TE Bvwg Beschluss 2022/7/22 W155 2235552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2022
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Entscheidungsdatum

22.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W155 2235552-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA XXXX 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA römisch 40 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zahl römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 06.11.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 14.08.2002 wieder zurückgezogen hatte. In der Folge wurde ihm als Familienangehöriger (Heirat am 08.10.2002) ein Aufenthaltstitel erteilt, der immer wieder verlängert wurde. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zuletzt von einem Landesgericht für Strafsachen am XXXX zu Zahl XXXX wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung, des Betruges, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 06.11.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 14.08.2002 wieder zurückgezogen hatte. In der Folge wurde ihm als Familienangehöriger (Heirat am 08.10.2002) ein Aufenthaltstitel erteilt, der immer wieder verlängert wurde. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zuletzt von einem Landesgericht für Strafsachen am römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung, des Betruges, des Vergehens gegen das Waffengesetz und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX bis zum 04.09.2020, anschließend wurde er in XXXX wegen noch nicht verbüßter Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft angehalten.Der Beschwerdeführer verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 bis zum 04.09.2020, anschließend wurde er in römisch 40 wegen noch nicht verbüßter Ersatzfreiheitsstrafen in Verwaltungsstrafhaft angehalten.

Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist. Es bestimmte eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Außerdem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist. Es bestimmte eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Außerdem wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom XXXX Zahl XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen aus diesem Bescheid sollten nach der Entlassung aus der aktuellen Verwaltungsstrafhaft erfolgen. Mit Bescheid vom römisch 40 Zahl römisch 40 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen aus diesem Bescheid sollten nach der Entlassung aus der aktuellen Verwaltungsstrafhaft erfolgen.

Am 29.09.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf aufschiebende Wirkung. Außerdem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben,

2. eine mündliche Verhandlung durchführen,

3.dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben und

4. „die belangte Behörde in die Kosten dieses Verfahrens (EUR 737,60) verfällen“.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilerkenntnis vom XXXX GZ XXXX - in Abänderung des Spruchpunktes IV. des Bescheides vom XXXX einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Teilerkenntnis vom römisch 40 GZ römisch 40 - in Abänderung des Spruchpunktes römisch vier. des Bescheides vom römisch 40 einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Bescheid vom XXXX Zahl XXXX hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom XXXX betreffend Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung von amtswegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf. Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom XXXX die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt habe, sodass die Übernahme in Schubhaft nicht mehr möglich und zulässig sei und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Mit Bescheid vom römisch 40 Zahl römisch 40 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom römisch 40 betreffend Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung von amtswegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Begründend wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt habe, sodass die Übernahme in Schubhaft nicht mehr möglich und zulässig sei und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu § 31) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 31, Abs. VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum VwGVG Regierungsvorlage 2009 BlgNr. 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 31,) erfolgt auch die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX aufgehoben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Dieser Bescheid wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 aufgehoben.

Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid wendet, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wurde die Beschwerde gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN, VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009).Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN, VwGH 21.01.2019, Ra 2018/17/0009).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Bescheidbehebung Gegenstandslosigkeit Schubhaftbeschwerde Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W155.2235552.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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