Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
AVG §53a Abs2Spruch
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W195 2256431-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.04.2022, basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 20.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.04.2022, basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG mit
€ 1.031,20
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 21.12.2021, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung I417 in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss vom 21.12.2021, römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung I417 in der Beschwerdesache des römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Am 21.04.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt Honorarnote ein.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2022, GZ. W195 2256178-1/2Z, wurde der Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis bzw. eine Bescheinigung betreffend die verzeichneten Hilfskraftkosten iSd § 30 GebAG zu erbringen. Weiters wurde der Antragsteller auf einen (offensichtlichen) Rechenfehler in der Honorarnote hingewiesen.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2022, GZ. W195 2256178-1/2Z, wurde der Antragsteller aufgefordert, einen Nachweis bzw. eine Bescheinigung betreffend die verzeichneten Hilfskraftkosten iSd Paragraph 30, GebAG zu erbringen. Weiters wurde der Antragsteller auf einen (offensichtlichen) Rechenfehler in der Honorarnote hingewiesen.
4. In der Folge übermittelte der Antragsteller mit E-Mail vom 11.07.2022 die entsprechenden Nachweise in Form von Zahlungsbelegen der bezahlten Kosten an die Hilfskraft in Höhe von € 32,65. Lediglich der (offensichtliche) Rechenfehler in der Honorarnote wurde nicht korrigiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Der Antragsteller erbrachte betreffend die geltend gemachten Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG sämtliche Nachweise.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Der Antragsteller erbrachte betreffend die geltend gemachten Hilfskraftkosten gemäß Paragraph 30, GebAG sämtliche Nachweise.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 21.12.2021, XXXX , dem Gebührenantrag vom 20.04.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2022, GZ. W195 2256431-1/2Z, dem E-Mail des Antragstellers vom 11.07.2022 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 21.12.2021, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 20.04.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.07.2022, GZ. W195 2256431-1/2Z, dem E-Mail des Antragstellers vom 11.07.2022 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu § 39). Richtigerweise weist die Gebührennote in Bezug auf den Steuersatz von 20 % für die „Leistungen € 540,19 […]“ einen Betrag in Höhe von € 90,03 anstatt von € 90,02 auf.Offensichtliche Rechenfehler des Sachverständigen sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der Sachverständige zu seinen Lasten geirrt hat vergleiche OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu Paragraph 39,). Richtigerweise weist die Gebührennote in Bezug auf den Steuersatz von 20 % für die „Leistungen € 540,19 […]“ einen Betrag in Höhe von € 90,03 anstatt von € 90,02 auf.
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.031,20 (aufgerundet auf volle 10 Cent) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Rechenfehler Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2256431.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022