TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/21 W265 2254456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2022
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Entscheidungsdatum

21.07.2022

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2254456-1/9E

W265 2254456-1/9E, ,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.11.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.06.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.06.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2021 basierenden Gutachten vom 04.09.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Operationen: AE, TE, Knochenabriss rechtes Sprunggelenk 2017

Axiale Spondylarthritis ED 2016, Beschwerden seit 25 a

Valgusgonarthrose bds

Omalgie rechts

Rehabilitationsaufenthalt 2020 und 7/2021 XXXX Rehabilitationsaufenthalt 2020 und 7 aus 2021, römisch 40

OP rechts Knie geplant 11/2021, Geradstellung und ASK, dann OP linkes KnieOP rechts Knie geplant 11 aus 2021,, Geradstellung und ASK, dann OP linkes Knie

Derzeitige Beschwerden:

„Schmerzen habe ich derzeit vor allem im rechten Kniegelenk beim Gehen, kann nicht weit gehen, Schmerzen in den Fingern, Schlüsselbein bds, Ellbogen, Schultern.

Morgensteifigkeit eine halbe bis eine Dreiviertelstunde in Füßen und Kreuz und Fingern.

XXXX hat nicht viel gebracht, geplant ist Phase 3 Rehabilitation. römisch 40 hat nicht viel gebracht, geplant ist Phase 3 Rehabilitation.

Bin in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, akute Belastungsreaktion mit depressiver Episode bei verstärkten Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, bin nicht belastbar und nehme Medikamente ein. Psychotherapie mache ich habe seit heuer März.

Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Trittico, Arthrotec 2 x tgl, Idacio, Wellbutrin

Allergie: Pollen, Gräser, Katzen, Hausstaubmilbe

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Sozialanamnese:

Ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Büroangestellte, Vollzeit

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen Ganzbeinaufnahme 2.12.2020 (Valgus re > li)          

Dr. XXXX 2.6.2021 (ax. SpA) Dr. römisch 40 2.6.2021 (ax. SpA)

Nachgereichte Befunde:

Entlassungsbericht XXXX vom 27. 7. 2021 (Spondylitis ankylosans Erstdiagnose 2016, Gonarthralgie und Gonarthrose beidseits, Valgusbeidseits) Entlassungsbericht römisch 40 vom 27. 7. 2021 (Spondylitis ankylosans Erstdiagnose 2016, Gonarthralgie und Gonarthrose beidseits, Valgusbeidseits)

MRT beide Kniegelenke 3. 7. 2021 (Rückbildung des vorgeschriebenen Knochenmarködems links, geringe Varusgonarthrose, Ruptur Hinterhorn lateraler Meniscus rechts, deutliche Femoropatellararthrose Chondropathie Grad III und Valgusgonarthrose Chondropathie Grad III lateral)   MRT beide Kniegelenke 3. 7. 2021 (Rückbildung des vorgeschriebenen Knochenmarködems links, geringe Varusgonarthrose, Ruptur Hinterhorn lateraler Meniscus rechts, deutliche Femoropatellararthrose Chondropathie Grad römisch drei und Valgusgonarthrose Chondropathie Grad römisch drei lateral)

Röntgen-LWS vom 18. 3. 2021 (mäßige multisegmentale Spondylose, incipiente Coxarthrose, unauffällige Knochenstruktur)  

Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 6. 20. 8. 2021 (vielfältige exogene Belastungen, akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressive Episode, verstärkte chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, nicht belastbar, braucht immer wieder Krankenstand. Therapie: Wellbutrin, Trittico, regelmäßig Psychotherapie, Phase 3 Rehab geplant) Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 6. 20. 8. 2021 (vielfältige exogene Belastungen, akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressive Episode, verstärkte chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew, nicht belastbar, braucht immer wieder Krankenstand. Therapie: Wellbutrin, Trittico, regelmäßig Psychotherapie, Phase 3 Rehab geplant)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 53a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 168,00 cm  Gewicht: 100,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.  

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Gaenslen beidseits negativ, Handgelenke, Fingergelenke unauffällig  

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.  

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist zu einem Drittel möglich.

Die Beinachse zeigt geringgradige Valgusstellung rechts mehr als links. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella mäßig verbacken, geringgradige Valgusstellung, Druckschmerz über dem lateralen Gelenkspalt, Bewegungsschmerzen und endlagige Beugeschmerzen, stabil.

Kniegelenk links: annähernd physiologische Achsenverhältnisse, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella geringgradig verbacken, stabil, endlagige Beugeschmerzen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. 

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG beidseits druckdolent.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°

Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegter Schiene am rechten Knie und Genutrain links ohne weitere Hilfsmittel, das Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts.

Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. 

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Axiale Spondylarthritis

Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien.

02.01.02

30

2

Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits

Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits.

02.05.19

30

3

Belastungsreaktion

Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil.

03.05.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

kein Vorgutachten vorliegend

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“

Mit Schreiben vom 06.09.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses würden somit nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 12.09.2021, eingelangt am 15.09.2021, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, Einspruch gegen das Sachverständigengutachten und die Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. zu erheben. Mit der Stellungnahme legte sie weitere medizinische Befunde vor, zu denen sie jeweils näher ausführte, inwiefern sie darin Widersprüche zu den Ausführungen des Sachverständigengutachtens sehe. Sie ersuche um eine Neubewertung angesichts der zusätzlich vorgelegten Unterlagen.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 23.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Letzte Begutachtung am 01.09.2021:

1 Axiale Spondylarthritis 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits 30%

3 Belastungsreaktion 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.09.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 12. September 2021 vor, dass sie um eine Neubewertung angesichts der nunmehr zusätzlich vorgelegten Unterlagen ersuche.

Weitere Befunde werden vorgelegt:

Attest Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nicht datiert (Die Patientin leidet an einer chronisch entzündlich rheumatischen Erkrankung und steht unter einer Dauer-Immunsupression. Dg: M. Bechterew Therapie: TNF Alpha Blocker Die Patientin als Risiko- Hochrisiko Patientin zu betrachten.)   Attest Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie nicht datiert (Die Patientin leidet an einer chronisch entzündlich rheumatischen Erkrankung und steht unter einer Dauer-Immunsupression. Dg: M. Bechterew Therapie: TNF Alpha Blocker Die Patientin als Risiko- Hochrisiko Patientin zu betrachten.)

Praxis Dr. XXXX A Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 04.08.2021 (axiale Spondylarthritis, Thyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen. Praxis Dr. römisch 40 A Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 04.08.2021 (axiale Spondylarthritis, Thyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen.

