Entscheidungsdatum
20.07.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W274 2238644-1/4E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 26.11.2020, GZ: 205.635/2020-0.617.111, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 26.11.2020, GZ: 205.635/2020-0.617.111, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen.
Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte.
Mit Schreiben vom 06.04.2019 erteilte die BF dem MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über den MB gespeichert seien:
„Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung SPÖ: sehr hoch“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung ÖVP: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Neos: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Grüne: sehr hoch“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ: niedrig“.
Am 14.06.2019 erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und stützte dies im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung (aufgrund Verarbeitung der oben dargestellten „Parteiaffinitäten“) sowie eine Verletzung seines Rechts auf Auskunft (aufgrund Unvollständigkeit der Auskunft).
Die belangte Behörde trennte das Verfahren infolge in zwei seperate Verfahren (eines betreffend die gerügte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung; eines betreffend die gerügte Verletzung im Recht auf Auskunft).
Das gegenständliche Verfahren betrifft ausschließlich die gerügte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zumindest bis zum 06. April 2020 (wohl gemeint: 06. April 2019, wie sich aus der Begründung des Bescheides, insb. den Feststellungen, wonach die belangte Behörde zur Festlegung des Verarbeitungszeitraums auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung abstellte, hinreichend klar ergibt) Daten betreffend dessen „Parteiaffinität“ verarbeitet habe (Spruchpunkt 1); den Antrag der BF, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVwG auszusetzen, wies sie zurück (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Beantragt werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur höchstgerichtlichen Klärung, ob „Pateiaffinitäten“ personenbezogene Daten sind. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Beantragt werde die Aussetzung des Verfahrens bis zur höchstgerichtlichen Klärung, ob „Pateiaffinitäten“ personenbezogene Daten sind.
Mit Aktenvorlage vom 07.01.2021, eingelangt am 14.01.2021, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der belangten Behörde gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Aktenvorlage vom 07.01.2021, eingelangt am 14.01.2021, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der belangten Behörde gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien.
Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren.
Mit Schreiben vom 13.06.2022 ersuchte das BVwG die BF um Auskunft, ob die Beschwerde – vor dem Hintergrund der Beschwerdezurückziehung der BF in zahlreichen vergleichbaren Verfahren vor dem BVwG – nach wie vor aufrechterhalten bleibe.
Mit Stellungnahme vom 29.06.2022, eingelangt am 30.06.2022, zog die BF die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid zurück.
Ergänzend wies sie daraufhin, dass die belangte Behörde im Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides einen unrichtigen Verarbeitungszeitraum festgestellt habe (6. April 2020 anstatt 6. April 2019), was auf einem offenkundigen Schreibfehler beruhe. Aus der Bescheidbegründung gehe klar hervor, dass die belangte Behörde zur Festlegung des Zeitraums der Verarbeitung auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 5. April 2019 abgestellt habe. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei der Spruch in einem solchen Fall auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinn zu lesen. Das BVwG werde daher ersucht – sofern der Spruch in den Einstellungsbeschluss aufgenommen werde – den zitierten Spruchteil zu berichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015,
Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 29.06.2022 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zum Ersuchen der BF in der Stellungnahme vom 29.06.2022 ist festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund der Zurückziehung der Beschwerde der BF keine Kompetenz mehr zur „Berichtigung“ bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides zukommt. Der BF ist jedoch zuzustimmen, dass die spruchgemäße Festsetzung des Verarbeitungszeitraumes auf einem offenkundigen Schreibfehler der belangten Behörde beruht; dies wurde entsprechend angemerkt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung auf klarer Rechtslage im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung gründet.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2238644.1.00Im RIS seit
17.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022