Entscheidungsdatum
08.08.2022Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G301 2257722-1/3Z, G301 2257722-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus ABWERZGER in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2022, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus ABWERZGER in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.):römisch eins. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt A.):
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.06.2022, wurde in dessen Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.06.2022, wurde in dessen Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte und vom BVwG von Amts wegen zu erlassende (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt, sind tunlichst bereits in der Beschwerde substanziiert darzulegen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer „Grobprüfung“ –von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den hier relevanten Schutzbereich reichen.
Im vorliegenden Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich eines realen Risikos einer Verletzung der zu berücksichtigenden Bestimmungen um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Da sich der BF jedoch seit über 20 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, hier auf Dauer aufenthaltsberechtigt (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) ist und über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, insbesondere zu seinen beiden hier lebenden minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, ist die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht von vornherein auszuschließen. Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid damit, dass der BF aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Da sich der BF jedoch seit über 20 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, hier auf Dauer aufenthaltsberechtigt (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) ist und über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, insbesondere zu seinen beiden hier lebenden minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht von vornherein auszuschließen.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit von Amts wegen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde somit von Amts wegen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde – entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde – entgegen dem anderslautenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G301.2257722.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022