Entscheidungsdatum
04.08.2022Norm
AlVG §10Spruch
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L525 2253595-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 27.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 15.02.2022, GZ. XXXX , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 30.09.2021 bis 24.11.2021, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Linz vom 27.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 15.02.2022, GZ. römisch 40 , betreffend Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 30.09.2021 bis 24.11.2021, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht beschlossen:
A) Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe vom 30.09.2021 bis 24.11.2021 aufgrund einer Vereitelungshandlung gemäß § 10 AlVG abgewiesen.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Anspruchsverlustes der Notstandshilfe vom 30.09.2021 bis 24.11.2021 aufgrund einer Vereitelungshandlung gemäß Paragraph 10, AlVG abgewiesen.
2. Der obengenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief am 17.02.2022 durch Hinterlegung an die Adresse, an der sich der Beschwerdeführer regelmäßig aufhält, zugestellt. Da der Beschwerdeführer diesen nicht behob, wurde der Bescheid an das AMS retourniert. Am 09.03.2022 wurde der Bescheid erneut an den Beschwerdeführer mit Standardbrief übermittelt. Dieser ist dem Beschwerdeführer am 14.03.2022 auch zugegangen.
3. Am 27.03.2022 langte beim AMS ein Vorlageantrag ein. Das AMS Linz legte die Akten des Verfahrens vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör dahingehend gewährt, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, da sich nach Aktenlage der Vorlageantrag als verspätet erweist. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
5. Am 20.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte dieser vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, per früherem Datum einen Vorlageantrag zu stellen, da er das erste Mal von der Beschwerdevorentscheidung am 14.03.2022 erfahren habe, als diese bei ihm per Post einlangte. Von der Hinterlegung habe er nichts gewusst, da er weder eine elektronische Benachrichtigung über das eAMS erhalten, noch einen "gelben Zettel" in seinem Postkasten vorgefunden habe.
Zum Beweis wurde ein Lichtbild vorgelegt, worauf das Standardkuvert des AMS mit einem handschriftlich beigefügten Datumsvermerk "14.03.2022" zu sehen ist, sowie vier Screenshots vom Nachrichteneingang des persönlichen eAMS- Kontos des Beschwerdeführers.
6. In der am 21.06.2022 eingelangten Stellungnahme des AMS, teilte dieses mit, dass die Behörde lediglich EDV-gefertigte Erstbescheide in das eAMS-Konto zustelle, wohingegen Beschwerdevorentscheidungen stets mit RSb-Brief zugestellt werden. Ferner bestätigte das AMS, dass der in Rede stehende Bescheid am 09.03.2022 mit dem Vermerk "Retour, nicht behoben" an das AMS retourniert worden sei und das AMS den Bescheid nochmals am 09.03.2022 mit Standardbrief an den Beschwerdeführer übermittelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung per 17.02.2022 an die Adresse XXXX zugestellt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.03.2021 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.03.2022 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.03.2022) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Hinterlegungsanzeige beinhaltet, dass am 16.02.2022 versucht wurde den Bescheid zuzustellen und dass der Beginn der Abholfrist mit 17.02.2022 festgesetzt wurde. Die Hinterlegung wurde mit 4040 angegeben, ebenso findet sich ein Stempel des Postamtes mit Datum 16.02.2022 und einer Unterschrift darauf. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung per 17.02.2022 an die Adresse römisch 40 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.03.2021 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.03.2022 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27.03.2022) die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Hinterlegungsanzeige beinhaltet, dass am 16.02.2022 versucht wurde den Bescheid zuzustellen und dass der Beginn der Abholfrist mit 17.02.2022 festgesetzt wurde. Die Hinterlegung wurde mit 4040 angegeben, ebenso findet sich ein Stempel des Postamtes mit Datum 16.02.2022 und einer Unterschrift darauf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz, sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, welches ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführte, und konnten die Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Feststellungen zum Zeitpunkt der Hinterlegung und der anschließenden Retournierung an die belangte Behörde infolge der nicht erfolgten Behebung durch den Empfänger gründet auf den vom erkennenden Gericht angeforderten Zustellnachweis. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die "Abgabeeinrichtung" eingelegt worden war, zumal das entsprechende Kästchen vom Zustelldienst erkennbar mit eine Häkchen versehen wurde. Sofern der Beschwerdeführer daher pauschal in der Stellungnahme vom 20.06.2022 darauf verweist, keinen "gelben Zettel" im Postkasten vorgefunden zu haben und daher nichts von dem hinterlegten Bescheid gewusst zu haben, erweist sich die Verantwortung als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legte
weder Beweismittel vor, die sein Vorbringen stützen würden, noch legte er ergänzende Umstände dar, die objektiv nachvollziehbare Gründe für einen möglichen Zustellmangel hervorkommen lassen würden.
