Entscheidungsdatum
01.08.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2247243-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.08.2021, Zl. P1304869/4-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.08.2021, Zl. P1304869/4-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.06.2021 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.08.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG 1986 iVm dem 5. Hauptstück des HGG 2001 wegen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen sei, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich getragen hat. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25.08.2021 wurde sein Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 34, ZDG 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des HGG 2001 wegen des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen sei, dass ihm für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und er diese auch tatsächlich getragen hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er einen Großteil seines Vermögens zuhause habe und nicht auf der Bank und er die Miete daher bar begleiche.
1.2. Mit Beschluss vom 10.02.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht, in gegenständlichem Verfahren, im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender den Antrag die Wortfolge „51 Abs. 1“ in § 34 Abs. 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in § 34 Abs. 3 ZDG, § 34 Abs. 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG als verfassungswidrig aufzuheben. 1.2. Mit Beschluss vom 10.02.2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht, in gegenständlichem Verfahren, im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender den Antrag die Wortfolge „51 Absatz eins, in Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als verfassungswidrig aufzuheben.
1.3. Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, G 278/2021*9, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts statt und hob die Wortfolge „51 Abs. 1“ in § 34 Abs. 2, die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ sowie den Satz „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in § 34 Abs. 3, § 34 Abs. 4 und die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft. 1.3. Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, G 278/2021*9, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts statt und hob die Wortfolge „51 Absatz eins, in Paragraph 34, Absatz 2,, die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ sowie den Satz „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 4 und die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trete mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).3.1. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017).
Die gegenständliche Beschwerde ist eine von mehreren Beschwerden, aus deren Anlass das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Es ist daher die (mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2022 zu G 278/2021*9) bereinigte Rechtslage anzuwenden.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 13.06.2022 zu G 278/2021*9 u.a. die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34 Abs. 2 sowie die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ in § 34 Abs. 3 ZDG, BGBl. 679 (WV), idF BGBl. I Nr. 163/2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 13.06.2022 zu G 278/2021*9 u.a. die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34, Absatz 2, sowie die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, BGBl. 679 (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft.
Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach sowohl der Verweis auf § 51 Abs. 1 HGG 2001 als auch die explizite Bestimmung der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes bei Bescheiden über die Wohnkostenbeihilfe in § 34 Abs. 3 ZDG als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Wohnkostenbeihilfe nach § 34 Abs. 2 ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes (mehr). Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach sowohl der Verweis auf Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 als auch die explizite Bestimmung der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes bei Bescheiden über die Wohnkostenbeihilfe in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 34, Absatz 2, ZDG keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes (mehr).
3.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anlassfall Bescheidbehebung ersatzlose Behebung unzuständige Behörde verfassungswidrig VfGH WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2247243.1.01Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022