Entscheidungsdatum
22.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W258 2239561-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, 1070 Wien, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX , vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.01.2021, GZ D124.3152 2020-0.825.300, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG, 1070 Wien, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 , vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in 4600 Wels) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.01.2021, GZ D124.3152 2020-0.825.300, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.10.2020 behauptete der Beschwerdeführer (in Folge auch kurz „BF“) zusammengefasst eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO und mangels Rechtfertigungsgrund gemäß Art 6 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei (vor der belangten Behörde „Beschwerdegegner“) sei Direktor der Berufsschule XXXX , der BF sei einer ihrer Lehrer. Die mitbeteiligte Partei habe den BF dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er seinen Namen und seine dienstliche E-Mail-Adresse ohne seine Zustimmung auf der Website der Berufsschule XXXX veröffentlich habe. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 22.10.2020 behauptete der Beschwerdeführer (in Folge auch kurz „BF“) zusammengefasst eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und mangels Rechtfertigungsgrund gemäß Artikel 6, DSGVO. Die mitbeteiligte Partei (vor der belangten Behörde „Beschwerdegegner“) sei Direktor der Berufsschule römisch 40 , der BF sei einer ihrer Lehrer. Die mitbeteiligte Partei habe den BF dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er seinen Namen und seine dienstliche E-Mail-Adresse ohne seine Zustimmung auf der Website der Berufsschule römisch 40 veröffentlich habe.
2. Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 zusammengefasst vor, die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse erfolge, um den Kontakt mit dem Lehrpersonal mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen. Sie sei ein dienstliches Erfordernis und gemäß § 56 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz, wonach der Schulleitung die Gestaltung der Außenbeziehung und die Öffnung der Schule obliege, datenschutzrechtlich zulässig. Auch das BMBWF sei dieser Rechtsauffassung.2. Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 zusammengefasst vor, die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse erfolge, um den Kontakt mit dem Lehrpersonal mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen. Sie sei ein dienstliches Erfordernis und gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz, wonach der Schulleitung die Gestaltung der Außenbeziehung und die Öffnung der Schule obliege, datenschutzrechtlich zulässig. Auch das BMBWF sei dieser Rechtsauffassung.
3. Der BF replizierte mit seiner Eingabe vom 10. Dezember 2020, dass § 56 Abs 2 SchUG nicht den Zweck habe, den Namen der Lehrer außerhalb des abgegrenzten Bereichs von Eltern, Betrieben, Schülern zu veröffentlichen.3. Der BF replizierte mit seiner Eingabe vom 10. Dezember 2020, dass Paragraph 56, Absatz 2, SchUG nicht den Zweck habe, den Namen der Lehrer außerhalb des abgegrenzten Bereichs von Eltern, Betrieben, Schülern zu veröffentlichen.
4. Mit Bescheid vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Die mitbeteiligte Partei sei datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, weil die Website laut Impressum von der Berufsschule betrieben werde, dessen Direktor die mitbeteiligte Partei sei. Da einem Schulleiter einer Berufsschule gemäß § 56 Abs 2 SchUG ua die Leitung der Schule, die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten sowie die Außenbeziehung und Öffnung der Schule obliege, liege auch der Außenauftritt der Schule in Form einer Website in ihrem Verantwortungsbereich.4. Mit Bescheid vom 04.01.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Die mitbeteiligte Partei sei datenschutzrechtlicher Verantwortlicher, weil die Website laut Impressum von der Berufsschule betrieben werde, dessen Direktor die mitbeteiligte Partei sei. Da einem Schulleiter einer Berufsschule gemäß Paragraph 56, Absatz 2, SchUG ua die Leitung der Schule, die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten sowie die Außenbeziehung und Öffnung der Schule obliege, liege auch der Außenauftritt der Schule in Form einer Website in ihrem Verantwortungsbereich.