Keine begründeten Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Richtigkeit der Abgabestelle bzw. seines regelmäßigen Aufenthaltes dort, zumal es sich bei der dort angeführten Adresse laut aktuellem Melderegisterauszug einerseits um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt; andererseits beweist der Umstand, dass eine zweite Übermittlung etwa einen Monat später "geglückt" ist, dass der Beschwerdeführer an dem Abgabeort tatsächlich regulär zugegen ist. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtslage
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet wie folgt:
"Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind."
Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, lautet wie folgt:Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet wie folgt:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
3.2. Zur Zurückweisung wegen Verspätung
Nach der Bestimmung des § 15 VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung das Rechtsmittel des Vorlageantrages erhoben werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 15, VwGVG kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung das Rechtsmittel des Vorlageantrages erhoben werden.
Zu prüfen ist, ob der gegenständliche Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) tatsächlich am 17.02.2022 rechtswirksam zugestellt worden ist und der in der Folge am 27.03.2022 eingelangte Vorlageantrag rechtzeitig erfolgte.
Vorweg sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs 3 erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings hat der VwGH jüngst wieder die Auffassung vertreten, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196), sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zu bejahen ist. Vorweg sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber – ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz VwGVG – ausdrücklich die Behörde und gerade nicht das Verwaltungsgericht in die Pflicht nimmt, verspätete und unzulässige Vorlageanträge bescheidmäßig zurückzuweisen. Allerdings hat der VwGH jüngst wieder die Auffassung vertreten, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft vergleiche VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196), sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls zu bejahen ist.
Bei Zustellung im Wege der Hinterlegung ist für den Tag der Zustellung und damit den Beginn der Rechtmittelfrist der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Aus dem Zustellschein folgt, dass der erste Tag der möglichen Abholung der 17.02.2022 ist, woraus sich als Ende der zweiwöchigen Frist daher der 03.03.2022 errechnet.
Eine rechtswirksame und damit fristauslösende Zustellung durch Hinterlegung setzt allerdings die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung von der Hinterlegung (sog. Hinterlegungsanzeige) voraus.Eine rechtswirksame und damit fristauslösende Zustellung durch Hinterlegung setzt allerdings die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung von der Hinterlegung (sog. Hinterlegungsanzeige) voraus.
Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein), der eine öffentliche Urkunde darstellt, erbracht. Behauptet also jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist somit Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099, mwN). Gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines, welcher als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft genießt, mehr als einer bloßen Erklärung, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Vielmehr sind hierfür Beweise erforderlich, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099), was im gegenständlichen Fall allerdings zur Gänze unterblieben ist.Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den Zustellnachweis (Rückschein), der eine öffentliche Urkunde darstellt, erbracht. Behauptet also jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist somit Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099, mwN). Gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Rückscheines, welcher als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft genießt, mehr als einer bloßen Erklärung, eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). Vielmehr sind hierfür Beweise erforderlich, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/04/0099), was im gegenständlichen Fall allerdings zur Gänze unterblieben ist.
Eine bloße Erklärung, die Hinterlegungsanzeige nicht im Postkasten vorgefunden zu haben genügt diesen Anforderungen nicht und vermag diese den im Rückschein dokumentierten rechtmäßigen Vorgang – nämlich das Einlegen der Hinterlegungsverständigung in die Abgabeeinrichtung – nicht zu entkräften. Eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde dauerhafte Abwesenheit von der Abgabenstelle wurde im Verfahren nicht behauptet; sonstige Umstände sind nicht aktenkundig.
Die Zustellung im Wege der Hinterlegung erfolgte daher rechtswirksam am 17.02.2022 und erweist sich der Rückschein als korrekt ausgefüllt. Indem der Vorlageantrag jedoch erst am 27.03.2022 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich dieser als verspätet.
Der Umstand, dass das behördliche Schriftstück neuerlich übermittelt wurde, entfaltet in Anbetracht des § 6 ZustG keine Rechtswirkungen, zumal – wie bereits dargelegt – eine rechtswirksame Zustellung bereits im Wege der Hinterlegung erfolgt ist.Der Umstand, dass das behördliche Schriftstück neuerlich übermittelt wurde, entfaltet in Anbetracht des Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen, zumal – wie bereits dargelegt – eine rechtswirksame Zustellung bereits im Wege der Hinterlegung erfolgt ist.
3.3 Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die von Amts wegen zu erfolgen (vgl. das Erk des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/09/0011).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die von Amts wegen zu erfolgen vergleiche das Erk des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/09/0011).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere in Verbindung mit der von dem Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt geklärt werden konnte und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere in Verbindung mit der von dem Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt geklärt werden konnte und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2253595.1.00Im RIS seit
13.09.2022Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022