ich als Vater als auch die Mutter des Kindes erwerbstätig waren, die Mutter jedoch aus bestimmten Gründen die Erziehung nicht leisten konnte.“) an. Die in den Formularen vorgesehenen Spalte für die Gründe, warum der andere Elternteil die Kindererziehung nicht leisten konnte, füllte der BF nicht aus, sodass es an einer Begründung, warum der andere Elternteil die Erziehung nicht leisten konnte, fehlte.
1.7. Nach Bekanntgabe der Scheidung von Frau XXXX im September 2001 nahm die belangte Behörde im Schreiben vom 28.4.2020 auf die Bestimmungen des § 227a Abs. 5 und 6 ASVG Bezug und forderte den BF im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter XXXX auf, die Vermutung, dass die Kindesmutter die Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat, zu widerlegen. Dazu verwies der BF am 25.5.2020 auf die französische Staatsbürgerschaft der Kindesmutter, ihre Beschäftigung bei den Vereinten Nationen vom Jahr 1979 bzw 1980 beginnend, ihre dortige Pensionsversicherung, weder Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld oder sonstige Zuwendungen empfangen und auch keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt bekommen zu haben. Am 25.6.2020 räumte der BF ein, dass die Kindesmutter mit der Geburt des Sohnes XXXX am XXXX sechs Monate und mit der Geburt der Tochter XXXX am XXXX acht Monate auf „unbezahlten Karenzurlaub“ war. Er übermittelte der belangten Behörde auch eine von ihm und der Kindesmutter mit 2.8.2020 unterzeichnete Erklärung, als Kindesvater die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX tatsächlich und überwiegend erzogen zu haben. Dabei nannte der BF nur den Beginn mit dem Geburtsdatum der Kinder, nämlich den XXXX bzw. den XXXX . 1.7. Nach Bekanntgabe der Scheidung von Frau römisch 40 im September 2001 nahm die belangte Behörde im Schreiben vom 28.4.2020 auf die Bestimmungen des Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG Bezug und forderte den BF im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter römisch 40 auf, die Vermutung, dass die Kindesmutter die Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat, zu widerlegen. Dazu verwies der BF am 25.5.2020 auf die französische Staatsbürgerschaft der Kindesmutter, ihre Beschäftigung bei den Vereinten Nationen vom Jahr 1979 bzw 1980 beginnend, ihre dortige Pensionsversicherung, weder Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld oder sonstige Zuwendungen empfangen und auch keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt bekommen zu haben. Am 25.6.2020 räumte der BF ein, dass die Kindesmutter mit der Geburt des Sohnes römisch 40 am römisch 40 sechs Monate und mit der Geburt der Tochter römisch 40 am römisch 40 acht Monate auf „unbezahlten Karenzurlaub“ war. Er übermittelte der belangten Behörde auch eine von ihm und der Kindesmutter mit 2.8.2020 unterzeichnete Erklärung, als Kindesvater die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 tatsächlich und überwiegend erzogen zu haben. Dabei nannte der BF nur den Beginn mit dem Geburtsdatum der Kinder, nämlich den römisch 40 bzw. den römisch 40 .
