Entscheidungsdatum
03.08.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W245 2240033-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.11.2020, Zl. 2020-0.621.430 (DSB-D124.2615), betreffend Art. 15 DSGVO zu Recht erkannt (Punkt A) I.) bzw. beschlossen (Punkt A) II.):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.11.2020, Zl. 2020-0.621.430 (DSB-D124.2615), betreffend Artikel 15, DSGVO zu Recht erkannt (Punkt A) römisch eins.) bzw. beschlossen (Punkt A) römisch zwei.):
A)
I. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei XXXX vom 19.06.2020 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch eins. Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei römisch 40 vom 19.06.2020 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 18.03.2020 stellte die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) an den Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO. Schließlich lehnte der BF mit Schreiben vom 25.05.2020 unter Berufung auf § 9 DSG iVm Art 85 DSGVO eine Auskunftserteilung ab. römisch eins.1. Mit Schreiben vom 18.03.2020 stellte die Mitbeteiligte römisch 40 (in der Folge auch „MB“) an den Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge auch „BF“) ein Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO. Schließlich lehnte der BF mit Schreiben vom 25.05.2020 unter Berufung auf Paragraph 9, DSG in Verbindung mit Artikel 85, DSGVO eine Auskunftserteilung ab.
I.2. In der Folge erhob die MB mit Eingabe vom 19.06.2020 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“). Zusammengefasst führte die MB aus, dass die Behauptung des BF – er sei ein Journalist und würde unter das Ausnahmeprivileg gemäß § 9 DSG fallen – als substratlose Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. römisch eins.2. In der Folge erhob die MB mit Eingabe vom 19.06.2020 eine Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“). Zusammengefasst führte die MB aus, dass die Behauptung des BF – er sei ein Journalist und würde unter das Ausnahmeprivileg gemäß Paragraph 9, DSG fallen – als substratlose Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.
I.3. Mit Schreiben vom 25.06.2020 forderte die bB den BF zur Stellungnahme auf. Hierauf erfolgte am 05.08.2020 eine Stellungnahme des BF. Nach Aufforderung der bB erfolgte eine weitere Stellungnahme der MB am 16.09.2020.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 25.06.2020 forderte die bB den BF zur Stellungnahme auf. Hierauf erfolgte am 05.08.2020 eine Stellungnahme des BF. Nach Aufforderung der bB erfolgte eine weitere Stellungnahme der MB am 16.09.2020.
I.4. Mit Bescheid vom 12.11.2020 gab die bB der Beschwerde der MB statt und stellte fest, dass der BF die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er der MB keine Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt habe. Dem BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, der MB eine Auskunft zu erteilen. römisch eins.4. Mit Bescheid vom 12.11.2020 gab die bB der Beschwerde der MB statt und stellte fest, dass der BF die MB dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er der MB keine Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins und 2 DSGVO erteilt habe. Dem BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, der MB eine Auskunft zu erteilen.
Der Bescheid wurde am 22.01.2021 hinterlegt.
I.5. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.01.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.03.2021 von der bB vorgelegt (OZ 1). römisch eins.5. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 19.01.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 02.03.2021 von der bB vorgelegt (OZ 1).
I.6. Mit Schreiben vom 23.06.2022 zog die MB ihre Beschwerde vom 19.06.2020 zurück. Dieses Schreiben wurde von der bB am 26.07.2022 dem BVwG vorgelegt (OZ 4). römisch eins.6. Mit Schreiben vom 23.06.2022 zog die MB ihre Beschwerde vom 19.06.2020 zurück. Dieses Schreiben wurde von der bB am 26.07.2022 dem BVwG vorgelegt (OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Artikel 15, DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
II.3.2. Zum Spruchpunkt A) I. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zum Spruchpunkt A) römisch eins. – Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat die MB mit Schreiben vom 23.06.2022 (siehe Punkt I.6) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.06.2020 (siehe Punkt I.2) zurückgezogen.Im gegenständlichen Fall hat die MB mit Schreiben vom 23.06.2022 (siehe Punkt römisch eins.6) ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 19.06.2020 (siehe Punkt römisch eins.2) zurückgezogen.
Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 12.11.2020, Zl. 2020-0.621.430 (DSB-D124.2615) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der bB zur Erlassung des Bescheides vom 12.11.2020, Zl. 2020-0.621.430 (DSB-D124.2615) nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
II.3.3. Zum Spruchpunkt A) II. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:römisch zwei.3.3. Zum Spruchpunkt A) römisch zwei. – Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A I.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A römisch eins.) bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des BF nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen.
Folglich war die Beschwerde des BF gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen.
II.3.4. Zum Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.4. Zum Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:römisch zwei.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 2 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24, Absatz 2, VwGVG – Verhandlung – lautet:, (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
II.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:römisch zwei.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG abgesehen werden. Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung Auskunftsbegehren Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2240033.1.00Im RIS seit
08.09.2022Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022