Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2252465-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. November 2021, Zl. PAD/21/02171454/001/AA, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. November 2021, Zl. PAD/21/02171454/001/AA, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Abteilungsleiter der XXXX Abteilung in der Landespolizeidirektion Steiermark und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX . 1. Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Abteilungsleiter der römisch 40 Abteilung in der Landespolizeidirektion Steiermark und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 .
2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer monatlichen Pauschalvergütung gemäß § 39 Abs. 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in Höhe von € 91,60.2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer monatlichen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in Höhe von € 91,60.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die XXXX Abteilung aufgrund ähnlicher bzw. identer Aufgabenstellungen einem Bezirkspolizeikommando bzw. der Landesverkehrsabteilung gleichzusetzen sei und ihm somit als stellvertretenden Abteilungsleiter die Pauschalvergütung gebühre. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die römisch 40 Abteilung aufgrund ähnlicher bzw. identer Aufgabenstellungen einem Bezirkspolizeikommando bzw. der Landesverkehrsabteilung gleichzusetzen sei und ihm somit als stellvertretenden Abteilungsleiter die Pauschalvergütung gebühre.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 RGV ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus:
Da die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung in der taxativen Aufzählung der Anspruchsberechtigten nach § 39 Abs. 2 Z 1 RGV nicht angeführt sei, sei der Beschwerdeführer nicht dem anspruchsberechtigten Bedienstetenkreis zuzurechnen. Da die Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung in der taxativen Aufzählung der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV nicht angeführt sei, sei der Beschwerdeführer nicht dem anspruchsberechtigten Bedienstetenkreis zuzurechnen.
Abgesehen davon stehe dem Beschwerdeführer die tageweise Einzelverrechnung von Tagesgebühren nach den Bestimmungen der RGV zu, wovon er auch Gebrauch gemacht habe.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung „lediglich auf den Wortlaut des Gesetzes“. Die XXXX Abteilung sei durch eine Organisationsreform im Jahr 2019 implementiert worden, wobei keine legistische Adaption der RGV erfolgt sei und somit eine planwidrige Lücke vorliege. Dadurch komme es für den Beschwerdeführer zu einer sachlich nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung „lediglich auf den Wortlaut des Gesetzes“. Die römisch 40 Abteilung sei durch eine Organisationsreform im Jahr 2019 implementiert worden, wobei keine legistische Adaption der RGV erfolgt sei und somit eine planwidrige Lücke vorliege. Dadurch komme es für den Beschwerdeführer zu einer sachlich nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung.
Die belangte Behörde hätte aufgrund der identen Aufgabenstellungen der Kommanden der XXXX Abteilung, der Bezirkspolizeikommanden bzw. der Verkehrsabteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt sei. Die belangte Behörde hätte aufgrund der identen Aufgabenstellungen der Kommanden der römisch 40 Abteilung, der Bezirkspolizeikommanden bzw. der Verkehrsabteilung zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer anspruchsberechtigt sei.
5. Im Vorlageschreiben replizierte die belangte Behörde zusammengefasst, dass die Splittung der ehemaligen XXXX ) in eine XXXX und eine XXXX Abteilung (FGA) keine legistische Adaptierung der RGV erfordere, da auch die Kommandanten der ehemaligen XXXX Abteilung keine Pauschalvergütung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 RGV bezogen hätten. 5. Im Vorlageschreiben replizierte die belangte Behörde zusammengefasst, dass die Splittung der ehemaligen römisch 40 ) in eine römisch 40 und eine römisch 40 Abteilung (FGA) keine legistische Adaptierung der RGV erfordere, da auch die Kommandanten der ehemaligen römisch 40 Abteilung keine Pauschalvergütung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV bezogen hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Abteilungsleiter der XXXX Abteilung in der Landespolizeidirektion Steiermark am Standort XXXX und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX .Der Beschwerdeführer ist stellvertretender Abteilungsleiter der römisch 40 Abteilung in der Landespolizeidirektion Steiermark am Standort römisch 40 und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 .
