TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/25 G305 2239677-1

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Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §35
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 25a heute
  2. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. GSVG § 25a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. GSVG § 25a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. GSVG § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  9. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  10. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  11. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  12. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. GSVG § 25a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  14. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  15. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. GSVG § 25a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  17. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  18. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. GSVG § 25a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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G305 2239677-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX 2020, VSNR/Abt.: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 und 04.05.2022 zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2022 und 04.05.2022 zu Recht: ,

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom XXXX 2020 bestätigt.A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid vom römisch 40 2020 bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2020, GZ: VSNR/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS), gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass unter Anrechnung der eingelangten Zahlungen Versicherungsbeiträge u.a. für den Zeitraum vom XXXX 2006 bis XXXX 2006 bezahlt worden seien, während für den Zeitraum vom XXXX 2006 bis XXXX 2012 Versicherungsbeiträge nicht bezahlt worden seien. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, GZ: VSNR/Abt.: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS), gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass unter Anrechnung der eingelangten Zahlungen Versicherungsbeiträge u.a. für den Zeitraum vom römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 bezahlt worden seien, während für den Zeitraum vom römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 Versicherungsbeiträge nicht bezahlt worden seien.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF Inhaber von im Bescheid näher bezeichneten Gewerbeberechtigungen und überdies Geschäftsführer-Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX in XXXX gewesen sei. Auch sei er in bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Zeiträumen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung (Anm.: nach GSVG) pflichtversichert gewesen. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Laufe des Insolvenzverfahrens sei die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens angeordnet worden. In Folge sei in einer besonderen Prüfungs-, Schlussrechnungs-, Verteilungs- und Zahlungsplantagsatzung ein Zahlungsplanvorschlag angenommen worden, der im Wesentlichen lautete, dass die Konkursgläubiger insgesamt 1,5 % ihrer Forderungen erhalten sollten. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX sei der Zahlungsplanvorschlag insoweit abgeändert worden, als nunmehr eine Barquote in Höhe von 2,5% ausgeschüttet werden sollte. Mit Beschluss vom XXXX habe das Landesgericht XXXX den Zahlungsplan bestätigt. Im Konkurs habe die SVS eine Forderung in Höhe von insgesamt EUR 40.119,88 angemeldet und habe die Quote der SVS EUR 1.003,00 betragen. Am XXXX 2013 sei auf dem Beitragskonto des BF ein Betrag von EUR 1.065,94 eingelangt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF Inhaber von im Bescheid näher bezeichneten Gewerbeberechtigungen und überdies Geschäftsführer-Gesellschafter der kammerzugehörigen römisch 40 in römisch 40 gewesen sei. Auch sei er in bestimmten, im Bescheid näher bezeichneten Zeiträumen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung Anmerkung, nach GSVG) pflichtversichert gewesen. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Laufe des Insolvenzverfahrens sei die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens angeordnet worden. In Folge sei in einer besonderen Prüfungs-, Schlussrechnungs-, Verteilungs- und Zahlungsplantagsatzung ein Zahlungsplanvorschlag angenommen worden, der im Wesentlichen lautete, dass die Konkursgläubiger insgesamt 1,5 % ihrer Forderungen erhalten sollten. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 sei der Zahlungsplanvorschlag insoweit abgeändert worden, als nunmehr eine Barquote in Höhe von 2,5% ausgeschüttet werden sollte. Mit Beschluss vom römisch 40 habe das Landesgericht römisch 40 den Zahlungsplan bestätigt. Im Konkurs habe die SVS eine Forderung in Höhe von insgesamt EUR 40.119,88 angemeldet und habe die Quote der SVS EUR 1.003,00 betragen. Am römisch 40 2013 sei auf dem Beitragskonto des BF ein Betrag von EUR 1.065,94 eingelangt.

In Anwendung der Anrechnungsregel des § 35 GSVG (Erkenntnis des BVwG, GZ: G308 2164484-1/7E) gelte der Monat XXXX 2006 als bezahlt; der Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 gelte nach wie vor als nicht bezahlt.In Anwendung der Anrechnungsregel des Paragraph 35, GSVG (Erkenntnis des BVwG, GZ: G308 2164484-1/7E) gelte der Monat römisch 40 2006 als bezahlt; der Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 gelte nach wie vor als nicht bezahlt.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser am XXXX 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, der bekämpfte Bescheid wolle unter Entfall des zweiten Satzes dahingehend abgeändert werden, dass er zu lauten habe: „Es wurden unter Anrechnung der eingelangten Zahlungen Versicherungsbeiträge ua. für den Zeitraum vom XXXX 2006 bis XXXX 2012 bezahlt.“2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser am römisch 40 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, der bekämpfte Bescheid wolle unter Entfall des zweiten Satzes dahingehend abgeändert werden, dass er zu lauten habe: „Es wurden unter Anrechnung der eingelangten Zahlungen Versicherungsbeiträge ua. für den Zeitraum vom römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 bezahlt.“

3. Am XXXX 2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Mit der Aktvorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem ein Vorlagebericht übermittelt.3. Am römisch 40 2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2020, die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Mit der Aktvorlage wurde dem Bundesverwaltungsgericht zudem ein Vorlagebericht übermittelt.

4. Dieser Vorlagebericht wurde dem BF mit hg. Verfügung vom 01.03.2021 übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.

5. Am XXXX 2022 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und die Vertreterin der belangten Behörde als Parteien einvernommen wurden. Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde der belangten Behörde die Vorlage einer rechnerisch nachvollziehbaren und kommentierten Aufgliederung der Verwendung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 geleisteten Versicherungsbeiträge aufgetragen.5. Am römisch 40 2022 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und die Vertreterin der belangten Behörde als Parteien einvernommen wurden. Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde der belangten Behörde die Vorlage einer rechnerisch nachvollziehbaren und kommentierten Aufgliederung der Verwendung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 geleisteten Versicherungsbeiträge aufgetragen.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX 2022 brachte die belangte Behörde eine rechnerische Darstellung der Mittelverwendung vom XXXX 2005 bis zum XXXX 2005 zur Vorlage und führte die Behörde dazu aus, dass eine Quartalsbetrachtung vorgenommen worden sei, da auch die Beitragsvorschreibungen stets quartalsweise erfolgt seien. Wenn das gesamte Quartal gedeckt sei, gelte dies auch für die Beitragsmonate. Das erste Quartal umfasse die Monate Jänner, Februar und März, das zweite Quartal die Monate April, Mai und Juni, das dritte Quartal die Monate Juli, August, September und das vierte Quartal die Monate Oktober, November und Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sei mit dem 1. Quartal 2005 begonnen worden, da ab diesem Zeitpunkt Beitragszahlungen aus nachfolgenden Zeiträumen zur Deckung herangezogen worden seien. Es seien sämtliche Zahlungen des BF berücksichtigt worden. Im Jahr 2005 sei eine Beitragsgrundlagenberichtigung der Jahre 1994 erfolgt. 1997 und 2003 seien ihm auch Verzugszinsen gutgeschrieben worden. Diese Vorgänge seien ebenfalls berücksichtigt worden. Auf Grund der nochmaligen Überprüfung ergebe sich, dass tatsächlich das gesamte 2. Quartal 2006 gedeckt sei. Demnach habe der BF auch für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2006 Versicherungsbeiträge wirksam entrichtet. Damit auch der Monat XXXX 2006 als Beitragszeit berücksichtigt hätte werden können, hätte er einen weiteren Betrag von EUR 982,69 leisten müssen.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2022 brachte die belangte Behörde eine rechnerische Darstellung der Mittelverwendung vom römisch 40 2005 bis zum römisch 40 2005 zur Vorlage und führte die Behörde dazu aus, dass eine Quartalsbetrachtung vorgenommen worden sei, da auch die Beitragsvorschreibungen stets quartalsweise erfolgt seien. Wenn das gesamte Quartal gedeckt sei, gelte dies auch für die Beitragsmonate. Das erste Quartal umfasse die Monate Jänner, Februar und März, das zweite Quartal die Monate April, Mai und Juni, das dritte Quartal die Monate Juli, August, September und das vierte Quartal die Monate Oktober, November und Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Zur besseren Nachvollziehbarkeit sei mit dem 1. Quartal 2005 begonnen worden, da ab diesem Zeitpunkt Beitragszahlungen aus nachfolgenden Zeiträumen zur Deckung herangezogen worden seien. Es seien sämtliche Zahlungen des BF berücksichtigt worden. Im Jahr 2005 sei eine Beitragsgrundlagenberichtigung der Jahre 1994 erfolgt. 1997 und 2003 seien ihm auch Verzugszinsen gutgeschrieben worden. Diese Vorgänge seien ebenfalls berücksichtigt worden. Auf Grund der nochmaligen Überprüfung ergebe sich, dass tatsächlich das gesamte 2. Quartal 2006 gedeckt sei. Demnach habe der BF auch für den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 Versicherungsbeiträge wirksam entrichtet. Damit auch der Monat römisch 40 2006 als Beitragszeit berücksichtigt hätte werden können, hätte er einen weiteren Betrag von EUR 982,69 leisten müssen.

6. In der Folge wurde am 04.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung noch offen gebliebener Fragen durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist eine ergänzte rechnerisch nachvollziehbare und kommentierte Aufgliederung der Verwendung der vom BF im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 geleisteten Versicherungsbeiträge und die entsprechenden Nachweise (Vorschreibungen, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über die vom BF Zahlungen) vorzulegen.6. In der Folge wurde am 04.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung noch offen gebliebener Fragen durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist eine ergänzte rechnerisch nachvollziehbare und kommentierte Aufgliederung der Verwendung der vom BF im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 geleisteten Versicherungsbeiträge und die entsprechenden Nachweise (Vorschreibungen, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über die vom BF Zahlungen) vorzulegen.

7. Mit aufgetragenem Schriftsatz vom XXXX 2022 entsprach die belangte Behörde dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gänze und brachte sie auch die geforderten Nachweise zur Vorlage.7. Mit aufgetragenem Schriftsatz vom römisch 40 2022 entsprach die belangte Behörde dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gänze und brachte sie auch die geforderten Nachweise zur Vorlage.

8. Mit hg. Verfügung vom 30.05.2022 wurden dem BF der Schriftsatz der belangten Behörde vom XXXX 2022 und die geforderten Nachweise zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.8. Mit hg. Verfügung vom 30.05.2022 wurden dem BF der Schriftsatz der belangten Behörde vom römisch 40 2022 und die geforderten Nachweise zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

9. Anlässlich einer am 12.07.2022 durchgeführten Akteneinsicht gab der BF die Erklärung ab, dass er auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX ). 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( römisch 40 ).

1.2. Im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Akquisiteur für verschiedene, namentlich nicht feststellbare XXXX nach. 1.2. Im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Akquisiteur für verschiedene, namentlich nicht feststellbare römisch 40 nach.

Er führte ein Einzelunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand im Wesentlichen in der Planung und Bewilligung von XXXX bzw. XXXX und der Akquise hiefür bestand [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4]. Er führte ein Einzelunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand im Wesentlichen in der Planung und Bewilligung von römisch 40 bzw. römisch 40 und der Akquise hiefür bestand [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4].

Für diesen Zweck hatte er eine auf „Ausmessen von XXXX “ lautende Gewerbeberechtigung inne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4 oben].Für diesen Zweck hatte er eine auf „Ausmessen von römisch 40 “ lautende Gewerbeberechtigung inne [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4 oben].

