TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/1 W170 2256681-1

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Entscheidungsdatum

01.08.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §21 Abs1
ZDG §25a
ZDG §34 Abs1
ZDG §34b
ZDG §6a Abs3
ZDG §8a Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 21 heute
  2. ZDG § 21 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZDG § 21 gültig von 22.03.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ZDG § 21 gültig von 25.05.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. ZDG § 21 gültig von 01.10.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  6. ZDG § 21 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  7. ZDG § 21 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 21 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 21 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  10. ZDG § 21 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 25a heute
  2. ZDG § 25a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 25a gültig von 07.07.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2021
  4. ZDG § 25a gültig von 01.01.2006 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 25a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  6. ZDG § 25a gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000
  7. ZDG § 25a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 25a gültig von 01.06.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 25a gültig von 01.07.1992 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  10. ZDG § 25a gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 25a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  1. ZDG § 34 heute
  2. ZDG § 34 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  4. ZDG § 34 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2022
  5. ZDG § 34 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  6. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  7. ZDG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  8. ZDG § 34 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013
  9. ZDG § 34 gültig von 01.06.2011 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. ZDG § 34 gültig von 01.11.2010 bis 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  11. ZDG § 34 gültig von 29.03.2006 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  12. ZDG § 34 gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  13. ZDG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  14. ZDG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  15. ZDG § 34 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  16. ZDG § 34 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  17. ZDG § 34 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  18. ZDG § 34 gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  19. ZDG § 34 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 34b heute
  2. ZDG § 34b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 34b gültig von 01.09.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ZDG § 34b gültig von 22.03.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. ZDG § 34b gültig von 25.05.2018 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. ZDG § 34b gültig von 29.03.2006 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006
  7. ZDG § 34b gültig von 01.10.2005 bis 28.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 34b gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  9. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  10. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  11. ZDG § 34b gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  12. ZDG § 34b gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  13. ZDG § 34b gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  14. ZDG § 34b gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  15. ZDG § 34b gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 6a heute
  2. ZDG § 6a gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  3. ZDG § 6a gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  1. ZDG § 8a heute
  2. ZDG § 8a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZDG § 8a gültig von 22.03.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ZDG § 8a gültig von 01.10.2005 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 8a gültig von 01.02.1989 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Spruch


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W170 2256681-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 29.07.2020 und 31.01.2022 die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 1.292,74 monatlich. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zivildienst des Beschwerdeführers gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert worden sei und in dem betreffenden Bescheid zwar auf die monatliche Grundvergütung und den monatlichen Zuschlag zur Grundvergütung nach § 25a Abs. 2 Z 1 und 2 ZDG hingewiesen wurde, nicht jedoch auf die bei Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zustehende Pauschalentschädigung. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit Schreiben vom 29.07.2020 und 31.01.2022 die Zuerkennung einer Pauschalentschädigung vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 in der Höhe von € 1.292,74 monatlich. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zivildienst des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG verlängert worden sei und in dem betreffenden Bescheid zwar auf die monatliche Grundvergütung und den monatlichen Zuschlag zur Grundvergütung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZDG hingewiesen wurde, nicht jedoch auf die bei Leistung eines außerordentlichen Zivildienstes zustehende Pauschalentschädigung.

1.2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das ZDG zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG unterscheide. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach § 34b ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG leisten würden. 1.2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 13.06.2022, Zl. 462017/25/ZD/0622, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das ZDG zwischen außerordentlichem Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG unmittelbar nach Abschluss eines ordentlichen Zivildienstes, und dem außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG unterscheide. Eine Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie sie dem Wehrpflichtigen zustehe, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leiste, gebühre nach Paragraph 34 b, ZDG jedoch nur Anspruchsberechtigten, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten würden.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass die belangte Behörde verkenne, dass in § 8a Abs. 6 ZDG angeordnet werde, dass ein Einsatz, der über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus erforderlich ist, als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG gelte. Daraus ergäbe sich der Anspruch auf Pauschalentschädigung gemäß § 34b Abs. 1 ZDG. Eine Differenzierung zwischen „verlängerten außerordentlichen Zivildienern“ und „freiwilligen außerordentlichen Zivildienern“ sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspräche eine derartige Differenzierung dem in Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz. 1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass die belangte Behörde verkenne, dass in Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG angeordnet werde, dass ein Einsatz, der über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinaus erforderlich ist, als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG gelte. Daraus ergäbe sich der Anspruch auf Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG. Eine Differenzierung zwischen „verlängerten außerordentlichen Zivildienern“ und „freiwilligen außerordentlichen Zivildienern“ sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und widerspräche eine derartige Differenzierung dem in Artikel 7, B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz.

1.4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat von 01.07.2019 bis 31.03.2020 den ordentlichen Zivildienst abgeleistet.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 23.03.2020 zum außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen. 1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 23.03.2020 zum außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG von 01.04.2020 bis 30.06.2020 zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) lauten wie folgt:

„Zivildienst

§ 6a (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.Paragraph 6 a, (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) […]

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und1. als Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und

2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.2. als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.

Ordentlicher Zivildienst

§ 8a (1) – (5) […]Paragraph 8 a, (1) – (5) […]

(6) Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.(6) Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,

(7) […]

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21 (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt § 8a sinngemäß.Paragraph 21, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Zuweisung von Zivildienstleistenden an Rechtsträger sowie die Anweisung Zivildienstleistender durch Rechtsträger gilt Paragraph 8 a, sinngemäß.

(2) – (8) […]

§ 25a (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). Paragraph 25 a, (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag).

(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und beträgt(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, und beträgt

1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 12,87 vH und

2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach § 8a Abs. 6 und § 21 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen nach Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 21, 7,05 vH dieses Gehaltsansatzes.