1.8. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten und das Gebühren eines Kinderzurechnungsbetrages für Kindererziehungszeiten des BF für seine zwei Kinder gemäß § 25a PG 1965 kann nicht festgestellt werden. Der BF hat nicht seine beiden Kinder XXXX im Ausmaß von 48 Monaten ab dessen Geburt und XXXX im Ausmaß von 48 Monaten ab deren Geburt tatsächlich und überwiegend erzogen. Der BF hat sie auch nicht teilweise während dieser 48 Monate tatsächlich und überwiegend erzogen. 1.8. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten und das Gebühren eines Kinderzurechnungsbetrages für Kindererziehungszeiten des BF für seine zwei Kinder gemäß Paragraph 25 a, PG 1965 kann nicht festgestellt werden. Der BF hat nicht seine beiden Kinder römisch 40 im Ausmaß von 48 Monaten ab dessen Geburt und römisch 40 im Ausmaß von 48 Monaten ab deren Geburt tatsächlich und überwiegend erzogen. Der BF hat sie auch nicht teilweise während dieser 48 Monate tatsächlich und überwiegend erzogen.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine unterbliebene Anrechnung von Kindererziehungszeiten des BF auf seine Gesamtdienstzeit und der dadurch fehlende Kinderzurechnungsbetrag gemäß § 25a PG 1965. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft.Die fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine unterbliebene Anrechnung von Kindererziehungszeiten des BF auf seine Gesamtdienstzeit und der dadurch fehlende Kinderzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 25 a, PG 1965. Im Übrigen blieb der Bescheid unbekämpft.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Fragen unstrittig. Es handelt sich vielmehr um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Es war über die Frage zu entscheiden, ob dem BF Erziehungszeiten für seine beiden Kinder im Ausmaß von jeweils 48 Monaten pro Kind anzurechnen sind.
Es ist unstrittig, dass Frau XXXX , die auf Grund ihrer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und bei der Geburt beider Kinder für mehrere Monate bei ihnen zu Hause war. Selbst der BF räumte ein, dass die Kindesmutter mit der Geburt des Sohnes XXXX am XXXX sechs Monate und mit der Geburt der Tochter XXXX am XXXX acht Monate zu Hause war. Sie ist von September 1986 bis September 2002 einer Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstgeber nachgegangen. Unstrittig war auch, dass die Familienbeihilfe an den BF ausgezahlt wurde, er vollbeschäftigt war und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.Es ist unstrittig, dass Frau römisch 40 , die auf Grund ihrer Beschäftigung bei einer internationalen Organisation nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und bei der Geburt beider Kinder für mehrere Monate bei ihnen zu Hause war. Selbst der BF räumte ein, dass die Kindesmutter mit der Geburt des Sohnes römisch 40 am römisch 40 sechs Monate und mit der Geburt der Tochter römisch 40 am römisch 40 acht Monate zu Hause war. Sie ist von September 1986 bis September 2002 einer Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstgeber nachgegangen. Unstrittig war auch, dass die Familienbeihilfe an den BF ausgezahlt wurde, er vollbeschäftigt war und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.
Dass Frau XXXX in der Zeit vom 1.9.1983 bis 18.12.1983 für den Sohn XXXX und vom 16.9.1988 bis 9.12.1988 für ihre Tochter XXXX Wochengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher.Dass Frau römisch 40 in der Zeit vom 1.9.1983 bis 18.12.1983 für den Sohn römisch 40 und vom 16.9.1988 bis 9.12.1988 für ihre Tochter römisch 40 Wochengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher.
Sohin blieb die rechtliche Frage entscheidungsrelevant, ob der BF die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Kinderzurechnungsbetrag im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten für seine beiden Kinder erfüllt. Dazu wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anzuwendende Rechtslage
Der BF befindet sich seit 01.04.2020 gemäß § 13 BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.04.2020. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.04.2020 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF der Novelle BGBl I Nr. 112/2019).Der BF befindet sich seit 01.04.2020 gemäß Paragraph 13, BDG 1979 im Ruhestand. Der Anspruch des BF auf Ruhebezug gebührte erstmals mit 01.04.2020. Für dessen Bemessung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen Regelungen in der am 01.04.2020 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt 340 aus 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,).
Die Verweise auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beziehen sich daher jeweils auf die am 01.04.2020 geltende Fassung.
3.2. Pensionsanspruch
Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden hat, ist bei der Bemessung der Gesamtpension des BF § 99 Abs. 1 PG 1965 heranzuziehen.Da der BF nach dem 31.12.1954 geboren ist, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen wurde und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden hat, ist bei der Bemessung der Gesamtpension des BF Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 heranzuziehen.