Offensichtlich ist eine deutliche Verbesserung noch nicht eingetreten, allerdings liegen auch multiple degenerative Veränderungen sowohl axial als auch peripher vor. Empfehle: 1) Arthrotec abendlich 2) restliche Therapie weiter wie bisher 3) Bitte um Labor inkl. BB, CRP,

Leber- und Nierenwerte alle 12 Wochen über den Hausarzt 4) Vorstellung bei FA für Orthopädie 5) ambulante Reha)

Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 26. August 2021 - bekannt Dr. römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 26. August 2021 - bekannt

Entlassungsbericht XXXX vom 27. 7. 2021 - bekannt Entlassungsbericht römisch 40 vom 27. 7. 2021 - bekannt

Röntgen rechte Schulter, rechtes Knie, Patella 28. 6. 2021 (mäßiggradige AC-Gelenkarthrose rechts. inzipiente Omarthrose rechts gering- bis mäßiggradige Femorotibialgelenkarthrose beidseits)

Dr. XXXX Facharzt für Lungenheilkunde 27.2.2017 (milde Obstruktion, Asthma bronchiale Relvar Dymista Nasenspray) Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenheilkunde 27.2.2017 (milde Obstruktion, Asthma bronchiale Relvar Dymista Nasenspray)

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: TThyrex Fluoxetin Trittico retard 150 mg Idacio 40 mg IND axiale Spondylarthritis alle 2 Wochen Arthrotec bei Schmerzen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: ,

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Axiale Spondylarthritis

Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit unter Berücksichtigung polytoper Enthesiopathien.

02.01.02

30

2

Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits

Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits.

02.05.19

30

3

Belastungsreaktion

Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil.

03.05.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Asthma bronchiale: nicht durch aktuelle Befunde belegt

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Stellungnahme zu Einwendungen in dem Beschwerdevorbringen:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.

Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein“
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein“

Mit Bescheid vom 24.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) würden somit nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.11.2021 übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.12.2021, eingelangt am 04.01.2022, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund nunmehr neuer Befunde bzw. ihrer ergänzenden Stellungnahme zu diesen der Auffassung sei, dass ihr Behinderungsgrad von 40 v. H. deutlich erhöht werden müsse. Sie ersuche daher um eine Neubewertung. Im Einzelnen brachte die Beschwerdeführerin – jeweils unter Verweis auf zugleich vorgelegte medizinische Befunde – unter anderem vor, dass sie die Einschätzung des Leidens Nr. 1 (axiale Spondylarthritis) beeinspruche, da viele Gelenke von Enthesiopathien betroffen seien und die Schmerzen ihre Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beeinträchtigen würden (Schultern, Ellbogen, Knie, Fersen, Brustbein). Es bestehe nach wie vor Morgensteifigkeit im ISG rechts und links, in beiden Fersen und jetzt auch in den Fingern der rechten Hand. Die Fingerschmerzen würden sie im Alltag beeinträchtigen. Nach wie vor leide sie unter starken Schmerzen am ISG rechts und links, die Beweglichkeit sei dadurch sehr beeinträchtigt, vor allem beim Stehen und Gehen. Es bestehe eine sehr hohe Krankheitsaktivität. Die Schmerzen würden sich trotz Schmerztabletten, verschiedener medikamentöser Therapien und physikalischer Therapie nicht bessern. Dies beeinträchtige ihre Psyche immens und sie absolviere daher eine multisegmentale Schmerztherapie. Die Einschätzung des Leidens Nr. 2 (Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits) beeinspruche sie, da durch das weitere Verschieben einer Operation auf „voraussichtlich“ 21.02.2022 eine Verschlechterung eingetreten sei. Sie trage eine entlastende Knieorthese rechts, welche das Gehen beeinträchtige und außerdem schmerze. Links trage sie eine stabilisierende Kniebandage. Weiters lägen multiple degenerative Veränderungen sowohl axial als auch peripher vor, welche zu Schmerzen führen und die Beweglichkeit einschränken würden. Sie könne keine längeren Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und eine Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Ob die Operation wirklich durchgeführt werde, könne sie derzeit nicht sagen. Betreffend das Leiden Nr. 3 (Belastungsreaktion) beantrage sie eine höhere Beurteilung, weil sich die Diagnose mittlerweile verschlechtert habe bzw. die Diagnose „akute Belastungsreaktion“ nie richtig gewesen sei. Diese sei in einem neuen Befund auf „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“, geändert worden. Auch die Medikation sei angepasst worden. Die depressive Episode verstärke sich durch die chronischen Gelenksschmerzen. In einer Bestätigung der Psychotherapeutin werde angemerkt, dass das Ende noch nicht absehbar und noch keine erkennbare Besserung bzw. Stabilität eingetreten sei. Von einer Stabilisierung könne angesichts der häufigen (erfolglosen) Therapieversuche und Medikamentenwechsel nicht gesprochen werden. Es sei weiters eine Tatsache, dass Stress bei ihr Asthma bronchiale auslöse und das Risiko für eine Bronchitis erhöhe. Ihre Allergien würden immer schlimmer werden. Zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es nicht nur um das Zurücklegen von Wegstrecken gehe, was ihr ebenfalls sehr schwer falle, sondern auch um das Fahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln im Allgemeinen. Wenn sie eine Fahrt stehend zurücklegen müsse, wäre ihr ein Anhalten durch die Knorpelveränderungen der rechten Finger und das längere Stehen aufgrund von Morbus Bechterew und der Knorpelveränderungen beider Knie nicht möglich. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 15.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Letzte Begutachtung am 17.11.2021

1 Axiale Spondylarthritis 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits 30%

3 Belastungsreaktion 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 01.09.2021 und dem Aktengutachten vom 17.11.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 30.12.2012 vor, dass Schmerzen die Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beinträchtigen würden (Schultern, Ellbogen, Knie, Fersen und auch das Brustbein), Morgensteifigkeit im ISG rechts und links, trotz Einnahme von Biologika und Schmerztabletten.

Schmerzen verstärken die Depressionen und die Erschöpfungszustände.

In den Kniegelenken sei beidseits durch das weitere Verschieben der OP eine Verschlechterung eingetreten.

Es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vor, keine akute Belastungsreaktion.

Von einer Stabilisierung der Depressionen und Antriebslosigkeit mit Fatigue-Syndrom könne angesichts der häufigen (erfolglosen) Therapieversuchen und Medikamentenwechsel nicht gesprochen werden.

Stress löse Asthma bronchiale aus.

Es gehe nicht nur um das Zurücklegen von Wegstrecken von 300~400m, sondern auch um das Fahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln im Allgemeinen. Das Anhalten durch die Knorpelveränderungen der rechten Finger sei nicht möglich und längeres Stehen auf Grund von Morbus Bechterew und den fortgeschrittenen Knorpelveränderungen beider Knie nicht möglich.

Neuerliche Begutachtung erfolgt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung.

