TE Bvwg Beschluss 2022/7/20 W274 2236224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W274 2236224-1/4E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 26.08.2020, GZ: D205.493/2020-0.534.199, Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 26.08.2020, GZ: D205.493/2020-0.534.199, Mitbeteiligter römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des § 151 GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“ im Sinne des Paragraph 151, GewO. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhob sie (unter anderem) Informationen zu den „Parteiaffinitäten“ von Personen.

Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO ersuchte. Als dies Anfang 2019 medial publik wurde, erhielt die BF zahlreiche Auskunftsersuchen, darunter auch ein Schreiben von römisch 40 (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde; Mitbeteiligter vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden: MB), in welchem dieser als Betroffener um Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten nach Artikel 15, DSGVO ersuchte.

Mit Schreiben vom 04.04.2019 erteilte die BF dem MB eine umfangreiche Datenauskunft, wonach in ihrer Datenbank – unter anderem – folgende Daten über den MB gespeichert seien:

„Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung SPÖ: hoch“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung ÖVP: sehr niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Neos: niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung Grüne: niedrig“, „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung FPÖ: niedrig“.

Am 2.1.2020 erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe ihn durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Art. 5, 6 und 9 DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt. Die BF habe seine „Parteiaffinität“ erhoben; nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO fielen diese Daten unter einen erhöhten Schutz, eine Verarbeitung sei verboten. Außerdem seien Daten zu seinem „Lebensstil“ erhoben und verarbeitet worden. Am 2.1.2020 erhob der MB gegen die BF Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und brachte darin zusammengefasst vor, die BF habe ihn durch Missachtung der Verarbeitungsgrundsätze nach Artikel 5, 6 und 9 DSGVO in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Die BF habe seine „Parteiaffinität“ erhoben; nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO fielen diese Daten unter einen erhöhten Schutz, eine Verarbeitung sei verboten. Außerdem seien Daten zu seinem „Lebensstil“ erhoben und verarbeitet worden.

Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des MB teilweise statt und stellte fest, dass die BF den MB dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie zumindest bis zum 04.04.2019 Daten betreffend dessen „Parteiaffinität“ verarbeitet habe (Spruchpunkt 1); im Übrigen wies sie die Beschwerde (hinsichtlich weiterer vom BF gerügter Geheimhaltungsverletzungen [Daten zu seinem „Lebensstil“: „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio, karriereorientiert, Mögliche Lebensphase“ etc.] ab) (Spruchpunkt 2) und den Antrag der BF, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVwG auszusetzen, zurück (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF in jenem Umfang, in dem der Beschwerde des MB stattgeben wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Art. 4 Z 1 DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF in jenem Umfang, in dem der Beschwerde des MB stattgeben wurde. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, die „Parteiaffinitäten“ stellten keine personenbezogenen Daten iSd. Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, insbesondere keine Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, dar; die DSGVO finde im gegenständlichen Fall keine Anwendung; im Übrigen sei die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt.

Mit Aktenvorlage vom 15.10.2020, eingelangt am 20.10.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zu qualifizieren seien. Mit Aktenvorlage vom 15.10.2020, eingelangt am 20.10.2020, legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt elektronischem Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend verwies sie auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, (dem ein amtswegiges Prüfungsverfahren der DSB gegen die BF wegen Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“ zugrunde lag), in dem das BVwG zum Schluss gekommen sei, dass die „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten, insb. als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zu qualifizieren seien.

Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu qualifizieren. Mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Zl. Ro 2021/04/0007, entschied der VwGH über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 20.08.2020, Zl. W258 2217446-1, gerichtete Revision der BF und kam dabei – zusammengefasst – zum Schluss, die durch die BF verarbeiteten „Parteiaffinitäten“ seien als personenbezogene Daten nach Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und darüber hinaus als Daten besonderer Kategorie nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren.

Mit Schreiben vom 13.06.2022 ersuchte das BVwG die BF um Auskunft, ob die Beschwerde – vor dem Hintergrund der Beschwerdezurückziehung der BF in zahlreichen vergleichbaren Verfahren vor dem BVwG – nach wie vor aufrechterhalten bleibe.

Mit Eingabe vom 28.06.2022, eingelangt am 29.06.2022, zog die BF die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 5; VwGH 29.04.2015,
Fr 2014/20/0047).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruches. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, , Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall zog die BF mit Eingabe vom 28.06.2022 die Beschwerde zurück. Das BVwG hat im gegenständlichen Verfahren noch keine Entscheidung erlassen; demnach erlosch mit Zurückziehung der Beschwerde der Erledigungsanspruch der BF. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Entscheidung auf klarer Rechtslage im Zusammenhang mit der dargestellten Rechtsprechung gründet.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W274.2236224.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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