Dieser sieht vor, dass für Beamte, die nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren sind, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31.12.2004 im Dienststand zur Bemessung der Gesamtpension des Beamten eine Parallelrechnung durchzuführen ist. Demnach gebührt dem Beamten gemäß § 99 Abs. 2 PG 1965 der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 PG 1965 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten gemäß § 99 Abs. 3 PG 1965 eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht. Dieser sieht vor, dass für Beamte, die nach dem 31.12.1954 und vor dem 01.01.1976 geboren sind, vor dem 01.01.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31.12.2004 im Dienststand zur Bemessung der Gesamtpension des Beamten eine Parallelrechnung durchzuführen ist. Demnach gebührt dem Beamten gemäß Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 der nach den Bestimmungen des PG 1965 bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 90, Absatz eins, PG 1965 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31.12.2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt. Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 eine Pension unter Anwendung des APG und der Paragraphen 6, Absatz 3 und 15 Absatz 2, APG in der am 31.12.2013 geltenden Fassung zu bemessen. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100% entspricht.
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Parallelrechnung nach dem § 99 PG 1965 setzt sich die Gesamtpension des BF aus dem Ruhegenuss, der Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz zusammen.Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Parallelrechnung nach dem Paragraph 99, PG 1965 setzt sich die Gesamtpension des BF aus dem Ruhegenuss, der Nebengebührenzulage nach dem PG 1965 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz zusammen.
3.3. Kinderzurechnungsbetrag
Für Zeiten der Kindererziehung kann dem Beamten ein zusätzlicher Betrag zum Ruhegenuss gebühren. § 25a PG 1965 regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen solchen Kinderzurechnungsbetrag und lautet auszugsweise wie folgt:Für Zeiten der Kindererziehung kann dem Beamten ein zusätzlicher Betrag zum Ruhegenuss gebühren. Paragraph 25 a, PG 1965 regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen solchen Kinderzurechnungsbetrag und lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme
1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder
2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
liegen.
(2) Als Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:(2) Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten:
1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und1. Kinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, und
2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.
(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden.(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch Paragraph 607, Absatz 6 und auf das Prozentausmaß auch Paragraph 607, Absatz 12, ASVG anzuwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.
(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
[…]
Dazu ergänzend sieht § 227a ASVG vor:Dazu ergänzend sieht Paragraph 227 a, ASVG vor:
…………………..
(5) Für den Elternteil,
1. der im maßgeblichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat, oder
2. der im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war,
besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Z 2 genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.besteht die Vermutung, daß er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Personen kann der Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen ist, diese Vermutung widerlegen.
(6) Waren beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder lag bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vor oder bezogen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, daß die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
[…]
Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Bemessung der Gesamtpension nach dem PG 1965 ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesstellen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich können gemäß § 25a Abs. 3 PG 1965 maximal die ersten 48 Monate ab dem Tag der Geburt des Kindes angerechnet werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 PG 1965 vorliegt. Da zwischen der Geburt des Sohnes XXXX (geb. am XXXX ) und der Tochter XXXX (geb. am XXXX ) mehr als 48 Monate liegen, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Anrechnung von jeweils 48 Monaten für jeweils ein Kind an Kindererziehungszeiten ab der Geburt möglich. Diese Zeiten liegen auch vor der Aufnahme des BF in ein öffentliches Dienstverhältnis zum Bund, das beim BF am 1.1.1994 erfolgt ist.Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Bemessung der Gesamtpension nach dem PG 1965 ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesstellen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich können gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, PG 1965 maximal die ersten 48 Monate ab dem Tag der Geburt des Kindes angerechnet werden, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, PG 1965 vorliegt. Da zwischen der Geburt des Sohnes römisch 40 (geb. am römisch 40 ) und der Tochter römisch 40 (geb. am römisch 40 ) mehr als 48 Monate liegen, ist in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Anrechnung von jeweils 48 Monaten für jeweils ein Kind an Kindererziehungszeiten ab der Geburt möglich. Diese Zeiten liegen auch vor der Aufnahme des BF in ein öffentliches Dienstverhältnis zum Bund, das beim BF am 1.1.1994 erfolgt ist.
