TE Bvwg Beschluss 2022/7/22 W258 2235876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2022
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Entscheidungsdatum

22.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


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W258 2235876-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.07.2020, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.07.2020, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid, setzte die belangte Behörde das Verfahren XXXX bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.1. Mit dem angefochtenen Bescheid, setzte die belangte Behörde das Verfahren römisch 40 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Aktenzahl römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 11.08.2020 übermittelt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.09.2020, eingelangt am selben Tag, die gegenständliche Beschwerde und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Hinsichtlich der Beschwerdefrist führte er folgendes aus (Fehler im Original):

„[…] Der gegenständliche Bescheid zeigt zwar einen Eingang in mein E-Mail-Konto mit 11.08.2020 ich muss den Bescheid aber aufgrund meiner Belastungssituation und wegen Krankenstand erst wesentlich später realisiert haben. (Dazu kommt noch die Urlaubszeit und die Covid 19 Situation.) Allein aufgrund der zahlreichen Aussetzungsbescheide, die ich von der Datenschutzbehörde erhalten habe, bin mit meine gesundheitlichen Zustand, der sich auch wie eine Depression auswirken kann, nicht jederzeit voll disponierfähig. Die Anregung einer Erwachsenenvertretung durch die belangte Datenschutzbehörde hat sich wie ein Schock auf mich ausgewirkt. Jeder einzelne Aussetzungsbescheid hat mich aufs Neue schockiert. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bescheid beantrage ich auch die Nichtigkeit der Frist von vier Wochen. Falls die Datenschutzbehörde der Meinung ist, dass ich den Bescheid nicht fristgerecht beeinsprucht habe, beantrage ich für diesen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich in den letzten Wochen auch verschiedene technische Probleme mit dem Internetzugang und mit meinen lizenzpflichtigen Programmen hatte. Eigentlich ist heute der erste Tag an dem Computer, Internet und Programme – bis auf Kleinigkeiten – recht reibungslos funktionieren. […]“ (Bescheidbeschwerde, S 1; OZ 1, S 19).

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 01.10.2020, hg eingelangt am 09.10.2020, vor und beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

5. Mit Parteiengehör vom 13.10.2020, dem Beschwerdeführer persönlich am 16.10.2020 zugestellt (OZ 2), wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm zum Verspätungsvorhalt nicht Stellung.

6. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 19.11.2020 zur Zahl W211 2235876-2/3E zurückgewiesen.

7. Mit Bescheid vom 27.11.2020 GZ XXXX hob die belangte Behörde den gegenständlichen Aussetzungsbescheid auf und setzte das Verfahren fort.7. Mit Bescheid vom 27.11.2020 GZ römisch 40 hob die belangte Behörde den gegenständlichen Aussetzungsbescheid auf und setzte das Verfahren fort.

8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W211 abgenommen und neu zugewiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, sowie die Mitteilung der belangten Behörde über die Aufhebung des Aussetzungsbescheids und die Fortsetzung des Verfahrens (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 11.08.2020 erhalten hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden elektronischen Zustellbestätigung (Zustellbestätigung vom 11.08.2020; OZ 1, S 113).

Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 15.09.2020 gründet im Zeitstempel der E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.09.2020 (OZ 1, S 4).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A):

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dem Beschwerdeführer ist der bekämpfte Bescheid am 11.08.2020 tatsächlich in seinem E-Mail-Postfach zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (§ 7 Zustellgesetz).Dem Beschwerdeführer ist der bekämpfte Bescheid am 11.08.2020 tatsächlich in seinem E-Mail-Postfach zugegangen, wodurch die Zustellung bewirkt worden ist (Paragraph 7, Zustellgesetz).

Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag dem 11.08.2020, zu laufen begonnen (§ 7 Abs 4 Z 1 VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs 2 AVG iVm § 38 VwGVG; vgl etwa VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Dienstag dem 08.09.2020 um 24:00 Uhr.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag dem 11.08.2020, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG; vergleiche etwa VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), somit am Dienstag dem 08.09.2020 um 24:00 Uhr.

Die am Samstag dem 15.09.2020 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) zurückzuweisen war.Die am Samstag dem 15.09.2020 per E-Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen war.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gesundheitlichen Zustand bzw zu technischen Problemen vermag am Ablauf der Frist bzw deren Dauer nichts zu ändern. Diese Umstände wären allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung zu berücksichtigen (VwGH 21.05.1997, 97/21/0208). Eine vom Beschwerdeführer erbetene Nachsicht bzw Nichtigkeit der Frist ist gesetzlich nicht möglich, weil durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen gemäß § 33 Abs 4 AVG nicht geändert werden können, wenn – wie hier – nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (so auch VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gesundheitlichen Zustand bzw zu technischen Problemen vermag am Ablauf der Frist bzw deren Dauer nichts zu ändern. Diese Umstände wären allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung zu berücksichtigen (VwGH 21.05.1997, 97/21/0208). Eine vom Beschwerdeführer erbetene Nachsicht bzw Nichtigkeit der Frist ist gesetzlich nicht möglich, weil durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht geändert werden können, wenn – wie hier – nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (so auch VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).

Auf Grund der Aktenlage ist zur Klarstellung Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde für den Fall ihrer Verspätung die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Für den Antrag ist die belangte Behörde zuständig:

Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich, ob der Antrag vor Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die belangte Behörde zuständig und zwar auch dann, wenn sie die Beschwerde – wie hier – zwischenzeitlich dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015). Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240 mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2235876.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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