Die mitbeteiligte Partei könne die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mailadresse des Beschwerdeführers auf Art 5 Abs 1 lit c iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO stützen. So obliege dem Schulleiter gemäß § 56 Abs 2 SchUG die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und bei Berufsschulen auch der Lehrberechtigten. Die Anführung dieser Daten diene der Förderung von Außenbeziehungen, weil Außenstehenden damit offengelegt werde, wie sich der Lehrkörper zusammensetzte. Dies könne für Schulwahl von erheblicher Bedeutung sein. Außerdem werde es Erziehungsberechtigten erleichtert, mit Lehrpersonen in Kontakt zu treten. Die veröffentlichten Daten würden auch nicht jenes Maß übersteigen, das unbedingt erforderlich sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen.Die mitbeteiligte Partei könne die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mailadresse des Beschwerdeführers auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO stützen. So obliege dem Schulleiter gemäß Paragraph 56, Absatz 2, SchUG die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten und bei Berufsschulen auch der Lehrberechtigten. Die Anführung dieser Daten diene der Förderung von Außenbeziehungen, weil Außenstehenden damit offengelegt werde, wie sich der Lehrkörper zusammensetzte. Dies könne für Schulwahl von erheblicher Bedeutung sein. Außerdem werde es Erziehungsberechtigten erleichtert, mit Lehrpersonen in Kontakt zu treten. Die veröffentlichten Daten würden auch nicht jenes Maß übersteigen, das unbedingt erforderlich sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 28.01.2021 wegen Rechtswidrigkeit, in der der Beschwerdeführer die Anträge stellte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Datenschutzbeschwerde Folge gegeben werde. Begründend führte er aus, die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adressen des Lehrkörpers der Schule sei nicht aus den von der belangten Behörde genannten Zwecken erforderlich. So handle es sich bei der Berufsschule um eine Sprengelschule. Die Wahl der Berufsschule hänge vom angestrebten Beruf des Lehrlings und dem Bezirk ab. Die Frage, welche Lehrer an der Schule tätig sind, sei für die Schulwahl vollkommen unerheblich. Auch könne sich ein Schüler seine konkreten Lehrer nicht aussuchen. Mit den Lehrern könne auch auf andere Art Kontakt aufgenommen werden, etwa über E-Mail an die Schule, telefonische Vermittlung über das Sekretariat oder MS-Teams. Allenfalls könnten die Daten in einen mit Passwort geschützten Bereich der Website abgelegt werden.
6. Die Datenschutzbehörde legte dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 25.02.2021, hg eingelangt am 03.03.2021, vor und beantragte die Beschwerde – unter Verweis auf die Begründung des Bescheids – abzuweisen.
7. Über Parteiengehör vom 07.04.2021 replizierte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 27.04.2021, beantragte die Abweisung der Beschwerde und schloss sich den Ausführungen der belangten Behörde an.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei der Lehrkörper für potentielle Schüler relevant, weil er Auswirkungen auf die Berufswahl habe.
Es sei eine direkte Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten und Schülern einerseits mit Schule und Lehrkörpern andererseits erforderlich, etwa um Sprechstunden gemäß § 19 SchUG zu vereinbaren. Auf Grund der von der Schule abgedeckten Lehrberufe gehe die Bedeutung der Schule über die Grenzen des Schulsprengels hinaus, so würden auch Schüler aus Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterrichtet, sodass auch deshalb die Kontaktdaten für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung wären.Es sei eine direkte Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten und Schülern einerseits mit Schule und Lehrkörpern andererseits erforderlich, etwa um Sprechstunden gemäß Paragraph 19, SchUG zu vereinbaren. Auf Grund der von der Schule abgedeckten Lehrberufe gehe die Bedeutung der Schule über die Grenzen des Schulsprengels hinaus, so würden auch Schüler aus Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterrichtet, sodass auch deshalb die Kontaktdaten für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung wären.
Die Verwaltungsvereinfachung für die Schule übersteige das Interesse des Lehrers an der Geheimhaltung seiner (ausschließlich dienstlichen) E-Mailadresse.
