Entscheidungsdatum
21.07.2022Norm
AsylG 2005 §55Spruch
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W169 2119196-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 810617802-160552399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 und am 14.06.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 810617802-160552399, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 und am 14.06.2022, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.01.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2007 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2008 abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 07.05.2008 abgelehnt.
3. Am 22.06.2011 stellte der Beschwerdeführer – nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Indien – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 08.03.2016, W124 2119196-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
5. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005. 5. Am 19.04.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er bis dato kein gültiges Reisedokument bzw. keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, obwohl sich eine Vertretungsbehörde in Österreich befinde. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
7. Am 29.11.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt – trotz Aufforderung zur Vorlage entsprechender Dokumente – keinen Reisepass und keine indische Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine bisherigen getätigten Angaben. Weiters wurde ausgeführt, dass bei richtiger Würdigung der dargelegten Umstände die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt wäre, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Ordnung und Sicherheit überwiegen würden, weshalb ein derartigerer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als nicht zulässig zu erachten sei, und eine Rückkehr des Beschwerdeführers, der sich seit dem Jahr 2011 nicht mehr in Indien aufgehalten habe, unzumutbar sei. Es werde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
10. Am 08.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.
11. Am 22.10.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, W169 2119196-2/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos aufgehoben.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2021, W169 2119196-2/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos aufgehoben.
13. Der dagegen fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, stattgegeben und das angefochtene bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.13. Der dagegen fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, stattgegeben und das angefochtene bundesverwaltungsgerichtliche Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des nicht gestellten Heilungsantrages nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 inhaltlich zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre. Es sei nämlich unzulässig, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einen diesbezüglichen Antrag wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung sei im angefochtenen Erkenntnis aber unterblieben.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet des nicht gestellten Heilungsantrages nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 inhaltlich zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten gewesen wäre. Es sei nämlich unzulässig, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einen diesbezüglichen Antrag wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Eine diesbezügliche Interessenabwägung sei im angefochtenen Erkenntnis aber unterblieben.
14. Am 14.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist wiederum entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, spricht muttersprachlich Punjabi, sowie gut Hindi und etwas Englisch, besuchte in Indien zwölf Jahre lang die Grundschule und hat anschließend auf der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er ist ledig und kinderlos. Die Familie und der Großteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers leben in Indien.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2006 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher 2008 als unbegründet abgewiesen wurde. Er reiste anschließend im Dezember 2008 wieder aus. Im Juni 2011 stellte er nach illegaler Wiedereinreise in das Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und stellte im April 2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2006 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher 2008 als unbegründet abgewiesen wurde. Er reiste anschließend im Dezember 2008 wieder aus. Im Juni 2011 stellte er nach illegaler Wiedereinreise in das Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verblieb jedoch im Bundesgebiet und stellte im April 2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit einem Freund in einer etwa 44m² großen Mietwohnung zu einem Mietzins von EUR 450,-.
Er hat am 14.03.2015 einen Deutschtest des ÖIF auf dem Niveau A2 bestanden und hat keine darüber hinaus gehenden Deutschkenntnisse.
Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat einige österreichische Freunde gefunden, mit denen er seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer hat hier außerdem einen Cousin.
Der Beschwerdeführer ist seit 2013 durchgehend als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger gemeldet und ist Eigentümer einer Kleintransportfirma, in welcher er in der Vergangenheit auch zeitweise geringfügig Angestellte beschäftigte. Aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit zahlte er im Jahr 2012 eine Umsatzsteuer von etwa EUR 450,-, im Jahr 2013 von etwa EUR 3.600,- und im Jahr 2014 von etwa EUR 9.500.-. Er bezog im Jahr 2012 Einkünfte von etwa EUR 300,-, im Jahr 2013 von etwa EUR 2.500,-, im Jahr 2014 von etwa EUR 6.200,-, im Jahr 2016 von etwa EUR 8.900,-, im Jahr 2017 von etwa EUR 5.800,-, im Jahr 2018 von etwa EUR 4.700,-, im Jahr 2019 von etwa EUR 12.800,-, im Jahr 2020 von etwa EUR 5.900,- und im Jahr 2021 von etwa EUR 5.500,-. Es bestehen keine Abgabenforderungen gegen ihn. Ende 2020 befanden sich rund EUR 12.000,- auf seinem privaten Bankkonto.
Er ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von indischen Identitätsdokumenten nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft kann aber aufgrund seiner Sprach- und Ortkenntnisse festgestellt werden. Die Feststellungen über seine Sprachkenntnisse, Schulbildung und Erwerbstätigkeit sowie Angehörigen im Herkunftsstaat folgen im Übrigen seinen glaubhaften und plausiblen Angaben im Rahmen seiner bisherigen Verfahren (AS 17 im Vorverfahren; gegenständliche Verhandlungsprotokolle, jeweils S. 3 und 5). Er bestätigte zuletzt auch, weiterhin ledig und kinderlos zu sein.