§ 25a Abs. 7 PG 1965 verbindet den Anspruch auf einen Kinderzurechnungsbetrag mit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung des Kindes für den jeweiligen Zeitraum. Dazu wird auf die Bestimmung des § 227a Abs. 5 und 6 ASVG verwiesen. § 227a Abs. 5 Z 1 leg.cit. knüpft ihm Hinblick auf die Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung im maßgeblichen Zeitraum an finanzielle Leistungen wie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder Leistungen nach dem Betriebshilfegesetz. Der BF hat im maßgeblichen Zeitraum ( XXXX – 23.10.1987 bzw. XXXX – 11.10.1992) keine solche finanziellen Leistungen bezogen, sodass die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung durch den BF gemäß § 227a Abs. 5 Z 1 leg.cit. auszuschließen ist. Paragraph 25 a, Absatz 7, PG 1965 verbindet den Anspruch auf einen Kinderzurechnungsbetrag mit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung des Kindes für den jeweiligen Zeitraum. Dazu wird auf die Bestimmung des Paragraph 227 a, Absatz 5 und 6 ASVG verwiesen. Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg.cit. knüpft ihm Hinblick auf die Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung im maßgeblichen Zeitraum an finanzielle Leistungen wie den Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder Leistungen nach dem Betriebshilfegesetz. Der BF hat im maßgeblichen Zeitraum ( römisch 40 – 23.10.1987 bzw. römisch 40 – 11.10.1992) keine solche finanziellen Leistungen bezogen, sodass die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung durch den BF gemäß Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer eins, leg.cit. auszuschließen ist.
§ 227a Abs. 5 Z 2 ASVG stellt bei der Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung auf den Status der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im maßgeblichen Zeitraum ab. Für den Elternteil, der keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung. Der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegene Elternteil kann aber diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Anders als der in der Pensionsversicherung pflichtversicherte, vollerwerbstätige BF unterlag die Kindesmutter, XXXX , im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Es lag daher am BF die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung durch die Kindesmutter zu widerlegen. Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG stellt bei der Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung auf den Status der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im maßgeblichen Zeitraum ab. Für den Elternteil, der keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung. Der der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegene Elternteil kann aber diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Anders als der in der Pensionsversicherung pflichtversicherte, vollerwerbstätige BF unterlag die Kindesmutter, römisch 40 , im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Es lag daher am BF die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindererziehung durch die Kindesmutter zu widerlegen.
In seinen mit 23.4.2007 datierten Erklärungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten für beide Kinder ( XXXX vom XXXX bis 23.10.1987; XXXX vom XXXX bis 11.10.1992) gab der BF als Anspruchsgrundlagen F und H an. Der BF begründete aber nicht, warum die Kindesmutter die Kindererziehung im maßgeblichen Zeitraum nicht leisten konnte, als er im Vergleich zur Kindesmutter in einem höheren Ausmaß erwerbstätig war (F) bzw. sowohl er als Vater als auch die Kindesmutter erwerbstätig waren (H). Auch auf Nachfrage der belangten Behörde vom 28.4.2020 war es dem BF nicht möglich, die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung der Kinder durch die Kindesmutter zu widerlegen. Der BF räumte ein, dass die Kindesmutter bei der Geburt des Sohnes XXXX sechs Monate und bei der Geburt der Tochter XXXX acht Monate zu Hause war, legte aber zugleich eine mit 2.8.2020 datierte