Bei MS-Teams handle es sich bloß um eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme, es könne allerdings als gerichtsbekannt angesehen werden, dass eine Kommunikation über diese Plattform für alle Beteiligten, dh also sowohl für Lehrpersonen als auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte eine besondere Herausforderung darstelle, die einer Schranke der Kommunikationsmöglichkeiten gleichkomme.
Auch der Hinweis auf ein Zugangspasswort sei im Hinblick auf das Interesse der Schule, die wesentlichen Daten der dort tätigen Personen auch der allgemeinen Öffentlichkeit zu präsentieren, nicht zumutbar.
8. Mit Schreiben vom 28.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei übermittelt.
Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einschau in die Website der Berufsschule XXXX .Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einschau in die Website der Berufsschule römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Die mitbeteiligte Partei ist Schulleiter der Berufsschule XXXX in Oberösterreich. Der Beschwerdeführer ist Lehrer der Schule.Die mitbeteiligte Partei ist Schulleiter der Berufsschule römisch 40 in Oberösterreich. Der Beschwerdeführer ist Lehrer der Schule.
Die Berufsschule betreibt mit Wissen und Willen des Schulleiters unter der Adresse XXXX eine öffentlich abrufbare Website. Auf der Website wird die Schule präsentiert und werden allgemeine und aktuelle Informationen über die Schule bereitgestellt. Unter der Adresse XXXX werden die Lehrkräfte der Schule – so auch der Beschwerdeführer – ua mit Vor- und Nachname, akademischen Grad und dienstlicher E-Mail-Adresse aufgelistet.Die Berufsschule betreibt mit Wissen und Willen des Schulleiters unter der Adresse römisch 40 eine öffentlich abrufbare Website. Auf der Website wird die Schule präsentiert und werden allgemeine und aktuelle Informationen über die Schule bereitgestellt. Unter der Adresse römisch 40 werden die Lehrkräfte der Schule – so auch der Beschwerdeführer – ua mit Vor- und Nachname, akademischen Grad und dienstlicher E-Mail-Adresse aufgelistet.
Die Auflistung des Lehrkörpers hat den Zweck, es Schülern und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, einzelne Lehrpersonen zu dienstlichen Zwecken einfach und direkt kontaktieren zu können und um es potentiellen Schülern und Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, sich einen Überblick über den Lehrkörper der Schule zu verschaffen.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die unstrittigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, nämlich den übereinstimmenden und schlüssigen Parteivorbringen, und einer Einschau in die Website der Berufsschule unter der Adresse XXXX zuletzt abgerufen am 20.07.2022.Die unstrittigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, nämlich den übereinstimmenden und schlüssigen Parteivorbringen, und einer Einschau in die Website der Berufsschule unter der Adresse römisch 40 zuletzt abgerufen am 20.07.2022.
