Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
AVG §32Spruch
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L523 2236681-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 28.09.2020, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 28.09.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren:
A)
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. beschlossen:
Dem Antrag auf Beigebung eins Anwaltes bzw. der Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Beigebung eins Anwaltes bzw. der Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: XXXX schrieb die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 4 Z II lit. a GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von 231 Euro zuzüglich 8 Euro Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) somit insgesamt 239 Euro zur Zahlung vor. 1. Mit Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: römisch 40 schrieb die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Höhe von 231 Euro zuzüglich 8 Euro Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) somit insgesamt 239 Euro zur Zahlung vor.
2. Der Mandatsbescheid samt Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung beim Bezirksgericht Salzburg eingebracht werden kann, wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 nachweislich zugestellt.
3. Mit am 20. Juli 2022 datierten und am 27. Juli 2020 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Schriftsatz sprach sich die Beschwerdeführerin für die „Annullierung der Exekutionssache XXXX “ aus. 3. Mit am 20. Juli 2022 datierten und am 27. Juli 2020 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Schriftsatz sprach sich die Beschwerdeführerin für die „Annullierung der Exekutionssache römisch 40 “ aus.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 13 Abs. 3 und 39 Abs. 2 AVG vom 26. August 2022 des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg erging ein Verbesserungsauftrag und ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 13, Absatz 3 und 39 Absatz 2, AVG vom 26. August 2022 des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg erging ein Verbesserungsauftrag und ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.
5. Seitens der Beschwerdeführerin langte daraufhin am 21. September 2020 beim Landesgericht Salzburg ein Schreiben ein, wonach diese insbesondere ausführt, dass der eingebrachte Schriftsatz als Rechtsmittel der Vorstellung zu werten ist. Zum Verspätungsvorhalt führte sie aus: „dass es gerade in der Sommerzeit und den Pandemieumständen mit insgesamt vielfachen Verzögerungen und erschwerten Umständen natürlich vorkommen kann, dass enge Fristen wie hier gegeben, nicht auf den Tag eingehalten werden konnten.“
6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28. September 2020, Zl. XXXX , erging daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin folgender Spruch:6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28. September 2020, Zl. römisch 40 , erging daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin folgender Spruch:
„I. Ihre Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03. Juli 2020, 8 E XXXX , zugestellt am 10. Juli 2020, wird gemäß § 7 Abs 2 GEG iVm Abs 1 leg cit als verspätet zurückgewiesen.„I. Ihre Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03. Juli 2020, 8 E römisch 40 , zugestellt am 10. Juli 2020, wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Absatz eins, leg cit als verspätet zurückgewiesen.
II. Ihr Nachlassgesuch wird gemäß § 231 Abs 1 Geo zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vertreten durch die Einbringungsstelle, von Amts wegen weitergeleitet.“römisch zwei. Ihr Nachlassgesuch wird gemäß Paragraph 231, Absatz eins, Geo zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, vertreten durch die Einbringungsstelle, von Amts wegen weitergeleitet.“
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 GEG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage. Da der gegenständliche Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 wirksam zugestellt worden sei, beginne an diesem Tag die Rechtsmittelfrist. Der letzte Tag zur Erhebung des Rechtsmittels wäre somit der 24. Juli 2020 gewesen. Da der verfahrensgegenständliche Schriftsatz zwar mit 20. Juli 2020 datiert war, der Schriftsatz allerdings erst am 27. Juli 2020 beim Bezirksgerichts Salzburg eingelangt war und sich am Kuvert kein Postaufgabedatum befunden habe, sei die Vorstellung somit erst nach der zweiwöchigen Frist und daher verspätet eingebracht worden. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen betrage. Da der gegenständliche Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2022 wirksam zugestellt worden sei, beginne an diesem Tag die Rechtsmittelfrist. Der letzte Tag zur Erhebung des Rechtsmittels wäre somit der 24. Juli 2020 gewesen. Da der verfahrensgegenständliche Schriftsatz zwar mit 20. Juli 2020 datiert war, der Schriftsatz allerdings erst am 27. Juli 2020 beim Bezirksgerichts Salzburg eingelangt war und sich am Kuvert kein Postaufgabedatum befunden habe, sei die Vorstellung somit erst nach der zweiwöchigen Frist und daher verspätet eingebracht worden.
7. Mit am 28. Oktober 2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Es kann durch besondere Umstände, wie die pandemiebedingten verlangsamten alltäglichen Vorgänge vorkommen, dass eine geringfügige Verspätung der sehr kurzen 14-tägigen Frist erfolgte. Das kann auch auf dem Postweg durch erschwerte Ereignisse eingetreten sein. Deshalb kann ein Anliegen mit Rechtsanspruch nicht von vorneherein und dem Thema nach verfallen sein und bringe ich einen Wiederaufnahmeantrag hierfür ein. Die Gründe sind bereits in der eingebrachten Vorstellung mit dem Begehren, meinem Vorstellungsgesuch zu entsprechen, eingebracht und werden hiermit nochmals bekräftig. Darüber hinausgehende rechtliche Zitate und Erfordernisse können nur durch Anwaltsbeistand erbracht werden und beantrage ich die Beigebung eines solchen zur Wahrung meiner Rechtsansprüche.“
8. Die Beschwerde samt Akt wurde daraufhin seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen der Beschwerdeführerin betreffend des „Wiederaufnahmeantrages“ (Falschbezeichnung - gemeint Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter bzw. zurück.9. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen der Beschwerdeführerin betreffend des „Wiederaufnahmeantrages“ (Falschbezeichnung - gemeint Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weiter bzw. zurück.
10. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 24. Dezember 2020, GZ: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: XXXX , abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 10. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 24. Dezember 2020, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: römisch 40 , abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
11. Am 6. Dezember 2021 wurde das gegenständliche Verfahren, dessen Beschwerdegegenstand Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28. September 2020, Zl. XXXX ist – die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020 als verspätet – der nunmehr erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
11. Am 6. Dezember 2021 wurde das gegenständliche Verfahren, dessen Beschwerdegegenstand Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 28. September 2020, Zl. römisch 40 ist – die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020 als verspätet – der nunmehr erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung zugewiesen.,
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Es steht daher fest, dass der Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: XXXX der Beschwerdeführerin nachweislich am 10. Juli 2020 per Hinterlegung zugestellt wurde. Auch enthielt der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung 14 Tage (Richtig: zwei Wochen) beträgt. Die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung endete somit nach zwei Wochen (als auch nach 14 Tagen) am 24. Juli 2020. Es steht daher fest, dass der Mandatsbescheid vom 3. Juli 2020, GZ: römisch 40 der Beschwerdeführerin nachweislich am 10. Juli 2020 per Hinterlegung zugestellt wurde. Auch enthielt der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung 14 Tage (Richtig: zwei Wochen) beträgt. Die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Vorstellung endete somit nach zwei Wochen (als auch nach 14 Tagen) am 24. Juli 2020.
Der als Vorstellung zu wertende Schriftsatz der Beschwerdeführerin, war zwar mit 20. Juli 2020 datiert, das Kuvert enthielt aber keinen Poststempel bzw. keinerlei Postaufgabedatum und der Schriftsatz langte erst am 27. Juli 2020 beim Bezirksgericht Salzburg, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, ein.
Die Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020, Zl. XXXX Spruchpunkt I. als verspätet zurückgewiesen und dagegen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Die Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2020, Zl. römisch 40 Spruchpunkt römisch eins. als verspätet zurückgewiesen und dagegen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, der verfahrensrelevante Mandatsbescheid samt Zustellnachweis, der als Vorstellung zu wertende Schriftsatz samt Originalkuvert einschließlich des Eingangsvermerkes des Bezirksgerichtes Salzburg, sowie die verfahrensrelevanten Aktenteile des Grundverfahrens – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Dem Zustellnachweis des gegenständlichen Mandatsbescheides ist klar zu entnehmen, dass der Mandatsbescheid der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 zugestellt wurde und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides dann die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Die Feststellung, dass der als Vorstellung zu wertende Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit 20. Juli 2020 datiert ist, ist eben diesem Schriftsatz zu entnehmen. Dass dieser Schriftsatz allerdings erst am 27. Juli 2020 beim Bezirksgericht Salzburg einlangte, geht zweifelsfrei aus dem Eingangsvermerk dieses Gerichtes hervor. Auf dem Originalkuvert zu diesem Schriftsatz befindet sich keinerlei Poststempel bzw. kein Postaufgabedatum und auch die Beschwerdeführerin selbst führt zum Verspätungsvorhalt ihrer Vorstellung aus, „dass es gerade in der Sommerzeit und den Pandemieumständen mit insgesamt vielfachen Verzögerungen und erschwerten Umständen natürlich vorkommen kann, dass enge Fristen wie hier gegeben, nicht auf den Tag eingehalten werden konnten.“ Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet auch nicht, dass die Vorstellung verspätet, da außerhalb der zwei Wochenfrist, eingebracht wurde und stellt in diesem Zusammenhang in ihrer Beschwerde zugleich auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ihrerseits fälschlich als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet). Alledem zufolge steht für die erkennende Richterin fest, dass das Rechtsmittel der Vorstellung verspätet eingebracht wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Bezüglich Spruchpunkt II. – die amtswegige Weiterleitung des Nachlassgesuches an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien – besteht kein Streit und ist diese folglich nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso nicht verfahrensgegenständlich ist der mittels der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fälschlich als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet) und wurde dieser bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. – die amtswegige Weiterleitung des Nachlassgesuches an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien – besteht kein Streit und ist diese folglich nicht Verfahrensgegenstand. Ebenso nicht verfahrensgegenständlich ist der mittels der Beschwerde gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fälschlich als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet) und wurde dieser bereits seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.