von ihm und der Kindesmutter unterzeichnete Erklärung vor, den Sohn ab XXXX und die Tochter ab XXXX tatsächlich und überwiegend erzogen zu haben, wobei er das Ende offenließ. Diese Form der Erklärung vermag nicht die überwiegende und tatsächliche Erziehung der Kinder durch die Kindesmutter, die ab September 1986 teilzeitbeschäftigt war, zu widerlegen. In seinen mit 23.4.2007 datierten Erklärungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten für beide Kinder ( römisch 40 vom römisch 40 bis 23.10.1987; römisch 40 vom römisch 40 bis 11.10.1992) gab der BF als Anspruchsgrundlagen F und H an. Der BF begründete aber nicht, warum die Kindesmutter die Kindererziehung im maßgeblichen Zeitraum nicht leisten konnte, als er im Vergleich zur Kindesmutter in einem höheren Ausmaß erwerbstätig war (F) bzw. sowohl er als Vater als auch die Kindesmutter erwerbstätig waren (H). Auch auf Nachfrage der belangten Behörde vom 28.4.2020 war es dem BF nicht möglich, die gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung der Kinder durch die Kindesmutter zu widerlegen. Der BF räumte ein, dass die Kindesmutter bei der Geburt des Sohnes römisch 40 sechs Monate und bei der Geburt der Tochter römisch 40 acht Monate zu Hause war, legte aber zugleich eine mit 2.8.2020 datierte von ihm und der Kindesmutter unterzeichnete Erklärung vor, den Sohn ab römisch 40 und die Tochter ab römisch 40 tatsächlich und überwiegend erzogen zu haben, wobei er das Ende offenließ. Diese Form der Erklärung vermag nicht die überwiegende und tatsächliche Erziehung der Kinder durch die Kindesmutter, die ab September 1986 teilzeitbeschäftigt war, zu widerlegen.
Das Vorbringen des BF im Schreiben vom 4.4.2022 an das Bundesverwaltungsgericht zur französischen Staatsbürgerschaft der Kindesmutter, zu ihrer Pensionsversicherung auf Grund ihrer Tätigkeit über die Vereinten Nationen, ihrer fehlenden Steuerpflicht in Österreich sowie das Fehlen eines Bezuges an Karenzgeld während ihres Karenzurlaubes bzw. eines Kinderbetreuungsgeldes oder sonstiger Zuwendung von österreichischen Behörden an die Kindesmutter stellt keine ausreichende Begründung dar, die gesetzliche Vermutung des § 227a Abs. 5 Z 2 ASVG zu widerlegen. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten fällt jenem nicht in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Elternteil zu, der tatsächlich und überwiegend die Erziehung der Kinder im maßgeblichen Zeitraum übernommen hat. Dies ist im maßgeblichen Zeitraum in der gegenständlichen Fallkonstellation die Kindesmutter. Sie war nach der Geburt des Sohnes vom XXXX bis zum 30.4.1984 und bei der Geburt der Tochter vom XXXX bis 31.8.1989 zu Hause und ging ab September 1986 bis September 2002 einer Teilzeitbeschäftigung bei den Vereinten Nationen nach, während der BF vollerwerbstätig war. Das Vorbringen des BF im Schreiben vom 4.4.2022 an das Bundesverwaltungsgericht zur französischen Staatsbürgerschaft der Kindesmutter, zu ihrer Pensionsversicherung auf Grund ihrer Tätigkeit über die Vereinten Nationen, ihrer fehlenden Steuerpflicht in Österreich sowie das Fehlen eines Bezuges an Karenzgeld während ihres Karenzurlaubes bzw. eines Kinderbetreuungsgeldes oder sonstiger Zuwendung von österreichischen Behörden an die Kindesmutter stellt keine ausreichende Begründung dar, die gesetzliche Vermutung des Paragraph 227 a, Absatz 5, Ziffer 2, ASVG zu widerlegen. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten fällt jenem nicht in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Elternteil zu, der tatsächlich und überwiegend die Erziehung der Kinder im maßgeblichen Zeitraum übernommen hat. Dies ist im maßgeblichen Zeitraum in der gegenständlichen Fallkonstellation die Kindesmutter. Sie war nach der Geburt des Sohnes vom römisch 40 bis zum 30.4.1984 und bei der Geburt der Tochter vom römisch 40 bis 31.8.1989 zu Hause und ging ab September 1986 bis September 2002 einer Teilzeitbeschäftigung bei den Vereinten Nationen nach, während der BF vollerwerbstätig war.