Die Feststellung, dass die Website mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei betrieben wird, gründet darüber hinaus darauf, dass das sich diesbezügliche Parteienvorbringen mit den Aufgaben eines Schulleiters gemäß § 56 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz deckt, wonach dem Schulleiter ua, die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten – bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten – und die Außenbeziehungen und Öffnung der Schule obliegen. Die Feststellung, dass die Website mit Wissen und Willen der mitbeteiligten Partei betrieben wird, gründet darüber hinaus darauf, dass das sich diesbezügliche Parteienvorbringen mit den Aufgaben eines Schulleiters gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz deckt, wonach dem Schulleiter ua, die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten – bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten – und die Außenbeziehungen und Öffnung der Schule obliegen.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen:
Die relevanten Bestimmungen der DSGVO lauteten auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
[…]
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) […]
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
[…]
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[…]
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
(2) […]
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstabe […] e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss […] hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss […] hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“
Erwägungsgrund 39 der DSGVO lautet auszugsweise:
„[…] Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen. […]Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen. […]
Schulleitung, Schulcluster-Leitung
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.Paragraph 56, (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetz lauten:
§ 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
§ 3. Gliederung der österreichischen SchulenParagraph 3, Gliederung der österreichischen Schulen
(6) Pflichtschulen sind
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).“
3.2. Schulleiter als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für den Betrieb einer Schulwebsite:
Gemäß Art 4 Z 7 DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.Gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Die mitbeteiligte Partei hat als Leiter der Berufsschule XXXX bestimmt, dass Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich sein Name samt akademischen Grad und seine dienstliche E-Mail-Adresse, sohin personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO, auf der Website der Schule veröffentlicht werden, um es (potentiellen) Schülern und ihren Erziehungsberechtigten zu ermöglichen ihn erstens zu dienstlichen Zwecken einfach und direkt kontaktieren zu können und sich zweitens – in Zusammenschau mit der Auflistung der anderen Lehrer der Schule – einen Überblick über den Lehrkörper der Schule zu verschaffen.Die mitbeteiligte Partei hat als Leiter der Berufsschule römisch 40 bestimmt, dass Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich sein Name samt akademischen Grad und seine dienstliche E-Mail-Adresse, sohin personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, auf der Website der Schule veröffentlicht werden, um es (potentiellen) Schülern und ihren Erziehungsberechtigten zu ermöglichen ihn erstens zu dienstlichen Zwecken einfach und direkt kontaktieren zu können und sich zweitens – in Zusammenschau mit der Auflistung der anderen Lehrer der Schule – einen Überblick über den Lehrkörper der Schule zu verschaffen.
Sie hat somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimmt und ist damit Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO.Sie hat somit über Zweck und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestimmt und ist damit Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Informationen des BF auf der Website der Schule:
3.3.1. Allgemeines:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO ua zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ua zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.
Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt – soweit hier gegenständlich – voraus, dass (1) dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht dem er unterliegt eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und (2) der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Art 6 Abs 3 DSGVO; vgl auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 47 (Stand 7.5.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Art 6 Abs 1 lit c DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss).Die Anwendung dieses Erlaubnistatbestandes setzt – soweit hier gegenständlich – voraus, dass (1) dem Verantwortlichen im Unionsrecht oder in einem nationalen Recht dem er unterliegt eine Aufgabe zugewiesen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und (2) der Zweck der Datenverarbeitung zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO; vergleiche auch Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 47 (Stand 7.5.2020, rdb.at), wonach der Zweck der Datenverarbeitung [im Gegensatz zu Datenverarbeitungen, die sich auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO stützen] in der Rechtsgrundlage nicht festgelegt werden, aber zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sein muss).
Die Rechtsgrundlage muss dabei (1) ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und (2) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art 6 Abs 3 DSGVO).Die Rechtsgrundlage muss dabei (1) ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und (2) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO).
Zur Rechtsgrundlage des § 56 SchUG:Zur Rechtsgrundlage des Paragraph 56, SchUG:
Eine solche Rechtsgrundlage könnte mit § 56 SchUG bestehen. Demnach obliegt dem Schulleiter einer Berufsschule, ua die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.Eine solche Rechtsgrundlage könnte mit Paragraph 56, SchUG bestehen. Demnach obliegt dem Schulleiter einer Berufsschule, ua die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Zum öffentlichen Interesse des verfolgten Ziels:
Die Bestimmung dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, um die die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen (§ 2 Abs 1 letzter Satz SchOG), deren Schulen allgemein zugänglich (§ 4 SchOG), transparent (§ 4 Abs 1 SchOG, §§ 48 und 61 SchUG) und vom Grundsatz einer Lehr- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten geprägt sind (vgl etwa §§ 58, 61 f SchUG).Die Bestimmung dient einem öffentlichen Interesse, nämlich der Sicherstellung eines geordneten Schulwesens, um die die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz SchOG), deren Schulen allgemein zugänglich (Paragraph 4, SchOG), transparent (Paragraph 4, Absatz eins, SchOG, Paragraphen 48 und 61 SchUG) und vom Grundsatz einer Lehr- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten geprägt sind vergleiche etwa Paragraphen 58, 61, f SchUG).
