Entscheidungsdatum
08.08.2022Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W137 2256193-1/7E
, , W137 2256193-1/7E,
BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 14.04.2022, GZ. D550.300 2020-0.858.838, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 14.04.2022, GZ. D550.300 2020-0.858.838, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis vom 14.04.2022 verhängte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 zuzüglich € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und verpflichtete ihn somit zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von insgesamt € 440,00.
2. Der Antragsteller brachte folglich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe per eingeschriebenen Brief ein, der am 31.05.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Er beantragte darin Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen das im Spruch genannte Straferkenntnis. An den Verfahrenshilfeantrag angeschlossen waren ein Vermögensbekenntnis vom 19.04.2022 und eine Mitteilung des AMS vom 03.05.2022 über die Auszahlung von Notstandshilfe in der Höhe von € 42,09.
3. Die belangte Behörde legte den Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 14.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe mangelhaft/unvollständig sei und aufgefordert, den Mietvertrag für seine Wohnung (samt allfälliger Untermietverträge oder Nutzungsverträge) und Angaben sowie Belege betreffend das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen binnen 14 Tagen vorzulegen/zu machen. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden werde. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe mangelhaft/unvollständig sei und aufgefordert, den Mietvertrag für seine Wohnung (samt allfälliger Untermietverträge oder Nutzungsverträge) und Angaben sowie Belege betreffend das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen binnen 14 Tagen vorzulegen/zu machen. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden werde.
5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 01.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt und noch am selben Tag vom Beschwerdeführer behoben.
6. Der Antragsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2022 per E-Mail einen Mietvertrag und machte dazu Angaben, die jedoch erneut eine Mangelhaftigkeit des Vermögensverzeichnisses offenbarten.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2022 wurde der Antragsteller zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass eine E-Mail entsprechend der gesetzlichen Vorschriften keine zulässige Form der elektronischen Einbringung sei und daher aufgefordert, die vorgelegten Unterlagen korrekt einzubringen und die weiteren Mängel im Vermögensverzeichnis zu beheben.
8. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am Folgetag vom Beschwerdeführer behoben.
9. Innerhalb der gesetzten Frist wurden keine Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht rechtsgültig eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 31.05.2022 beantragte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe. Dieses Schreiben enthielt zwar ein rezentes Vermögensbekenntnis, war jedoch mangelhaft bzw. unvollständig. Unklar war unter anderem, ob der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung lebt und es fehlten Angaben sowie Belege betreffend das das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Das Bundesverwaltungsgericht machte den Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 darauf aufmerksam, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe mangelhaft bzw. unvollständig sei und forderte ihn auf, den Mietvertrag für seine Wohnung (samt allfälliger Untermietverträge oder Nutzungsverträge) und Angaben sowie Belege betreffend das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen binnen 14 Tagen vorzulegen/zu machen. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden werde.Das Bundesverwaltungsgericht machte den Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 darauf aufmerksam, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe mangelhaft bzw. unvollständig sei und forderte ihn auf, den Mietvertrag für seine Wohnung (samt allfälliger Untermietverträge oder Nutzungsverträge) und Angaben sowie Belege betreffend das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen binnen 14 Tagen vorzulegen/zu machen. Dem Antragsteller wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden werde.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 wurde am 01.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt und noch am selben Tag vom Beschwerdeführer behoben.
Der Antragsteller übersandte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2022 per E-Mail seinen Mietvertrag und gab an, dass er mittlerweile – abweichend des im März 2018 abgeschlossenen Mietvertrages – monatlich einen Mietzins in der Höhe von € 1.300,00 zahle. Zudem erhalte er monatlich Mieteinnahmen in der Höhe von € 700,00. Seine Ehegattin habe ein Einkommen in der Höhe von ca. € 1.200,00 und trage zum Lebensunterhalt der Familie bei und machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nur unvollständige Angaben.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2022 machte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darauf aufmerksam, dass eine E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung sei forderte ihn auf, die vorgelegten Unterlagen korrekt einzubringen und weitere Unterlagen nachzureichen.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2022 wurde am 13.07.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am Folgetag vom Beschwerdeführer behoben.
Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen rechtsgültig beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Trotz ausdrücklicher und unmissverständlicher einschlägiger Manuduktion kommuniziert er mit dem Gericht ausschließlich per E-Mail.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. Die Zeitpunkte der Zustellung der Mängelbehebungsaufträge ergeben sich aus der vom Antragsteller unterfertigen Übernahmebestätigung der Post. Die Feststellungen betreffend Form und Inhalt des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie der Nichtbefolgung der Mängelbehebungsaufträge ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Der Antragsteller verabsäumte es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und hat auch die ausdrücklich in den Mängelbehebungsaufträgen angeführten Belege nicht rechtsgültig eingebracht.
Die Manuduktion hinsichtlich der Vorschriften betreffend Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht lautete:
„In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist. Details dazu sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich.“„In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016, E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist. Details dazu sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich.“
Als Geschäftsführer leitet der Antragsteller ein Unternehmen, das in Bayern ansässig ist und (laut Internet-Einträgen) unter anderem Vermietung und Verpachtung, Arbeitnehmerüberlassung, Projektmanagement und Beratung in Bautätigkeiten zu seiner Tätigkeit zählt. Damit muss sich der Antragsteller sowohl mit dem deutschen als auch dem österreichischen Recht befassen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich Hinweise auf „Juristendeutsch“ und Komplexität der Begründung der Mängelbehebung als nicht nachvollziehbar – umso mehr, als es zunächst (nur) um eine korrekte Einbringung von Unterlagen geht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:
"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
[...]"
§ 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:Paragraph 66, der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:
"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen."§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der Paragraph 381, ist sinngemäß anzuwenden."
3.2.2 Der Antragsteller machte trotz Mängelbehebungsaufträgen keine vollständigen Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen.
Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s: Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05s: Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Fehlen eines (vollständig ausgefüllten) Vermögensverzeichnisses einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Fehlen eines (vollständig ausgefüllten) Vermögensverzeichnisses einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11.6.1992, 92/06/0069).
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.06.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller den Auftrag, zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Mietvertrag für seine Wohnung (samt allfälliger Untermietverträge oder Nutzungsverträge) und Angaben sowie Belege betreffend das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens vorzulegen/zu machen. Der Antragsteller wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2022 auf, die Unterlagen in der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Form einzubringen sowie weitere Unterlagen vorzulegen.
Der Antragsteller kam den Mängelbehebungsaufträgen jedoch – wie oben ausgeführt – im Ergebnis nicht nach, weshalb sein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen war.Der Antragsteller kam den Mängelbehebungsaufträgen jedoch – wie oben ausgeführt – im Ergebnis nicht nach, weshalb sein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W137.2256193.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022