Weitere Befunde werden vorgelegt:

Information zur operativen Vorbereitung 01.12.2021 (Valgusfehlstellung re. Knie ASK-K re, DFO Knie (Tomofix))

Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 23.02.2021 (akute Belastungsreaktion) Dr. römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 23.02.2021 (akute Belastungsreaktion)

MRT des rechten Kniegelenkes 23.12.2021 (Valgusgonarthrose mit Chondropathie Grad III im lateralen Femurcondyl. Hochgradige Degeneration im Hinterhorn des lateralen Meniscus sowie discoid konfigurierter lateraler Meniscus. 2. Tiefer fissuraler Knorpeldefekt der lateralen Patellafacette. 3. Plica mediopatellaris in typischer Lokalisation) MRT des rechten Kniegelenkes 23.12.2021 (Valgusgonarthrose mit Chondropathie Grad römisch drei im lateralen Femurcondyl. Hochgradige Degeneration im Hinterhorn des lateralen Meniscus sowie discoid konfigurierter lateraler Meniscus. 2. Tiefer fissuraler Knorpeldefekt der lateralen Patellafacette. 3. Plica mediopatellaris in typischer Lokalisation)

MRT des linken Kniegelenkes 23.12.2021 (Chondropathie Grad III der medialen Patellafacette sowie Chondropathie Grad II im lateralen Femurcondyl. Diskret konfigurierter lateraler Meniscus. Plica mediopatellaris in typischer Lokalisation.) MRT des linken Kniegelenkes 23.12.2021 (Chondropathie Grad römisch drei der medialen Patellafacette sowie Chondropathie Grad römisch zwei im lateralen Femurcondyl. Diskret konfigurierter lateraler Meniscus. Plica mediopatellaris in typischer Lokalisation.)

MRT der lliosacralgelenke beidseits 20.12.2021 (Rechtsbetonte Zeichen einer Sacroiliitis. Etwas diskreter Veränderungen auch links. Die Veränderungen linksseitig sind dabei verglichen mit der Voruntersuchung tendenziell regredient. Die Veränderungen rechts jedoch nahezu unverändert.)

Dr. XXXX 28.12.2021 (incipiente Valgusgonarthrose bds. (re>li) Genu valgum re.; laterale Meniskusläsion li. Mb. Bechterew Z.n. Außenknöchelfraktur 2018) Dr. römisch 40 28.12.2021 (incipiente Valgusgonarthrose bds. (re>li) Genu valgum re.; laterale Meniskusläsion li. Mb. Bechterew Z.n. Außenknöchelfraktur 2018)

Psychiatrischer Befundbericht 23.I2.2021 (Depressio mgr.)

Röntgen beide Knie 27.12.2021 (Unverändert zur Voruntersuchung gering bis mäßiggradige Femorotibiaigelenksarthrose oeidseits sowie geringe Retropateliargetenksarthrose beidseits.

Unverändert geringer kranialer Patellasporn beidsei s mit rechtsseitiger Betonung. Unverändert zarte punktförmige bzw. lineare Verkalkungen subkutan links prä- bzw. infrauateliär DD kleine Phlebolithen.)

Magister XXXX Psychologin 24.12.2021 (Fr. XXXX (geb. am XXXX ) ist seit 08.03.2021. bei mir in Einzelpsychotherapie. Vorgesehene Therapiefrequenz: einmal in der Woche. Voraussichtliches Ende nicht absehbar.) Magister römisch 40 Psychologin 24.12.2021 (Fr. römisch 40 (geb. am römisch 40 ) ist seit 08.03.2021. bei mir in Einzelpsychotherapie. Vorgesehene Therapiefrequenz: einmal in der Woche. Voraussichtliches Ende nicht absehbar.)

Dr. XXXX Facharzt für Lungenheilkunde 22.12.2021 (Asthma bronchiale, Sacroitiitis, Reflux) Dr. römisch 40 Facharzt für Lungenheilkunde 22.12.2021 (Asthma bronchiale, Sacroitiitis, Reflux)

Praxis Dr. XXXX Facharzt für Innere Median und Rheumatologie 22.12.2021 (Diagnose: axiale Spondylarthritis Enthesiopathien periphere Spondylarthropathie) Praxis Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Median und Rheumatologie 22.12.2021 (Diagnose: axiale Spondylarthritis Enthesiopathien periphere Spondylarthropathie)

Abteilung für Radiologie 07.10.2021 (Die manische Beinachse verläuft 2.3 cm lateral dem Knieoelenkszentrum)

Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 2. November 2021 (Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen akute Belastungsreaktion mit längerdauemder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew. Sie ist nicht belastbar und braucht immer wieder Krankenstand, durchaus auch einen längeren. Dr. römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 2. November 2021 (Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen akute Belastungsreaktion mit längerdauemder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew. Sie ist nicht belastbar und braucht immer wieder Krankenstand, durchaus auch einen längeren.

Med.: Wellbutrin 150mg 1-0-0, Trittico ret. 150mg 0-0-1,

Sie geht in regelmäßige Psychotherapie, macht derzeit eine ambulante Rehab, bezüglich, multisegmentaler Schmerztherapie. Für Ende November 20121 ist eine

Umstellungsosteotomie, vorgesehen. Insgesamt ist die Patientin weder psychisch noch körperlich belastbar, Krankenstan nicht d für weitere 6 Wochen von fachärztlicher Seite dringend zu empfehlen.)

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 27.07 2021 (Spondylit.s ankylosans, ED 2016 Gonarthraigie und Conarthrosis utr. Genua valga bds.) Ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 27.07 2021 (Spondylit.s ankylosans, ED 2016 Gonarthraigie und Conarthrosis utr. Genua valga bds.)

Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX 05.09.2020 (Spondylitis ankylosans mit 24 Jahren, Osteochondrosen HWS, AC-Artbrose) Ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 05.09.2020 (Spondylitis ankylosans mit 24 Jahren, Osteochondrosen HWS, AC-Artbrose)

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Trittico, Arthrotec 2 x tgl, Idacio, Wellbutrin

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: ,

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Axiale Spondylarthritis

Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien

02.02.02

30

2

Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits

Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits.

02.05.19

30

3

Depressio

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.

03.06.01

20

4

Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz, da Therapie bei Bedarf erforderlich.

06.05.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 und 4 erhöhen nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 3 des Vorgutachtens wird um 1 Stufe erhöht, da eine Verschlimmerung dokumentiert ist. Hinzukommen von Leiden 4.

Die nachgereichten Befunde führen zu oben genannten Veränderungen.