Zum angemessenen Verhältnis der Rechtsgrundlage zu dem verfolgten legitimen Zweck:
Es ist angemessen, zu Erreichung dieses öffentlichen Interesses, dem Schulleiter die Kompetenzen einzuräumen, die Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten zu pflegen sowie die Außenbeziehungen und Öffnung der Schule zu gestalten.
Zwischenergebnis:
§ 56 SchUG stellt damit eine Norm iSd Art 6 Abs 3 DSGVO dar, mit der dem Schulleiter eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher iVm Art 6 Abs 1 lit e DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen.Paragraph 56, SchUG stellt damit eine Norm iSd Artikel 6, Absatz 3, DSGVO dar, mit der dem Schulleiter eine Aufgabe übertragen wird, die im öffentlichen Interesse liegt und kann daher in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als Rechtfertigungsgrund für eine Datenverarbeitung dienen.
3.3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Zum Schulbetrieb gehört die Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits und Lehrern andererseits, etwa damit Lehrer und Erziehungsberechtigte die gemäß § 62 Abs 1 SchUG geforderte enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler pflegen können (zB Vereinbarung von Sprechstunden gemäß § 19 SchUG) oder Schüler ihre Mitverwaltung gemäß § 58 SchUG ausüben können.Zum Schulbetrieb gehört die Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits und Lehrern andererseits, etwa damit Lehrer und Erziehungsberechtigte die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, SchUG geforderte enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler pflegen können (zB Vereinbarung von Sprechstunden gemäß Paragraph 19, SchUG) oder Schüler ihre Mitverwaltung gemäß Paragraph 58, SchUG ausüben können.
Die Veröffentlichung der Namen und dienstlicher E-Mail-Adressen des Lehrkörpers auf der Website der Schule ermöglicht es Schülern und ihren Erziehungsberechtigten im Anlassfall die dienstliche E-Mail-Adresse eines Lehrers einfach und rasch zu ermitteln um im Anschluss unmittelbar, rasch und unkompliziert mit dem Lehrer kommunizieren zu können. Sie ist damit geeignet, um die Aufgaben eines Schulleiters, die ihm gemäß § 56 SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw die Außenbeziehung der Schule zu gestalten, zu erfüllen. Die Veröffentlichung der Namen und dienstlicher E-Mail-Adressen des Lehrkörpers auf der Website der Schule ermöglicht es Schülern und ihren Erziehungsberechtigten im Anlassfall die dienstliche E-Mail-Adresse eines Lehrers einfach und rasch zu ermitteln um im Anschluss unmittelbar, rasch und unkompliziert mit dem Lehrer kommunizieren zu können. Sie ist damit geeignet, um die Aufgaben eines Schulleiters, die ihm gemäß Paragraph 56, SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw die Außenbeziehung der Schule zu gestalten, zu erfüllen.
Sie wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Art 6 Rz 47). Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl Art 126b Abs 5 B-VG) ist sie demnach immer dann erforderlich, wenn die Maßnahme den Verwaltungsgrundsätzen dient, weshalb Maßnahmen die die Aufgabenerfüllung verbessern oder die Kosten senken in der Regel erforderlich sein werden, um Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen zu können.Sie wäre dann erforderlich, wenn der Verantwortliche ohne sie die ihm zugewiesene Aufgabe nicht erfüllen könnte (Reimer in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Artikel 6, Rz 47). Vor dem Hintergrund der Verwaltungsgrundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vergleiche Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG) ist sie demnach immer dann erforderlich, wenn die Maßnahme den Verwaltungsgrundsätzen dient, weshalb Maßnahmen die die Aufgabenerfüllung verbessern oder die Kosten senken in der Regel erforderlich sein werden, um Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen zu können.
