Entscheidungsdatum
01.08.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W170 2241686-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.03.2021, GZ P1327141/3-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 11.03.2021, GZ P1327141/3-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.03.2021 wurde sein auf die Zivildienstleistung Bezug nehmender Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 ZDG 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass die Wohnung erst nach Zuweisung zum Zivildienst angemietet wurde, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er auf Grund seiner Lebenssituation gezwungen gewesen sei, die Wohnung anzumieten. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.11.2020 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.03.2021 wurde sein auf die Zivildienstleistung Bezug nehmender Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 34, ZDG 1986 in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des HGG 2001 HGG 2001 wegen des Umstandes, dass die Wohnung erst nach Zuweisung zum Zivildienst angemietet wurde, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus, dass er auf Grund seiner Lebenssituation gezwungen gewesen sei, die Wohnung anzumieten.
1.2. Mit Beschluss vom 17.05.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht, in gegenständlichem Verfahren, im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender den Antrag an den Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „51 Abs. 1“ in § 34 Abs. 2 ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in § 34 Abs. 3 ZDG, § 34 Abs. 4 sowie die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG als verfassungswidrig aufzuheben. 1.2. Mit Beschluss vom 17.05.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht, in gegenständlichem Verfahren, im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche Zivildienstleistender den Antrag an den Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „51 Absatz eins, in Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolgen „und Wohnkostenbeihilfe“ und „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG, Paragraph 34, Absatz 4, sowie die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als verfassungswidrig aufzuheben.
1.3. Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, G 278/2021*9, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts statt und hob die Wortfolge „51 Abs. 1“ in § 34 Abs. 2 ZDG, die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ sowie den Satz „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in § 34 Abs. 3, § 34 Abs. 4 ZDG und die Wortfolge „§ 34 Abs. 3“ in § 77 Abs. 1 Z 2 ZDG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft. 1.3. Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, G 278/2021*9, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichts statt und hob die Wortfolge „51 Absatz eins, in Paragraph 34, Absatz 2, ZDG, die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ sowie den Satz „Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten.“ in Paragraph 34, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 4, ZDG und die Wortfolge „§ 34 Absatz 3, in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E3711/2017).3.1. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Artikel 140, Absatz 7, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein vergleiche VfGH 26.11.2018, E3711/2017).
Die gegenständliche Beschwerde ist eine von mehreren Beschwerden aus deren Anlass das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Es ist daher die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2022, G 278/2021*9, bereinigte Rechtslage anzuwenden.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in § 34 Abs. 2 ZDG sowie die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ in § 34 Abs. 3 ZDG als verfassungswidrig aufgehoben. 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Zeichenfolge „51 Absatz eins,,“ in Paragraph 34, Absatz 2, ZDG sowie die Wortfolge „und Wohnkostenbeihilfe“ in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG als verfassungswidrig aufgehoben.
§ 34 ZDG lautet bisher :Paragraph 34, ZDG lautet bisher :
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der, 1. einen ordentlichen Zivildienst oder, 2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle, 1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und, 3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
§ 51 Abs 1 HGG 2001 lautet bisher:Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 lautet bisher:
„§ 51 (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.“
Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach sowohl der Verweis auf § 51 Abs. 1 HGG 2001 als auch die explizite Bestimmung der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes bei Bescheiden über die Wohnkostenbeihilfe in § 34 Abs. 3 ZDG als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Wohnkostenbeihilfe nach § 34 Abs. 2 ZDG im gegenständlichen Verfahren keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes. Da auf den gegenständlichen Fall die bereinigte Gesetzeslage – wonach sowohl der Verweis auf Paragraph 51, Absatz eins, HGG 2001 als auch die explizite Bestimmung der Zuständigkeit des Heerespersonalamtes bei Bescheiden über die Wohnkostenbeihilfe in Paragraph 34, Absatz 3, ZDG als verfassungswidrig aufgehoben wurde – anzuwenden ist, besteht für die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 34, Absatz 2, ZDG im gegenständlichen Verfahren keine Zuständigkeit des Heerespersonalamtes.
3.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anlassfall Bescheidbehebung ersatzlose Behebung unzuständige Behörde verfassungswidrig VfGH WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2241686.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022