Entscheidungsdatum
04.08.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W182 2187631-4/3Z
W182 2206416-4/3Z
W182 2206418-4/3Z
W182 2187632-4/3Z
W182 2211588-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, Zl. ad 1.) 1179990510/210364070, sowie vom 14.06.2022, Zlen. ad 2.) 1200054601/210364061, ad 3.) 1200054906/210364088), ad 4.) 1179990401/210364096 und ad 5.) 205115307/210364100, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2022, Zl. ad 1.) 1179990510/210364070, sowie vom 14.06.2022, Zlen. ad 2.) 1200054601/210364061, ad 3.) 1200054906/210364088), ad 4.) 1179990401/210364096 und ad 5.) 205115307/210364100, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar (BF1 und BF2) sowie ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3 – BF5), sind Staatsangehörige der Mongolei und gehören der mongolischen Volksgruppe an. Die BF2 reiste zusammen mit der BF4 im Jänner 2018 ins Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am 26.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 und der BF3 reisten im Juli 2018 ins Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 23.07.2018 Anträge auf internationalen Schutz. Für die 2018 im Bundesgebiet geborene BF wurde am 03.09.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die BF1 brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten, weil sie eine Person, die sie physisch attackiert habe, in Gegenwehr verletzt habe. Der BF2 gab gleichfalls an, in einer Korruptionsaffäre zu Unrecht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 07.02.2018, 10.08.2018 und 03.09.2018 wurden die Anträge der BF abgewiesen und u.a. Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen. Das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtvorbringen aus.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019 als unbegründet abgewiesen.
1.2. Die BF sind trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen illegal im Bundesgebiet verblieben und haben am 16.10.2019 erste (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30.12.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, wobei u.a. wieder Rückkehrentscheidungen sowie Einreisverbote gegen sie erlassen wurden.
Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019 (mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Einreisverbote der minderjährigen BF) als unbegründet abgewiesen.
1.3. Die BF sind illegal im Bundesgebiet verblieben und stellten bereits am 16.03.2021 erneut Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Im Zug einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.03.2021 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 14.06.2021 brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie ihre Fluchtgründe aus ihrem ersten Asylverfahren aufrechterhalte. Darüber hinaus gab sie im Wesentlichen neu an, dass ihr Onkel im Jahr 2006 bei einem Raubüberfall ermordet worden sei und die Täter, zu deren Ergreifung und Verurteilung sie damals als Zeugin beigetragen habe, nunmehr frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden seien und an ihr Rache nehmen wollten. Auch sei sie nunmehr im Besitz eines Fahndungsschreibens. Der BF2 erklärte gleichfalls, seine Gründe aus dem ersten Asylverfahren aufrecht zu erhalten, wobei er von seinem Bruder in der Mongolei ein Fahndungsschreiben bekommen hätte. Warum nach ihm gefahndet werde, wisse er jedoch nicht.
In der Folge wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 14.06.2021 der faktische Abschiebeschutz aller BF gemäß § 12 AsylG 2005 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021 wurde festgestellt, dass die jeweiligen Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig seien. In der Folge wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes jeweils vom 14.06.2021 der faktische Abschiebeschutz aller BF gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021 wurde festgestellt, dass die jeweiligen Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig seien.
2.1. Die Verfahren der BF wurden in weiterer Folge vom Bundesamt zugelassen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 07.04.2022 brachte die BF1 und der BF2 im Wesentlichen wie bisher vor. Die BF2 legte hinsichtlich des Mordfalls im Jahr 2006 zwei Strafurteile und eine Bestätigung, dass sie dabei als Zeugin ausgesagt habe, vor. Weiters verwies sie auf das bereits vorgelegte Fahndungsschreiben, und gab dazu an, dass sie vermute, dass die Täter Kontakt zur Polizei hätten und deshalb höchstwahrscheinlich die Polizei nach ihr suchen würde. Der BF2 bezog sich in der Einvernahme vom 07.04.2022 im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der BF1 und gab dazu an, dass seine ganze Familie wegen der entlassenen Täter in Gefahr sei. Die mongolische Polizei sei korrupt und bestechlich.
2.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 02.06.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch das neue Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe.2.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 02.06.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auch das neue Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erwiesen habe.
2.3. Gegen diese Bescheide wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der Beweiswürdigung der BF zur Unglaubwürdigkeit entgegengetreten und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt. Letzteres wurde insbesondere auch mit der intensiven Verwurzelung des BF3 in Österreich, der sich nach so langer Abwesenheit in der Mongolei sowie im dortigen Schulsystem schwer zurechtfinden würde, begründet und dessen Einvernahme beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF machten in der Beschwerde ausdrücklich ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die BF machten in der Beschwerde ausdrücklich ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B):
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W182.2206416.4.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022