Durch die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail-Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule wird einerseits der Verwaltungsaufwand der Schule verringert, indem das Schulsekretariat mit weniger Kontaktanfragen konfrontiert ist. Weiters wird dadurch die Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits mit den Lehrern der Schule andererseits verbessert, weil Schülern und Erziehungsberechtigten dadurch unkompliziert, rascher und jederzeit auf die jeweils aktuellen Kontaktdaten der Lehrer zugreifen können.
Die Datenverarbeitung ist damit auch erforderlich, um die Aufgaben eines Schulleiters, die ihm gemäß § 56 SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw die Außenbeziehung der Schule zu gestalten, zu erfüllen.Die Datenverarbeitung ist damit auch erforderlich, um die Aufgaben eines Schulleiters, die ihm gemäß Paragraph 56, SchUG, einer Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, übertragen worden sind, nämlich eine Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, den Erziehungsberechtigten herzustellen bzw die Außenbeziehung der Schule zu gestalten, zu erfüllen.
Sie ist daher grundsätzlich durch Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b DSGVO iVm § 56 Abs 2 SchUG gerechtfertigt.Sie ist daher grundsätzlich durch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, SchUG gerechtfertigt.
3.3.3. Zur Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO:3.3.3. Zur Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, DSGVO:
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, Schüler, der Lehrbetrieb und die erziehungsberechtigten Personen würden die Lehrer der Schüler kennen und wüssten daher auch, wie sie sich mit den Lehrern verständigen können, man könne auch eine E-Mail über Homepage der Schule schicken und die Schule würde die E-Mail an den Lehrer weiterleiten, es wäre möglich Lehrer telefonisch über das Sekretariat der Schule zu erreichen und es werde ohnehin mit MS-Teams eine (nicht allgemein zugängliche) Kommunikationsplattform für Schüler und Lehrer bestehen. Damit macht er eine Verletzung des Grundsatzes der „Datenminimierung“ gemäß Art 5 Abs 1 lit c geltend.Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, Schüler, der Lehrbetrieb und die erziehungsberechtigten Personen würden die Lehrer der Schüler kennen und wüssten daher auch, wie sie sich mit den Lehrern verständigen können, man könne auch eine E-Mail über Homepage der Schule schicken und die Schule würde die E-Mail an den Lehrer weiterleiten, es wäre möglich Lehrer telefonisch über das Sekretariat der Schule zu erreichen und es werde ohnehin mit MS-Teams eine (nicht allgemein zugängliche) Kommunikationsplattform für Schüler und Lehrer bestehen. Damit macht er eine Verletzung des Grundsatzes der „Datenminimierung“ gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, geltend.
Gemäß Art 5 Abs 1 lit c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Personenbezogene Daten dürfen ua nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (ErwGr 39). Der Verantwortliche muss sich dabei umso mehr Einschränkungen in seiner Datenverarbeitung gefallen lassen bzw sind umso stärkere Einschränkungen für ihn zumutbar, je stärker dadurch in das Recht auf Datenschutz der Betroffenen eingegriffen wird.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Personenbezogene Daten dürfen ua nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann (ErwGr 39). Der Verantwortliche muss sich dabei umso mehr Einschränkungen in seiner Datenverarbeitung gefallen lassen bzw sind umso stärkere Einschränkungen für ihn zumutbar, je stärker dadurch in das Recht auf Datenschutz der Betroffenen eingegriffen wird.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Sicherstellung der Kommunikation zwischen Schülern und Erziehungsberechtigten einerseits und Lehrern andererseits effizient durch eine Website erfolgen kann, auf der die Lehrer der Schule unter Anführung einer dienstlichen E-Mail-Adresse angeführt werden, die dadurch jederzeit, rasch, einfach und aktuell abgerufen werden können. Insbesondere werden dadurch auch Erziehungsberechtigte erreicht, die – etwa durch mangelnde Organisation, Fehler oder Unfälle – keinen Zugriff auf allenfalls zu Beginn des Schuljahres oder unterjährig mitgeteilte (aktualisierte) Kontaktinformationen mehr haben und zwar unabhängig von Öffnungszeiten der Schule oder der Besetzung und Auslastung des Sekretariats.