1.3. Es steht außer Streit, dass der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG unterlag und auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, verso] und im genannten Zeitraum auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert war und auf dieser Grundlage Beiträge leistete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4 unten].1.3. Es steht außer Streit, dass der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG unterlag und auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst war [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, verso] und im genannten Zeitraum auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert war und auf dieser Grundlage Beiträge leistete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 4 unten].

1.4. Im Kalenderjahr 2005 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 93.548,58 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2011]; 1.4. Im Kalenderjahr 2005 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 93.548,58 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2011];

im Kalenderjahr 2006 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 92.888,19 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2011]; im Kalenderjahr 2006 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 92.888,19 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2011];

im Kalenderjahr 2007 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe EUR 38.666,67 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2011]; im Kalenderjahr 2007 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe EUR 38.666,67 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2011];

im Kalenderjahr 2008 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 40.525,73 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2010];im Kalenderjahr 2008 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 40.525,73 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2010];

im Kalenderjahr 2009 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.941,87 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2011];im Kalenderjahr 2009 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.941,87 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2011];

im Kalenderjahr 2010 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.000,00 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2013];im Kalenderjahr 2010 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.000,00 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2013];

im Kalenderjahr 2011 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.000,00 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2013] undim Kalenderjahr 2011 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.000,00 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2013] und

im Kalenderjahr 2012 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.740,00 [EStB zur Steuernummer XXXX vom XXXX 2013].im Kalenderjahr 2012 erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.740,00 [EStB zur Steuernummer römisch 40 vom römisch 40 2013].

Im Jahr 2011 erfolgte eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2005 bis 2008.

Sämtliche Einkommensteuerbescheide (kurz: EStB) blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.

1.5. An die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: SVA) leistete der BF auf die Versicherungsbeitragsvorschreibungen Beiträge in Höhe von EUR 683,49 (am XXXX 2005), EUR 686,86 (am XXXX 2005), EUR 974,12 (am XXXX 2005), EUR 840,18 (am XXXX 2006), EUR 101,46 (am XXXX 2006), EUR 983,36 (am XXXX 2006), EUR 863,79 (am XXXX 2006), EUR 910,98 (am XXXX 2006), EUR 1.136,00 (am XXXX 2007), EUR 909,03 (am XXXX 2007), EUR 1.150,06 (am XXXX 2007), EUR 1.136,40 (am XXXX 2007, EUR 706,52 (am XXXX 2007), EUR 1.070,31 (am XXXX 2007), EUR 678,28 (am XXXX 2008), EUR 800,36 (am XXXX 2008), EUR 1.052,43 (am XXXX 2008), EUR 1.032,35 (am XXXX 2008), EUR 1.001,47 (am XXXX 2009), EUR 1.051,86 (am XXXX 2009), EUR 238,05 (am XXXX 2009), EUR 51,75 (am XXXX 2009), EUR 675,33 (am XXXX 2009), EUR 625,76 (am XXXX 2010), EUR 602,94 (am XXXX 2010), EUR 716,78 (am XXXX 2010), EUR 611,86 (am XXXX 2010), EUR 200,00 (am XXXX 2011), EUR 125,82 (am XXXX 2012) und EUR 1.065,94 (am XXXX 2013, die - ausgehend vom XXXX 2005 - wie folgt auf die Beitragsforderung der Kasse angerechnet wurden:1.5. An die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: SVA) leistete der BF auf die Versicherungsbeitragsvorschreibungen Beiträge in Höhe von EUR 683,49 (am römisch 40 2005), EUR 686,86 (am römisch 40 2005), EUR 974,12 (am römisch 40 2005), EUR 840,18 (am römisch 40 2006), EUR 101,46 (am römisch 40 2006), EUR 983,36 (am römisch 40 2006), EUR 863,79 (am römisch 40 2006), EUR 910,98 (am römisch 40 2006), EUR 1.136,00 (am römisch 40 2007), EUR 909,03 (am römisch 40 2007), EUR 1.150,06 (am römisch 40 2007), EUR 1.136,40 (am römisch 40 2007, EUR 706,52 (am römisch 40 2007), EUR 1.070,31 (am römisch 40 2007), EUR 678,28 (am römisch 40 2008), EUR 800,36 (am römisch 40 2008), EUR 1.052,43 (am römisch 40 2008), EUR 1.032,35 (am römisch 40 2008), EUR 1.001,47 (am römisch 40 2009), EUR 1.051,86 (am römisch 40 2009), EUR 238,05 (am römisch 40 2009), EUR 51,75 (am römisch 40 2009), EUR 675,33 (am römisch 40 2009), EUR 625,76 (am römisch 40 2010), EUR 602,94 (am römisch 40 2010), EUR 716,78 (am römisch 40 2010), EUR 611,86 (am römisch 40 2010), EUR 200,00 (am römisch 40 2011), EUR 125,82 (am römisch 40 2012) und EUR 1.065,94 (am römisch 40 2013, die - ausgehend vom römisch 40 2005 - wie folgt auf die Beitragsforderung der Kasse angerechnet wurden:

1. Quartal 2005     Beitragsforderung   EUR 3.083,19

Zahlung XXXX 2005      - EUR 683,49Zahlung römisch 40 2005 - EUR 683,49

Zahlung XXXX 2005      - EUR 686,86Zahlung römisch 40 2005 - EUR 686,86

Zahlung XXXX 2005      - EUR 974,12Zahlung römisch 40 2005 - EUR 974,12

Zahlung XXXX 2006  - EUR 840,18
EUR 101,46
Zahlung römisch 40 2006 - EUR 840,18, EUR 101,46

