TE Bvwg Beschluss 2022/7/20 W274 2237037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W274 2237037-1/8E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 09.09.2020, GZ: DSB-D205.065/0005-DSB/2019, Mitbeteiligter XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Recht auf Auskunft, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 09.09.2020, GZ: DSB-D205.065/0005-DSB/2019, Mitbeteiligter römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Recht auf Auskunft, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen.

Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte.

Mit Schreiben vom 03.04.2019 erteilte die BF dem MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über den MB gespeichert seien:

„Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung SPÖ: niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung ÖVP: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Neos: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Grüne: sehr hoch“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ: niedrig“.

Am 03.04.2019 erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und stützte dies im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung (aufgrund Verarbeitung der oben dargestellten „Parteiaffinitäten“) sowie eine Verletzung seines Rechts auf Auskunft (aufgrund Unvollständigkeit der Auskunft).

Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie dessen „Parteiaffinität“ zumindest bis zum 03.04.2019 verarbeitet habe (Spruchpunkt 1), ihn weiters in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie in der Datenauskunft vom 03.04.2019 die Empfänger der personenbezogenen Daten des MB nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 2), trug der BF auf, die konkreten Empfänger der Daten innerhalb von vier Wochen zu bezeichnen (Spruchpunkt 3) und wies die Beschwerde im Übrigen (Feststellung eines Verstoßes gegen die Informationspflicht, Aussetzung, Verhängung einer Geldbuße) ab bzw. zurück (Spruchpunkt 4-6).

Gegen Spruchpunkt 1, 2 und 3 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“. Sie führte darin im Wesentlichen – bezogen auf die festgestellte Geheimhaltungsverletzung – aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Gegen Spruchpunkt 1, 2 und 3 dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde der BF wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“. Sie führte darin im Wesentlichen – bezogen auf die festgestellte Geheimhaltungsverletzung – aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt.

Mit Schreiben vom 12.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie – im Bezug auf die festgestellte Geheimhaltungsverletzung – auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der belangten Behörde gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Schreiben vom 12.11.2020, eingelangt am 19.11.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie – im Bezug auf die festgestellte Geheimhaltungsverletzung – auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der belangten Behörde gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.06.2022 bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 über die mit Beschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, vorgelegte Frage (welche die Auslegung des Rechts auf Auskunft, konkret Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO betraf) aus. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides setzte das BVwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.06.2022 bis zur Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache C-154/21 über die mit Beschluss des OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f, vorgelegte Frage (welche die Auslegung des Rechts auf Auskunft, konkret Artikel 15, Absatz eins, Litera c, DSGVO betraf) aus.

Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides (Verletzung im Recht auf Geheimhaltung):

Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren.

Mit Schreiben vom 13.06.2022 ersuchte das BVwG die BF um Auskunft, ob die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Bescheides – vor dem Hintergrund der Beschwerdezurückziehung der BF in zahlreichen vergleichbaren Verfahren vor dem BVwG – nach wie aufrechterhalten bleibe.

Mit Eingabe vom 28.06.2022, eingelangt am 29.06.2022, zog die BF die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015,
Fr 2014/20/0047).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 28.06.2022 die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der Erledigungsanspruch der BF hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Bescheides. Das Verfahren war daher in diesem Umfang spruchgemäß einzustellen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung auf klarer Rechtslage im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung gründet.

Schlagworte

Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2237037.1.01

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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