§ 227a Abs. 6 ASVG stellt auf verschiedene Varianten ab. Zum einen ist der Status der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Elternteile und zum anderen ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld durch die Elternteile maßgebend. In der gegenständlichen Fallkonstellation waren nicht beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Es lag jedoch beim vollerwerbstätigen BF im Unterschied zur Kindesmutter eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor. Während der 48 Monate nach der Geburt des Sohnes ( XXXX bis 23.10.1987) bzw. der Geburt der Tochter ( XXXX bis 11.10.1992) bezogen nicht die beiden Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld. Es lag auch nicht in diesem Zeitraum beim BF oder der Kindesmutter ein Kinderbetreuungsgeld- oder Karenzgeldbezug vor. In diesen Konstellationen sieht § 227a Abs. 6 ASVG die widerlegbare gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindeserziehung durch die weibliche Versicherte vor. Da die Kindesmutter, XXXX , nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, entfällt eine Subsumtion unter diese Bestimmung. Paragraph 227 a, Absatz 6, ASVG stellt auf verschiedene Varianten ab. Zum einen ist der Status der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Elternteile und zum anderen ist der Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld durch die Elternteile maßgebend. In der gegenständlichen Fallkonstellation waren nicht beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Es lag jedoch beim vollerwerbstätigen BF im Unterschied zur Kindesmutter eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor. Während der 48 Monate nach der Geburt des Sohnes ( römisch 40 bis 23.10.1987) bzw. der Geburt der Tochter ( römisch 40 bis 11.10.1992) bezogen nicht die beiden Elternteile Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld. Es lag auch nicht in diesem Zeitraum beim BF oder der Kindesmutter ein Kinderbetreuungsgeld- oder Karenzgeldbezug vor. In diesen Konstellationen sieht Paragraph 227 a, Absatz 6, ASVG die widerlegbare gesetzliche Vermutung der tatsächlichen und überwiegenden Kindeserziehung durch die weibliche Versicherte vor. Da die Kindesmutter, römisch 40 , nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, entfällt eine Subsumtion unter diese Bestimmung.
Wie sich aus den Ausführungen zu § 25a Abs. 7 in Verbindung mit § 227a Abs. 5 Z2 ASVG ergibt, konnte der BF die gesetzliche Vermutung, dass XXXX die gemeinsamen Kinder XXXX und XXXX während des maßgeblichen Zeitraumes ( XXXX XXXX bis 23.10.1987; XXXX XXXX bis 11.10.1992) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, nicht widerlegen.Wie sich aus den Ausführungen zu Paragraph 25 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 227 a, Absatz 5, Z2 ASVG ergibt, konnte der BF die gesetzliche Vermutung, dass römisch 40 die gemeinsamen Kinder römisch 40 und römisch 40 während des maßgeblichen Zeitraumes ( römisch 40 römisch 40 bis 23.10.1987; römisch 40 römisch 40 bis 11.10.1992) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, nicht widerlegen.
Entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde gebührt dem BF kein Kinderzurechnungsbetrag, da die Zeiten der Kindererziehung für seine beiden Kinder entsprechend der gesetzlichen Vermutung der Kindesmutter zufallen würden.
Dem BF gebührt somit eine Gesamtpension in Höhe von monatlich brutto € 4.108,25, bestehend aus
? einem Ruhegenuss von € 3.650,02
? einer Nebengebührenzulage von € 226,32
? einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 231,91.
Die belangte Behörde hat die Gesamtpension des BF demnach richtig bemessen und gesetzeskonform keinen Kinderzurechnungsbeitrag gewährt. Der Beurteilung der belangten Behörde folgend war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung Beamter Gesamtdienstzeit gesetzliche Vermutung Kindererziehungszeit Nebengebührenzulage öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pension RuhegenussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250635.1.00Im RIS seit
23.08.2022Zuletzt aktualisiert am
23.08.2022