Entscheidungsdatum
20.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W254 2229155-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Christian SCHAUBERGER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 20.11.2019, Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Christian SCHAUBERGER, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 20.11.2019, Zl. römisch 40 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 25.10.2019 die Bestellung des kanadischen Staatsbürgers, XXXX , als Lehrer für Unterrichtsgegenstände „Englisch“ und „Geographie“ und „Geschichte“ an der privaten Neuen Mittelschule XXXX an. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Betreffende nicht nur über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis im Sinne der §§ 5 Abs. 1 lit. c. und 11 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) verfüge, sondern unterscheide sich von den derzeit am Arbeitsmarkt anzuwerbenden Lehrkräften zudem dadurch, dass seine Muttersprache – nämlich Englisch - die Unterrichtssprache des angezeigten Unterrichtsgegenstandes sei. Zudem bestehe ein Lehrermangel. Weiters würde der Schulerhalter ein Nostrifikations- bzw. Anerkennungsverfahren für die Lehrbefugnis des Betreffenden einleiten.1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 25.10.2019 die Bestellung des kanadischen Staatsbürgers, römisch 40 , als Lehrer für Unterrichtsgegenstände „Englisch“ und „Geographie“ und „Geschichte“ an der privaten Neuen Mittelschule römisch 40 an. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Betreffende nicht nur über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis im Sinne der Paragraphen 5, Absatz eins, Litera c, und 11 Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) verfüge, sondern unterscheide sich von den derzeit am Arbeitsmarkt anzuwerbenden Lehrkräften zudem dadurch, dass seine Muttersprache – nämlich Englisch - die Unterrichtssprache des angezeigten Unterrichtsgegenstandes sei. Zudem bestehe ein Lehrermangel. Weiters würde der Schulerhalter ein Nostrifikations- bzw. Anerkennungsverfahren für die Lehrbefugnis des Betreffenden einleiten.
2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 20.11.2019 wurde die Verwendung des obengenannten kanadischen Staatsbürgers als Lehrer an der privaten Neuen Mittelschule XXXX untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anstreben einer Nostrifizierung bzw. EU-Angleichung der vorgelegten ausländischen Zeugnisse für eine danach angestrebte Verwendung für sich genommen als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreiche. Ein Lehrermangel in den angezeigten Unterrichtsgegenständen habe nicht festgestellt werden können. Ausgehend von den Unterrichtsgegenständen „Geographie und Wirtschaftskunde“ sowie „Geschichte und Sozialkunde“ sei überdies die Notwendigkeit einer Nostrifizierung, wie sie hier für die Prüfung der Lehrbefähigung zugrunde gelegt werden müsse, in diesem Zusammenhang besonders deutlich.2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 20.11.2019 wurde die Verwendung des obengenannten kanadischen Staatsbürgers als Lehrer an der privaten Neuen Mittelschule römisch 40 untersagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anstreben einer Nostrifizierung bzw. EU-Angleichung der vorgelegten ausländischen Zeugnisse für eine danach angestrebte Verwendung für sich genommen als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreiche. Ein Lehrermangel in den angezeigten Unterrichtsgegenständen habe nicht festgestellt werden können. Ausgehend von den Unterrichtsgegenständen „Geographie und Wirtschaftskunde“ sowie „Geschichte und Sozialkunde“ sei überdies die Notwendigkeit einer Nostrifizierung, wie sie hier für die Prüfung der Lehrbefähigung zugrunde gelegt werden müsse, in diesem Zusammenhang besonders deutlich.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde sowie einen Antrag auf Änderung des Bescheides von Amts wegen nach § 68 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der angezeigte Lehrer über eine Berufsqualifikation verfüge, die im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b. der vom Schulerhalter erbrachte Nachweis sei, dass eine „sonstige ausreichende Befähigung“ für ihn vorliege. Zudem sei die Rechtsmeinung der belangten Behörde betreffend § 11 Abs. 2 PrivSchG unrichtig. Ein Lehrermangel sei außerdem amtsbekannt, dazu erhöhe sich zwingend der Mangel an Lehrern, die zusätzlich die Sprachkompetenz für die Unterrichtssprache Englisch hätten. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2020 vorgelegt.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.12.2019 fristgerecht Beschwerde sowie einen Antrag auf Änderung des Bescheides von Amts wegen nach Paragraph 68, AVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der angezeigte Lehrer über eine Berufsqualifikation verfüge, die im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, der vom Schulerhalter erbrachte Nachweis sei, dass eine „sonstige ausreichende Befähigung“ für ihn vorliege. Zudem sei die Rechtsmeinung der belangten Behörde betreffend Paragraph 11, Absatz 2, PrivSchG unrichtig. Ein Lehrermangel sei außerdem amtsbekannt, dazu erhöhe sich zwingend der Mangel an Lehrern, die zusätzlich die Sprachkompetenz für die Unterrichtssprache Englisch hätten. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2020 vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 10.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Frage eingeräumt, ob der betreffende kanadische Staatsangehörige derzeit (noch) als Lehrer an der gegenständlichen privaten Neuen Mittelschule verwendet werde. Mit Stellungnahme vom 24.09.2020 führte die Beschwerdeführerin an, dass der angezeigte Lehrer für das gesamte Schuljahr 2020/21 als Lehrer angestellt sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie liege ein allgemeiner Lehrermangel vor, weswegen jeder geschulte Lehrer für die Aufrechterhaltung des Betriebs essenziel erforderlich sei, insbesondere auch der angezeigte Lehrer.