2. Quartal 2005    Beitragsforderung  EUR 3.083,19

Rest-Zahlung XXXX 2006     - EUR 101,46Rest-Zahlung römisch 40 2006 - EUR 101,46

Zahlung XXXX 2006      - EUR 983,36
Zahlung XXXX 2006              - EUR 863,79
Zahlung römisch 40 2006 - EUR 983,36, Zahlung römisch 40 2006 - EUR 863,79

Zahlung XXXX 2006      - EUR 910,98Zahlung römisch 40 2006 - EUR 910,98

Zahlung XXXX 2007      - EUR 1.136,00
EUR 912,40
Zahlung römisch 40 2007 - EUR 1.136,00, EUR 912,40

Kostenanteile:        - EUR 3,37
               EUR 909,03
Kostenanteile: - EUR 3,37, EUR 909,03

3. Quartal 2005        EUR 3.083,19

BGRL-Berichtigung 1994      - EUR 93,09

BGRL-Berichtigung 1997      - EUR 424,80

VZ-Gutschrift        - EUR 78,09

Rest-Zahlung XXXX 2007     - EUR 909,03Rest-Zahlung römisch 40 2007 - EUR 909,03

Zahlung XXXX 2007      - EUR 1.150,06Zahlung römisch 40 2007 - EUR 1.150,06

Zahlung XXXX 2008      - EUR 1.136,40
EUR 708,28
Zahlung römisch 40 2008 - EUR 1.136,40, EUR 708,28

Kostenanteile       - EUR 1,76
EUR 706,52
Kostenanteile - EUR 1,76, EUR 706,52

BGRL-Berichtigung 2003              EUR 201,36

4. Quartal 2005        EUR 3.083,19

Rest-Zahlung XXXX 2007     - EUR 706,52Rest-Zahlung römisch 40 2007 - EUR 706,52

Zahlung XXXX 2007      - EUR 1.070,31Zahlung römisch 40 2007 - EUR 1.070,31

Zahlung XXXX 2008      - EUR 678,28Zahlung römisch 40 2008 - EUR 678,28

Zahlung XXXX 2008      - EUR 800,36Zahlung römisch 40 2008 - EUR 800,36

Zahlung XXXX 2008      - EUR 1.052,43
EUR 1.023,35
Zahlung römisch 40 2008 - EUR 1.052,43, EUR 1.023,35

1. Quartal 2006        EUR 3.217,86

Rest-Zahlung XXXX 2008     - EUR 1.032,35Rest-Zahlung römisch 40 2008 - EUR 1.032,35

Zahlung XXXX 2009      - EUR 1.001,47Zahlung römisch 40 2009 - EUR 1.001,47

Zahlung XXXX 2009      - EUR 1.051,86Zahlung römisch 40 2009 - EUR 1.051,86

Zahlung XXXX 2009      - EUR 238,05
EUR 96,87
Zahlung römisch 40 2009 - EUR 238,05, EUR 96,87

Kostenanteile         - EUR 45,12
EUR 51,75
Kostenanteile - EUR 45,12, EUR 51,75

BGRL-Berichtigung 2004      - EUR 416,40

2. Quartal 2006        EUR 3.217,86

Kostenanteile         - EUR 188,30

Rest-Zahlung XXXX 2009     - EUR 51,75Rest-Zahlung römisch 40 2009 - EUR 51,75

Zahlung XXXX 2009      - EUR 675,33Zahlung römisch 40 2009 - EUR 675,33

Zahlung XXXX 2010      - EUR 625,76Zahlung römisch 40 2010 - EUR 625,76

Zahlung XXXX 2010      - EUR 602,94Zahlung römisch 40 2010 - EUR 602,94

Zahlung XXXX 2010      - EUR 716,78Zahlung römisch 40 2010 - EUR 716,78

Zahlung XXXX 2010      - EUR 611,86Zahlung römisch 40 2010 - EUR 611,86

Zahlung XXXX 2011      - EUR 200,00Zahlung römisch 40 2011 - EUR 200,00

Zahlung XXXX 2012      - EUR 125,82Zahlung römisch 40 2012 - EUR 125,82

Zahlung XXXX 2013      - EUR 1.065,94
EUR 853,62
Zahlung römisch 40 2013 - EUR 1.065,94, EUR 853,62

3. Quartal 2006 – Juli 2006       EUR 1.072,62

Rest-Zahlung XXXX 2013     - EUR 853,62Rest-Zahlung römisch 40 2013 - EUR 853,62

Offen                            EUR 219,00

Ab XXXX 2006 fanden die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch die vom BF geleisteten Zahlungen keine Deckung mehr.Ab römisch 40 2006 fanden die Beitragsforderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch die vom BF geleisteten Zahlungen keine Deckung mehr.

1.6. Die Beitrags(rest-)nachforderung der belangten Behörde gliedert sich auf wie folgt [Aufgetragener Schriftsatz der SVS vom XXXX 2022, S. 2ff und die vorgelegten Urkunden]:1.6. Die Beitrags(rest-)nachforderung der belangten Behörde gliedert sich auf wie folgt [Aufgetragener Schriftsatz der SVS vom römisch 40 2022, S. 2ff und die vorgelegten Urkunden]:

3. Quartal 2006 - Rest Juli 2006    EUR 219,00

3. Quartal 2006 - Aug. + Sept     EUR 2.145,24

Kostenanteile       EUR 68,73

4. Quartal 2006      EUR 3.217,86

1. Quartal 2007      EUR 2.668,35

2. Quartal 2007      EUR 2.668,35

Kostenanteile       EUR 13,02

3. Quartal 2007       EUR 2.668,35

4. Quartal 2007      EUR 2.668,35

Kostenanteile        EUR 33,99

1. Quartal 2008      EUR 3.270,21

Kostenanteile       EUR 34,14

2. Quartal 2008      EUR 3.270,21

Kostenanteile       EUR 156,23

3. Quartal 2008      EUR 3.270,21

Kostenanteile        EUR 29,10

4. Quartal 2008      EUR 3.270,21

Kostenanteile       EUR 7,98

1. Quartal 2009      EUR 686,79

Kostenanteile        EUR 26,96

Nebengebühren (Mahnung)     EUR 1,00

2. Quartal 2009      EUR 686,79

Kostenanteile        EUR 49,18

3. Quartal 2009      EUR 686,79

Kostenanteile       EUR 4,50

4. Quartal 2009      EUR 686,79

Kostenanteile       EUR 3,24

1. Quartal 2010      EUR 602,94

Kostenanteile       EUR 22,82

2. Quartal 2010      EUR 602,94

3. Quartal 2010      EUR 602,94

Kostenanteile       EUR 113,84

4. Quartal 2010      EUR 602,94

Kostenanteile       EUR 8,92

1. Quartal 2011      EUR 598,50

2. Quartal 2011      EUR 598,50

Kostenanteile       EUR 0,80

Nebengebühren (Mahnung)     EUR 1,00

VZ                                                        EUR 31,46

3. Quartal 2011      EUR 598,50

Kostenanteile        EUR 50,84

Nebengebühren (Mahnung)     EUR 1,00

VZ-Gutschrift       - EUR 14,89

4. Quartal 2011      EUR 598,50

Kostenanteile       EUR 21,60

Nebengebühren      EUR 196,11

VZ                                                        EUR 93,19

1. Quartal 2012      EUR 615,84

Kostenanteile        EUR 183,88

Nebengebühren      EUR 106,64

VZ                                                        EUR 303,56

Offene Beitragsforderung      EUR 39.053,94

1.8. Mit Beschluss vom XXXX , XXXX , eröffnete das Landesgericht XXXX nach durchgeführter Steuerprüfung, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF. 1.8. Mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , eröffnete das Landesgericht römisch 40 nach durchgeführter Steuerprüfung, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF.

Vor der Steuerprüfung hatte der BF weniger Steuern gezahlt, bis Teile seiner Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wurden. Allerdings war er nicht in der Lage, die Steuernachforderung zu bedienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 5 oben].

1.9. Die Steuernachforderung der für den BF zuständigen Abgabenbehörde hatte eine Korrektur der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte im Sinne einer Erhöhung der Beitragsgrundlagen zur Folge.

Dies bewirkte entsprechende Beitragsnachforderungen der belangten Behörde, die den Zeitraum von XXXX 2006 bis XXXX 2012 betreffen und bescheidmäßig geltend gemacht wurden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 6 unten und PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 7 Mitte].Dies bewirkte entsprechende Beitragsnachforderungen der belangten Behörde, die den Zeitraum von römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 betreffen und bescheidmäßig geltend gemacht wurden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 6 unten und PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 7 Mitte].

In dem über das Einzelunternehmen des BF zu GZ: XXXX vor dem Landesgericht XXXX eröffneten Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde auch die in Pkt. 1.7. ausgewiesenen offenen Beitragsforderungen an. In dem über das Einzelunternehmen des BF zu GZ: römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 eröffneten Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde auch die in Pkt. 1.7. ausgewiesenen offenen Beitragsforderungen an.

Das Insolvenzverfahren endete zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einem Zahlungsplan, im Rahmen dessen der BF (auch) auf die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde eine Barquote in Höhe von 2,5%, sohin den Betrag von EUR 1.065,94 leistete [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 7 unten].

Die vom BF aus dem Zahlungsplan geleistete Barquote in Höhe von EUR 1.065,94 wurde zur Gänze auf die offene Beitragsforderung für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2006 in Höhe von EUR 1.072,62 angerechnet [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 10 oben].Die vom BF aus dem Zahlungsplan geleistete Barquote in Höhe von EUR 1.065,94 wurde zur Gänze auf die offene Beitragsforderung für den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 in Höhe von EUR 1.072,62 angerechnet [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 10 oben].

Über diese Barquote hinaus leistete er keine weiteren Zahlungen, die eine vollständige Tilgung der offenen Beitragsforderungen bewirken hätte können [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 8 Mitte; PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 8 Mitte].

Da die Beitragszahlungen und die vom BF geleistete Barquote auf Grund einer Änderung der Rechtslage zunächst auf das Kapital und anschließend auf Zinsen anzurechnen waren, sind die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde aus dem Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 nicht beglichen. Da die Beitragszahlungen und die vom BF geleistete Barquote auf Grund einer Änderung der Rechtslage zunächst auf das Kapital und anschließend auf Zinsen anzurechnen waren, sind die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde aus dem Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 nicht beglichen.

Die Beitragsforderung aus dem Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2006 gilt als bezahlt [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 7f; sic XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 9].Die Beitragsforderung aus dem Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 gilt als bezahlt [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 7f; sic römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 9].

Damit kann der Zeitraum von XXXX 2006 bis XXXX 2012 als Beitragszeit bei der Pensionsberechnung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden [Aufgetragener Schriftsatz der SVS vom XXXX 2022, S. 3 Mitte; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 9 unten].Damit kann der Zeitraum von römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 als Beitragszeit bei der Pensionsberechnung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden [Aufgetragener Schriftsatz der SVS vom römisch 40 2022, S. 3 Mitte; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 9 unten].

1.10. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete auch die unternehmerische Tätigkeit des BF [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 6 oben].

Im Anschluss daran war er als Akqisiteur im XXXX für verschiedene Auftraggeber tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 6 Mitte].Im Anschluss daran war er als Akqisiteur im römisch 40 für verschiedene Auftraggeber tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 21.02.2022, S. 6 Mitte].

