TE Bvwg Beschluss 2022/7/20 W170 2256914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

BiBuG 2014 §53
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W170 2256914-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17.05.2022, Zl. SUSP-WID-ID302076/22 UL, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine C. M. DEUTSCH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17.05.2022, Zl. SUSP-WID-ID302076/22 UL, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17.05.2022, Zl. SUSP-WID-ID302076/22 UL, wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) von der Ausübung ihrer Berufsberechtigung Bilanzbuchhalterin suspendiert und diese unter einem widerrufen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 zugestellt.Mit Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich vom 17.05.2022, Zl. SUSP-WID-ID302076/22 UL, wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) von der Ausübung ihrer Berufsberechtigung Bilanzbuchhalterin suspendiert und diese unter einem widerrufen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.05.2022 zugestellt.

Gegen den Bescheid wurde mit am 15.06.2022 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde erhoben, diese war mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden. Der Antrag wurde wie folgt begründet: „Es wird daher [...] der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, da nämlich die seitens der Wirtschaftskammer Österreich dargelegte Vertrauensunwürdigkeit nicht gegeben ist und eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Dem Antrag auf [Zuerkennung der] aufschiebende[n] Wirkung ist nicht zu entnehmen, ob sich dieser auf Spruchpunkt I) (Suspendierung) oder Spruchpunkt II) (Widerruf) oder beide Spruchpunkte bezieht. Dem Antrag auf [Zuerkennung der] aufschiebende[n] Wirkung ist nicht zu entnehmen, ob sich dieser auf Spruchpunkt römisch eins) (Suspendierung) oder Spruchpunkt römisch zwei) (Widerruf) oder beide Spruchpunkte bezieht.

Soweit sich dieser auf Spruchpunkt I) (Suspendierung) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 53 Abs. 3 letzter Satz BiBuG einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Verwaltungsgericht – mangels eigener Normen im BiBuG – die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen kann; eine Zuerkennung nach § 22 VwGVG kommt nicht in Betracht, da § 22 Abs. 1 VwGVG auf Bescheidbeschwerden nicht anzuwenden ist, in Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zwar durch Beschluss ausschließen aber nicht zuerkennen kann und § 22 Abs. 3 VwGVG nur anwendbar ist, wenn bereits ein Bescheid gemäß § 13 VwGVG oder ein Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 und 2 VwGVG besteht, nicht aber, wenn die aufschiebende Wirkung ex lege ausgeschlossen ist.Soweit sich dieser auf Spruchpunkt römisch eins) (Suspendierung) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 53, Absatz 3, letzter Satz BiBuG einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, keine aufschiebende Wirkung zukommt und das Verwaltungsgericht – mangels eigener Normen im BiBuG – die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen kann; eine Zuerkennung nach Paragraph 22, VwGVG kommt nicht in Betracht, da Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG auf Bescheidbeschwerden nicht anzuwenden ist, in Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zwar durch Beschluss ausschließen aber nicht zuerkennen kann und Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG nur anwendbar ist, wenn bereits ein Bescheid gemäß Paragraph 13, VwGVG oder ein Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG besteht, nicht aber, wenn die aufschiebende Wirkung ex lege ausgeschlossen ist.

Daher ist der Antrag im Hinblick auf Spruchpunkt I) als unzulässig zurückzuweisen.Daher ist der Antrag im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins) als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung, hinsichtlich Spruchpunkt II) wurde diese auch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerde kommt daher diesbezüglich ex lege die aufschiebende Wirkung zu, daher ist der Antrag auch im Hinblick auf Spruchpunkt II) als unzulässig zurückzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei) wurde diese auch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerde kommt daher diesbezüglich ex lege die aufschiebende Wirkung zu, daher ist der Antrag auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei) als unzulässig zurückzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256914.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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