Weitere Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein“
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein“

Mit Schreiben vom 16.02.2022 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 05.03.2022, eingelangt am 08.03.2022, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen erneut vorbrachte, dass sie aufgrund nunmehr neuer Befunde bzw. ihrer ergänzenden Stellungnahme zu diesen der Auffassung sei, dass ihr Behinderungsgrad von 40 v. H. deutlich erhöht werden müsse. Sie ersuche daher um eine Neubewertung. Im Einzelnen brachte die Beschwerdeführerin – jeweils unter Verweis auf zugleich vorgelegte medizinische Befunde – unter anderem vor, dass betreffend das Leiden Nr. 1 (axiale Spondylarthritis) laut Diagnose eine sehr hohe Krankheitsaktivität ASDAS-CRP 3,6 bestehe, was einer „mäßig eingeschränkten Beweglichkeit“ widerspreche. In der neuen Begutachtung werde darauf nicht eingegangen. Die Einschränkungen würden die Lendenwirbelsäule betreffen und Schmerzen beim Sitzen und Stehen umfassen. Das Aufstehen gestalte sich wegen der Steifigkeit schwierig. Die Fingerschmerzen der rechten Hand würden sie im Alltag beeinträchtigen und berufliche Bürotätigkeiten nachhaltig einschränken. Da schon viele Medikamente „ausprobiert“ worden seien, müsse sie dem unteren Rahmensatz und einer Beurteilung mit 30 % widersprechen, und beantrage sie eine entsprechende Erhöhung. Die Begutachtung des Leidens Nr. 2 (Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits) beeinspruche sie, da sie nach wie vor eine entlastende Knieorthese rechts trage und nur mit zwei Unterarmkrücken kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass links eine Arthroskopie bzw. eine neuerliche radiologische Kontrolle zur Beurteilung der Fehlstellung erforderlich sei. All dies widerspreche einer „geringgradig eingeschränkten Beweglichkeit“ und müsse zu einer Erhöhung führen. Sie könne keine längeren Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und eine Fortbewegung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei durch die Verletzungsgefahr (ruckartiges Anfahren, keine Sitzplätze, etc.) nicht möglich. Zum Leiden Nr. 3 (Depressio) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Diagnose auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, geändert worden sei. Die Medikation sei erhöht worden. Sie beantrage eine höhere Beurteilung dieses Leidens, und auch die Änderung, dass das Leiden 3 Leiden 1 sehr wohl erhöhe, da die depressive Episode durch chronische Gelenksschmerzen verstärkt werde. Die Einschätzung „unter Therapie stabil“ könne sie angesichts der häufigen (erfolglosen) Therapieversuche und Medikamentenwechsel nicht nachvollziehen, ebenso wenig die Einschätzung „sozial integriert“, wozu sie auf Auszüge ihrer Befunde verwies. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge weitere Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.04.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorliegende Vorgutachten:

orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 01 09 2021:

1 Axiale Spondylarthritis GdB 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30%

3 Belastungsreaktion GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

aktenmäßiges orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 19 11 2021, BASB, BBG wegen Einwendungen zum Parteiengehör und Vorlage neuer Befunde:

1 Axiale Spondylarthritis GdB 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30%

3 Depressio GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H

Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben 06 12 2021

aktenmäßiges allgemeinmedizinisches/orthopädisches Gutachten, BASB, BBG 15 02 2022:

1 Axiale Spondylarthritis GdB 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose GdB 30%

3 Depressio GdB 20%

4 Asthma bronchiale GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

aktuell:

Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 05 03 2022 (wurde eingesehen) und Vorlage neuer Befunde

Anmerkung:

Dieses nervenfachärztliche Aktengutachten BASB, BBG wird auch auf Basis der nervenfachärztlichen Untersuchung BASB, BBG vom 31 03 2022 erstellt.

Anmerkung: Es werden nur die Befunde aus dem Akt zitiert, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen und noch nicht bei den Vorgutachten vorlagen:

Befund Psychiaterin Dr. XXXX 23 12 2021: Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 23 12 2021:

bereits beim Vorgutachten vorliegend und zitiert

Befund NervenFÄ Dr. XXXX 09 12 2021: Befund NervenFÄ Dr. römisch 40 09 12 2021:

Anm.: völlig idem im Wortlaut zum Befund vom 02 11 2021- bereits im Vorgutachten vorliegend und zitiert Anmerkung, völlig idem im Wortlaut zum Befund vom 02 11 2021- bereits im Vorgutachten vorliegend und zitiert

Honorarnote Psychiaterin Dr. XXXX und fachärztliche Stellungnahme 15 02 2022: Honorarnote Psychiaterin Dr. römisch 40 und fachärztliche Stellungnahme 15 02 2022:

Pat. mit rez, depressiver Erkrankung; Tod des Vaters vor 1 Woche; Beginn mit Milnacipran als antdiepressiver Therapie vor 3 Wochen, Heute Erhöhung der Dosis auf 100 mg per die. Derzeit besteht noch keine Arbeitsfähigkeit, ich empfehle die Verlängerung des Krankenstandes vom 18.2.22 weg für weitere 4 Wochen;

Diagnosen

• F33.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nnittelgradige Episode  

* M45 Morbus von Bechterew

Die Diagnose wurde auf F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode geändert.

Die Medikation wurde mittlerweile von Milnacipran 50 mg auf 100 mg geändert und Schlafen helfen mir nur mehr Tritico in der Dosierung von 150 mg.

Anmerkung: Anhang an obigen Befund ohne laufende Seitenzahlnummer ohne Unterschrift:

"Hiermit beantrage ich eine höhere Beurteilung von Lfd.Nr 3: Depressio: 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabil, sozial integriert GDB 20% und auch, eine Änderung, dass das Leiden 3 Leiden 1 sehr wohl erhöht, denn wie auch angeführt, wird die depressive Episode durch chronische Gelenksbeschwerden bei Morbus Bechterew verstärkt. Dies bestätigt auch mein Rheumatologe!

„Unter Therapie stabil":

Nach wie vor, kann von einer Stabilisierung der Depressionen und Antriebslosigkeit mit Fatigue-Syndrom angesichts der häufigen (erfolglosen) Therapieversuchen und Medikamentenwechsel nicht gesprochen werden!

„Sozial integriert":

Ich kann diese Beurteilung nicht nachvollziehen!"

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

lt. Begutachtung vom 31 03 2022: Thyrex 100 1x1, Duloxetin 30 1-0-0, Trittico 150 0-0-1, Rinvoq 15 1x1, Nabrobene 500 2x1, Pantoloc 40, Relval Ellipta 92/22 1x1 Spray, Avamyst Nasenspray 2x1, Desloratatin 1x1, Foster Spray abends, Lovenox dzt nach OP, Physiotherapie fürs Knie, Psychotherapie 1x/Woche, Nervenfacharzt regelmäßig, 2 UA Stützkrücken und Knieschiene rechts dzt. nach Knieoperation

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: ,

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressive Störung, Belastungsreaktionen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen.

03.05.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

siehe allgemeinmedizinisches /orthopädisches Gutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Gutachten wird auch auf Basis der nervenfachärztlichen Untersuchung BASB, BBG vom 31 03 2022 erstellt

Stellungnahme zum aktenmäßigem Vorgutachten 15 02 2022:

Leiden1: keine Änderung zum Vorgutachten 15 02 2022, entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und Therapiebedarf/Therapieverlauf

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein“
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein“

In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Letzte Begutachtung am 15.02.2022

1 Axiale Spondylarthritis 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits 30%

3 Depressio 20%

4 Asthma bronchiale 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H

In der Stellungnahme vom 23.02.2022 wird vorgebracht, dass die Gelenke von Enthesiopathien betroffen seien und die Schmerzen die Beweglichkeit und den Allgemeinzustand beinträchtigen würden.