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, weiter aus den Angaben des als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 einvernommenen Beschwerdeführers, auf den Angaben der ebenfalls als Partei einvernommenen Behördenvertreterin und auf den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , XXXX sowie auf den von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Urkunden.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , und auf den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, weiter aus den Angaben des als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2022 einvernommenen Beschwerdeführers, auf den Angaben der ebenfalls als Partei einvernommenen Behördenvertreterin und auf den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , römisch 40 sowie auf den von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Urkunden.

Über den festgestellten Sachverhalt herrscht zwischen den Streitteilen Einvernehmen, weshalb die Konstatierungen auf den angeführten Quellen zu treffen waren. Auf den von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Urkunden waren die Feststellungen zu den (vom BF nicht in Zweifel gezogenen) Beitragsforderungen und den Beitragsleistungen des BF in Gestalt einer rechnerischen Herleitung zu treffen.

Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Akquisiteur für verschiedene, namentlich nicht feststellbare XXXX nachging und ein Einzelunternehmen führte, dessen Unternehmensgegenstand im Wesentlichen in der Planung und Bewilligung von XXXX und der Akquise hiefür bestand, gründete auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; diesen Angaben ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, der BF für diesen Zweck eine auf „Ausmessen von XXXX “ lautende Gewerbeberechtigung innehatte.Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Akquisiteur für verschiedene, namentlich nicht feststellbare römisch 40 nachging und ein Einzelunternehmen führte, dessen Unternehmensgegenstand im Wesentlichen in der Planung und Bewilligung von römisch 40 und der Akquise hiefür bestand, gründete auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; diesen Angaben ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, der BF für diesen Zweck eine auf „Ausmessen von römisch 40 “ lautende Gewerbeberechtigung innehatte.

Die Feststellung, dass der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG unterlag und auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst und im genannten Zeitraum auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert war und Beiträge auf dieser Grundlage leistete, gründet auf den Angaben des BF anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme als Partei vor dem erkennenden Gericht am 21.02.2022. Da auch diese Angaben nicht in Zweifel gezogen wurden, waren sie den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.Die Feststellung, dass der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG unterlag und auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst und im genannten Zeitraum auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert war und Beiträge auf dieser Grundlage leistete, gründet auf den Angaben des BF anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme als Partei vor dem erkennenden Gericht am 21.02.2022. Da auch diese Angaben nicht in Zweifel gezogen wurden, waren sie den getroffenen Feststellungen zu Grunde zu legen.

Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer besteht auch hinsichtlich des Faktums, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX , XXXX , nach durchgeführter Steuerprüfung im Unternehmen des BF, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF eröffnet wurde, das Einvernehmen. Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer besteht auch hinsichtlich des Faktums, dass das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , nach durchgeführter Steuerprüfung im Unternehmen des BF, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF eröffnet wurde, das Einvernehmen.

Dass der BF vor der stattgehabten Steuerprüfung weniger Steuern gezahlt hatte, bis Teile seiner Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wurden und er nicht in der Lage war, die Steuernachforderung zu bedienen, gründet ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

Dass die Steuernachforderung eine Korrektur der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des BF im Sinne einer Erhöhung der Beitragsgrundlagen zur Folge hatte und dies zudem entsprechende Beitragsnachforderungen der belangten Behörde, die den Zeitraum von XXXX 2006 bis XXXX 2012 betreffen und bescheidmäßig geltend gemacht wurden, bewirkte gründet auf den übereinstimmenden Angaben des BF und der Behördenvertretung.Dass die Steuernachforderung eine Korrektur der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des BF im Sinne einer Erhöhung der Beitragsgrundlagen zur Folge hatte und dies zudem entsprechende Beitragsnachforderungen der belangten Behörde, die den Zeitraum von römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 betreffen und bescheidmäßig geltend gemacht wurden, bewirkte gründet auf den übereinstimmenden Angaben des BF und der Behördenvertretung.

Auf derselben Quelle gründet die Feststellung, dass die belangte Behörde in dem über das Einzelunternehmen des BF zu GZ: XXXX vor dem Landesgericht XXXX eröffneten Insolvenzverfahren die in Pkt. 1.7. ausgewiesenen offenen Beitragsforderungen anmeldete. Auf derselben Quelle gründet die Feststellung, dass die belangte Behörde in dem über das Einzelunternehmen des BF zu GZ: römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 eröffneten Insolvenzverfahren die in Pkt. 1.7. ausgewiesenen offenen Beitragsforderungen anmeldete.

Die Konstatierung, dass das Insolvenzverfahren zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit einem Zahlungsplan endete, in dessen Rahmen der BF (auch) auf die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde eine Barquote in Höhe von 2,5%, sohin den Betrag von EUR 1.065,94 leistete und darüber hinaus keine weiteren Zahlungen leistete, die eine vollständige Tilgung der offen Beitragsforderungen bewirken hätten können, gründet auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass die vom BF aus dem Zahlungsplan geleistete Barquote in Höhe von EUR 1.065,94 zur Gänze auf die offene Beitragsforderung für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2006 in Höhe von EUR 1.072,62 angerechnet wurde, gründet ebenfalls auf den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle und auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt gründet die Feststellung, dass die Beitragszahlungen des BF und die von ihm geleistete Barquote zunächst auf das Kapital und anschließend auf Zinsen anzurechnen waren, sodass die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde aus dem Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 nicht beglichen sind, während die Beitragsforderung aus dem Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2006 als bezahlt gilt.Dass die vom BF aus dem Zahlungsplan geleistete Barquote in Höhe von EUR 1.065,94 zur Gänze auf die offene Beitragsforderung für den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 in Höhe von EUR 1.072,62 angerechnet wurde, gründet ebenfalls auf den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle und auf den Angaben der als Zeugin einvernommenen Angestellten der Pensionsversicherungsanstalt gründet die Feststellung, dass die Beitragszahlungen des BF und die von ihm geleistete Barquote zunächst auf das Kapital und anschließend auf Zinsen anzurechnen waren, sodass die offenen Beitragsforderungen der belangten Behörde aus dem Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 nicht beglichen sind, während die Beitragsforderung aus dem Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2006 als bezahlt gilt.