Die Argumente des BF können an dieser Einschätzung nichts ändern:
Wenn der BF vermeint, die Veröffentlichung dienstlicher E-Mail Adressen sei nicht erforderlich, weil Schüler, der Lehrbetrieb und die erziehungsberechtigten Personen die Lehrer der Schüler kennen würden und daher auch wüssten, wie sie sich mit den Lehrern verständigen können, ist ihm entgegen zu halten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Lehrbetrieb hinsichtlich aller seiner Lehrlinge und Erziehungsberechtigte hinsichtlich aller ihrer Kinder von Beginn ihrer Schullaufbahn an sämtliche Lehrer samt Kontaktmöglichkeit kennen.
Die vom BF vorgeschlagenen Wege, Nachrichten für einen bestimmten Lehrer über die Website der Schule allgemein an die Schule zu senden, die dann die Verteilung an den Lehrer übernimmt, oder sich über die Telefonnummer der Schule mit Lehrern verbinden zu lassen bzw ihn um einen Rückruf zu ersuchen, vermag keine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung aufzeigen. So würde dadurch eine einfache und unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schülern einerseits und Lehrern andererseits verloren gehen und damit der Zweck, der mit der Verwendung der E-Mail-Adressen verfolgt wird, konterkariert werden. Weiters würde ein vermeidbarer und zusätzlicher Aufwand für das Sekretariat der Schule entstehen, der den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl Art 126b Abs 5 B-VG) widerspricht. Dass es – wie der BF vorbringt – zu den Grundaufgaben eines Sekretariats gehört, von E-Mails weiterzuleiten und Telefonate zu vermitteln, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.Die vom BF vorgeschlagenen Wege, Nachrichten für einen bestimmten Lehrer über die Website der Schule allgemein an die Schule zu senden, die dann die Verteilung an den Lehrer übernimmt, oder sich über die Telefonnummer der Schule mit Lehrern verbinden zu lassen bzw ihn um einen Rückruf zu ersuchen, vermag keine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung aufzeigen. So würde dadurch eine einfache und unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schülern einerseits und Lehrern andererseits verloren gehen und damit der Zweck, der mit der Verwendung der E-Mail-Adressen verfolgt wird, konterkariert werden. Weiters würde ein vermeidbarer und zusätzlicher Aufwand für das Sekretariat der Schule entstehen, der den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung vergleiche Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG) widerspricht. Dass es – wie der BF vorbringt – zu den Grundaufgaben eines Sekretariats gehört, von E-Mails weiterzuleiten und Telefonate zu vermitteln, kann an dieser Einschätzung nichts ändern.
Hinsichtlich der Möglichkeit, die bereits vorhandene Kommunikationssoftware „MS-Teams“ zu verwenden, ist dem BF entgegen zu halten, dass sich die Zwecke von Kommunikation per E-Mail und per Kollaborationssoftware wie Microsoft Teams unterscheiden. Während E-Mail grundsätzlich dem Zweck der gelegentlichen Einzelkommunikation dient, unterstützt „MS-Teams“ die Zusammenarbeit in einer Gruppe über zeitliche oder räumliche Distanzen hinweg. MS Team ist außerdem als spezielle Kommunikationssoftware nicht standardmäßig auf Mobiltelefonen oder Computern installiert. Es ist für die erstmalige Kommunikation daher erforderlich, die Software zu installieren und den Zugang zur Schule einzurichten. Dieser Aufwand mag zwar für Schüler vertretbar sein, die regelmäßig Kommunikation mit dem Lehrer oder der Schule treiben. Das gilt aber nicht für Erziehungsberechtigte, die unregelmäßig und anlassbezogen mit Lehrern in Kontakt treten müssen. E-Mail-Programme sind im Gegensatz dazu in der Regel auf jedem Computer oder Smartphones installiert und rasch und ohne zusätzlichen Aufwand verfügbar.
