TE Bvwg Beschluss 2022/7/27 W245 2242205-1

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Veröffentlicht am 27.07.2022
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Entscheidungsdatum

27.07.2022

Spruch



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W245 2242205-1/24Z

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.07.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch THURNHER, WITTWER, PFEFFERKORN & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2021, 2020-0.759.814 (DSB-D124.1883), betreffend Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch THURNHER, WITTWER, PFEFFERKORN & Partner Rechtsanwälte GmbH, Messestraße 11, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2021, 2020-0.759.814 (DSB-D124.1883), betreffend Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21) und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.08.2021, W211 2222613-2 (beim EuGH anhängig unter C-487/21), vorgelegten Fragen ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 18.02.2021, 6 Ob 159/20f (beim EuGH anhängig unter C-154/21) und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 09.08.2021, W211 2222613-2 (beim EuGH anhängig unter C-487/21), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 26.07.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 26.07.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Auskunfterteilung Aussetzung Datenschutz EuGH gekürzte Ausfertigung Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2242205.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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