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren eine Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.2.1. § 39 RGV lautet:
„Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen3.2.1. Paragraph 39, RGV lautet: , „Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Landespolizeidirektionen
§ 39. (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
2. Dienstverrichtungen im DienstortParagraph 39, (1) Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden, 1. Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen, jeweils im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder, 2. Dienstverrichtungen im Dienstort
an Stelle der Tagesgebühren nach dem I. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.an Stelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
(1a) Abs. 1 ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.(1a) Absatz eins, ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Landespolizeidirektionen, die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a beträgt(2) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, beträgt
1. für die Bezirkspolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...…
91,6 Euro,
2. für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..….
45,8 Euro.
(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 und Abs. 1a entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 und § 15a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“(3) Die Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“
3.2.2. Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (siehe etwa VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079, m.w.N.).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zählt der Beschwerdeführer als stellvertretender Abteilungsleiter der XXXX Abteilung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 39 Abs. 2 Z 1 RGV. Das bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. Er berief sich vielmehr auf eine planwidrige Lücke bzw. fehlende legistische Anpassung des § 39 Abs. 2 Z 1 RGV im Zuge der Organisationsreform 2019. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes zählt der Beschwerdeführer als stellvertretender Abteilungsleiter der römisch 40 Abteilung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV. Das bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. Er berief sich vielmehr auf eine planwidrige Lücke bzw. fehlende legistische Anpassung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV im Zuge der Organisationsreform 2019.
Die XXXX Abteilung des Beschwerdeführers stellt jedoch keine „Neuschaffung“ dar, sondern eine Splittung der ehemaligen XXXX in zwei selbstständige Abteilungen. Somit zählte das nunmehrige Aufgabengebiet des Beschwerdeführers, bis zur Organisationsreform im Jahr 2019 zum Aufgabengebiet des Leiters der XXXX Abteilung. Würde man den Argumenten des Beschwerdeführers folgen, müsste bereits vor der Schaffung der XXXX eine planwidrige Lücke vorgelegen sein, da auch diese nicht mehr bestehende Abteilung im § 39 Abs. 2 Z 1 RGV nicht angeführt ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, wodurch von einer beabsichtigten Regelung auszugehen ist (vgl. wieder VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079; siehe auch VwGH 30.09.1994, 93/08/0254). Die römisch 40 Abteilung des Beschwerdeführers stellt jedoch keine „Neuschaffung“ dar, sondern eine Splittung der ehemaligen römisch 40 in zwei selbstständige Abteilungen. Somit zählte das nunmehrige Aufgabengebiet des Beschwerdeführers, bis zur Organisationsreform im Jahr 2019 zum Aufgabengebiet des Leiters der römisch 40 Abteilung. Würde man den Argumenten des Beschwerdeführers folgen, müsste bereits vor der Schaffung der römisch 40 eine planwidrige Lücke vorgelegen sein, da auch diese nicht mehr bestehende Abteilung im Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV nicht angeführt ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte, wodurch von einer beabsichtigten Regelung auszugehen ist vergleiche wieder VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079; siehe auch VwGH 30.09.1994, 93/08/0254).
Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf seine Dienst- und Fachaufsicht sowie seine Leitungs- und Steuerungsaufgaben für alle ihm unterstellten Dienststellen im Land Steiermark. Auch dagegen spricht der klare Gesetzeswortlaut des § 39 Abs. 2 Z 1 RGV. Weiters berief sich der Beschwerdeführer auf seine Dienst- und Fachaufsicht sowie seine Leitungs- und Steuerungsaufgaben für alle ihm unterstellten Dienststellen im Land Steiermark. Auch dagegen spricht der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV.
Schließlich wies bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die tageweise Einzelverrechnung von Tagesgebühren nach den Bestimmungen der RGV zusteht. Davon hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht (siehe dazu die Anlagen 1 und 2 des angefochtenen Bescheides). Dadurch ist ebenfalls eine planwidrige Lücke ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 39 Abs. 2 Z 1 RGV zählt, entspricht der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120; siehe zusätzlich die oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gesetzeslücke). 3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, RGV zählt, entspricht der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120; siehe zusätzlich die oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gesetzeslücke).
Schlagworte
Gesetzeslücke Gesetzeswortlaut öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pauschalvergütung Reisegebühren VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2252465.1.00Im RIS seit
19.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022