Entscheidungsdatum
19.07.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W274 2235653-1/7E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 14.08.2020, GZ: D205.151, DSB-D205.151/0004-DSB/2019, Mitbeteiligte XXXX vertreten durch RA Dr. Josef Unterweger, Buchfeldgasse 19a, 1080 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 14.08.2020, GZ: D205.151, DSB-D205.151/0004-DSB/2019, Mitbeteiligte römisch 40 vertreten durch RA Dr. Josef Unterweger, Buchfeldgasse 19a, 1080 Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen.
Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligte vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem diese als Betroffene um Auskunft hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligte vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem diese als Betroffene um Auskunft hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte.
Mit Schreiben vom 03.04.2019 erteilte die BF der MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über die MB gespeichert seien:
„Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung SPÖ: hoch“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung ÖVP: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Neos: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Grüne: niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ: niedrig“.
In weiterer Folge erhob die MB am 25.04.2019 gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe die MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 5, 6 und 9 DSGVO in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt. Es seien Daten über die MB gesammelt und gespeichert worden, ohne dass die MB eine diesbezügliche Zustimmung erteilt habe. In weiterer Folge erhob die MB am 25.04.2019 gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe die MB durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5, 6 und 9 DSGVO in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Es seien Daten über die MB gesammelt und gespeichert worden, ohne dass die MB eine diesbezügliche Zustimmung erteilt habe.
Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zumindest bis zum 03.04.2019 Daten betreffend deren „Parteiaffinität“ verarbeitet habe (Spruchpunkt 1); im Übrigen wies sie die Beschwerde ab- bzw. zurück (Spruchpunkte 2 bis 4).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF in jenem Umfang, in dem der Beschwerde der MB stattgeben wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF in jenem Umfang, in dem der Beschwerde der MB stattgeben wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt.
Mit Aktenvorlage vom 29.09.2020, eingelangt am 02.10.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Aktenvorlage vom 29.09.2020, eingelangt am 02.10.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien.
Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren.
Am 12.04.2022, eingelangt am 13.04.2022, brachte die MB durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher sie nähere Ausführungen zur Nichtberechtigung der Beschwerde der BF tätigte.
Mit Eingabe vom 28.06.2022, eingelangt am 29.06.2022, zog die BF die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015,
Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 29.06.2022 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung auf klarer Rechtslage im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung gründet.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2235653.1.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022