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers sowie seinen Ein- und Ausreisen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf den die beiden Asylverfahren abschließenden Entscheidungen, sowie in Hinblick auf seine Ausreise nach seinem ersten Asylverfahren ergänzend auf seiner entsprechenden Aussage in der ersten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren (S. 5) und dem damit grundsätzlich übereinstimmenden Melderegisterauszug.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf den vom ihm vorgelegten Mietvertrag und seine entsprechenden Aussagen im gegenständlichen Verfahren (OZ 12; S. 3 der zweiten mündlichen Verhandlung).
Im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor (AS 15). Darüber hinaus gehende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnten weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden (Erkenntnis des Vorverfahrens, S. 41; Protokoll der gegenständlich ersten mündlichen Verhandlung, S. 7).
Die Feststellungen zu seinen sozialen Anbindungen in Österreich folgen seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und den hier vorgelegten stützenden Unterlagen (Protokoll der gegenständlich zweiten mündlichen Verhandlung, S. 4 sowie deren Beilagen ./B und ./D).
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich und seiner finanziellen Situation sind ebenso Folge seiner Angaben und insbesondere der vorgelegten Einkommens-, Umsatzsteuer- und Kontonachweise (AS 21ff; OZ 12 und 14; Protokoll der gegenständlich zweiten mündlichen Verhandlung, S. 4 sowie deren Beilagen ./A, ./B und ./C).
Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, gesund zu sein. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit war aufgrund eines Auszugs aus dem österreichischen Strafregister festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 handelt es sich bei den vorzulegenden Dokumenten insbesondere um einen Reisepass und eine Geburtsurkunde. Nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 handelt es sich bei den vorzulegenden Dokumenten insbesondere um einen Reisepass und eine Geburtsurkunde. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK die Heilung eines solchen Mangels zulassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines derartigen Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).
Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und nicht erfolgter Stellung eines Heilungsantrages zu prüfen ist, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Im Falle eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Es ist auch in einem solchen Fall nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Bei den Gesichtspunkten eines unsicheren und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthaltes, der Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung sowie der Weigerung, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, handelt es sich aber um solche, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
In concreto ist der Beschwerdeführer seit Juni 2011 und somit seit mehr als elf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig, wodurch die obgenannte höchstgerichtliche Judikatur zur mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten Anwendung findet. Dass er diese Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht behauptet werden. Mag seine sprachliche Integration auch sicherlich ausbaufähig sein, hat er zumindest eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er hat – wie auch anhand der vorgelegten Unterstützungsschreiben ersichtlich – einige österreichische Freunde gefunden und betreibt seit rund neun Jahren durchgehend ein eigenes Unternehmen, das ihm ein – wenn auch relativ bescheidenes – Fortkommen ermöglicht. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht nur (schon bislang) nicht von staatlichen Leistungen abhängig ist, sondern alleine im Jahr 2014 beinahe EUR 10.000,- an Umsatzsteuer an den österreichischen Staat ablieferte. Dass der Beschwerdeführer sich – gemessen an den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofs – jedenfalls ausreichend sozial und beruflich integriert hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Begründung. Folglich treten die noch bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat – insbesondere in Form seiner dort lebenden Familie – in Hinblick auf den bereits elfjährigen, durchgehenden Aufenthalt in Österreich und die erreichte soziale und berufliche Integration in den Hintergrund. Mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer illegal einreiste und nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht ausreiste, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und dadurch seinen Aufenthalt prolongierte, so fällt dies doch im Sinne der obgenannten Judikatur nicht entscheidungswesentlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, zumal er seine Integrationsbemühungen nicht erst nach Beendigung dieses Asylverfahrens aufnahm. Sonstige, grobe Verstöße gegen die öffentliche Ordnung des auch strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers waren nicht festzustellen. Ebenso wenig kann ihm die längere Verfahrensdauer angelastet werden, da er seinen Mitwirkungspflichten im Wesentlichen nachkam.
In Betrachtung dieser Umstände überwiegen nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.In Betrachtung dieser Umstände überwiegen nach der zitierten Judikatur die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher in einem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hatte, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
Da dem Beschwerdeführer bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben.Da dem Beschwerdeführer bei inhaltlicher Prüfung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, war der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos aufzuheben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten auch ohne begründeten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten auch ohne begründeten Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen, über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu entscheiden und dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung aufgrund der abgelegten Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG iVm §§ 14a Abs. 4 Z 2 und 14 Abs. 2 Z 1 NAG iVm §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung jeweils in der Fassung vor dem 01.10.2017 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung aufgrund der abgelegten Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 14 Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins und 9 Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung jeweils in der Fassung vor dem 01.10.2017 erfüllt, weshalb ihm – bei unverändertem Sachverhalt – eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse ersatzlose Behebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W169.2119196.2.00Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022