Sie könne keine längeren Strecken ohne Schmerzen zurücklegen und eine Fortbewegung mit öffentliche Verkehrsmittel sei nicht möglich.

Sie benötige einen Sitzplatz wegen des Morbus Bechterew und der fortgeschrittenen Knorpelveränderungen beider Kniegelenke.

Neuerliche Begutachtung erfolgt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

nachgereichter Befund XXXX Krankenhaus 1.3.2022 (Arthroskopie und varisierende Umstellungsosteotomie rechtes Knie) nachgereichter Befund römisch 40 Krankenhaus 1.3.2022 (Arthroskopie und varisierende Umstellungsosteotomie rechtes Knie)

Befund Dr XXXX Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 9.3.2022 (axiale Spondylarthrose des, Enthesiopathien, perriphere Spondylarthrose Partie. Rinvoq) Befund Dr römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom 9.3.2022 (axiale Spondylarthrose des, Enthesiopathien, perriphere Spondylarthrose Partie. Rinvoq)

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Thyrex, Trittico, Arthrotec 2 x tgl, Idacio, Wellbutrin

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: ,

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Axiale Spondylarthritis

Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien

02.02.02

30

2

Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk

Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits.

02.05.19

30

3

Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz, da Therapie bei Bedarf erforderlich.

06.05.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 wird nach erfolgter Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks neu bezeichnet, sonst keine Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein

Begründung:

Umstellungsosteotomie rechtes Knie, Tomofix

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen:

Die vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Erkenntnisse und führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilungen.“

In einer Gesamtbeurteilung dieser beiden Gutachten durch die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Name der/des SV

Fachgebiet

Gutachten vom

DDr.in XXXX DDr.in römisch 40

Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin

22.04.2022

Dr.in XXXX Dr.in römisch 40

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie

05.04.2022

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Axiale Spondylarthritis

Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien

02.02.02

30

2

Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk

Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene Knorpelveränderungen bei geringgradig eingeschränkter Beweglichkeit beidseits.

02.05.19

30

3

depressive Störung, Belastungsreaktionen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen.

03.05.01

20

4

Asthma bronchiale

Unterer Rahmensatz, da Therapie bei Bedarf erforderlich.

06.05.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.,

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Leiden 3 und 4 erhöhen nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das neurologische Gutachten wird auch auf Basis der nervenfachärztlichen Untersuchung BASB, BBG vom 31 03 2022 erstellt

Stellungnahme zum aktenmäßigem Vorgutachten 15 02 2022: keine Änderung zum Vorgutachten 15 02 2022, entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und Therapiebedarf/Therapieverlauf Leiden 2 wird nach erfolgter Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks neu bezeichnet, sonst keine Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus den aktuellen Untersuchungsergebnissen und sämtlichen Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport sind bei guter Kraftentfaltung und Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren und oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Begründung:

Umstellungsosteotomie rechtes Knie, Tomofix

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen:

Die vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Erkenntnisse und führen zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilungen.“

Mit Schreiben vom 28.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 29.04.2022 einlangten. Angemerkt wurde, dass das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abgeschlossen habe werden können.

Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend ein im Sachverständigengutachten vom 05.04.2022 erwähntes, aber nicht vorgelegtes Gutachten vom 31.03.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass dieses im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) erstellt worden sei. Es werde dem gegenständlichen Verfahren hinzugefügt und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.

Mit Schreiben vom 09.05.2022 reichte die belangte Behörde das erwähnte Sachverständigengutachten nach.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.03.2022 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 01 09 2021:

1 Axiale Spondylarthritis GdB 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30%

3 Belastungsreaktion GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

aktenmäßiges orthopädisches/allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten 19 11 2021 wegen Einwendungen zum Parteiengehör und Vorlage neuer Befunde: ?  

1 Axiale Spondylarthritis GdB 30%

2 Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Valgusgonarthrose beidseits GdB 30%

3 Depressio GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H

Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben 06 12 2021

orthopädische/allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 15 02 2022 wegen Einwendungen zum Parteiengehör und Vorlage neuer Befunde:

keine Änderung  

aktuell: Einwendungen zum Parteiengehör- Schreiben vom 23 02 2022 (wurde eingesehen) - Beschwerdevorentscheidung und Vorlage neuer Befunde

Anamnese:

AE, TE,

2017 Knochenabriss rechtes Sprunggelenk- pass. Orthesenversorgung

axiale Spondylarthritis ED vor 30 Jahren, seit 2016 verschlechtert

Valgusgonarthrose bds. - 25 02 2022 ASK rechts mit DFO (medial, varisierend, Tomofix)

Das linke Knie solle in einem Jahr gemacht werden

Omalgie rechts

Rehabilitationsaufenthalt Bewegungsapparat 2020 und 7/2021 Rehabilitationsaufenthalt Bewegungsapparat 2020 und 7 aus 2021,

Schilddrüsenunterfunktion seit 2019 bekannt- med. Therapie

rez. Schwindelanfälle

Asthma und verschiedene Allergien

Seit dem 20. LJ habe sie mit der Stimmung Probleme. Sie habe über dem Hausarzt verordnet immer wieder für eine Zeit Psychopharmaka eingenommen.

2020 verstarb die Mutter völlig unerwartet. Belastungen, sie habe damals Stress im Büro gehabt und habe bemerkt, dass sie Fehler mache.

Seit 2/2021 habe sie deswegen einen psychiatrische Fachärztin aufgesucht und Psychotherapie begonnen.Seit 2 aus 2021, habe sie deswegen einen psychiatrische Fachärztin aufgesucht und Psychotherapie begonnen.

Derzeitige Beschwerden:

Durch die kurz zurückliegende Operation am Knie rechts sei sie deutlich beeinträchtigt.

Sie habe Schmerzen in den Fingergelenken.

Eigentlich liege sie nur herum. Sie könne sich zu nichts aufraffen. Lese auch nicht mehr weil sie sich nicht aufraffen könne.

Sie habe auch starke Schmerzen links und im ISG und den Schultern.

