Entscheidungsdatum
01.08.2022Norm
AVG §53bSpruch
,
W195 2255156-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.04.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.04.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit
€ 1.131,90 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 XXXX wurde die Antragstellerin – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung W201 des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem schriftlichen Übersetzungsersuchen beauftragt. 1. Mit Schriftsatz vom 07.04.2022 römisch 40 wurde die Antragstellerin – nach vorangegangenem Telefonat – von der Leiterin der Gerichtsabteilung W201 des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem schriftlichen Übersetzungsersuchen beauftragt.
2. In der Folge übermittelte die Antragstellerin mit E-Mail vom 21.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Übersetzung sowie die Gebührennote und brachte die genannten Unterlagen am 30.04.2022 (auch) im Wege des ERV ein.
3. Daraufhin langte am 05.05.2022 ein (verbesserter) Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzung) betreffend die schriftliche Übersetzung vom 07.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sich die Antragstellerin (unter anderem) zusätzlich zur Gebühr für die Einbringung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG eine Gebühr für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des ERV in der Höhe von € 6,30 geltend machte.3. Daraufhin langte am 05.05.2022 ein (verbesserter) Antrag auf Gebühren (schriftliche Übersetzung) betreffend die schriftliche Übersetzung vom 07.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sich die Antragstellerin (unter anderem) zusätzlich zur Gebühr für die Einbringung im Wege des ERV gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG eine Gebühr für die Übermittlung weiterer Unterlagen im Wege des ERV in der Höhe von € 6,30 geltend machte.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 01.06.2022, nachweislich zugestellt am 07.06.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass ihr für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung sowie der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zustehe.
5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.04.2022, XXXX , mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde. Die Antragstellerin kam dem Auftrag nach und übermittelte die schriftliche Übersetzung samt Honorarnote mit E-Mail vom 21.04.2022 sowie am 30.04.2022 im Wege des ERV. Darüber hinaus langte eine verbesserte Honorarnote am 05.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.04.2022, römisch 40 , mit einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde. Die Antragstellerin kam dem Auftrag nach und übermittelte die schriftliche Übersetzung samt Honorarnote mit E-Mail vom 21.04.2022 sowie am 30.04.2022 im Wege des ERV. Darüber hinaus langte eine verbesserte Honorarnote am 05.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX dem Auftrag zur schriftlichen Übersetzung vom 07.04.2022, der schriftlichen Übersetzung vom 21.04.2022, dem Gebührenantrag vom 30.04.2022 bzw. 05.05.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 dem Auftrag zur schriftlichen Übersetzung vom 07.04.2022, der schriftlichen Übersetzung vom 21.04.2022, dem Gebührenantrag vom 30.04.2022 bzw. 05.05.2022, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAG Zu der beantragten Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Die Antragstellerin machte in ihrer Honorarnote für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzung mittels ERV € 12,00 geltend und verzeichnete zusätzlich € 6,30 auf Grund einer Übermittlung von weiteren Unterlagen.
Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscherin), der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen (hier: Dolmetscherin), der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Die Antragstellerin machte einen Betrag in der Höhe von € 12,00 für die Einbringung der schriftlichen Übersetzung sowie der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geltend und verzeichnete zusätzlich noch einen Betrag für die Übermittlung weiterer Unterlagen á € 2,10 – insgesamt sohin € 6,30.
Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV gehen sechs Beilagen hervor, wobei die schriftliche Übersetzung aus vier Beilagen besteht und mit zwei weiteren Beilagen jeweils die ursprünglich eingebrachte und die verbesserte Honorarnote angesprochen sind. Da somit (lediglich) die angefertigte Übersetzung und die Gebührennoten mittels ERV übermittelt wurden, steht der Antragstellerin für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der obigen Ausführungen lediglich ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
€
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20
54.139 Zeichen
822,91
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00
108,28
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
943,19
20 % Umsatzsteuer
188,64
Gesamtsumme
1.131,83
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
1.131,90
Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit € 1.131,90 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit € 1.131,90 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Teilstattgebung ÜbersetzungstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W195.2255156.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022