Wenn der BF vorbringt, die Namen und Kontaktdaten des Lehrkörpers könnten in einen mit Passwort geschützten Bereich auf der Website der Schule verschoben werden, ist ihm entgegen zu halten, dass dadurch die Kommunikation für Schüler und Erziehungsberechtigte durch das Erfordernis einer Anmeldung erschwert und ihre Fehleranfälligkeit – etwa durch vergessene Passworte – erhöht werden würde. Weiters würde für die Schule ein vermeidbarer administrativer Mehraufwand entstehen, weil die Schule Zugangsdaten für alle Erziehungsberechtigten verwalten müsste.
Es ist somit – auch vor dem Hintergrund, dass die Veröffentlichung der Namen und der dienstlichen E-Mail-Adresse lediglich die berufliche Sphäre des Beschwerdeführers betrifft (vgl OGH, 02.02.2022, 6 Ob 129/21w) – keine Möglichkeit erkennbar, den Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des BF zu reduzieren, die dem Verantwortlichen zumutbar wäre. Es ist somit – auch vor dem Hintergrund, dass die Veröffentlichung der Namen und der dienstlichen E-Mail-Adresse lediglich die berufliche Sphäre des Beschwerdeführers betrifft vergleiche OGH, 02.02.2022, 6 Ob 129/21w) – keine Möglichkeit erkennbar, den Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des BF zu reduzieren, die dem Verantwortlichen zumutbar wäre.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO liegt daher nicht vor.
3.4. Ergebnis
Die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers auf der Website der Berufsschule XXXX ist somit durch Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b DSGVO iVm § 56 Abs 2 SchUG gerechtfertigt; eine Verletzung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art 5 DSGVO liegt nicht vor. Die Datenverarbeitung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.Die Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers auf der Website der Berufsschule römisch 40 ist somit durch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, SchUG gerechtfertigt; eine Verletzung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, DSGVO liegt nicht vor. Die Datenverarbeitung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Da im Verfahren nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte trotz Parteiantrags gemäß § 24 Abs 4 DSGVO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3.5. Da im Verfahren nur Rechtsfragen zu klären waren, konnte trotz Parteiantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSGVO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Frage, ob bestimmte Maßnahmen zur Datenminimierung zumutbar im Sinne des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO sind, ist als einzelfallbezogen Entscheidung nicht reversibel. Die Revision ist aber zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob bei Prüfung des Grundsatzes der Datenminimierung zu prüfen ist, ob eine mögliche Datenminimierung für den Verantwortlichen zumutbar ist, und welchen Anforderungen eine solche Zumutbarkeitsprüfung genügen muss.Die Frage, ob bestimmte Maßnahmen zur Datenminimierung zumutbar im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO sind, ist als einzelfallbezogen Entscheidung nicht reversibel. Die Revision ist aber zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, ob bei Prüfung des Grundsatzes der Datenminimierung zu prüfen ist, ob eine mögliche Datenminimierung für den Verantwortlichen zumutbar ist, und welchen Anforderungen eine solche Zumutbarkeitsprüfung genügen muss.
Die Revision ist weiters zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt, ob § 56 SchUG eine Rechtsgrundlage im Sinne des Art 6 Abs 1 lit e bzw Abs 3 lit b DSGVO darstellt.Die Revision ist weiters zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt, ob Paragraph 56, SchUG eine Rechtsgrundlage im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, bzw Absatz 3, Litera b, DSGVO darstellt.
Schlagworte
Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck E - Mail Erforderlichkeit Geheimhaltung Internet Lehrer öffentliches Interesse personenbezogene Daten Revision zulässig Schule Schulleiter Verantwortlicher ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2239561.1.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022