Sie könne jetzt wegen der Knieschiene rechts nicht mit dem Auto fahren, was sie stark belaste.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Thyrex 100 1x1

Duloxetin 30 1-0-0

Trittico 150 0-0-1

Rinvoq 15 1x1

Nabrobene 500 2x1

Pantoloc 40

Relval Ellipta 92/22 1x1 Spray

Avamyst Nasenspray 2x1

Desloratatin 1x1

Foster Spray abneds

Lovenox dzt nach OP

Physiotherapie fürs Knie

Psychotherapie 1x/Woche

Nervenfacharzt regelmäßig

2 UA Stützkrücken und Knieschiene rechts dzt. nach Knieoperation

Sozialanamnese:

VS, Gymnasium mit Matura

Studium Biologie ca. 2 1/2 Jahre, dann abgebrochen

Büropraxiskurs - dann Büroangestellte, leitende Position, Vollzeit

Krankenstand seit 9/21

Rehabgeldantrag bei PV werde beantragt

Ledig, alleine lebend, keine Kinder

2020 verstarb die Mutter, Vater starb 2/22.

Führerschein: ja, dzt nach der Knieoperation fahre sie nicht, sonst aber alles

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Anmerkung: Es werden nur die Befunde zitiert, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen und noch nicht bei den Vorgutachten vorlagen

Befund NervenFÄ Dr. XXXX 09 12 2021: Befund NervenFÄ Dr. römisch 40 09 12 2021:

Bei der Patientin besteht im Anschluss an vielfältige exogene Belastungen eine akute Belastungsreaktion mit längerdauernder depressiver Episode, verstärkt durch chron. Gelenksbeschwerden bei M. Bechterew.

Bestätigung Mag. XXXX , Psychotherapeutin 24 12 2021: Bestätigung Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin 24 12 2021:

...seit 08.03.2021. bei mir in Einzelpsychotherapie. Vorgesehene Therapiefrequenz: einmal in der Woche....

Befund Psychiaterin Dr. XXXX 23 12 2021: Befund Psychiaterin Dr. römisch 40 23 12 2021:

Diagnose:

Depressio, mittelgradig

Schreiben Psychiaterin Dr. XXXX 15 02 2022: Schreiben Psychiaterin Dr. römisch 40 15 02 2022:

Pat. mit rez. depressiver Erkankung; Tod des Vaters vor 1 Woche; Beginn mit Milnacipran als antdiepressiver Therapie vor 3 Wochen, Heute Erhöhung der Dosis auf 100 mg per die.

Derzeit besteht noch keine Arbeitsfähigkeit, ich empfehle die Verlängerung des Krankenstandes vom 18.2.22 weg für weitere 4 Wochen

zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen:

Arztbrief Orthopädie XXXX KH 24 02- 01 03 2022: Arztbrief Orthopädie römisch 40 KH 24 02- 01 03 2022:

25 02 2022 K-ASK rechts mit DFO (medial, varisierend, Tomofix)

Befund Rheumatologe Dr. XXXX 09 03 2022: Befund Rheumatologe Dr. römisch 40 09 03 2022:

Diagnose:

axiale Spondylarthritis

Entsiopathie

periphere Spondyloarthropathie

Diagnose/ Therapiebestätigung NervenFÄ Dr. XXXX 14 03 2022: Diagnose/ Therapiebestätigung NervenFÄ Dr. römisch 40 14 03 2022:

Diagnose:

Mb. Bechterwew

Z.n. Osteotomie OP re Knie

chron. Schmerz

depressive Episode

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

54 jährige in gutem AZ

Ernährungszustand:

Adipositas, BMI 34,6

Größe: 170,00 cm  Gewicht: 100,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Stuhl: unauffällig

Miktion: unauffällig

Händigkeit: rechts

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch 

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation  

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: soweit beurteilbar unauffällig.

Wegen der kurz zurückliegenden Knieoperation mit Schienenversorgung wird, bei fehlendem neurologischen Leiden in der Vorgeschichte und bislang keiner Dokumentation einer neurologischen Ausfallsymptomatik auf die genaue Untersuchung des rechten Beines verzichtet

Trophik: unauffällig

Tonus: links unauffällig

Motilität: links nicht eingeschränkt

PSR: links mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Stand und Gang: aktuell mit 2 UA Stützkrücken

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: nicht durchgeführt

Zehen- und Fersenstand: mit 2 UA Stützkrücken bds. möglich

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt mit 2 UA Stützkrücken frei gehend alleine zur Untersuchung, Knieschiene rechts

An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe, kommt mit Taxi 

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage subdepressiv, stabil, affizierbar; Befindlichkeit: negativ getönt Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressive Störung, Belastungsreaktionen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen.

03.05.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

siehe orthopädisches/allgemeinmedizinisches Gutachten

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden1: Erhöhung um 1 Stufe gegenüber aktenmäßigem Vorgutachten 19 11 2021, entsprechend der affektiven Dauerbeeinträchtigung und Therapiebedarf/Therapieverlauf

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -


, …

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein“
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , nein“

Mit Schreiben vom 10.05.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 04.04.2022, 05.04.2022 und 25.04.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022 als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 18.05.2022, eingelangt am 25.05.2022, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr Behinderungsgrad von 40 v. H. deutlich erhöht werden müsse. Sie ersuche um eine Neubewertung angesichts der nunmehr nochmals vorgelegten Unterlagen, da sie der Meinung sei, dass diese nicht ausreichend begutachtet worden seien. Weiters ersuche sie um Neubegutachtung durch einen Facharzt mit Additivfach Rheumatologie, da die Begutachtung stets durch dieselbe Person erfolgt sei. Mittlerweile sei auch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit mit der Diagnose „axiale Spondylarthritis mit beginnender peripherer Beteiligung“ bewilligt worden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin erneut die bereits vorliegenden medizinischen Befunde, ihre bisherigen Stellungnahmen und mehrere Leitfäden zu axialer Spondyarthritis/Morbus Bechterew vor. Im Einzelnen führte sie – jeweils unter Verweis auf bereits vorliegende Befunde – zum Leiden Nr. 1 (axiale Spondylarthritis) zusammengefasst aus, dass die laufenden medikamentösen Therapieänderungen infolge fehlender Besserung der Schmerzen ihrer Meinung nach nicht beachtet worden bzw. nicht in eine Höherbewertung eingeflossen seien. Auch die hohe Schmerzaktivität sei nicht erwähnt worden. Die sonstigen degenerativen Veränderungen der Gelenke würden ebenso zu keiner guten Beweglichkeit beitragen. Außerdem sollte man beachten, dass die Krankheit in Schüben auftrete. Sie finde die Beurteilung mit 30 % daher nicht ausreichend und fordere eine höhere Einstufung. Sie würde auch eine Begutachtung durch einen Internisten/Orthopäden mit Additivfach Rheumatologie bevorzugen. Laut Diagnose bestehe eine sehr hohe Krankheitsaktivität ASDAS-CRP 3,6, was einer „mäßig eingeschränkten Beweglichkeit“ widerspreche. In der neuen Begutachtung werde darauf wieder nicht eingegangen. Die Einschränkungen würden die Lendenwirbelsäule betreffen und Schmerzen beim Sitzen und Stehen umfassen. Das Aufstehen gestalte sich wegen der Steifigkeit schwierig. Die Fingerschmerzen der rechten Hand würden das Bewältigen von alltäglichen Tätigkeiten erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Sie sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400 m durchgehend zu Fuß zu bewältigen bzw. Stiegen zur U-Bahn oder das Einsteigen in Waggons zu schaffen oder länger zu stehen. Dies wegen allgemeiner Unsicherheit beim Auftreten bzw. starken Schmerzen beim Gehen oder auch Stehen. Daher könne sie die Beurteilung des Grades der Behinderung von 30 % und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht akzeptieren. Zum Leiden Nr. 2 (Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsostheotomie rechts Kniegelenk) führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie dessen Begutachtung beeinspruche, da sie von keiner nur „geringgradig eingeschränkten“ Beweglichkeit sprechen könne und die Platte mit den Schrauben ihre Fortbewegung erheblich und nachhaltig einschränke. Daher fordere sie eine Erhöhung des Grades der Behinderung. Zum Leiden Nr. 3 (depressive Störung, Belastungsreaktionen) brachte die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie die Einstufung auf 20 % nicht akzeptiere, da auch hier in all den vorherigen Gutachten nicht auf ständig neue medikamentöse Therapien eingegangen, sondern nur die Diagnosen abgeschrieben worden seien. Nach wie vor werde kein Zusammenhang von Morbus Bechterew (Rheuma) und Depressionen hergestellt. Auch in der medizinischen Forschung sei mittlerweile nachgewiesen, dass das chronische Schmerzsyndrom Depressionen verschlechtere. Sie fordere eine höhere Bewertung von Leiden Nr. 3 und damit verbunden auch eine Änderung, dass das Leiden 3 Leiden 1 sehr wohl erhöhe, denn die depressive Episode werde durch chronische Gelenksbeschwerden verstärkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 22.06.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 24.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab und sprach aus, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-        Axiale Spondylarthritis

-        Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk

-        depressive Störung, Belastungsreaktionen

-        Asthma bronchiale

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2021, 23.11.2021, 15.02.2022 und 25.04.2022 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2022 und 05.04.2022 sowie eine Gesamtbeurteilung (der Gutachten vom 25.04.2022 und 05.04.2022) vom 27.04.2022 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und dem vom Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2022 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie zum Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2021, 23.11.2021, 15.02.2022 und 25.04.2022 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2022 und 05.04.2022 sowie einer Gesamtbeurteilung (der Gutachten vom 25.04.2022 und 05.04.2022) vom 27.04.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 01.09.2021 und 31.03.2022 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachterinnen setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden sowie den von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und ihren Stellungnahmen waren insgesamt nicht geeignet, diese überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften.

Die Einstufung des ersten Leidens, der axialen Spondylarthritis, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., begründete die unfallchirurgische Sachverständige in ihren Gutachten nachvollziehbar damit, dass eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien vorliegen. Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde und ihren Stellungnahmen betreffend dieses Leiden insbesondere gegen die Einschätzung, dass ihre Beweglichkeit (nur) „mäßig eingeschränkt“ sei. Sie beschrieb wiederholt die Art und das Ausmaß ihrer Einschränkungen und Schmerzen, die Auswirkungen der Erkrankung auf ihren Alltag und die bislang erfolglosen Therapieversuche. Diese Einwendungen und die ergänzend vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen in ihren weiteren (drei) Gutachten jeweils berücksichtigt, führten jedoch nicht zu einer geänderten Einstufung des Leidens, da die Einwendungen bzw. Befunde keine neuen Erkenntnisse enthielten (vgl. AS 81, 169, 221). Für die Einstufung generalisierter Erkrankungen des Bewegungsapparates steht nach der Einschätzungsverordnung die aus einer Erkrankung resultierende „Gesamtfunktionseinschränkung“ im Vordergrund. Die Sachverständige konnte sich bei der Einschätzung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen auf die von ihr im Rahmen der persönlichen Untersuchung befundete Beweglichkeit insbesondere der Wirbelsäule („HWS: in allen Ebenen frei beweglich“, „BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“, vgl. AS 22) sowie die beobachtete Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin (selbstständig gehend mit Schiene am rechten Knie und Genutrain links, Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts, Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt, selbstständiges Aus- und Ankleiden, vgl. AS 21) stützen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung daher an. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewegungseinschränkungen und Schmerzen persönlich als überaus einschneidend wahrnimmt, maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind aber, worauf auch die Sachverständige bereits hingewiesen hat (vgl. AS 81), objektivierbare Funktionseinschränkungen. „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen“, wie sie in der Einschätzungsverordnung als Kriterium für die nächsthöhere Position 02.02.03 genannt werden, ließen sich im Fall der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige nicht objektivieren. Die Einstufung des ersten Leidens, der axialen Spondylarthritis, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., begründete die unfallchirurgische Sachverständige in ihren Gutachten nachvollziehbar damit, dass eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und polytope Enthesiopathien vorliegen. Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Beschwerde und ihren Stellungnahmen betreffend dieses Leiden insbesondere gegen die Einschätzung, dass ihre Beweglichkeit (nur) „mäßig eingeschränkt“ sei. Sie beschrieb wiederholt die Art und das Ausmaß ihrer Einschränkungen und Schmerzen, die Auswirkungen der Erkrankung auf ihren Alltag und die bislang erfolglosen Therapieversuche. Diese Einwendungen und die ergänzend vorgelegten Befunde wurden von der Sachverständigen in ihren weiteren (drei) Gutachten jeweils berücksichtigt, führten jedoch nicht zu einer geänderten Einstufung des Leidens, da die Einwendungen bzw. Befunde keine neuen Erkenntnisse enthielten vergleiche AS 81, 169, 221). Für die Einstufung generalisierter Erkrankungen des Bewegungsapparates steht nach der Einschätzungsverordnung die aus einer Erkrankung resultierende „Gesamtfunktionseinschränkung“ im Vordergrund. Die Sachverständige konnte sich bei der Einschätzung des Ausmaßes der Bewegungseinschränkungen auf die von ihr im Rahmen der persönlichen Untersuchung befundete Beweglichkeit insbesondere der Wirbelsäule („HWS: in allen Ebenen frei beweglich“, „BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 20°“, vergleiche AS 22) sowie die beobachtete Gesamtmobilität bzw. das Gangbild der Beschwerdeführerin (selbstständig gehend mit Schiene am rechten Knie und Genutrain links, Gangbild annähernd hinkfrei, diskret verlangsamtes Vorführen und Belasten rechts, Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt, selbstständiges Aus- und Ankleiden, vergleiche AS 21) stützen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung daher an. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Bewegungseinschränkungen und Schmerzen persönlich als überaus einschneidend wahrnimmt, maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind aber, worauf auch die Sachverständige bereits hingewiesen hat vergleiche AS 81), objektivierbare Funktionseinschränkungen. „Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen“, wie sie in der Einschätzungsverordnung als Kriterium für die nächsthöhere Position 02.02.03 genannt werden, ließen sich im Fall der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige nicht objektivieren.

