TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/1 W169 1317492-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W169 1317492-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 545276110-220013878, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 545276110-220013878, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Es ist XXXX ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. Es ist römisch 40 ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund eines Asylantrags vom 02.10.2006 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.11.2011, Zl. C13 317.492-1/2008/9E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein für zwei Jahre gültiger Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt.

3. Am 02.03.2016 beantragte dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut eine Fremdenpassausstellung.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2016 beauftragte das Bundesamt den Beschwerdeführer, binnen drei Wochen eine Bestätigung einer indischen Vertretungsbehörde vorzulegen, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne; alternativ einen Nachweis über die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates oder Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllt sind.

5. Am 03.06.2016 langte beim Bundesamt ein mit 31.05.2016 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers an die indische Botschaft in Wien ein, wonach er um die Zusendung eines Reisepasses ersuche.

6. Mit Schreiben vom 01.08.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut einen Verbesserungsauftrag, in welchem hervorgehoben wurde, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der indischen Vertretungsbehörde vorlegen müsse, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt werden könne.

7. Am 14.09.2016 langte eine Stellungnahme des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesamt ein, wonach eine schriftliche Korrespondenz mit der indischen Botschaft ergeben habe, dass der Beschwerdeführer zur Ausstellung eines indischen Reisepasses seine Nationalität dokumentieren müsse, was ihm mangels Besitzes entsprechender Dokumente nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe schon zuvor persönlich bei der Botschaft vorgesprochen, jedoch sei man nicht bereit gewesen, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen, dass ihm kein indischer Reisepass ausgestellt werde. Der Stellungnahme beigefügt wurde der schriftliche Verkehr zwischen dem Anwalt des Beschwerdeführers und der indischen Botschaft.

8. Am 29.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt ein bis zum 13.09.2021 gültiger Fremdenpass ausgefolgt.

9. Am 04.01.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

10. Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 05.01.2022 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf darzulegen, weshalb ihm die Ausstellung eines indischen Reisepasses nicht möglich sei, zumal er 2006 mit einem gültigen Reisepass aus seinem Herkunftsstaat ausgereist sei.

11. Laut einer vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.01.2022 habe die indische Botschaft in Wien Passausstellungsbefugnis. Ein Antragsteller müsse nach einer Online-Registrierung den ausgefüllten Passantrag samt „allen erforderlichen Dokumenten“ einreichen.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die indische Botschaft in Wien Passausstellungsbefugnis habe und es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, dort einen Reisepass „bzw. die hiefür erforderlichen Dokumente“ zu beantragen, zumal er bereits vor seiner Ausreise aus in Indien in der Lage gewesen sei, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen.

13. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, wobei er darauf verwies, dass bereits im Vorverfahren dargelegt wurde, dass er keinen indischen Reisepass erlangen könne, weshalb ihm damals vom Bundesamt auch ein Fremdenpass ausgestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und ist aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich wohnhaft. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dem Beschwerdeführer bereits am 14.02.2014 einen bis zum 13.02.2016 und am 29.09.2016 einen bis zum 13.09.2021 gültigen Fremdenpass aus.

Die indische Botschaft in Wien stellt einen Reisepass an indische Staatsangehörige aus, wenn sie ein Antragsformular ausfüllen und die erforderlichen Dokumente vorlegen. Im Falle der Erneuerung eines Reisepasses muss der abgelaufene Pass im Original vorgelegt werden. Im Falle des Verlusts eines Reisepasses muss eine Kopie des verlorenen Reisepasses samt Verlustanzeige und Begründung des Verlusts vorgelegt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen (gültigen oder abgelaufenen) indischen Reisepass oder eine Kopie eines solchen verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, den Schutzstatus und die bislang ausgestellten Fremdenpässe ergeben sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes, des beigeschafften Voraktes, aus dem einliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 13.11.2011, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem und dem österreichischen Strafregister.

Die belangte Behörde richtete im gegenständlichen Verfahren eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob die indische Botschaft in Wien Passausstellungsbefugnis habe. Dies wurde bejaht und näher ausgeführt, dass ein Antragsteller den ausgefüllten Passantrag zusammen mit „allen erforderlichen Dokumenten“ einzureichen habe. Letzteres wurde zwar in der Anfragebeantwortung – zumal auch mangels konkreten Verlangens der belangten Behörde – nicht näher ausgeführt, eine Nachschau auf der für jedermann (inkl. der belangten Behörde) zugänglichen Webseite der indischen Botschaft in Wien hat aber ergeben, dass im Falle der beantragten Erneuerung eines abgelaufenen Reisepasses der alte Pass im Original, im Fall des Verlusts eines Reisepasses eine Kopie der verlorenen Passes samt Verlustanzeige und Begründung des Verlusts vorgelegt werden muss (Webseite der indischen Botschaft in Wien, Consular Services, Passport Services, https://eoivienna.gov.in/?8742?000, Zugriff am 14.06.2022). Gleichfalls hat der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren eine schriftliche Korrespondenz mit der indischen Botschaft vorgelegt, aus der ebendies hervorgeht (weshalb dem Beschwerdeführer damals noch ein Fremdenpass ausgestellt wurde).

Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aktuell über einen Reisepass oder die Kopie eines solchen verfügen würde. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren angab, dass er 2006 mit einem indischen Reisepass ausgereist sei, so übersieht sie, dass er bereits im nächsten Satz erklärte, dass ihm dieser Pass auf der Reise vom Schlepper abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden sei (AS 13). Nun unterliegt diese Aussage zwar der freien Beweiswürdigung, doch bot weder die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Begründung an, weshalb sie – anders als bislang – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich nun doch im Besitz eines Reisepasses (oder einer Kopie) befinden würde, noch sind sonst zu verwertende Gründe hervorgekommen, die darauf hindeuten würden. Die Umstände im Vergleich zum Vorverfahren sind also unverändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K8.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K8.).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).

Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005).Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005).

Konkret ist zwar die indische Botschaft grundsätzlich und abstrakt betrachtet offenkundig willens, einen indischen Reisepass auszustellen. Aus den Feststellungen folgt aber, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hat, sich auch einen solchen zu beschaffen, da er nicht über die dafür notwendigen Dokumente verfügt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

Dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstünden, ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist somit ein Fremdenpass auszustellen. Die Ausstellung obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Dem Beschwerdeführer ist somit ein Fremdenpass auszustellen. Die Ausstellung obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W169.1317492.2.00

Im RIS seit

31.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten