TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/21 W261 2256861-1

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Veröffentlicht am 21.07.2022
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Entscheidungsdatum

21.07.2022

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2256861-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband fr Wien, NÖ & Bgld. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.05.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband fr Wien, NÖ & Bgld. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.05.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war seit 02.05.2018 Inhaber eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und seit 19.07.2019 Inhaber eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 19.07.2019 eines ebenfalls bis 30.06.2022 befristeten Parkausweises nach § 29b StVO. 1. Der Beschwerdeführer war seit 02.05.2018 Inhaber eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und seit 19.07.2019 Inhaber eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 19.07.2019 eines ebenfalls bis 30.06.2022 befristeten Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.

Der Behindertenpass wurde von der belangten Behörde aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 14.04.2018 (vidiert am 17.04.2018), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2018 ausgestellt, wonach der Beschwerdeführer unter „Darmkrebs bei Zustand nach Anlage eines Stomas 06/2017 und Rückoperation 07/2017“ (Position 13.01.03 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 50 %), „Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ (Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %) und „Hypertonie, Cor hypertonicum“ (Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %) leidet, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergab.Der Behindertenpass wurde von der belangten Behörde aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 14.04.2018 (vidiert am 17.04.2018), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2018 ausgestellt, wonach der Beschwerdeführer unter „Darmkrebs bei Zustand nach Anlage eines Stomas 06 aus 2017, und Rückoperation 07/2017“ (Position 13.01.03 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 50 %), „Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ (Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %) und „Hypertonie, Cor hypertonicum“ (Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %) leidet, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergab.

Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass samt Parkausweis nach § 29b StVO beruht auf einem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2019 (vidiert am 17.09.2019), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2019.Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass samt Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO beruht auf einem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2019 (vidiert am 17.09.2019), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2019.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2022 einen Antrag auf Neuausstellung seines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis).2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2022 einen Antrag auf Neuausstellung seines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis).

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2022 erstatteten Gutachten vom 13.04.2022 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Dickdarmkarzinom, Stoma und Rückoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung“ (Position 13.01.02 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %), „Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ (Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 30 %), „Narbenbruch“ (Position 07.08.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 20 %), „leichte Hypertonie“ (Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %) und „Funktionseinschränkung HWS geringen Grades“ (Position 02.01.01 der Einschätzungsverordnung, Grad der Behinderung 10 %) und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.04.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Der Beschwerdeführer gab am 04.05.2022 (eingelangt am 09.05.2022) eine als „Einspruch“ bezeichnete Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er seit der Darmoperation an Durchfallproblemen leide, er könne nicht verstehen, weswegen seine Behinderung herabgestuft worden sei. Ich leide 2-3mal pro Woche an Durchfall oder nach einem Essen in einem Gasthaushabe er ein Durchfallproblem, welches 4-5 Tage anhalte und bei dem er nicht einmal das Haus verlassen könne. 2-3 x Stuhlgang pro Tag sei für ihn normal, bei Durchfall müsse er 10 -12 x die Toilette aufsuchen, auch in der Nacht.

Somit sei es ihm nicht mehr möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da es in Linienbusen bzw. Straßenbahnen keine WC-Anlagen gebe.

Es sei ihm auch der Parkausweis wichtig, da er, wenn er Stuhlgang verspüre, nur ungefähr 10 Minuten Zeit habe, eine Toilette aufzusuchen und nicht lange Zeit habe einen Parkplatz zu suchen, weswegen er den Behindertenparkplatz benutze, ansonsten müsse er nach Hause fahren, um die Kleidung zu wechseln, da er den Stuhl nicht halten könne.

Hinsichtlich seines Konditions- und Luftproblems führte der Beschwerdeführer aus, dass, wenn er vom Ort zu seinem Haus gehe, dies sei eine Wegstrecke von ca. 200 bis 250 Meter bei einer Steigung zwischen 14 und 16 %, so müsse er 4 bis 5 Pausen einlegen. Vor seiner Krebserkrankung habe er diese Wegstrecke locker ohne Pausen bewältigen können.

Er spreche diese Probleme bei seinen Krebsuntersuchungen laufend an, und dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sich das nicht mehr ändern werde und er damit leben müsse.

Wenn er den Parkausweis verliere sei dies eine große Einschränkung seiner Lebensqualität, da er nicht mehr in die Stadt einkaufen fahren könne.

Er bitte um positive Erledigung, da er seinen derzeitigen Lebensstandard halten wolle.

6. Die belangte Behörde nahm diesen „Einspruch“ zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen zu ersuchen. In seiner Stellungnahme vom 18.05.2022 führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass er einen gelegentlichen imperativen Stuhldrang habe, dieser wechselnd je nach Nahrungsaufnahme, diverse Unverträglichkeiten hätten sich nicht herauskristallisiert. Dies widerspreche den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Eine Inkontinenz liegt aus medizinischer Sicht nicht vor, weswegen die Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Im Hinblick auf den nach wie vor beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand und seinem Beschwerdebild sei die erfolgte Einschätzung des Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht nachvollziehbar. Die erfolgte Einstufung dieses Leidens entspreche keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad. Weiters werde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass nunmehr aufgrund seiner Diabeteserkrankung die Medikamenteneinnahme von Xigduo verdoppelt worden sei, von 1x auf 2x täglich. Dies sie auf die erfolgte Chemotherapie zurückzuführen. Dadurch sei es zu einer gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussung und somit zu einer Leidenspotenzierung gekommen.

Durch den Zustand nach Hemikoletomie komme es vermehrt zu einer Durchfallsproblematik, sodass bei einem verspürten Stuhldrang unmittelbar eine Toilette aufgesucht werden müsse. Diesbezüglich sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Durch die Krebserkrankung sei es zu Konditionsproblemen beim Beschwerdeführer gekommen, da es ihm aufgrund seiner Atemnot nicht mehr möglich sei, 300 bis 400 m zu Fuß zu gehen. Somit sei ihm auch aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Hinzuzufügen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Chemotherapie weder in den Fingerspitzen, noch in den Zehen ein Gefühl habe und demnach ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie erforderlich sei.

Aufgrund der bestehenden funktionellen Einschränkungen entspreche die Einstufung des laufenden Leidens 1 keinesfalls dem tatsächlichen Zustand und Beschwerdebild. Dies auch im Hinblick darauf, dass nunmehr eine Leidenspotenzierung gegeben sei. Die Feststellungen der Sachverständigen sind für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und schlüssig.

Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge geben möge, den erstinstanzlichen Bescheid aufhebe und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie dem Antrag der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattgebe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.07.2022 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war seit 02.05.2018 Inhaber eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und seit 19.07.2019 Inhaber eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 19.07.2019 eines ebenfalls bis 30.06.2022 befristeten Parkausweises nach § 29b StVO. Der Beschwerdeführer war seit 02.05.2018 Inhaber eines bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und seit 19.07.2019 Inhaber eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und seit 19.07.2019 eines ebenfalls bis 30.06.2022 befristeten Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.

Der Antrag auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 08.03.2022 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Untersuchungsgutachten bezüglich Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 09/2019:

1.       Darmkrebs bei Zustand nach Anlage eines Stomas 06/2017, Rückoperation 07/20171. Darmkrebs bei Zustand nach Anlage eines Stomas 06 aus 2017,, Rückoperation 07/2017

2.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

3.       Leichter Bluthochdruck

4.       Narbenbruch.

Gesamtgrad der Behinderung aus einem Aktengutachten 04/2018. 50 v.H. (Darmkrebs, Diabetes mellitus II, Bluthochdruck). Heute geplante Nachuntersuchung nach Abschluss der Heilungsbewährung.Gesamtgrad der Behinderung aus einem Aktengutachten 04 aus 2018,. 50 v.H. (Darmkrebs, Diabetes mellitus römisch zwei, Bluthochdruck). Heute geplante Nachuntersuchung nach Abschluss der Heilungsbewährung.

Derzeitige Beschwerden:

„Seit der Chemotherapie gibt der Beschwerdeführer ein taubes Gefühl an den Zehen und den Fingerspitzen an. Bezüglich des Darmkrebs ist er in Remission, alle Kontrolluntersuchungen zeigen einen unauffälligen Befund. Das Gewichtsverhalten ist stabil, er verträgt gewisse Speisen nicht, hat jedoch bis dato immer noch nicht herausgefunden, um welche es sich handelt. Seine Frau kocht, oft verträgt er ein und dieselbe Speise gut, dann plötzlich gar nicht mehr. Diätfehler verspürt er in unmittelbarem Stuhldrang, Durchfall. Insbesondere auswärts sucht er als erstes immer nach einer Toilette, da es im Bedarfsfall sehr schnell gehen muss, hier ist ihm der Parkausweis und der Eurokey-Schlüssel eine nicht mehr wegzudenkende Erleichterung. Normal geht er etwa dreimal am Tag auf die Toilette, der Stuhl ist dabei immer dünn, bei Diätfehlern kommt es jedoch zu starken Durchfall.

Seite Chemotherapie ist auch der HbA1c etwas entgleist, aktuell 8,5 %, vor der Chemotherapie war er um 6 %.

Der Blutdruck unter oraler Medikation stabil.

Er ist mittlerweile in Pension, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, kein Fremdhilfebedarf.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Xigduo, Diamicron, Atorvastatin, Thrombo Ass, Trajenta

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT Thorax, Abdomen 01/2022:

Stationärer Befund thoracal und intraabdominell.

Keine signifikante Befundänderung der beschriebenen herdförmigen Veränderungen im Lebersegment 1V.

Keine neu aufgetretenen suspekten Leber- oder Lungenherde.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut.

Größe: 176,00 cm Gewicht: 89,00 kg  Blutdruck: 140/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput:

Sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion, Brillenträger.

Wirbelsäule:

Im Lot, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 10 cm. HWS: KJA 0/20 cm, Rechtsrotation 70°, Linksrotation 30°.

Obere Extremitäten:

Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig bewegt, herabgesetztes Hautgefühl an den Fingerspitzen beidseits.

Untere Extremitäten:

Hüfte beidseits S 0/0/110, Außenrotation 20°, Innenrotation 0°, Abduktion 10°. Knie beidseits schlank, Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, Senkfüße beidseits, Wackelbewegungen der Zehen möglich. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, MER beidseits nicht auslösbar, herabgesetztes Hautgefühl Zehen beidseits.

Thorax:

Symmetrisch, herzig zu rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.

Abdomen:

Weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Bland abgeheilte mediane Laparotomie den Nabel links umschreitend, quer verlaufende Narbe Mittelbauch rechts nach Stomaausleitung, etwa kopfgrosser Narbenbruch.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen. Das Barfußgangbild ist unauffällig, sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken, und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden auch im Stehen möglich.

Status Psychicus:

Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Zustand nach Dickdarmkarzinom (06/2017), Stoma und Rückoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung1. Zustand nach Dickdarmkarzinom (06 aus 2017,), Stoma und Rückoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung

2.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus

3.       Narbenbruch

4.       Leichte Hypertonie

5.       Funktionseinschränkung HWS geringen Grades

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2022.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Grund, weswegen der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt erhalten hatte ist jener, dass er im Juni 2017 an Dickdarmkrebs erkrankte. Die im Zuge dieser Erkrankung aufgetretenen Probleme mit Stuhlinkontinenz führten im Jahr 2019 auch dazu, dass er die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ebenso erhielt wie einen Parkausweis nach § 29b StVO.Der Grund, weswegen der Beschwerdeführer im Jahr 2018 einen bis 30.06.2022 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt erhalten hatte ist jener, dass er im Juni 2017 an Dickdarmkrebs erkrankte. Die im Zuge dieser Erkrankung aufgetretenen Probleme mit Stuhlinkontinenz führten im Jahr 2019 auch dazu, dass er die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ebenso erhielt wie einen Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO.

Seit dem Auftreten der Krebserkrankung sind nunmehr fünf Jahre vergangen, ohne dass ein Rezidiv, dh ein Rückfall, aufgetreten ist, was bedeutet, dass die Krebstherapie beim Beschwerdeführer gut angeschlagen hat und sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2018 (Datum der ersten Untersuchung) und dem Jahr 2022 maßgeblich verbessert hat.

Die Einschätzungsverordnung sieht in derartigen Fällen vor, dass Krebsleiden nach fünf Jahren neu zu beurteilen sind, und sollte – wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist – kein Rezidiv aufgetreten sein, so sind die aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen bei der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen.

Es ist richtig, dass derartige schwere Darmerkrankungen auch bleibende Schäden hinterlassen können, wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und seinen eigenen Angaben bei der medizinischen Untersuchung am 06.04.2022 alle Kontrolluntersuchungen einen unauffälligen Befund zeigen. Unabhängig davon ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Dauer an Einschränkungen leidet. Dies ist auch der Grund, weswegen das Leiden 1 nach wie vor mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeschätzt wird. Dabei berücksichtigte der medizinische Sachverständige entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sehr wohl die durch Nahrungsmittelunverträglichkeiten bedingten Durchfälle und auch den Umstand, dass sowohl die Zehen als auch die Fingerspitzen des Beschwerdeführers durch die Chemotherapie taub sind. Wäre die Krebserkrankung ohne diese maßgeblichen Funktionseinschränkungen geheilt worden, so wäre der Grad der Behinderung für das Leiden 1 mit einem Grad der Behinderung von 10 % bis 20 % zu bemessen gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er durch die Chemotherapie nunmehr zwei anstelle einer Tablette wegen seinem Diabetes Mellitus einnehmen muss, so ist dies keine maßgebliche Verschlechterung eines Leidenszustandes, welche eine andere Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde. Eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung kann daraus ebenfalls nicht abgeleitet werden.

Der Sachverständige geht in seinem Gutachten bzw. auch in seiner Stellungnahme vom 18.05.2022 ausführlich auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 13.04.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.05.2022. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Insoweit in der Beschwerde beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei nicht durch Fachärzte für Neurologie untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Nachdem der medizinische Sachverständige die Taubheitsgefühle in den Zehen und in den Fingerspitzen in seinem Fachstatus anführte und auch bei der Einschätzung des Grades der Behinderung des Leidens 1 berücksichtigte, besteht keinerlei Anlass an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Sachverständigengutachtens zu zweifeln, weswegen dem Antrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie einzuholen, nicht gefolgt wird.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen., (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um den Zustand nach Dickdarmkarzinom, Stoma und Rückoperation nach Abschluss der Heilungsbewährung, welches der medizinische Sachverständige richtig nach Position 13.01.02 der Einschätzungsverordnung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung 30 % einstufte, da dieses Leiden bis dato in Remission (d.h. Nachlassen der Symptome, jedoch ohne den vorherigen, gesunden Zustand wieder zu erreichen) ist, dies bei stabilem Gewichtsverhalten, jedoch erhöhter Stuhlfrequenz und imperativen Stuhldrang mit massiven Durchfällen bei Diätfehlern.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist ein nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte, wobei dabei berücksichtigt wurde, dass oral mehrfach eine Kombinationstherapie besteht und unter Therapie ein erhöhter HbA1c Wert vorliegt.

Beim Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Narbenbruch, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 07.08.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 20 % einstufte, da dieser Narbenbruch kopfgroß, weich und reponibel ist.

Das Leiden 4 des Beschwerdeführers ist eine leichte Hypertonie, welche der medizinische Sachverständige richtig nach Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10 % einstufte.

Das Leiden 5 ist eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule geringen Grades, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10 % einstufte, wobei der medizinische Sachverständige berücksichtigte, dass eine Rotationseinschränkung nach rechts besteht, jedoch keine Dauertherapie in Anspruch genommen wird.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2022 zu Grunde gelegt.

Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Jene Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welche sich auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und den Parkausweis nach § 29b StVO beziehen, gehen in diesem Verfahren ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid über die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher die Grundvoraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung ist, entschieden wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach erfolgter Heilungsbewährung von fünf Jahren nicht mehr erfüllt, ist auf diese Argumente nicht gesondert einzugehen. Jene Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welche sich auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und den Parkausweis nach Paragraph 29 b, StVO beziehen, gehen in diesem Verfahren ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid über die Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher die Grundvoraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung ist, entschieden wurde. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach erfolgter Heilungsbewährung von fünf Jahren nicht mehr erfüllt, ist auf diese Argumente nicht gesondert einzugehen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W261.2256861.1.00

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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