Die Konstatierung, dass damit der Zeitraum von XXXX 2006 bis XXXX 2012 als Beitragszeit bei der Pensionsberechnung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden kann, gründet einerseits auf den Angaben der belangten Behörde im aufgetragenen Schriftsatz vom XXXX 2022 und andererseits auf den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, XXXX . Diese Angaben hat der BF nicht in Zweifel zu ziehen versucht.Die Konstatierung, dass damit der Zeitraum von römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 als Beitragszeit bei der Pensionsberechnung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden kann, gründet einerseits auf den Angaben der belangten Behörde im aufgetragenen Schriftsatz vom römisch 40 2022 und andererseits auf den Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiterin der Pensionsversicherungsanstalt vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, römisch 40 . Diese Angaben hat der BF nicht in Zweifel zu ziehen versucht.

Auch die mathematische Herleitung der noch offenen Beitragsforderung für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 gründet auf der mit Schriftsatz der belangten Behörde vom XXXX 2022 übermittelten rechnerischen Darstellung, die der BF ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat.Auch die mathematische Herleitung der noch offenen Beitragsforderung für den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 gründet auf der mit Schriftsatz der belangten Behörde vom römisch 40 2022 übermittelten rechnerischen Darstellung, die der BF ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat.

Auf den angeführten Grundlagen waren die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.

Die Bestimmung des § 409 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: Die Bestimmung des Paragraph 409, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 409. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.“Paragraph 409, Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen.“

§ 410 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 87/2013 lautet wie folgt:Paragraph 410, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautet wie folgt:

„Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 35 GSVG hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:3.2.1. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 35, GSVG hat folgenden wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;1. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;

2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.

Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

3.2.2. Anlassbezogen lag der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG und war auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst. Im Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 war er auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert und leistete auf dieser Grundlage Beiträge.3.2.2. Anlassbezogen lag der BF mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - zumindest im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 - der Sozialversicherungspflicht nach den Bestimmungen des GSVG und war auf Grund seiner Tätigkeit zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) erfasst. Im Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 war er auf der Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG versichert und leistete auf dieser Grundlage Beiträge.

Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , eröffnete das Landesgericht XXXX nach durchgeführter Steuerprüfung, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , eröffnete das Landesgericht römisch 40 nach durchgeführter Steuerprüfung, das eine Steuernachforderung in Höhe von EUR 140.000,00 zur Folge hatte, das Insolvenzverfahren über das Einzelunternehmen des BF.

Vor der Steuerprüfung hatte der BF weniger Steuern gezahlt, bis Teile seiner Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wurden. Der BF war jedoch nicht in der Lage, die Steuernachforderung zu bedienen.

Im Jahr 2011 erfolgte eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2005 bis 2008.

Die Steuernachforderung der für den BF zuständigen Abgabenbehörde hatte eine Korrektur der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte im Sinne einer Erhöhung der Beitragsgrundlagen und damit auch eine Beitragsnachforderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vormals der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Folge.

3.2.3. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 29/2017, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.3.2.3. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) (§ 25 Abs. 2 GSVG).Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage) (Paragraph 25, Absatz 2, GSVG).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.Gemäß Absatz 5, leg. cit. darf die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (Paragraph 25, Absatz 6, GSVG).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage erfolgt. Liegen die hiefür notwendigen Nachweise vor, tritt, wie schon gesagt, gemäß § 25 Abs. 6 GSVG die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Maßgeblich ist die Übermittlung der erforderlichen Daten gemäß § 229a von den Abgabenbehörden des Bundes an die SVS. Die Nachbemessung entfällt, wenn eine feste Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt oder die „Versteinerung“ einer vorläufigen Beitragsgrundlage eingetreten ist (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 37 zu § 25).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der gemäß Paragraph 25 a, gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage erfolgt. Liegen die hiefür notwendigen Nachweise vor, tritt, wie schon gesagt, gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Maßgeblich ist die Übermittlung der erforderlichen Daten gemäß Paragraph 229 a, von den Abgabenbehörden des Bundes an die SVS. Die Nachbemessung entfällt, wenn eine feste Beitragsgrundlage zur Anwendung gelangt oder die „Versteinerung“ einer vorläufigen Beitragsgrundlage eingetreten ist (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 37 zu Paragraph 25,).

Im bezogenen Beschwerdefall ergab die von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes im Unternehmen des BF vorgenommene Steuerprüfung eine Steuernachforderung, die aus einer Erhöhung der Einkünfte des BF aus Gewerbetrieb (und damit eine höhere Beitragsgrundlage) gegenüber der vorläufigen Beitragsgrundlage resultiert. Eine „Versteinerung“ im Sinne des § 25 Abs. 7 GSVG ist nicht eingetreten.Im bezogenen Beschwerdefall ergab die von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes im Unternehmen des BF vorgenommene Steuerprüfung eine Steuernachforderung, die aus einer Erhöhung der Einkünfte des BF aus Gewerbetrieb (und damit eine höhere Beitragsgrundlage) gegenüber der vorläufigen Beitragsgrundlage resultiert. Eine „Versteinerung“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG ist nicht eingetreten.

