TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/1 W156 2254780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 7 heute
  2. GSVG § 7 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. GSVG § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. GSVG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  8. GSVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  9. GSVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. GSVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  11. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  12. GSVG § 7 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  14. GSVG § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. GSVG § 7 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Spruch


,

W156 2254780-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: XXXX , wurde festgestellt, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Frau XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet) mit dem 31.03.2022 endet.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Frau römisch 40 (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet) mit dem 31.03.2022 endet.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass über das Vermögen der BF ein Konkursverfahren beim Handelsgericht Wien geführt worden sei und mit Beschluss vom 08.03.2022 die Rechtskraft der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung festgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 28.04.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, das mangels Kostendeckung nichteröffnete Insolvenzverfahren aufgrund ihrer Tätigkeit als Gastronomin mit gewerberechtlichem Befähigungsnachweis durchgeführt worden sei und Verbindlichkeiten aus dem Jahr 2015 betreffen würde, die SVS hätte sie außerdem über die Kündigung der GSVG-Pflichtversicherung zeitgerecht informieren und ihr Alternativen vorschlagen müssen. Sie sei seit dem 02.09.2020 nicht im Bereich „Beratung von Gastro Betrieben, Vermietung von Geschäftslokal“, sondern vielmehr als „Trainer Gastro“ selbständig erwerbstätig gewesen sei und hätte die SVS sie darauf hinweisen müssen, dass bei Einkünften unter der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ein „Aussetzen“ der Pflichtversicherung hätte beantragt werden können und außerdem hätte sie aufgrund der Tatsache, dass sie bei der SVS als „Vermieter“ geführt werde, ihren Anspruch auf Überbrückungsfinanzierung für Künstler verloren.

Mit Schreiben vom 09.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF übte ab dem 01.09.2020 am Standort in XXXX Wien, XXXX , die selbständige Tätigkeit im Bereich „Beratung von Gastronomiebetrieben und Vermietung von Geschäftslokal“ aus und meldete sich mit 02.09.2020 zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG an.Die BF übte ab dem 01.09.2020 am Standort in römisch 40 Wien, römisch 40 , die selbständige Tätigkeit im Bereich „Beratung von Gastronomiebetrieben und Vermietung von Geschäftslokal“ aus und meldete sich mit 02.09.2020 zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG an.

Die BF übte im verfahrensrelevanten Zeitraum keine künstlerische Tätigkeit aus.

Mit Beschluss vom 08.03.2022 wurde vom Handelsgericht Wien die Rechtskraft der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens, geführt unter der Aktenzahl XXXX , mangels Kostendeckung festgestellt. Mit Beschluss vom 08.03.2022 wurde vom Handelsgericht Wien die Rechtskraft der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens, geführt unter der Aktenzahl römisch 40 , mangels Kostendeckung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

Feststellungen zur Tätigkeit nach dem GSVG ergeben sich aus der Versicherungserklärung der BF vom 02.09.2020.

Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus der Einsicht in die Ediktsdatei.

Dass die BF keine künstlerische Tätigkeit ausübte ergibt sich aus dem dem Akt erliegenden Schriftverkehr der belangten Behörde mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z5 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Z5 GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z3 lit.a ASVG sind nur in den nachstehend angeführten Versicherungen überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z3 Litera a, ASVG sind nur in den nachstehend angeführten Versicherungen überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse) alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind.

Gemäß § 10 Abs. 2 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt.

Gemäß § 12 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Z5 GSVG endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und erlischt gemäß § § 12 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Z5 GSVG endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und erlischt gemäß Paragraph Paragraph 12, Absatz eins, ASVG die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bei den nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.

Da die Nichteröffnung der Insolvenz mit Beschluss vom 08.03.2022 rechtskräftig festgestellt wurde, endet mit dem darauffolgenden Monatsletzten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und infolge die Unfallversicherung nach dem ASVG.

Sofern die BF vorbringt, die belangte Behörde hätte ihr nach Beendigung der Pflichtversicherung Alternativen vorschlagen müssen hätte die belangte Behörde sie darauf hinweisen müssen, dass bei Einkünften unter der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ein „Aussetzen“ der Pflichtversicherung hätte beantragt werden können, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN, VwGH vom 19.05.2021Ra 2020/22/0159, VwGH vom 01.10.2021, Ra 2018/06/0053).Sofern die BF vorbringt, die belangte Behörde hätte ihr nach Beendigung der Pflichtversicherung Alternativen vorschlagen müssen hätte die belangte Behörde sie darauf hinweisen müssen, dass bei Einkünften unter der jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze ein „Aussetzen“ der Pflichtversicherung hätte beantragt werden können, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht verlangt. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, mwN, VwGH vom 19.05.2021Ra 2020/22/0159, VwGH vom 01.10.2021, Ra 2018/06/0053).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dauer Insolvenzverfahren Kostendeckung Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2254780.1.00

Im RIS seit

30.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten