Entscheidungsdatum
16.08.2022Norm
AlVG §16Spruch
I404 2252871-1/5E, I404 2252871-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.12.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes, nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.12.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes, nach Abweisung der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2022, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.12.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) keine Folge gegeben wird.
2. Am 04.01.2022 langte bei der belangten Behörde ein Anbringen der Beschwerdeführerin ein, welches mit ihrer Sozialversicherungsnummer und den Worten „Für AMS XXXX Beschwerde [unleserlich]“ überschrieben ist und aus insgesamt fünf handschriftlichen Seiten besteht, welche allesamt - abgesehen von einigen einzelnen Worten - unleserlich sind. 2. Am 04.01.2022 langte bei der belangten Behörde ein Anbringen der Beschwerdeführerin ein, welches mit ihrer Sozialversicherungsnummer und den Worten „Für AMS römisch 40 Beschwerde [unleserlich]“ überschrieben ist und aus insgesamt fünf handschriftlichen Seiten besteht, welche allesamt - abgesehen von einigen einzelnen Worten - unleserlich sind.
3. Die belangte Behörde qualifizierte dieses Anbringen als Beschwerde und erließ in weiterer Folge am 01.02.2022 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die Beschwerde abwies.
4. Am 03.03.2022 langte bei der belangten Behörde ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches ebenfalls handschriftlich verfasst und unleserlich ist.
5. In der Folge legte die belangte Behörde dieses Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 23.03.2022 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde und den Vorlageantrag binnen einer Frist von zehn Tagen dahingehend zu verbessern, dass sie leserlich sind.
Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zumindest folgende Punkte zu enthalten hat: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zumindest folgende Punkte zu enthalten hat: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zu rechnen sei, wenn dieser Auftrag nicht fristgerecht befolgt werde. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu rechnen sei, wenn dieser Auftrag nicht fristgerecht befolgt werde.
7. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 29.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt und von ihr am 19.04.2022 behoben, es erfolgte jedoch bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Reaktion.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 17, 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:
Die Paragraphen 17, 28, Absatz eins bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt: ,
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Beschlüsse, Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss., (2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind., (3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
1.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
1.2.1. Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt:
Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
…
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
…
Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
…
1.2.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.1.2.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach Paragraph 30 b, VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zwar ist im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.01.2022 das Wort „Beschwerde“ lesbar und damit wohl ihre Intention, ein Rechtmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen, erkennbar, allerdings fehlt es sowohl dem Schreiben vom 04.01.2022 als auch dem Anbringen vom 03.03.2022 mangels Lesbarkeit an den notwendigen Inhalten der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG. Zwar ist im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.01.2022 das Wort „Beschwerde“ lesbar und damit wohl ihre Intention, ein Rechtmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen, erkennbar, allerdings fehlt es sowohl dem Schreiben vom 04.01.2022 als auch dem Anbringen vom 03.03.2022 mangels Lesbarkeit an den notwendigen Inhalten der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.
Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.03.2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde belehrt, sie ließ jedoch die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen. Da auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht zu einer Reaktion der Beschwerdeführerin führte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.03.2022 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde belehrt, sie ließ jedoch die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen. Da auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht zu einer Reaktion der Beschwerdeführerin führte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
1.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2252871.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022