Die Erhöhung der vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte eine Erhöhung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 Abs. 6 GSVG zur Folge.Die Erhöhung der vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte eine Erhöhung der Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 6, GSVG zur Folge.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsgrundlage nach dem GSVG eine monatliche Beitragsgrundlage darstellt, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen ist, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 38 zu § 25). Demnach können insbesondere bei einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr auf den ersten Blick gering erscheinende Jahreseinkünfte zu hohen monatlichen Beitragsgrundlagen führen (Pflug in Sonntag, Ebda mwH).Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsgrundlage nach dem GSVG eine monatliche Beitragsgrundlage darstellt, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen ist, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 38 zu Paragraph 25,). Demnach können insbesondere bei einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr auf den ersten Blick gering erscheinende Jahreseinkünfte zu hohen monatlichen Beitragsgrundlagen führen (Pflug in Sonntag, Ebda mwH).

Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh. die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 39 zu § 25).Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh. die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus Paragraph 35, Absatz 3, GSVG (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz 39 zu Paragraph 25,).

3.2.4. Anlassbezogen haben sich aus der Steuerprüfung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben, als sie nach der vorläufigen Beitragsgrundlage angenommen worden waren.

Die Folge war eine Beitragsnachforderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in dem in Pkt. 1.6. dargestellten Sinne, die der BF mit den von ihm geleisteten Beitragszahlungen seit XXXX 2006 nicht mehr tilgen konnte.Die Folge war eine Beitragsnachforderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in dem in Pkt. 1.6. dargestellten Sinne, die der BF mit den von ihm geleisteten Beitragszahlungen seit römisch 40 2006 nicht mehr tilgen konnte.

Im Fall der Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 ergibt sich die Fälligkeit der Unterschiedsbeiträge nach § 35 Abs. 3 GSVG.Im Fall der Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, ergibt sich die Fälligkeit der Unterschiedsbeiträge nach Paragraph 35, Absatz 3, GSVG.

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

3.2.5. Im Jahr 2011 erfolgte in Ansehung des vom BF betriebenen Einzelunternehmens eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008.

Bei einer Änderung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides im Sinne einer Erhöhung des Gesamtbetrages der erzielten Einkünfte nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsgrundlage für das entsprechende Jahr bereits endgültig festgestellt war, kommt es von Amts wegen zu einer Erhöhung der Beitragsgrundlage, sobald der geänderte Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Auf dieser Grundlage wurden dem BF auf der Grundlage des neu festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte für die Jahre 2005 bis 2008 rechtskräftig weitere Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben, die er nicht entrichtet hat. Die vom Kläger auf Grund der bis dato erfolgten Vorschreibungen geleisteten Zahlungen reichten lediglich zur Deckung der Beitragsmonate von XXXX 2005 bis Ende XXXX 2006 aus. Für die Zeit danach (bis XXXX 2012) ist keine vollständige Entrichtung der Beiträge mehr erfolgt. Auf dieser Grundlage wurden dem BF auf der Grundlage des neu festgesetzten Gesamtbetrages der Einkünfte für die Jahre 2005 bis 2008 rechtskräftig weitere Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben, die er nicht entrichtet hat. Die vom Kläger auf Grund der bis dato erfolgten Vorschreibungen geleisteten Zahlungen reichten lediglich zur Deckung der Beitragsmonate von römisch 40 2005 bis Ende römisch 40 2006 aus. Für die Zeit danach (bis römisch 40 2012) ist keine vollständige Entrichtung der Beiträge mehr erfolgt.

Die Nichtzahlung der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Differenzbeträge bewirkte entsprechende Beitragsrückstände (RS0121469).

Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG sind, solange nicht alle Beitragsforderungen der Sozialversicherungsanstalt bedient wurden, geleistete Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den jeweils jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. Gemeinsam mit den Beitragsvorschreibungen wurden dem BF gem. § 86 Abs. 3 GSVG auch Kostenanteile vorgeschrieben. Diese sind gemeinsam mit den vorgeschriebenen Beiträgen fällig. Die Zahlungen des Beschwerdeführers waren daher auch für die Deckung der vorgeschriebenen Kostenanteile zu verwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind, solange nicht alle Beitragsforderungen der Sozialversicherungsanstalt bedient wurden, geleistete Zahlungen anteilsmäßig auf die Beitragsschuld für den jeweils jeweils ältesten Beitragszeitraum anzurechnen. Gemeinsam mit den Beitragsvorschreibungen wurden dem BF gem. Paragraph 86, Absatz 3, GSVG auch Kostenanteile vorgeschrieben. Diese sind gemeinsam mit den vorgeschriebenen Beiträgen fällig. Die Zahlungen des Beschwerdeführers waren daher auch für die Deckung der vorgeschriebenen Kostenanteile zu verwenden.

Da die Beitragszahlungen des BF zur Bedeckung der auf den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 bezogenen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht hinreichten, kann dieser Zeitraum bei der Pensionsberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde, mit der der BF offenbar auch die „Anrechnung der bereits zur Gänze nach erfolgter Vorschreibung wirksam bezahlten Beiträge für den Zeitraum XXXX 2006 bis XXXX 2012 also für 57 Beitragsmonate zu erreichen“ bezweckt, geht daher ins Leere.Da die Beitragszahlungen des BF zur Bedeckung der auf den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 bezogenen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht hinreichten, kann dieser Zeitraum bei der Pensionsberechnung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde, mit der der BF offenbar auch die „Anrechnung der bereits zur Gänze nach erfolgter Vorschreibung wirksam bezahlten Beiträge für den Zeitraum römisch 40 2006 bis römisch 40 2012 also für 57 Beitragsmonate zu erreichen“ bezweckt, geht daher ins Leere.

Im Zusammenhang mit der Leistung aus dem Zahlungsplan verkennt der BF, dass eine solche (die Schuldbefreiung auszulösen vermögende) Leistung nicht dazu führt, dass unbeglichen gebliebene Beitragsforderungen in Hinblick auf die Pensionszeiten „als wirksam beglichen“ angesehen werden können.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Einkommenssteuerbescheid Fälligkeit Gewerbebetrieb Nachforderung Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239677.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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