2. Relevante Rechtsgrundlagen in der anzuwendenden Fassung:
Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig. Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident oder die Präsidentin des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) zulässig.
Der mit "Vorstellung und Berichtigung" betitelte § 7 GEG lautet wie folgt:Der mit "Vorstellung und Berichtigung" betitelte Paragraph 7, GEG lautet wie folgt:
"§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. [...]".
Der mit "Fristen" betitelte 5. Abschnitt des AVG (Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz) lautet:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Nach § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde der Mandatsbescheid am 10. Juli 2020 zugestellt und beginnt damit der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist. Diese Frist endete nach zwei Wochen, als auch nach 14 Tagen, am 24. Juli 2020. Es haben sich auch nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Das erhobene Rechtsmittel der Vorstellung wurde erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei der belangten Behörde am 27. Juli 2020 eingebracht und wird dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde der Mandatsbescheid am 10. Juli 2020 zugestellt und beginnt damit der Lauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist. Diese Frist endete nach zwei Wochen, als auch nach 14 Tagen, am 24. Juli 2020. Es haben sich auch nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Das erhobene Rechtsmittel der Vorstellung wurde erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist bei der belangten Behörde am 27. Juli 2020 eingebracht und wird dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Rechtsmittelfristen ist das gegenständliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere aufgrund pandemiebedingter Umstände geringfügige Verspätungen enger Fristen vorkommen können, nicht zielführend. Vor dem Hintergrund der unstrittig rechtmäßig erfolgten Zustellung und der der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelfrist führt selbst der Umstand der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung, sondern kann dies lediglich in bestimmten Fällen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG geltend gemacht werden. Ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens der Beschwerdeführerin auch gestellt und hierüber seitens der belangten Behörde bereits rechtskräftig mit Abweisung entschieden. Angesichts der gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Rechtsmittelfristen ist das gegenständliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere aufgrund pandemiebedingter Umstände geringfügige Verspätungen enger Fristen vorkommen können, nicht zielführend. Vor dem Hintergrund der unstrittig rechtmäßig erfolgten Zustellung und der der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelfrist führt selbst der Umstand der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung, sondern kann dies lediglich in bestimmten Fällen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, AVG geltend gemacht werden. Ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens der Beschwerdeführerin auch gestellt und hierüber seitens der belangten Behörde bereits rechtskräftig mit Abweisung entschieden.
Alledem zufolge, erweist sich der Bescheid der belangten Behörde mit dem die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu A) 2. Nichtgewährung der Verfahrenshilfe:
Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge ihrer Beschwerde im gegenständlichen Gerichtsgebührenverfahren auch die „Beigabe eines Anwaltsbeistandes zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche“ – folglich Verfahrenshilfe.
§ 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.
Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Gegenständlich wird dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und des Art. 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt.Gegenständlich wird dem Verfahrenshilfeantrag nicht stattgegeben, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und des Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt.
Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung.
Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
Folglich war dem gegenständlichen Antrag nicht stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Rechtsmittelfrist Verfahrenshilfeantrag Verspätung Vorstellung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2236681.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022