Die Einstufung des zweiten Leidens, der Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke und des Zustands nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.19 (Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringen Grades beidseitig), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., begründete die unfallchirurgische Sachverständige überzeugend damit, dass fortgeschrittene Knorpelveränderungen und eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits bestehen. Auch diese Beurteilung konnte die Gutachterin auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung befundete Beweglichkeit der Kniegelenke („Knie beidseits 0/0/125“, vgl. AS 22) stützen. Gegen diese Einstufung wandte sich die Beschwerdeführerin zuletzt (in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022) mit dem Argument, dass nicht von einer „geringgradig eingeschränkten“ Beweglichkeit gesprochen werden könne und die Platte mit den Schrauben (Umstellungsosteotomie) ihre Fortbewegung erheblich und nachhaltig einschränke. Näher begründete sie diese Einschätzung als „erheblich und nachhaltig“ nicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks wurde von der Sachverständigen bereits berücksichtigt und das Leiden entsprechend neu bezeichnet, eine andere Einstufung war deshalb jedoch nicht erforderlich. Die Einschätzungsverordnung sieht als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ von einer Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 auszugehen ist. Die Sachverständige hat einen Bewegungsradius von 0-0-125° befundet, der von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Insofern ist auch nicht zu sehen, dass die Einstufung des zweiten Leidens verfehlt wäre.Die Einstufung des zweiten Leidens, der Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke und des Zustands nach varisierender Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.05.19 (Funktionseinschränkung des Kniegelenks geringen Grades beidseitig), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., begründete die unfallchirurgische Sachverständige überzeugend damit, dass fortgeschrittene Knorpelveränderungen und eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit beidseits bestehen. Auch diese Beurteilung konnte die Gutachterin auf die von ihr im Rahmen der Untersuchung befundete Beweglichkeit der Kniegelenke („Knie beidseits 0/0/125“, vergleiche AS 22) stützen. Gegen diese Einstufung wandte sich die Beschwerdeführerin zuletzt (in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2022) mit dem Argument, dass nicht von einer „geringgradig eingeschränkten“ Beweglichkeit gesprochen werden könne und die Platte mit den Schrauben (Umstellungsosteotomie) ihre Fortbewegung erheblich und nachhaltig einschränke. Näher begründete sie diese Einschätzung als „erheblich und nachhaltig“ nicht. Die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene Umstellungsosteotomie des rechten Kniegelenks wurde von der Sachverständigen bereits berücksichtigt und das Leiden entsprechend neu bezeichnet, eine andere Einstufung war deshalb jedoch nicht erforderlich. Die Einschätzungsverordnung sieht als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Kniegelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“ von einer Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.19 auszugehen ist. Die Sachverständige hat einen Bewegungsradius von 0-0-125° befundet, der von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Insofern ist auch nicht zu sehen, dass die Einstufung des zweiten Leidens verfehlt wäre.

Schließlich begründete die neurologisch-psychiatrische Sachverständige die Einstufung des dritten Leidens, der depressiven Störung und der Belastungsreaktionen, mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 (neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H., schlüssig damit, dass eine Therapienotwendigkeit und dauerhafte affektive Störungen gegeben seien. Auch sie konnte sich bei dieser Einschätzung auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus und Status Psychicus stützen. Betreffend dieses Leiden wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass in den Gutachten nicht auf ständig neue medikamentöse Therapie eingegangen, sondern nur die Diagnosen abgeschrieben worden seien. Nach wie vor werde kein Zusammenhang zwischen Morbus Bechterew und den Depressionen hergestellt. Es bestehe ein ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem ersten und dritten Leiden. Dem ist zu entgegnen, dass als Kriterium für die Einstufung von Belastungsstörungen nach der Einschätzungsverordnung in erster Linie die Schwere der affektiven oder somatischen Symptomatik heranzuziehen ist. Auch wenn mehrere Therapien erfolglos geblieben sind, erreichen die Symptome der Beschwerdeführerin kein Ausmaß, das eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Kriterium für den nächsthöheren Rahmensatz der Position 03.05.01 wären konkret kognitive Störungen und erste Zeichen sozialer Desintegration, wofür im vorliegenden Fall jeweils keine Anhaltspunkte bestehen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung der Sachverständigen, dass das psychische Leiden in diesem Fall den Gesamtgrad der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht, nachvollziehbar. Die Verweise der Beschwerdeführerin auf den allgemeinen Forschungsstand bzw. Leitfäden zu ihren Leiden können nicht das Ausmaß des ungünstigen Zusammenwirkens in einem konkreten Einzelfall belegen.

Gegen die die Einstufung des vierten Leidens, des Asthma bronchiale, mit dem unteren Rahmensatz der Position 06.05.01 (zeitweilig leichtes Asthma), somit mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H., wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer zuletzt erstatteten Stellungnahme keine neuen Befunde und damit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Alle zuvor vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen bereits berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen damit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Rheumatologie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 04.09.2021, 23.11.2021, 15.02.2022 04.04.2022, 05.04.2022 und 25.04.2022 sowie der Gesamtbeurteilung vom 27.04.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2021, 23.11.2021, 15.02.2022 und 25.04.2022 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2022 und 05.04.2022 sowie eine Gesamtbeurteilung (der Gutachten vom 25.04.2022 und 05.04.2022) vom 27.04.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 01.09.2021 und 31.03.2022 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.09.2021, 23.11.2021, 15.02.2022 und 25.04.2022 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.04.2022 und 05.04.2022 sowie eine Gesamtbeurteilung (der Gutachten vom 25.04.2022 und 05.04.2022) vom 27.04.2022, basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 01.09.2021 und 31.03.2022 sowie den von ihr vorgelegten medizinischen Befunden, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 18.05.2022 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal gegenständlich bereits sechs ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dass die zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig wären, hat die Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht aufgezeigt. Sie begründete ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens lediglich damit, dass „die Begutachtung stets durch die selbe Person erfolgt“ sei.Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 18.05.2022 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Rheumatologie nicht Folge zu geben, zumal gegenständlich bereits sechs ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dass die zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig wären, hat die Beschwerdeführerin wie ausgeführt nicht aufgezeigt. Sie begründete ihren Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens lediglich damit, dass „die Begutachtung stets durch die selbe Person erfolgt“ sei.

Die Beschwerdeführerin legte mit der zuletzt erstatteten Stellungnahme auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen.

Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beziehen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung (in den Behindertenpass) die Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Da der Beschwerdeführerin kein Behindertenpass ausgestellt wurde, wurde über die Vornahme einer Zusatzeintragung nicht entschieden, weshalb diese Frage hier nicht verfahrensgegenständlich ist. Eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwendungen konnte daher unterbleiben.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der belangten Behörde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W265.2254456.1.00

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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