5. Mit Schreiben vom 21.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin abermalig Parteiengehör zur Frage eingeräumt, ob der betreffende kanadische Staatsangehörige derzeit (noch) als Lehrer an der gegenständlichen privaten Neuen Mittelschule verwendet werde. Mit E-Mail vom 04.03.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der angezeigte Lehrer aktuell als Lehrer in der Schule tätig sei und bis zum Ende des Schuljahres, somit bis 01.07.2022, in der Schule verbleiben und danach in seine kanadische Heimat zurückreisen werde.
6. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W224 abgenommen und der Gerichtsabteilung W254 neu zugewiesen.
7. Mit 30.06.2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.) trat folgende geänderte Fassung des § 5 Abs. 4 und 5 PrivSchG in Kraft: 7. Mit 30.06.2022 Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1487 Ausschussbericht 1495 S. 162. Bundesrat:, Ausschussbericht 10984 S. 942.) trat folgende geänderte Fassung des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 PrivSchG in Kraft:
„(4) Die an der Schule verwendeten Lehrpersonen haben
a)
die in Abs. 1 lit. a, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen unddie in Absatz eins, Litera a, b und d genannten Bedingungen zu erfüllen und
b)
die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung
c)
sowie Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachzuweisen.
(5) Die Schulbehörde kann auf Antrag
a)
von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a)von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a,)
b)
vom Nachweis gemäß Abs. 4 lit. cvom Nachweis gemäß Absatz 4, Litera c
1.
für Lehrpersonen an Schulen mit der Unterrichtssprache „Englisch“ oder
2.
für Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielenfür Lehrpersonen an Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Schulform bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen
Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).3.2. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung (vgl. etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen - VwGH 26.4.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.4.2009, 2009/03/0013 - oder zu Bewilligungen gemäß § 9 LuftfahrtG 1958 - VwGH 18.2.2015, 2013/03/0030; VwGH 5.5.2014, 2012/03/0074).Der VwGH bejaht auch bei kurzfristig bzw. befristet erteilten Berechtigungen einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses infolge zeitlicher Überholung vergleiche etwa die Rechtsprechung des VwGH zur Vergabe von Platzkarten für das Aufstellen von Fiakerkutschen - VwGH 26.4.2011, 2008/03/0069; VwGH 17.4.2009, 2009/03/0013 - oder zu Bewilligungen gemäß Paragraph 9, LuftfahrtG 1958 - VwGH 18.2.2015, 2013/03/0030; VwGH 5.5.2014, 2012/03/0074).
Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
3.3. Der Beschwerde liegt zugrunde, dass die Verwendung des seitens der Beschwerdeführerin angezeigten kanadischen Staatsangehörigen als Lehrer an der privaten Neuen Mittelschule XXXX untersagt wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war der betreffende Lehrer noch an der Schule tätig. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in seine kanadische Heimat zurückgekehrt. Er war nur bis zum Ende des Schuljahres, somit bis 01.07.2022, in der betreffenden Schule tätig.3.3. Der Beschwerde liegt zugrunde, dass die Verwendung des seitens der Beschwerdeführerin angezeigten kanadischen Staatsangehörigen als Lehrer an der privaten Neuen Mittelschule römisch 40 untersagt wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde war der betreffende Lehrer noch an der Schule tätig. Dieser ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in seine kanadische Heimat zurückgekehrt. Er war nur bis zum Ende des Schuljahres, somit bis 01.07.2022, in der betreffenden Schule tätig.
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung stellt sich vor dem Hintergrund des Umstands, dass der angezeigte Lehrer die betreffende Schule nunmehr verlassen hat, als rein theoretische Rechtsfrage dar, der keine praktische Relevanz mehr zukommen kann.
Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der im Verfahrensgang beschriebenen erfolgten Änderung des § 5 Abs. 4 und 5 PrivSchG nach den betreffenden Erläuterungen (vgl. 1487 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S. 7) folgende Zielsetzung verfolgt werden soll: „Die Erfordernisse an die Sprachkenntnisse von Lehrpersonen soll an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anpasst werden. Es sollen entgegen der bisherigen Regelung Ausnahmen in Form von Nachsichtserteilungen, vom Erfordernis der Kenntnisse der deutschen Sprache vorgesehen werden. Die Ausnahme von Schulen mit Englisch als Unterrichtssprache beruht auf der besonderen Stellung dieser Sprache als weltweite „lingua franca“ einerseits und der Tatsache, dass die englische Sprache aufgrund des Bildungsniveaus der Bevölkerung in Österreich so weit verbreitet ist, dass eine Verständigung in allen Lebenslagen und Angelegenheiten, mit Ausnahme des Verkehrs mit Behörden, in ihr jederzeit möglich ist.“3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der im Verfahrensgang beschriebenen erfolgten Änderung des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 PrivSchG nach den betreffenden Erläuterungen vergleiche 1487 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, S. 7) folgende Zielsetzung verfolgt werden soll: „Die Erfordernisse an die Sprachkenntnisse von Lehrpersonen soll an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anpasst werden. Es sollen entgegen der bisherigen Regelung Ausnahmen in Form von Nachsichtserteilungen, vom Erfordernis der Kenntnisse der deutschen Sprache vorgesehen werden. Die Ausnahme von Schulen mit Englisch als Unterrichtssprache beruht auf der besonderen Stellung dieser Sprache als weltweite „lingua franca“ einerseits und der Tatsache, dass die englische Sprache aufgrund des Bildungsniveaus der Bevölkerung in Österreich so weit verbreitet ist, dass eine Verständigung in allen Lebenslagen und Angelegenheiten, mit Ausnahme des Verkehrs mit Behörden, in ihr jederzeit möglich ist.“
3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör geklärt erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist vergleiche dazu VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Artikel 6, EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Lehrerbestellung Privatschule Untersagung Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2229155.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022