(3) […]

§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34, (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

(2) – (4) […]

§ 34b (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.Paragraph 34 b, (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) […]“

3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtiger, dessen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert wurde, eine Pauschalentschädigung. 3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtiger, dessen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG verlängert wurde, eine Pauschalentschädigung.

§ 34b Abs. 1 ZDG nimmt explizit lediglich Bezug auf außerordentliche Zivildienstleistenden nach § 21 Abs. 1 ZDG und normiert, dass diesen eine Entschädigung, wie sie einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenz-dienst geleistet hat, zusteht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, ihm gebühre als Zivildienstleistendem, der gemäß § 8a Abs. 6 ZDG verlängert wurde, ebenso wie einem Zivildienstleistenden nach § 21 Abs. 1 ZDG, eine Entschädigung, ist dazu Folgendes auszuführen:Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG nimmt explizit lediglich Bezug auf außerordentliche Zivildienstleistenden nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG und normiert, dass diesen eine Entschädigung, wie sie einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wehrgesetz 2001 einen Einsatzpräsenz-dienst geleistet hat, zusteht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, ihm gebühre als Zivildienstleistendem, der gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG verlängert wurde, ebenso wie einem Zivildienstleistenden nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG, eine Entschädigung, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wenngleich nicht übersehen wird, dass § 8a Abs. 6 ZDG bestimmt, dass ein gemäß dieser Bestimmung „verlängerter“ Zivildienst als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1. ZDG gilt, muss bedacht werden, dass § 6a Abs. 3 ZDG eine Legaldefinition des außerordentlichen Zivildienstes enthält, wobei zwischen einem Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 (Z 1) ZDG und einem Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 (Z 2) ZDG unterschieden wird. Alleine aus dem in § 6a Abs. 3 Z 2 ZDG enthaltenen expliziten Verweis auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs. 6 ZDG ergibt sich somit, dass dieser nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen muss, wie jener nach § 21 Abs. 1 ZDG. Im Einklang damit führt auch § 25a Abs. 2 Z 2 ZDG, der den Zuschlag zur Grundvergütung regelt, ausdrücklich § 8a Abs. 6 ZDG neben § 21 Abs. 1 ZDG an. Eine derartige Präzisierung wäre nicht erforderlich, wenn beide Formen des außerordentlichen Zivildienstes die gleichen rechtlichen bzw. finanziellen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus hat nur der außerordentlichen Zivildiener nach § 8a Abs. 6 ZDG (neben dem ordentlichen Zivildiener) gemäß § 34 ZDG Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, weil § 21 ZDG hier nicht explizit genannt ist.Wenngleich nicht übersehen wird, dass Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG bestimmt, dass ein gemäß dieser Bestimmung „verlängerter“ Zivildienst als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG gilt, muss bedacht werden, dass Paragraph 6 a, Absatz 3, ZDG eine Legaldefinition des außerordentlichen Zivildienstes enthält, wobei zwischen einem Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (Ziffer eins,) ZDG und einem Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, (Ziffer 2,) ZDG unterschieden wird. Alleine aus dem in Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZDG enthaltenen expliziten Verweis auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG ergibt sich somit, dass dieser nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen muss, wie jener nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG. Im Einklang damit führt auch Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG, der den Zuschlag zur Grundvergütung regelt, ausdrücklich Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG neben Paragraph 21, Absatz eins, ZDG an. Eine derartige Präzisierung wäre nicht erforderlich, wenn beide Formen des außerordentlichen Zivildienstes die gleichen rechtlichen bzw. finanziellen Auswirkungen hätten. Darüber hinaus hat nur der außerordentlichen Zivildiener nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG (neben dem ordentlichen Zivildiener) gemäß Paragraph 34, ZDG Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, weil Paragraph 21, ZDG hier nicht explizit genannt ist.

Aus den voranstehenden Überlegungen ergibt sich daher, dass § 34b Abs. 1 ZDG ausschließlich auf den außerordentlichen Zivildienst nach § 21 Abs. 1 ZDG Bezug nimmt, nicht jedoch auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach § 8a Abs. 6 ZDG.Aus den voranstehenden Überlegungen ergibt sich daher, dass Paragraph 34 b, Absatz eins, ZDG ausschließlich auf den außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 21, Absatz eins, ZDG Bezug nimmt, nicht jedoch auf den „verlängerten“ außerordentlichen Zivildienst nach Paragraph 8 a, Absatz 6, ZDG.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Pauschalentschädigung nur jenen Anspruchsberechtigten gebührt, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 ZDG leisten.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Pauschalentschädigung nur jenen Anspruchsberechtigten gebührt, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ZDG leisten.

3.3. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde verstoße gegen den in Art. 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz, so ist dieser auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs 1 ZDG lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit. (VfGH 28.02.2022, E 3787/2021).3.3. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Bescheid der belangten Behörde verstoße gegen den in Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz, so ist dieser auf die rezente Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Absatz eins, ZDG lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit. (VfGH 28.02.2022, E 3787 aus 2021,).

3.4. Da der Gesetzeswortlaut keinen Raum für die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung bietet und angesichts der klaren Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken nicht gesehen werden können war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, sowie durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch keine komplexe Rechtsfrage (mehr) vorliegt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Rechtsfrage durch die unter A) zitierte Entscheidung geklärt ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Rechtsfrage durch die unter A) zitierte Entscheidung geklärt ist.

Schlagworte

außerordentlicher Zivildienst Gleichheitsgrundsatz Pauschalentschädigung Ungleichbehandlung Verlängerung Zivildiener Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256681.1.00

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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